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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 65 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
merken hat, 'daß man gleichnamige Größen unter einander an- schreiben müsse, und daß in der Berechnung der io Steuer Pernee einen Pfenning, 5 Pfenninge einen Kreutzer und -y Kreutzer einen Gulden ausmachen. Soll man nun von einem gegebenen Kapitale, z. V. von ZN 4 fl. 48 Z/4 kr., die Steuer finden, so fetzet man aus de« Raitknecht an Steuer von 50V fl. . . % SO fl» » • s 4 fl. » » Z 43 kr. . s 8/4 kr. heraus, und man findet durch die Addition, daß obiges Capital eine Steuer

von . . . . » 8 fl. Sö'fr.ifpf, zu entrichten habe. Würde ein aus 4 oder 5 Zîssern bestehendes SteuerMa, pital gegeben, so müßte man die 4te, ste und alle weiteren Ziffern mit 6 multipliciren, weil ein Steuer-Capital von 4000 fl. b fl. Steuer entrichtet. So fällt z. B. von eine« Capitale von'LtOoo fl. eine Steuer aus von lêê fl., das D. 21 multipliât mit «. Durch diese Berechnung - erhält man die Steuer auf z Termine in der ehemahligen Tiroler - Wahrung oder in de« li fl. Fuß. Verlangt man die Steuer

in dem 20 oder 24 fl. Fuße zu wissen, so handelt man am richtigsten, wenn man zuerst daL Steuer-Capital auf diesen Fuß umsetzet, und dann hievon die Steuer ausschlagt, so geben 21000 fl. Sir. * Safts rung im 20 fl. Fuß 20000 fl., und an Steuer hievon Hy X Ü =; 120' fl. ; im 24 fl. Fuße aber würden selbe 24000 fl. und an Steuer 24 X ê — 14 4 fl. geben. Die Steuer von allen verstückten Theilen eines Hofe- fei weder mehr noch weniger betragen, als die Steuer des Gutes vor der Zerstückung betragen hat. Man kann fich daher

die Probe über die Nichtigkeit der Berechnung machen, wenn man die depurirten Steuer-bapitalien der ilmflnfi Tkeile «fam* men addirt, und hievon die Steuer ausschlägt. Die Summ« dieser einzelnen Steuer-Eapitalirn muH das depurirte Steuer» fl. ' kr. Pf. Per«. I — — —. — IS ■ 4 — — 1 s 2 — — 1 4 2/i — — i/40'

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 6 di 8
Data: 07.07.1916
Descrizione fisica: 8
— die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen, Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, die Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Sitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eine Steuer aufs Speisen, Eine Steuer aufs Pirschen

und eine aufs —- Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen

, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine' Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von allen Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor schläge" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz

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Tiroler Post
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Pagina 6 di 8
Data: 07.07.1916
Descrizione fisica: 8
sich der Tag an, in stillem Abendfrieden zu verglühen. Aus den Mat ten rurd Halden herauf duftete es, und in den Tannenwipfeln und Birkettzweigen flüstert's leise. Nichts stört von nun an die Ruhe des Mannes, der ein kampfbewegtes Leben geführt und doch die Ein- samkest so sehr geliebt hat. Prof. H. Wa g n e r '(Hagenau i. Elf.) Aus alle? Welt» Steuer« — die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen

. Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, die Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Sitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eine Steuer aufs Speisen, Eine Steuer aufs Pirschen * und eine aufs — Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs

Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten

, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von asten Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor- . schlüge" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz) einem dort internierten deutschen Sol daten, der im Kriege ein Auge verloren hatte. Als er bei der Heuernte des Instituts Jngewbohl

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 6 di 8
Data: 08.07.1916
Descrizione fisica: 8
an, tn stillem Abendfrieden zu verglühen. Aus den Mat ten und Halden herauf duftete es, und in den Tannenwipfeln und Birkenzweigen flüstert's leise. Nichts stört von nun an die Ruhe des Mannes, der ein kampfbewegtes Leben geführt und doch die Ein samkeit so sehr geliebt hat. Pros. H. Wa g n e r '(Hagenau i. Elf.) . BRs aller Welt» Steuern — die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine-Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen. Eine Steuer

für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, bis Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eins Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs..Sitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eine Steuer aufs Speisen, Eine Steuer aufs Pirschen und eine aufs — - Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer

aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, "Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln

, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von allen Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor- schlage" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz) einem dort internierten deutschen Sol daten, der im Kriege ein Auge verloren hatte. Als er bei der Heuernte des Instituts Jngenbohl mit half, wollte es der Zufall

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Außferner Zeitung
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Pagina 6 di 8
Data: 08.07.1916
Descrizione fisica: 8
ten und Halden heraus duftete es, und in den Tannenwipfeln und Birkenzweigen flüstert's leise. Nichts stört von nun an die Ruhe des Mannes, der ein kampfbewegtes Leben geführt und doch die Ein samkeit so sehr geliebt hat. Prof. H. Wa g n e r (Hagenau i. Elf.) Aus aller Welt. Steuern — die noch fehlen. Eine Steuer für solche, die sich beweiben, Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen. Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen

, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer, für solche, die Bärte besitzen, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs Schwitzen, Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Sitzen, Eine Steuer aufs Tvinken, eine Steuer aufs Speisen, * Eine Steuer aufs Pirschen und eine aufs — Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reisen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, - Eine Steuer aufs Niesen

, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten, Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs Wachen, Eine Steuer aüss Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenke m Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer außs Fasten. Eine Steuer aufs Fluchen, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste

von allen Neuerungen Eine Steuer auf die Besteuerungen. Vorstehendes Gedicht ist einer reichsdeutschen Zeitung entnommen, weshalb manche „Steuervor schläge" für uns in Oesterreich kaum passen dürften. Schwerer Unfall durch Wespenstiche. Ein be dauerliches Mißgeschick passierte in Brunnen (Schweiz) einem dort internierten deutschen Sol daten, der im Kriege ein Auge verloren hatte. Als er bei der Heuernte des Instituts Jngenbohl mit- balf, wollte es der Zufall, daß im Boden ein Wespennest gestört wurde

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 77 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
unto tote Abgaben nmgelegk werden sollen, hierüber Mirto toems nächstens eine eigene Verordnung Nachfolgen. §. ft. Die torei Beklagen lit. D, E et F. enthalten Vorschriften zur Anfertigung toer Rustikal-, Dominika l- untz Gewerbs-Steuer-Umschreib-Bücher, worin alle Haupt-Gattun gen von Deräntoerungen berspielweise vorgetragen finto , tinto welche keine weitere Erläuterung bedürfen. „ 8* '22. Wenn der oben in den W. 48 und 46 . Borge, tratzene Zweck der Steuer^tmfchrekb-Dücher vollkommen

erreiche wertoen soll, so must miß Hilfe derselben in jedem Augenblicke der Staüto ' toer Steuer-Kapitale einet jeden der 4 VfcfÿeUttnge«, tin ittontrtiiifiten ersehen werden können.^ Um'dieses zu erzielen, muß f) jede Personal-Veränderung , welche ßch mit den Kon» Mhuenten ergibt, mit Anführung der Namen bemerkt werden, wenn dieselbe auch nicht den mindesten Einfluß auf die Steuer» Kapitale hat: 2) müssen die durch jede Veränderung veranlaßten Meh- LUNgen, oder Mindetungen toer ^ Steuer-Kapitale

bei jeder drr vier WthM«ngen von Kmtribüenttn snämlich Privaten, Ge meinden, Kirchen und Stiftungen, und Staat) richOg emM. tragen werden, und zwar: die Mehrungen mit Voraussezung des Zeichens (plne) # die Minderungen mit Dorau-sezung des Zeichens —. (minos). Durch Mtoitkon der rrstrren, und Subtraktion der lezten M und von de« vorigen Steuer-Kapitals-Summen kann à jedem Augenblicke der gegenwärtige Stand der Steuer-Kapttasê gefunden werden« ' §. 23« Dir Steuer-Ab« und Zugänge werden bei jetoenr

Kvmribuenten in den Steuer-Hebe-Registern in Bezug auf tzîe 'Umfchreib-Bücher angemerkt, und bei jedem Steuer-Ziele wirto in den Umschreib-Büchern eine Summe gezogen, damit Vi# Berechnung der individuellen Steuer-Schuldigkeiten in de« Hebe-Registern mit den Steuer-Summarien der totmschreib-Dü- Oer kvnttollirt werden könne. Heber tote Bestimmung der Steuer-Ziele und die Form der Hebe-Register wird seiner Zeit da- Geeignete nachfolgest. §. 21. Die Umschreib - Bücher »erden Von den Perzep tions-Behörden

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 5 di 8
Data: 02.07.1916
Descrizione fisica: 8
! sagte Epiphania. Man spricht vom Kriege, inan spricht vom Landsturm gegen Bern. Addrich, bedenke wohl, was du tust! Als im letzten Verschiedene Nachrichten. Steuern — die noch fehlen, v v; Eine Steuer für solche, die sich beweiben, ^ Eine Steuer für solche, die ledig bleiben. Eine Steuer für solche, die Liebe fühlen, . Eine Steuer für solche, die Geige spielen. Eine Steuer für Mädchen, eine Steuer für Knaben, Eine Steuer für solche, die Gardemaß haben. Eine Steuer für solche, die Bärte besitzen

, Eine Steuer aufs Frieren, eine Steuer aufs ) Schwitzen. Eine Steuer aufs Stehen, eine Steuer aufs Eitzen, Eine Steuer aufs Trinken, eineSteuer aufsSpeisen, Eine Steuer aufs Pirschen und eine aufs—Schießen, Eine Steuer aufs Ruhen, eine Steuer aufs Reifen. Eine Steuer aufs Kratzen, eine Steuer aufs Jucken, Eine Steuer aufs Räuspern, eine Steuer aufs Spucken, Eine Steuer aufs Niesen, eine Steuer aufs Pusten, Eine Steuer aufs Schnupfen, eine Steuer aufs Husten. Eine Steuer aufs Schlafen, eine Steuer aufs

§ Wachen, Eine Steuer aufs Weinen, eine Steuer aufs Lachen. Eine Steuer aufs Träumen, eine Steuer aufs Denken, Eine Steuer aufs Nehmen, eine Steuer aufs Schenken. Eine Steuer aufs Laufen, eine Steuer aufs Rasten, Eine Steuer aufs Schlemmen, eine Steuer aufs Fasten. Eine Steuer aufs Flucheil, eine Steuer aufs Raten, Eine Steuer aufs Radeln, eine Steuer aufs Watten, Dann wäre die beste von allen Neuerungen K Eine Stelier ans die Besteueruilgen. f : ' * Dieses Gedicht haben wir einem reichsdeutschen

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 66 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
Eäpikal 1«^Mslaster, und^dle firUf einZelnen Stück» außgeZ fallene Steuer zusamMen genommen^,' die Summe der Steuer tm Eataster «fchöpfem Lrtfft.diese- nun.«irklich z«, so ist man versichert, daß die Steuersertheilung richtig vorgenommen »erden sty. Findet Hch aber im Gegentheile' eine' Differenz, so «uß untersucht «erden, ob nicht etwa im Tataster selbst, in der Berechnung des liquiden Stcuer-Capilals, in dem ca- yitalifchen ^ Absätze der Oblagen oder in der Anschreibung der Steuer em Fehler

unterlaufen sev. Ist nun 'die Berechnung in dem Eaiaster richtig; so muß inan die Berechnung, die man zum Behuf» der Oblagen und Steuervertbeilu'ng vorgenemmen hat, neuerlich und aufmerksam untersuchen, weil es offenbar ist, daß der Fehler nur in dieser lehtern stecken könne. Hat man aber den Fehler in dem Tataster entdecket, so bleibt eS Ifl der richtig vergenommenen Berthe klung ebne Rücksicht, eb durch dieselbe ' eine größere oder kleiner» Steuer ausfalle als bisher ^ im .Kataster svrgetrage

