des Verfahrens zur Todeserklärung des Josef Bacher, des Josef und der Maria Pormann, geb. in Tschötsch am 28. 10. 1888, der im August 1914 zum 3. K. Sch, Reg. ein rückte, in russische Gefangenschaft geriet und in derselben gestorben sein soll. Da hionach anzunehmen ist,, dass die gesetz liche Vermutung, des Todes im Sinne des Ges. v. 31. 3. 1918 eintreten wird, wird auf Ansuchen des Georg Bacher in. Paiersdorf-Pfeffersberg das Verfahren zur Todeserklärung des Vermiss ten eingeleitet. Es wird demnach
des Josef Astner. des verst. Josef und der verst. Filomena, geh. 17. 3. 1882 in Prettau, Sag schneider in St. Jakob i. A.. welcher bei- der allgemeinen Mobilisierung einrückte und am 9. 7. 191(5 im Tofanagebiet gefallen sein soll. Die hionach anzunehmen ist. dass die 'gesetz liche Vermutung des Todes im Sinne des Ges. v, 31. 3. 1918 eintreten wird, wird auf An suchen der Agnes Astner in St. Jakob i, A., Schulhaus, das • Verfahren zur Todeserklärung des Vormission eingeleitet. Es wird demnach
und der Ktrthi Simeoner, geb. 20. 2. in Andrian, welcher im Februar 1918 einrückte, an die ital. Front kam und am 2. 11. 1918 am Monte Majo gefallen sein soll Da hienach anzunehmen ist, dass die gesetz liche Vermutung des Todes im Sinne des 'Ges. v. 31. 3. 19.18, Nr. 128, R, G. Bl., eintreten wird, wird auf Ansuchen der Kathi Witwe 'