des Gswerberechtes. wir können sagen an letzter Stelle steht. Eine Gewerbe gesetzgebung im wirklichen Sinne fehlt in Italien fast vollständig. Die gewerbliche Betätigung ist höchstens an privatrechtliche Bedingungen geknüpft, sie ist durch Bestimmungen des bürgerlichen oder Handelsgesetzbuches beeinflußt. Das öffentliche Recht, als welches eben das Gewerberecht im enge- ren Sinne gilt, kümmert sich in Italien um die gewerbliche Tätigkeit nicht. Wo Beschränkungen der sonst grundsätzlich schrankenlosen Gewerbefrei
- heit bestehen, so sind diese auf polizeiliche, finan- zielle oder sanitäre Rücksichten zurückzuleiten, mit Gewerbepolitik im engeren Sinne als Selbstzweck haben sie nichts zu tun. Wir wollen den Grün den nicht nachspüren, die zu einer solchen Ent wicklung geführt haben, obwohl es immerhin auf- fallend ist. daß ein Land, dessen Gewerbestand in den Tagen der Vorzeit von höchster Bedeutung war und auf glänzende Leistungen zurückblicken konnte, der sogar in vielen städtischen Gemeinwesen die politische
Ge werbeordnung noch weiter in unserem Sinne aus gebaut werden soll, wo wir doch sehen, daß die Tendenz der italienischen Bereitung eher dahin geht, sie abzubauen? Schwere Aufgaben stehen uns bevor, meine Herren, aber wir müssen den uns durch Pflicht und Verstand vorgezeichneten Weg furchtlos betreten. Wir werden vor allem Verlan, gen. daß die bisherigen Maßregeln der Regierung, welche jenen Abbau unserer bewährten Einrichtun. gen bezwecken, ungeschehen gemacht werden. Wir verlangen mit jenem Nachdruck
Gewerbe treibende wird sich seiner Ausgabe, seiner Ziele stets bewußt bleiben und aufrecht in Gesinnung und Tüchtigkeit weiterschaffen, zum Nutzen unserer viel^ geprüften Heimat. Ich glaube, ich kann meine Ausführungen nicht besser schließen, als mit den auf unsere Zeit wieder so ganz passenden Worten aus Hermann und Dorothea: „Denn der Mensch, der zur schwankenden Zeit auch schwankend gesinnt ist, Der vermehret das Übel und breitet es weiter und weiter: Aber wer fest auf dem Sinne beharrt, der onset