» ^ war. Fallt eine größere Steuer, aus, so hat das verstückte Gut bisher m »niig, fallt aber eine kleinere'au-," fo Kat dasselbe bisher zuviel an Steuer bezahlet. Die mehrere Steuer kömmt für die Zukunft der Gemeinde'oder dem. Gerichte, in welchem sich das verstückte Gut befmdet> W -Gute, wogegen ßr- aber such dasjenige, was minder ■ ausfällt, zu tragen oder zu ge- schweigen haben, Keil es'sich hiebei nur um Berbefferung ei? nes Fehlers, welcher m der individuellen Steuer-Repartitien unterlaufen

ist, handelt, und solch» Fehler den Steuersend nicht berühren, da dieser die Steuer nicht nach der in den Ge richten vergenommenen individuellen Repartition, sondern nach dem Gesammkberrage des depurirten Steuer-Eapitalß des gan zen Gerichts erhebt." dledrigenK ist nach dem Hofkanzleidekrete vom Ui* Imü Ä fl'24 Zahl 1MH2, fcroobt bei fntfciprftfB Stkuerduplitaken und Necknungfeblern, alt wenn steuerbare Objekte entweder gar reicht, oder nickt direktivmäßig besteuert sind, die Steuer Nicht von der Zeit

der ersten Umlage, sondern von dem Zeit punkte an zu leisten, oder rückzuvergüten, in welchem entwe der die Beschwerde verliegt, oder von AmtSwegen hierüber ge sprochen wurde. Gubernialerestnuna an die ständische Aktivität, ckckn. Lg. * xt -Juni ! u 2 i, Zahl 124 29. Steuer. Mir der Hcskamleivervrdnung vom 4 . August ist 29, Z. , (wurde bereits im ersten Theile §, 9. S. 1 1 i erwähnt) W'Uil# tligf# Hvfdekrei vom I. §824 aus Borarlberg auszu-

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 60 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
Wan it» 0ttttfr*Çompittation$riSerf( Pagina 162 et Rcquens ttêA, welcher GîMrsl-Abs oder -Zusatz einer Stadt oder einem Gericht gebühre. Findet man »u» in dieser Tabelle, daß ein Gericht einen General-Absatz habe, so Ziehet man diesen von i fl. oder 60 fr. ab, «nv Ae Differenz Zeiget, . wie viel richtiges Steuer- Eapitai von einem Gulden der Schatzung übrig bleibe. Z. B. der General-Abfah betrage 24 kr., so würde das Steuer-Ea- pittl bei jedem Gulden der Schatzung in 36 kr. bestehen

. Würde er is 1/4 fr. betragen, so bcfwute das Steuer-Capital In 41 3A fr. Findet sich dagegen, daß das Gericht einen Generat-Zu- fah habe, so attiri man diesen zu der Schatzung, und die Summe zeiget, welches liguide Steuer-Capital für jeden Gul den der Schätzung zukreffe. Es ftv z. B. der General-Zusatz 7 i/s kr.; das Liquide Steuer-Capital bei jedem Gulden der Schätzung würde nun 1 fl. 7 1/2 fr. betragen. Bestände der General-Zusatz in 15 3/4 kr., so würde dasselbe 1 fl. 123/1 kr. ausmachen. Hst man nun auf diese Art

gefunden, wel ches liquide Steuer-Eapital auf einem Gulden der Schätzung Mtreffe - so kann man durch die Regel de Tri finden , welches liquide Steuer-Eapital einer gegebenen Schatzung, von welch immer einer Größe, Zusage, indem man folgende Proportion anwendet ^ Ein Gulden der Schätzung: verhält sich zur gege benen Schätzung n wie das liquide Steuer-Eapital von einem Gulden der Schatzung: Zu dem liquiden Steuer-Capital der -egebenen Schätzung. DaS auf diese Art gefundene vierte Glied enthalt daher

das liquide Steuer-Eapital für die gegebene Schätzung. Man sehe, der vorhin erwähnte in drey Theile Zu verstü- tuende Acker befinde sich in einem Gerichte, welches einen Ge- Aeral-Absatz von ii.'ifl fr. bat. Es würde daher das liquide Steuer »Capital von Gulden nun Schätzung IN OS der drey Antheilc kr. das beten Haufe Statt hatfe. Der letzte« Absatz ist unter der De- nennung Detaranon bekannt. Der General-Absatz beqreiit sowohl den Absatz der f als auch tfHffü der Detaration in Kck. und dient hiermit

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 452 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
447 barer Realitäten beziehen/ auch in Vorarlberg in Anwendung zu treten haben././ - . ^ Dem zur Folge werden nachstehende Aerauf Bezug neh mende Vestimmungen des gedachten Cirkulars mit den Abän derungen, welche die Verschiedenheit des Steuersystems erfor dert, Zum. Wissen und Benehmen bekannt gemacht. 4 . Es kann nur in Ansehung solcher durch Feuer beschä digten Gebäude die Aushülfe oder Vergütung der landesfürstli chen Steuer angesucht und bewilliget werden , welche wirklich Zur Entrichtung

der landesfürstlichen Steuer verbunden sind. 2 . Von Domimkal-Bezügen findet in keinem Falle eine Steuer-Aushülfe Statt. . I. Die landesfürstliche Steuer-Aushülfe wird auf folgende Weise ■ bemessen, und bewilliget: Wenn Rural-Gebäude, welche in die Gefammt-Schä tzung der Güter mit .aufgenommen, , «nd . mit. der Schä- - . tzung von 50 bis 150 fl. Kapital zum Grundftouerka- pital gezogen wurden, durch Feuer zn -Grunde gehen, . so wird dem Eigenthümer eines solchen Hauses, aus'dev landesfürstlichen Steuerkasse

, eine Steuer- Aushülfe von zehen Gulden W. W. jedoch mit dem Bedingnisse be williget, daß das Haus wieder hergestellet, und die Steuer ununterbrochen entrichtet werde, b) Bei städtischen, oder anderen, mit der Landwirthschast nicht so genau Zusammenhängenden Häusern, welche nach dem Steuer - Provisorium /mit eincin eigenen Häu ser -Steuerkapital vorgeschrieben find, wird unter den nämlichen Bedingnissen, nach dem Grade 'ihrer Beschä digung, die Vergütung der Steuer, auf'3,-'6.-oder> lö Jahre

auf einmal, und' vorhinein aus der landesfürst lichen Steuerkassc, wenn diese Vergütung den Betrag von fi. 'Wl W. übersteigt, sonst aber die Äushülfe von iv st., wie bei Rüml-Gebäuden, bewilliget.''" ^ c) Wenn sogenannte Real - Gewevb - Gebäude',.''' als Wchmie- ^ den, Mühlen u. d. gl. durch. Feuersbrunst beträchtlich beschädiget werden, so wird die jährliche landeöfürstliche Steuer, welche hievon Zu entrichten ist, auf 6 Jahre, wenn hingegen solche fast ganz Zu Grund gegangen, und größten Theils neu herznstellen find

, so wird die gedachte Steuer auf 10 volle Jahre auf die obige Art vergütet. ^ ..- . .. ■ :. 4. Die Art, und der Grad der Brand- Beschädigung ist durch Sachverständige zu Hmrtheileu, welchen jedesmal von/dem

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Giornali e riviste
Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 4 di 10
Data: 17.06.1923
Descrizione fisica: 10
genannter Lizenzen wurden ab 1923 in eine jährliche Steuer zugunsten der Gemeinden umge wandelt, die bemessen wird nach der Höhe des effektiven oder mutmaßlichen Mietwertes der Betriebslokale, auch wenn letztere zugleich noch anderen Zwecken als dem Schankgewerbe dienen. Das Gesetz unterscheidet zwei Ka tegorien: 1. Betriebe, in denen neben weinhaltigen auch alkoholische Getränke verabreicht werden. Hier kann der Steuersatz bis zu 30 Prozent des effektiven, bezw. mutmaß lichen Mietwertes der Lokalitäten

berechnet werden. In Hotels, Gasthäusern, Pensionen usw. wird hiebei nur der Mietwert jener Räume in Betracht gezogen, in denen nor maler Weise der Konsum stattfindet (also Gaststuben, Speisesäle). Das Jahresminimum der Steuer beträgt 50 L. 2. Betriebe, in denen zwar vveinhältige oder andere, aber keine alkoholischen Getränke verabreicht werden, kann der Steuersatz bis zu 10 Prozent des Mietwertes der Betriebs räume berechnet werden. Der Steuerbetrag darf im allge meinen nicht unter 50 Lire betragen

, jedoch kann er er niedrigt werden bis zu 20 Lire, wenn der jährl. Mietwert der in Betracht kommenden Lokale 200 Lire nicht über steigt. 9. Baugrundsteuer. Zur Anwendung dieser Steuer können jene Gemeinden ermächtigt werden, in denen die Förderung des Baues neuer Häuser notwendig erscheint, also z. B. wo Wohnungsnot herrscht. Diese Steuer darf nicht mehr als 1 Prozent vom Werte des Bauerundes be fragen; vom Werte, der der Steuerbemessung zugrunde gelegt werden soll, ist vorher die (bereits

von der Boden steuer erfaßte) landwirtschaftl. Grundrente in Abzug zu bringen. Ausgenommen sind Gründe, die im Besitze der Gemeinde, des Staates, der Provinz und ölfentl. Wohl tätigkeitsinstitute sind. Vor Einführung dieser Steuer ist eine Einteilung der Bauplätze durch die Gemeinde vorzu nehmen, die erst vom Finanzministerium gutgeheißen werden muß. 10. Photographien- und Aufschriftensteuer. Alle Pho tographien, die in Auslagefenstern, in Geschäften und an deren frei zugänglichen Räumen, sowie in phot

. Ateliers in verkaufsfähigem Zustande vorhanden sind, un terliegen, falls diese Steuer eingeführt wird, einer beson deren Steuer je nach der Flächengröße und zwar derzeit: bis zu 60 cm 2 20 Cent., bis zu 180 cm 2 40 Cent., bis zu 300 cm 2 60 Cent., bis 600 cm* 80 Cent., bis 1000 cm 2 120 Cent., bis 1500 cm 2 160 Cent., über 1500 cm 2 2 Lire. (Jedenfalls sind aber die in Auslagen der Photogra phen befindlichen Porträts doch wohl ausgenommen, da sie ja nicht verkauft werden, sondern nur Reklamezwecken

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Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 8 di 8
Data: 31.12.1910
Descrizione fisica: 8
Sette 192 liegen einer besonderen Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unter nehmungen. Hiebei beträgt die Steuer meist 10 Prozent vom rechnungsmäßigen Reingewinne, doch be stehen zahlreiche Begünstigungen und Befreiungen, insbesondere für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen schaften. So sind die Raiffeisenkaffen und landwirt schaftlichen Kasinos zur gemeinschaftlichen Beschaffung von ^Saatgut, Dünger rc. ganz, andere Erwerbs

und Wirtschaftsgenoffenschasten, welche den Geschäfts betrieb auf ihre Mitglieder beschränken, bis zu einem Reingewinne von 600 Kr. von der Steuer befreit. Tie Personaleinkommensteuer. Wer ein Einkommen von mehr als 1200 Kr. hat, muß die Personaleinkommensteuer zahlen. Es ist hiebei gleichgiltig, ob dieses Einkommen von einem Grunde, einem Hause oder einem Erwerbsunternehmen her rührt, für das der Betreffende schon eine Stmer ent richtet. Alljährlich bis zum 31. Jänner hat der Steuer pflichtige der Steuerbehörde (Steuerabteilung

der Be- zirkshauptmannschaft, Steueradministration) sein Steuer bekenntnis zu übergeben. In diesem muß auch das Einkommen der Frau und der Kinder, wenn sie mit dem Vater im Familienverband leben, dem Einkommen des Vaters hinzugerechnet werden; andererseits können jedoch die Auslagen für Betriebsanlagen, Lebensver sicherungspräwien, die sonstigen Steuern (z. V. Grund steuer) u. dgl. vom Einkommen abgerechnet werden. Auf unrichtige Angaben sind schwere Strafen gesetzt, weshalb vor absichtlich unrichtigen Angaben

in den Steuerbekenntniffen nachdrücklichst gewarnt werden muß. Die Personaleinkommensteuer ist „progreffiv", d. h. aufsteigend. Wer ein größeres Einkommen hat, muß auch mehr versteuern. Das ist nun nicht etwa so zu verstehen, daß, wenn z. B. jemand, der 2000 Kr. Einkommen hat, 4 Kr. Steuer zahlt, ein anderer mit 4000 Kr. Einkommen 8 Kr. an Personaleinkommen steuer zu zahlen hätte, sondern derjenige, welcher 4000 Kr. Einkomman hat, zahlt beispielsweise schon 20 Kr. Steuer. Der höchste Steuersatz, der vom Einkommen

