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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 13 di 18
Data: 07.07.1900
Descrizione fisica: 18
Mittheilungen aus der Praxis. Stallungen, welche zur Unterbringung von zum Verkaufe bestimmtem, jedoch im eigenen landwirth- schastlichen Betriebe gezüchteten, beziehungsweise auf gezogenen Biehe dienen, sind nicht als Anlagen für einen gewerblichen Betrieb anzusehen. Mit dem Erlasse vom 14. November 1896, Z. 42.832, hat die Statthalterei in B. genehmigt, daß die seinerzeit über den Pachthof des Ludwig H. in St. in Folge Borhandenseins von Maul- und Klauenseuche im Sinne

des § 26 des allgemeinen Thierseuchengesetzes verhängten veterinär-polizeilichen Maßregeln außer Wirksamkeit gesetzt werden. Gleichzeitig hat die Statthalterei die Bezirkshaupt mannschaft in S. beauftragt, bei der vorzuschreibenden Ge nehmigung der im erwähnten Hofe befindlichen Stallungen als Betriebsanlage im Sinne der Gewerbe ordnung die Bedingung zu setzen, daß in diese Stallungen ausschließlich nur zum Handel bestimmte Thiere, keines wegs aber das zum Betriebe der Landwirthschaft dienende Vieh eingestellt

werde lieber diesen Erlaß hat die Bezirkshauptmannschaft unterm 16. November 1896, Z. 18 353, den Ludwig H. angewiesen, bekannt zu geben, ob die in seinem Pachthofe befindlichen Stallungen als Betriebsanlage für die Einstellung von Handelsvieh im Sinne des 8 25 der Gewerbeordnung genehmigt sind, und im gegen- theiligen Falle um die behördliche Genehmigung einzuschreiten. Im hiegegen eingebrachten Statthalterei-Rekurse wendete H. ein, daß die Stallungen im Pachthofe zu S. lediglich zur Einstellung

Departements dem Rekurse des H. keine Folge gegeben, und zwar aus nachstehenden Gründen: „Aus den Akten geht hervor, das Ludwig H. das Gewerbe des Viehhandels angemeldet hat, sowie daß er in den Stallungen des Pachthofes in S. außer den zum landwirthschaftlichen Betriebe erforderlichen Vieh stücken auch nur für den Handel bestimmtes Vieh ein stellt. Da nun zur Ausübung des Viehhandels geeignete und im Sinne des § 97 der Bauordnung hergestellte Handelsviehstallungen, entsprechende Unterkunftsräume

die Vorschreibung besonderer Bedingungen und Einschränkungen als nothwendig erscheint, so bedarf diese Betriebsanlage (Handelsviehstallung) im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung einer Genehmigung. Infolge dessen erscheint auch Rekurrent verpflichtet, im Falle derselbe das angemeldete Gewerbe weiter zu betreiben gedenkt, den Stand des Handelsviehstalles namhaft zu machen und um die Genehmigung dieser Anlage im Sinne der Bau- und Gewerbeordnueg einzuschreiten."

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Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 7 di 8
Data: 05.10.1912
Descrizione fisica: 8
, weil n i ch t d a s ganze Gebäude zur B e qua r tie run g ge widmet war. — In der Beschwerde wird diese Entscheidung vor allem insofern bekämpft, als für die Zeit vom 1. Oktober 1906 angefangen der damals dem Militärärar überlassene Mitteltrakt und ein Sei tenflügel des Hauses als nicht steuerfrei erklärt wurden. Es wird in der Beschwerde ausgeführt, daß ungeachtet der Vermietung des anderen Flügels des Gebäudes an Privatpersonen für denjenigen Teil des Hauses Nr. 45, der schon vom 1. Oktober 1906 an im Sinne

der Bestimmungen des Einquartierungsgesetzes auf Gruud bleibender Widmung für Bequartierungszwecke vom Militär benutzt wurde, die Steuerfreiheit zu gewähren war. Der VGH. fand die Beschwerde begründet. Kraft des § 18, EinquartierungsG. vom 11. Juni 1879, RGBl. Nr. 93, sind die Gebäude, die von einer Ge meinde gegen Bezug der im Sinne des Einqüartie- rungsgesetzes entfallenden Vergütung für Militärbequar- tierungszwecke bleibend gewidmet werden, für die Dauer dieser Widmung von der Gebäudesteuer befreit

gewidmet wird, nicht für das ganze Gebäude die Steuerbefreiung in Anspruch genommeu werden kann. Allein dem Ansprüche auf Befreiung des der Bequartierung gewidmeten Gebäude teiles steht keine gesetzliche Bestimmung entgegen. Es muß vielmehr der 8 18, EinquartierungsG., dahin verstanden werden, daß die teilweise für Militärbequar- tierungszwecke bleibend gewidmeten Gebäude in Anseh ung des bezüglichen Teiles von der Gebäudesteuer frei zulassen sind. Die im Sinne des Einquartierungsge setzes entfallende

