wafferrechtlichen, nach § 71 strafbaren Deliktes spricht, setzt voraus, daß die Uebertretung einer gesetzlichen Norm vorliegt, durch welche jemand zu einer „Arbeit" verpflichtet ist, deren Unterlassung ihn eben zum Wasserfrevler oder „Schuldigen" im Sinne des 8 72, tirol. WaffG., macht. Nun besteht aber keine wafferrechtliche Gesetzesvorschrift, welche einem Wasserwerkbesitzer aus dem Grunde dieses seines Besitzes allein zur Pflicht machen würde, irgend eine an einer fremden Wasseranlage von einer dritten
im Sinne der letztzit. Gesetzesvorschrift angesehen werden können, gänzlich vermissen. Dieser Mangel kann nicht dadurch als beseitigt angesehen werden, daß zugestanden ist, daß die fraglichen Neue rungen dem Bräuhause in Starkenberg faktisch zum Vorteile gereichen, weil der Umstand, daß irgend eine Vorrichtung einem Wasserwerke einen tatsächlichen Nutzen oder Vorteil bringt, die letztere noch nicht zum Bestandteile dieses Wasserwerkes macht, da ja sonst jede Vorrichtung, durch welche ein größerer