. Die Besoldungssteuer. Dienstbezüge, welche den Betrag von 64OO Kr. erreichen oder übersteigen, unterliegen neben der Per sonaleinkommensteuer der Besoldungssteuer, welche ebenso wie die Personaleinkommensteuer „progressiv" ist. Die höchste Steuer beträgt 6 Prozent der Dienstbe- Züge. Die Besoldungssteuer wird bei den Kaffen oder sonstigen Zahlstellen (z. B. Gutsverwaltungcn) gleich bei der Auszahlung der Dienstbezüge abgezogen. Rr. 24 Die Rentensteuer. Alle Bezüge, die nicht schon durch die Grund-, Gebäude

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Raffeisen-Bote
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Pagina 7 di 8
Data: 01.03.1925
Descrizione fisica: 8
2Hft> in dem von uns angegebenen Beispiele müßten die Gemeinden die Ricchezza Mobile-Steuer für die in Abzug gebrachten Zinsen von (Lire 11.917.90-st Lire 61.395.21) - -Lire 63.513.11, die Genossenschaften die Steuer für die in Abzug .gebrachten Zinsen von Lire 10.725.38 und die Banken die Steuer für die in Abzug gebrachten Zinsen per Lire 153.415.04 tatsächlich entrichten und keine Steuerbesreiungs- titel geltend machen! Wr diese Zinsen müßten nun die Gemeinden, die Ge nossenschaften

und die Geldanflalten (Banken) die Steuer nach Kategorie A ,im Ausmaße von 25% zahlen, während die R a i ff ei f« n k a f se, falls sie diese Zinsen zur Selbst zahlung der entfallenden Steuer übernimmt, (was dadurch geschieht, daß sie diese Zinsen nicht in Abzug bringt), die Begünstigung hat, hiefür die Steuer nach Kategorie 8 im Ausmaße von 18i/ s % zu ent richten. Wenn daher die Raiffeisenkasse von dieser Be günstigung Gebrauch macht, bekommt der Staat von dem ganzen Zinsenbetrage 6i%% weniger als für den Fall

, daß die Raiffeisenkasse das Recht auf Abzug dieser Zinsen geltend macht und infolgedessen den genannten juridischen Personen (Gemeinden, Genossenschaften, Banken) die Steuer für die .gegenständlichen Zinsen vorgeschrieben wird. Bringt aber die Raiffeisenkasse ihre Aktivzinsen, welche sie von Gemeinden für Darlehen erhält, in Abzug und macht die Gemeinde für sich einen Sj e ue rbef re i un g s t i t e l geltend, weil sie das betreffende Darlehen bei der Raiffeisenkasse zum Zwecke der Ablösung höher verzinslicher

an vorgefchrieben, weil die Roiffenfentasse nur das Recht auf Abzug dieser .Zinsen für den .Fall hat, daß hiefür die juridische Person (Ente morale), welche die Zinsen an die Kasse zu entrichten hat, hiefür die Ricchezza-Mobile-Steuer auch tatsächlich bezahlt. Nach den obigen, wie wir glauben, den Gegenstand er schöpfenden Ausführungen ist es klar, daß es sowohl im Interesse der R a i ff e i s en k a s se n als auch in jenem der Gemein den, d er Gen o ffensch a ften und der Geldanstalten gelegen

ist, daß die Raiff- eifenkasfen von dem ihnen zustehenden bedingten Rechte auf Abzug der Zinsen, welche sie aus Darlehen und Kre diten an Gemeinden, Genossenschaften und Banken erhalten, keinen Gebrauch machen und hiedurch die Zahlung der Steuer für diese Zinsen der Steuerbehörde gegenüber selbst übernehmen. Selbstverständlich ist es dann Aufgabe der Raiffeisenkaffe, mit den.betreffenden Gernein- den, Genossenschaften und Banken, welche Schuldner der Kasse sind, hinsichtlich der Steuer

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Neue Inn-Zeitung
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Pagina 1 di 10
Data: 11.09.1892
Descrizione fisica: 10
es vorerst im Gesetz, daß Leute, die nicht mehr als 600 fl. jährlich Einkommen haben, d. h. die nicht mehr als 600 fl. zu verzehren haben, Personaleinkommensteuer überhaupt nicht zu bezahlen haben werden. Aber auch wenn Jemand mehr als 600 fl. jährlich, etwa 650 oder 700 fl. hat, braucht er noch keine neue Steuer zu zahlen, falls er mehr als 4 Kinder, in den Städten über 10.000 Einwohner wenn er mehr als 2 Kinder zu erhalten hat, wenn ihn besondere Uuglücksfülle treffen. Also alle Leute, die in der Woche

weniger als 11 fl. 50 kr. verdienen, werden gar keine neue Steuer zahlen. Jene, welche mehr als 650 fl. jährlich ver dienen, müssen von ihrem Nein-Einkommen die Steuer bezahlen. Was man einnimmt, in Geld, oder was man fechst weiß Jeder. Davon rechnet er ab alle Wirtschaftsauslagen oder Geschaftsausgaben: den Lohn, die Kost für's Gesinde, für die Gehilfen und Lehrlinge, das Futter für das Vieh, die Kosteu für die Instandhaltung der Werkzeuge; wenn er ver sichert ist, die Prämie; ferner

was er für Rohstoffe, Material, an direkten Steuern und Zuschlägen, an Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und sonstigen Umlagen zu bezahlen hat. Davon kommen, wenn er Schul den hat, die Zinsen in Abzug und was davon übrig bleibt ist das Einkommen. Davon lebt er, die Frau, die Kinder, und das ist dann das Einkommen, wovon die neue Steuer bezahlt werden muß. Diese Steuer ist etwas ganz anderes als die alten Steuern. Bei der Grundsteuer z. B. heißt es: Du hast einen Acker, von dem zahlst Du >.lle Jahr 5 fl. Da fragt