Vergütung für derlei beigestellte Ubi- kationen wird eben unter, der Voraussetzung der Ge- bäud st 'uersreiheit geleistet. Für diese Vergütung (8 30 und 31, EinquartierungsG., in der Fassung des Ge setzes vom 25. Juni 1895, RGBl. Nr. 100) ist es an und für sich nicht von Bedeutung, ob die bleibend gewidmeten Baulichkeiten im Sinne der Vorschriften über die Gebäudesteuer, insbesondere, im Sinne des § 19 der Instruktion zur Erhebung der Hauszinserträg nisse (HKzD. vom 26. Juni 1820, PGS.> Bd. 47, Beilage

6) als selbständiges Gebäude anzusehen ist. Mit der Wechselbeziehung, die im Sinne der 8§ 18, 30 und 31, EinquartierungsG., zwischen der gesetz lichen Vergütung für bleibend bergestellte Ubikationen und der Gebäudesteuerfreiheit für die Dauer dieser Widmung besteht, wäre es nicht zu vereinigen, wenn für die der Militärverwaltung gegen Bezug der gesetz lichen Vergütung bleibend gewidmeten Baulichkeiten nachher die Gebäudesteuer gefordert würde. Die vorstehende Auslegung des § 18, Einquar tierungsG., steht übrigens

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Libri
Anno:
1927
Einleitung und Geschichte der deutsch-italienischen Sprachen-, Völker- und Staatenscheide im Etschtale.- (¬Die¬ Ausbreitung des Deutschtums in Südtirol im Lichte der Urkunden ; 1)
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Pagina 119 di 263
Luogo: München [u.a.]
Editore: Oldenbourg
Descrizione fisica: XVII, 243 S. : Kt.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II A-25.025/1
ID interno: 501858
zum Forstknecht (d. i. Forstaufseher) an der Etsch dessen Amtssprengel so bestimmt wird: „In allen Tälern und Gerichten von Standers (Schlanders im Vintschgau) hinab bis an Neves" (Lavis). 3 ) § 12. Die Zurechnung der Grafschaft Tirol als Ganzes (samt Trient und den Welsdien Konfinen) zu Deutschland im staatsrechtlichen Sinne, Die in den § 10 und 11 mitgeteilten Belege bezeichnen also den Avisio einerseits als Grenze zwischen Deutschland und Italien im Sinne von Sprach- und Volksgebieten und andrerseits

als politische Grenze zwischen der Gefürsteten Grafschaft Tirol und dem Fürstentum Trient. Es ist aber hier noch zu bemerken, daß die Grafschaft Tirol auch als Ganzes, also mit den Welschen Konfinen und mit dem ihr konföderierten Fürstentum Trient zu Deutschland gerechnet worden ist. Es ist allerdings hierbei nicht immer und nicht von vornherein zu erkennen, ob in diesem letzteren Bezüge Deutschland in staatsrechtlichem oder in volklichem Sinne gemeint ist. Wahrscheinlich hat man häufig an diesen Unterschied

gar nicht recht ge dacht, sondern da einerseits Tirol mit Trient und Brixen staatsrechtlich zum Deutschen Reiche im engeren Sinne gehörte, andrerseits Tirol (und Brixen) zum größten Teile auch volklich deutsches Land war, so ließ man den welschen Teil einfach mit eingehen. Dennoch darf man aber heute b S. oben S. 59 f., § 6b. b Reich II, 8. 56. 3 ) IFerd, Dip. 917, S. 136. b AT. 3, 97 u. 137, TW. 4. 14. b Wopfner, Allmendregal der Tiroler Landesfürsten S. 164.