Niemand, ob die Ernte gut oder schlecht war, ob er viel Kinder zu erhalten hat oder wenig. Höch stens wenn das Feld ganz verhagelt wird, oder dgl., wird die Steuer hie und da abgeschrieben. Aber wie oft fällt die Ernte schlecht aus, auch wenn nicht gerade ein Unglück geschieht. Ebenso verhält es sich bei den Häusern. Das Haus hat 4 Zimmer und zahlt 4 fl. 90 kr., ob die Zimmer groß oder klein, ob das Haus gut oder schlecht ist, das macht keinen Unterschied. Auch die Erwerbsteuer bei Gewerbebetrieben

, sei es nun die „5 fl."- oder „12 fl."- oder „24 fl."- Steuer, muß entrichtet werden, einerlei ob der Eigen- thümer Schulden hat oder nicht. Da dürfte denn die neue Steuer viel besser sein, weil sie sich darum bekümmert, wie viel Einer wirklich hat; und nur wer wirklich etwas hat, kann für die Steuer etwas hergeben, wer nichts hat, kann auch nichts zahlen. Dadurch kommen aber auch die Leute dazu, zu zahlen, die sich bisher hübsch stille gehalten haben. Da ist Mancher, der macht bald da, bald

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 11.11.1910
Descrizione fisica: 8
wird der Hauptsache nach, namentlich im ländlichen Grundverkehr, von den besitzenden Klassen getragen. Also einmal zwei Steuern, werden die Christlichsozialen flunkern, gegen welche die breiten besitzlosen Massen keine Einwendung erheben können. Wir geben zu: Wertzuwachssteuer, Erbschafts steuer, das sind neben einer progressiven Vermö gens- und Einkommensteuer die einzigen gerechten Abgaben, sie treffen nicht den täglichen Lebensun terhalt, sondern den Verdienst, Gewinn und Pro fit. Aber muß deshalb

auch die heute nachts vom Landtag beschlossene Wertzuwachs- und Erbschafts steuer gerecht sein? Ist die Steuergat tung immer das Merkmal der Gerechtigkeit? Der Name der Steuer ist in den meisten Fällen ja nur die Dekoration, erst ihr Inhalt macht das Gesetz. Darum ist für die Beurteilung Steuer, vor allem maßgebend, welchen Zweck eine Steuer erfüllen soll, zu welchem Zwecke die Ein gänge verwendet werden. Der Zweck einer neuen Steuer kann ein zwei facher fein. Erstens, um eine bestimmte neue Ausgabe

zu bedecken, dann natürlich spielt in der Beurteilung der Gerechtigkeit einer Steuer nicht allein die Frage eine Rolle, ob gerade die auf gegriffene Steuerquelle eine gerechte ist, sondern auch, ob die Ausgabe, welche eben mit der neuen Steuer bedeckt werden soll, im Interesse des Volkes liegt. Zweitens kann eine neue Steuer beschlossen werden, um eine andere Steuer aufzuheben. In diesem Falle ist natürlich die Frage aufzuwer fen, welche der beiden Steuern das Volk leichter erträgt. Wenn wir die gestern

Steuern. Und so sind neue direkte Steuern, die zu dem Zwecke beschlossen wer den, um mehr versubventionieren zu können, immer noch eine Entlastung des Besitzes, weil er das wieder bekommt, was er zahlt, denn eine erhöhte Beisteuer zu den notwendigen Landesauslagen bedeutet ja eine direkte Steuer zu Subventionszwecken nicht. Und zweitens wird die Wertzuwachssteuer haupt sächlich von den städtischen Grundbesitzern getra gen, die Subventionen aber fließen auf das Land. Aber zu der Kardinalfrage kommen

wir erst: Die Wertzuwachssteuer ist beschlossen worden ohne ir gendwelche Gegenleistung. Das Gesetz bestimmt einfach: 40 Prozent von jedem Steuerertrag be kommt das Land und 60 Prozent die Gemeinde, in welcher die Steuer entrichtet wird. Wie ent steht nun der Wertzuwachs an Grund und Boden, der da besteuert wird. Die Besitzer von Grund und Boden sind an dem wachsenden Wert wohl ganz unschuldig. In den Städten ist das Steigen der Bodenpreise eine Folge des Wachstums der Städte, welches wieder gefördert

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 2 di 8
Data: 28.01.1934
Descrizione fisica: 8
ist der Arbeitgeber nicht mehr nur berechtigt (wie es bisher der Fall war), sondern unbedingt verpflichtet dem Angestellten bzw. Arbeiter die Einkommensteuer vom Lohn in Abzug zu bringen und einzuzahlen. Geschieht dies nicht, so wird die Steuer strafweise nochmals dem Angestellten selbst auferlegt und der Dienstgeber muß eine Strafe im Ausmaß von 30% der Steuer entrichten. Hinsiditlich der Steuer für Arbeiterlöhne werden die Steuerämter für das Jahr 1955 allerdings von Strafmafinahmen noch Abstand nehmen

, wenn der Steuerabzug nicht erfolgte, weil ja die Verhältnisse wenig klar lagen. Um den Angestellten durch die Ueberbürdung der Steuer nicht allzuschwer zu belasten, wurde mit der Steuer reform verfügt, daß der Dienstgeber einen Veil der Steuer dem Angestellten durch eine Lohnerh öh ung zu ersetzen habe. Dieselbe ist je nach der Höhe des Arbeits einkommens abgestuft, und zwar hat der Dienstgeber dem Angestellten für den Teil des jährlichen Einkommens bis zu 6000 L. 80% der abgezogenen Steuer zu ersetzen

die Steuer (8%) L. 480, hievon hat der Arbeitgeber dem Angestellten 80% zu er setzen, also L. 384. Die restlichen 96 L. hat der Angestellte aus eigenem zu tragen. Für den zweiten Staffel beträgt die Steuer (8%) 120 L., hievon trägt der Arbeitgeber 50%, also 60 L. und ebensoviel der Angestellte. Zusammengerechnet beträgt also für das Einkommen von 7500 L. die Steuer (8%) insgesamt 600 L.,Diese Steuer hat der Dienstgeber per 1955 dem Angestellten vom Lohn in Abzug zu bringen. Angenommen, der Dienstgeber

hätte laut dem bisheri gen Konkordat für diesen Angestellten nur 500 Lire Steuer bezahlt, so wird auf Grund der jetzt im Jänner fälligen Fatierung die Differenz von 100 Lire noch nachträglich vom Steueramt in Anrechnung gebracht und wird mit einer eigenen Nachtragssteuerliste zur Einzahlung vorgeschrie ben. Von den 600 L. Steuer hat der Dienstgeber nur 444 L. zu ersetzen, während der Angestellte die restlichen 156 L. aus eigenem zu zahlen gehabt hätte. Der Dienstgeber hat 1933 tatsächlich 500