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Giornali e riviste
Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Pagina 12 di 16
Data: 17.04.2001
Descrizione fisica: 16
“. Die Gemeindever waltung sei bereit zu helfen. „Aber wir bauen nicht Privaten eine neue Straße. Denn dann würde jeder kommen.“ Waldorf- und Montessori- Pädagogik im Gespräch Unter dem Motto „Sinne als Tore zur Welt “ veranstaltet der Kulturverein Brixen anlässlich des 1100-Jahrfeier in Brixen von 20. bis 21 April Impulsreferate und Workshops. Die Sinne eröffnen dem Men schen den unmittelbarsten Zu gang zur Welt. Der moderne Mensch ist jedoch einer ständig sich steigernden Flut von Sinnes eindrücken ausgesetzt

, und die Sinne stumpfen somit ab. Daher ist es von großer Bedeutung, die Sinne mit entsprechenden Me thoden zu schulen. Die zweitägi ge Veranstaltungsreihe „Sinne - Tore zur Welt“, organisiert vom Kulturverein Brixen, beleuchtet in Impulsreferaten, Werkstätten und praktischer Betätigung, ver schiedene Sinnes-Schulungs- möglichkeiten aus der Waldorf beziehungsweise Montessori- pädagogik. Begonnen ward am Freitag, 20. April, um 20.00 Uhr im Saal der Volksbank Brixen mit zwei Impulsreferaten: Alfred Hinz

, Rektor der Freien Montes- sori-Bodenseeschule St. Martin, referiert über die Sinne als Tore zur Welt aus der Sicht der Mont- essori-Pädagogik, Othmar Asam erläutert dasselbe Thema aus der Sicht der Waldorf-Pädago- gik. Am darauffolgenden Sams tag, 21. April, stehen in der Wal dorfschule Brixen, Otto-von- Guggenbergstraße 34, verschie dene Workshops zur Auswahl: Von 9.00 bis 10.30 die Werkstät ten „Sinnesmaterialien von Ma ria Montessori“ mit der Pädago gin Frau Herchenbach und „Eurythmie

“ mit der Eurythmi- stin Rita Schönthaler. Nach ei ner Plenumsdiskussion und ei ner Mittagspause hält Alfred Hinz von 14.00 bis 15.30 Uhr ei nen Workshop zum Thema „Über die Sinne in den Sinn“ Konkretisierung um unterricht- lichen und außerunterrichtli chen Bereich einer Schule sowie Graziano Hueller einen Works hop zum Thema „Schauspiel“. Um 16.00 Uhr schließt die Pädagogische Tagung mit einem Buffet. Weitere Informationen und Anmeldungen können beim Kulturverein Brixen unter der Telefonnummer 0472 836 424

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Libri
Categoria:
Religione, teologia
Anno:
1896
¬Der¬ Väter Bund mit dem Herzen des Welterlösers : Festpredigt, gehalten bei der erstmaligen feierlichen Erfüllung des Landesgelübdes in Innsbruck am 25. September 1796
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Pagina 17 di 26
Autore: Mayr, Philipp Benitius ; Hattler, Franz [Vorredner] / von Philipp Benitius Mayr. Mit geschichtlichem Vorworte von Franz Hattler
Luogo: Innsbruck
Editore: Marianische Vereinsbuchhandl.
Descrizione fisica: 24 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Herz-Jesu-Verehrung ; z.Geschichte 1796 ; s.Predigt
Segnatura: 761 ; II 58.048
ID interno: 162127
könnte gegen ein so göttlich liebendes Herz, oder mich weigern sollte, es entgegenzulieben? , Wie eckelt mir bei diesen erhabenen Begriffen vor jenem vornehmen Achselzucken, womit eine hohle Philosophie meine Andacht zu diesem Herzen als eine neue Erfindung einer frömmelnden Phantasie mit Geringschätzung behandelt, oder wohl gar als den reinen Begriffen des Christenthumes wider sprechend verdammt! Wann — frage ich — wann hat denn jemals die katholische Kirche Jesu sein Herz in diesem echten Sinne nicht verehrt

, d. i. seine liebevolle Gesinnung gegen Gott, seinen Vater — gegen uns, seine Brüder — nicht an gebetet? Oder wann hat sie die Andacht zu diesem göttlichen Herzen in einem anderen Sinne, d. i. in dem verkehrten Sinne verstanden, eingeführt und einführen lassen, den die Tadler derselben ihr unterlegen? ■ Doch lassen Sie uns die kostbare Zeit nicht mit der

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 14 di 24
Data: 06.09.1902
Descrizione fisica: 24
Exekution kann der Antrag auf eidliche Ber- mögensangabc im Sinne des 8 47, Abs. 2, E.-O. nicht gestellt werden. Die verwaltungsbehördliche Exekution ist, insoweit es sich um die Erwirkung der gerichtlichen Vermögens offenbarung handelt, nicht gleichwcrthig mit der ge richtlichen Exekution. Nachdem der Vollzug einer von einem Steueramte wegen rückständiger Steuern im administrativen Wege eingeleiteten Mobilarexekution erfolglos geblieben ist, beantragte das Steueramt bei dem Bezirksgerichte

des Wohnortes des betreffenden Steuerträgers die Ein leitung des Verfahrens wegen eidlicher Angabe des Vermögens desselben und Ablegung des Offenbarungs eides im Sinne des § 47, Abs. 2, E.-O. Dieser Antrag wurde vom Gerichte erster Instanz aus dem Grunde abgewiesen, weil keine gerichtliche Exekution vorausgegangen ist, während das Rekurs gericht ihm in der Erwägung stattgab, daß gemäß Art. III des Einf.-Ges. zur E.-O. die gesetzlichen Vor schriften über die Einbringung von Steuern und anderen Leistungen

/97, hervorgeht, und das in den §§ 47 bis 49 E-O. geregelte Verfahren nicht etwa die Fort setzung einer bere'ts bewilligten Exekution, sondern ein eigener Exekutionsschritt ist, welcher den Zweck verfolgt, einerseits ein Preffionsmittel auf dem säumigen Schuldner zu bilden, andererseits dem betreibenden Gläubiger die nöthigen Anhaltspunkte im Sinne des 8 54, Z 3, E.-O. zu verschaffen. Der Oberste Gerichtshof änderte mit Entscheidung vom 13. Mai 1901, Z. 14.102 ex 1900, den Be schluß des Rekursgerichtes

in derselben nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, nur jene Exekutionen zum Gegenstände haben, welche von den Gerichten bewilligt und voll zogen werden. Daß hier nur die gerichtliche Exekution gemeint ist, geht doch deutlicher aus der in diesen Paragraphen gebrauchten Bezeichnung der Parteien als betreibenden Gläubigers und Verpflichteten hervor. Betreibender Gläubiger im exekutionsrechtlichen Sinne ist aber jener Forderungsberechtigte, welcher gerichtliche Exekution führt, und Verpflichteter

, gegen welchen eine solche Exekution geführt wird. Der Antrag auf Verhaltung des Schuldners zur Ablegung des Offenbarungseides ist kein Antrag auf Exekutionsbewilligung im Sinne der Exekutionsordnung (§§ 3 und 54 E--O.), weil er nur den Zweck hat. eine zukünftige Exekutionsführung zu ermöglichen, Hieraus folgt, daß die Stellung eines solchen Antrages den Forderungsberechtigten noch nicht zum betreibenden Gläubiger und den Schuldner nicht zum Verpflichteten macht. Wenn aber dennoch

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 12 di 18
Data: 08.06.1901
Descrizione fisica: 18
Gründe erfloffenes Ausweisungs-Erkenntnis darstellt, gegen welches alle gesetzlichen Rechtsmittel offen stehen. V. G Bl. 21/12. 1881 Nr. 1977 — Budw. Nr. 1243. — V. G. Bl. 28/11. 1889 Nr. 3203 Budw. 4986. — M. D. Z. 4/10. 1888 Seite 21 — Z. f. V. 1889. 2) Das der Gemeinde im § 11 ®. O. zuer kannte Ausweisungsrecht muß im Sinne des § 27 der selben als ein durch das beschließende Organ der Ge meinde d. i. nach 8 29, den Gemeindeausschuß aus zuübendes Recht angesehen werden, das nur insoferne

im Sinne dieser Minist. Verordg. anzusehen ist. — M. d. I. 20/2. 1884 Nr. 1418 Z. f. V. 1884 Seite 140. 4) Wenn eine Ausweisungserkenntnis aufgehoben wird, liegt kein Anlaß vor die Vollziehung des frag- lichen Gemeindebeschlusses noch insbesonders zu unter sagen. M. d. I. 28/2. 1890 Nr. 3373 Z. f. V. 1890 Seite 133. In Ausweisungsangelegenheiten entscheidet die Be zirkshauptmannschaft in erster Instanz (und nicht die Gemeindevorstehung oder Vertretung) — M. d. I. 2|4 1900 Nr. 10357