L. Steuer bezahlt und bekommt nun noch nachträglich 100 L. vörgeschrieben, somit hat ihm der Angestellte 156 L. zu ersetzen, und zwar muß der Dienst geber sie ihm vom Lohn in Abzug bringen. Die oben dnrehgeführte Beispielsrechnung ist insoweit ungenau, als die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse, Alters- und Invaliditäts-, Tuberkulose-, Ar beitslosenversicherung und evenl. Unfallversicherung) vom Gesamteinkommen nicht in Abzug gestellt wurden, denn diese Beträge sind von der Steuer

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 67 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
dehnen -ew illi ge à. ' Gubernialeröffuimg vom Zs. August istss, Z. Steuer, an das/Kreisamt in Vorarlberg,-, anidre vereinigt«-- Ge^aAenderwaltung', und an die Prv-m^ialstaats.« buchhaltung. - ■ - # Siehe auch beim Z. 40 der gegenw. Darstellung die altern Ge» sehe Zur Sicherstellung des Steuergefälls bei Güterzeruückungen. ». Südtirvl. I. -Edikt,, die.provisorische Einrichtung des FinanziMeures m dem' italienische»., und .illirischen- Antheile .Lirols 'betreffend, àüo. ui.--Dezember ISIS

. .Aus Lieft« gehört hierher: II. --Titel. " Finanzzweige. A. Allgemeine TandeSsteukrU, a ) Rustikal, und Dominikal-Steuer für das Aerar. §* l. „Die Jntendenz ist die Haupt-VerwaltungSbehörde für alle Steuern mit Ausnahme der Konkurrenz, unk No«., munal-Auflagen, deren Verwaltung fortwährend der provisori« scheu Präfektur-zugecheilt bleibt. §. L. In jedem Kantone, oder Friedensgerichte besteht ei» Steuer-Kanzler. -- §. 3. . Den Antrag zu diesem Dienste macht ein zu die, sem Ende zusammenzutretender

Kantoiial-AuSsàst.. Hier», werden wenigstens zwei mit den -nötbigen Eigenschaften »erse hen« Individuen vorgeschlagen werden. Ihre. Ernennung geschieht durch. die Verwaltungsbehörde • ihr Gehalt besteht iîLoo'tt- 4vo fl., »ach der zu bestimmen den Kiüsststeirung derselben. Der Steuerkanzler bezieht überdies eine mWge verlaust^ zu bestimmende Taxe für jede - Ilmfchreibung. Die Besoldungen der Steuer-Kanzler liegen der Kontur, «nzkasse zur käst. $, 4. Die Hauptverbindlichteit deö Steuer-Kanzlers

ist die Evidenz-Haltung, -und die Repartition der Steuern, wor» über eine'eigene Belehrung kundgemacht werden wird. §. ■ 5. Dem Steuer-Kanzler müssen alle Rustikal-Steuer, Kataster, und Dominikal-Steuer-Auözüge seines Kantens ge» gen Empfangschem -eingehandigt werden, woferne ihm selche nicht schon übergeben worden wären. Ein Duplikat des Em pfangscheins sammt einem Ausweise der Eataster ist der Fie uanz«2»tendenz zu übergeben. tz. 8. Jede Gemeinde hat nach der Bestimmung des italien. Gesetzes vom io. Oktober

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_1/GVKB_02_1_70_object_3952021.png
Pagina 70 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
§. 848 . e. Zur EsidenHältung fett Stmer, und zur Hindsnhaltung aller Verkürzungen des Aerars, muß jede Ge meinde, selbst nach dem Geiste und den ausdrücklichen Vor schriften der. vorigen Tyrolifchen Steuergesetze für den ihr zu- getheilten Tetalbetrag der Steuer hasten; dagegen steht ihr-aber das Recht zu, die betreffenden Steuer-Tangenten von den ein zelnen Contribuenten, nöthigenfalls auch im Eremtion-wege einzufordern, so lange die ordentliche Umschreibung nicht be- lrirft

werden ist, und zwar ohne Unterschied, ob sie das be- peuerte Gut wirklich besitzen oder nicht. Hievon hat nur dann eine Abweichung statt, wenn der neue Besitzer freywillig die Steuer übernimmt, und wirklich abführt. Dahingegen steht dem ausgetrettenen Besitzer das Recht zu, den neuen Besitzer zur Ilmschreibungü-Deranlaffung zu zwingen. §. 249 . d. Bey den Dominica listen ergiebt sich nicht fel- tender Fall, daß manche ihrer steuerbaren Bezüge, theils weil sie als Frohndienste angesehen wurden, theils

; inzwischen findet selbst die interimistische Regierung den Forde rungen der Gerechtigkeit angemessen , diesen Domimcal-Contri- duenten wenigstens dadurch den möglichen Gegenstand zu ver schaffen, daß sie ihnen erlaubt, die für die seit tten Novem ber 18-13 ausgeschriebenen, und ferners auszuschreibenden Steuer- peke ungebührlich bezahlte, oder noch zu bezahlende Steuer vor dem betreffenden Steuer-Kanzler zu liquidiren , und sodann diesen nebmlichen ungebührlich bezahlten Betrag auf die von der ehemaligen

Dominieal-Leistung enthobenen Parlbeven, und !« Falle der Jncammerinmg, auf das Aerar zu legen, dar über ein eigenes Steuer-Büchelchen von dem Steuer-Kanzler, vnd Gemeinde-Vorsteher unterzeichnet zu verfassen, und die sub- repartirten Vekräge im gewöhnlichen privilegirten Wege einzu heben. Auf dieft Weift'werden sie dock dm Steuerersah ge winnen , vorausgesetzt, daß pe die Steuer unweigerlich entrich* tfl haben. 5* GM« die einzelnen Glebal-Partheyen, denen A