des § 11 die Gemeinde nur gegenüber von Gemeindeangehörigen von dem Ausweisungsrechte nicht Gebrauch machen darf. Der Ausdruck „Auswärtige" Do. 6|5. 95 Nr. 1179 Budw. Nr. 8474 — im § 11 G. O. bezw. Art. III des Gesetzes vom 5/3. 1862 Nr. 18 R. G. Bl. ist in einem anderen Sinne gebraucht als im § 6 ©. O., und gleichbedeutend mit „Nichtheimatberechtiget". — V G. Bl. 14j4. 1886 Nr. 1065 Budw. Nr. 3014. 3) Obige Auslegung des Wortes „Auswärtige" erfährt aber eine Einschränkung durch den 8 6 und 10 G. O. (für Tirol

Aergernis oder Gefährdung der öffentlichen Sitt lichkeit störend in das Gemeindeleben eingreift, und eine Angelegenheit des Privatlebens treibt, entzieht es sich der Competenz der Behörden. Demnach würde von einem bescholtenen Lebens wandel im Sinne des § 11 G. O. nur gesprochen werden können, wenn dargethan wäre, daß die Be schwerdeführerin durch Hervorrufung eines öffentlichen Aergerniffes in der Gemeinde wegen ihres Zusammen lebens mit N. oder aber etwa wegen einer gericht lichen oder polizeilichen

ist, der sich von öffentlichen ent ehrenden Tadel frei erhielt, muß anerkannt werden, daß im Sinne der G. O. die Eigenschaft der Unbe scholtenheit Jemanden, der wegen schuldbarer Crida verurtheilt wurde, nicht zukommt, da die Verurtheilung jedenfalls einen öffentlichen Tadel und zwar wegen einer Handlung in sich schließt, welche nach den Be stimmungen der gleichzeitig mit § 11 der G. O. erlas

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1936
Geschichtskunde der Gewässer Tirols.- (Schlern-Schriften ; 32)
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Pagina 128 di 523
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: XII, 510 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol ; s.Gewässer ; z.Geschichte
Segnatura: II Z 92/32
ID interno: 104633
I, 4. — Land im Sinne von Haupttal. Abschnitt eines solchen. In den lateinischen Urkunden lautet der Name stets Yallis Venusta (nur sehr selten Pagus Venusta), während im Deutschen das Bestimmungs wort „Vintsch” niemals mit Tal zusammengesetzt wird. Die Bildung des deutschen Namens ist also ganz selbständig, nicht als direkte Übersetzung einer lateinischen Vorlage, gebildet worden. Bei diesen Namen sind wie bei Nurichtal ältere romani- sierte Stammes- und Völkerschaftsnamen zur Bezeichnung

des Landgerichtes Rottenburg aus dem 14. Jk, wo es heißt „die Gemerk gehen zu dem Intal und zu dem Land” (Stolz Lb. 198). Im Tiroler Gesamturbar von 1288 (Ausgabe von Zingerle S. 52 Font. Austr. 45 8. 52) steht „daz hal und daz laut” d. h. das Salzwerk zu Hall und das Landgericht, hier dürfte „Land” weniger in den besonderem Sinne für Talebene gemeint gewesen sein. Im Urbar des Stiftes Sonnenburg von 1320 wird mit dem Ausdruck „in dem Lande” der Grundbesitz in dem Haupttale des Pustextales, in dem das Stift

2 8. 269) werden die Bewohner desselben nach ihrem Wohnsitz „ze lant und ze perg” unterschieden, ebenso in jenem von Naturns „die perHeut und lantleut” (Tir. Weist. 4 S. 20). Gerade in dieser letzteren Erwähnung wäre es ganz irrig Land leute im Sinne von Bauern überhaupt anzunehmen. Ebenso liegt der Ausdruck „Land” im Sinne von Talebene oder überhaupt Tal zugrunde hei den Bezeichnungen „Oberland und Unterland” für das Ober- und Unterinntal, für das Drautal, bei „Etschland”, „Unterland” als Teil