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 04.04.1916
Descrizione fisica: 8
den sollte, dem Kongreß unterbreitet werden. Ae Besteuermg der Kriegs- gelohnte fit AuslsÄe. Der Gedanke, die aus den Kriegszuständen ent stehenden Mehreinkoiumen einer besonderen Steuer zu unterwerfen, ist ein so naheliegender ltnfo popu lärer. baß er in einer ganzen Reihe von Staaten, die von dem Kriege berührt werden, bereits durch geführt ist. Die näheren Einrichtungen der Steuer sind allerdings in den einzelnen Ländern verschie den. Meist wird, wie nachstehende kleine Uebersicht zeigt, nur das in der Kriegszeit

erzielte Mehrein kommen einer besonderen Steuer unterworfen. In Dänemarck erging unterm 10. Mai 1915 ein Gesetz „über eine außerordentliche Statseinkom- mensteuer". Nach ihm hat jode Person, die in den Steuerjahren 1915 und 1916 mit einem steuer pflichtigen Einkommen von 8000 Kronen (etwa 8960 Mark) und darüber veranlagt wird, einen Zuschlag van 10 Prozent von dem Betrage zu ent richten, mit welchem das steuerpflichttge Einkom men den Durchschnitt des entsprechenden Einkom mens in den drei letzten

Steuerjahren übersteigt. Es werden jedoch von dieser steuerpflichtigen Mehr einnahme Abzüge gemacht, die immer geringer wer den, je höher die 'Mehreinnahme ist. Aktiengesell schaften werden in erhöhter Weise zur Steuer heran gezogen. Dem Volksthing ging unterm 28. Jänner 1916 der Entwurf einer Abänderung des Gesetzes zu, der schon die Einkommen von 6000 Kronen und mehr zur Steuer heranzieht und bei den höheren Mehreinkommen die Steuer wesentlich erhöht, und zwar bis auf 30- Prozent der Mehreinnahmen

. In England brachte das Finanzgesetz vom 23. Dezem ber 1915 neben anderen Steuerquellen auch eine „Mehrgewinnsteuer". Von dem Betrage, um den der Gewinn aus Handels- und Gewerbeuntcrneh- mungen während der Kriegszeit höher ist als der Friedensgewinn, wenn er letzteren um mehr als 200 Pfund (etwa 4080 Mark) übersteigt, eine Steuer von 60 Prozent des Uoberschusses zu erhe ben. Die landwirtschaftlichen Unternehmungen sind von der Steuer ausdrücklich ausgeschlossen. In Frankreich ist bislang nur der Entwurf

eines Gesetzes betr. die Steuer aus die außerordent lichen Kriegsgewinne veröffentlicht worden. Die be sondere Steuer soll berechnet werden auf Grund des Ueberschusses des ganzen reinen Gewinnes, der gegenüber dem normalen Gewinn der Jahre 1911 bis 1913 erzielt Warden ist. Es beträgt die Steuer von dem besteuerbaren Gewinn bis zu 10.000 Fr. (8000 Marh 6 Prozent, zwischen 10.000 und 60.000 Francs 10 Prozent usw. und steigt bei Mehr gewinnen von über 600.000 Francs auf 30 Proz. Steuerpflichtig

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 16
Data: 26.01.1924
Descrizione fisica: 16
I durch die Post 1200 K Monats-Bezugspreise: Durch die Austräger in Innsbruck: 19.000 K Zum Abholer? in Inns bruck: 17.000 iv.. Ausw. durch die Kolporteure und ourch vie Post für Deul> ai-Oester reich: 19.000 K, für Deutsch land 25.000 K Uebr. Ausland 38.900 K Nr. ZL ZNWbimk. ZKmstag Sen LS. Fünser ldrs 32 . Fahrg. Gegen die Steuer auf Licht? und Kraft. Bekanntlich will die Tiroler Landesregierung die Krastenergie stark besteuern. Auf eine Kilo wattstunde Motorische Kraft, einerlei, ob diese aus Kohle

oder in Wasserwerken gewonnen wird, soll eine Steuer von 60 Kronen gelegt werden. 'Die chemische wie die metallurgische Industrie soll. 20 Kronen für das verbrauchte Kilowatt bezahlen. - Diese Steuer wird dre Industrie,- die wir im . Lande haben, schwer belasten, die Jndustrieentwick- lung unterbinden und damit die Arbeitslosigkeit vermehren. Es ist selbstverständlich, daß unsere Genossen dieser Steuer einen entschiedenen Wider stand entgegensetzen. Die ablehnende Haltung unserer Fraktion ver- ^ traten unsere Gen

wird aoer mehr oder minder noch im ganzen Lande gerechnet, meines Wissens , hat ja nur die Stadt Innsbruck das Zählersystem ein- • geführt, während alle anderen Orte noch immer das ' Pauschalsystem haben. Nun mochte ich wißen, wie Sie i eS unter diesen Umständen anstellen würden, die ver- ' brauchten Kilowattstunden im Lande zu erfaßen, um ibie Steuer vorzuschreiben. Auf eine derart schwankende Grundlage läßt sich keine Steuer aufbauen. eine solche ' Steuer muß ja zu Ungerechtigkeiten führen! Die Steuer

wird nur jene Orte treffen, die eine genaue Berechnung vornehmen und das Licht oder die Kraft nach einem j 'festgesetzten Maße verkaufen, dagegen bekommen die an- j deren Gemeinden, die noch die alte Schlampereiwirt- j schaft haben, dafür vom Lande insoferne noch eine Prä mie, als sie da nur eine sehr geringe Steuer werden be- , zahlen müssen. Darum sage ich: Wenn Sie. Herr Fi nanzreferent. eine Steuer nach einer bestimmten _ Be- meßungsgrundlage, in diesem Falle nach Kilowattstun den, einführen

wollen, dann mäßen Sie zuerst ein Ge- 'setz beschließen, nach welchem in Hinkunft im ganzen > Lande die Elektrizität nur nach Zählermessung verkauft . werden darf. Solange das aber nicht der Fall ist. fehlt dem von Ihnen vorgelegten Steuergefetze jede ordent liche Grundlage. Die uns vorgelegte Steuer hat aber nicht nur kein ordentliches Fundament, sondern würde auch katastrophal wirken. Der Herr Finanzreferent hat zwar gesagt: „Deshalb, weil wir jetzt auf jede Kilowattstunde Stromverbrauch ein paar Kronen

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