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 10 di 16
Data: 11.05.1907
Descrizione fisica: 16
wesentlicher Inhalt fles Gestüts vom 26. Jänner 1907, G.-K.-sKf. (Nr. 18 betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der wahl- und Versammlungsfreiheit. wavlvestechung. 8 3. Wer vorsätzlich: 1. einem Wahlberechtigten oder einem Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, gewährt oder verspricht, um den Wahlberechtigten dadurch zur Nichtausübung seines Wahlrechtes oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne zu bestechen, oder 2. für sich oder einen Dritten unter der Zusage

oder dem Scheine, sich dadurch zur Nichtausübung seines Wahl rechtes oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne bestechen zu lassen, einen Vermögensteil begehrt, annimmt oder sich versprechen läßt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von 1 bis zu 6 Monaten bestraft. Der zu gewendete Vermögensvorteil oder dessen Geldeswert ver fällt zu Gunsten des Armenfondes der Gemeinde. oeMntliche vewirtung von Wahlberechtigten. § 4. Wer am Wahltage in Gast- oder Schankräumen oder an anderen öffentlichen Orten

Speisen, Getränke oder sonstige Genußmittel an Wahlberechtigte unentgeltlich oder zu Scheinpreisen verabreicht oder verabreichen läßt, ist, so ferne nicht der Tatbestand der Wahlbestechung (8 3) vorliegt, mit einer Ordnungsbuße von 10 bis 200 Kr. zu bestrafen. Wavlnötigung. § 5. 1. Wer vorsätzlich in der Absicht, einen Wahl berechtigten zur Nichtausübung seines Wahlrechtes oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne zu bewegen, gegen den Wahlberechtigten oder eine diesem nahestehende Person

aus ihn ausgeübten Einflüsse zu wider gewählt hat. Verbreitung falscher Nachrichten vei einer Wahl. § 6. Wer vorsetzlich eine falsche Nachricht über Ort oder Zeit der Wahl, über den Rücktritt eines Wahlbewerbers oder über einen anderen Umstand, der geeignet ist, Wahl berechtigte von der Ausübunng des Wahlrechtes abzuhalten oder sie zur Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu veranlassen, öffentlich zu einer Zeit verbreitet, da sich die Wahlberechtigten oder ein Teil der Wahlberechtigten vom wahren

oder andere fremde Wahllegitimations-Dokumente widerrechtlich sich aneignet oder an sich bringt oder ihm anvertraute Wahllegiti mationsdokumente dem Berechtigten vorenthält oder bewirkt, daß solche Dokumente an eine andere als die darin be nannte Person ausgesolgt werden, 2. in der Absicht, die Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen, einem Wähler die freie Ausübung seines Wahlrechtes dadurch erschwert, daß er den von der Behörde für den Wähler ausgegebenen Stimmzettel eigenmächtig

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 13 di 16
Data: 12.03.1912
Descrizione fisica: 16
, ledig, Müllergehilfe aus Eltendorf in Kärnten, wegen Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung im Sinne der 88 152, 155 b und d, 156 a und Uebertretung im Sinne des 8 411 St.-G.; — 2. Anton Gasser, 27 Jahre alt, ledig, Spengler aus Brixen, wegen der Verbrechen der Notzucht und der Unzucht wider die Natur im Sinne der 88 127 und 129 1b St.-G.; — 3. Hermann Münst, 20 Jahre alt, ledig, Knecht aus Ulm, wegen Verbrechens des Totschlages im Sinne des 8l40St.'G.; — 4 Josef Reich sie gl, 46 Jahre

alt, ledig, Hilfsarbeiter aus Natz, wegen der Ver brechen der Notzucht und Schändung im Sinne der 88 127 und 128 und der Uebertretung im Sinne des 8 516 St.-G.; — 5. Sebastian S chwien- bacher, 57 Jahre alt, ledig, Malergehilfe aus St. Christina in Gröden, wegen des Verbrechens der Nachahmung öffentlicher Kreditpapiere im Sinne des 8 106 St.-G.; — 7. Miecislaus Karpinski, 31 Jahre alt, nach Posen in Preußen zuständig, ledig, Handlungsgehilfe, wegen des Verbrechens

des Gewohnheitsdiebstahles im Sinne der 88 171, 173, 174 He und 176 I und der Uebertretungen der verbotenen Rückkehr und der Falschmeldung im Sinne der 88 323 und 320 e St.-G.; — 8. Matthias Malleier, 33 Jahre alt, lediger Obsthändler aus Lana, wegen des Verbrechens der Notzucht im Sinne des 8 127 St.-G.; — 9. Josef Leim egger, 37 Jahre alt, Privat in Gries bei Bozen, wegen der Verbrechen des Betruges und Diebstahles im Sinne der 88 197, 200 und 203, bezw. 171, 173, 174 Ilb St.-G. Rllhdiebttayl In Dorf Tirol wurde in der Nacht

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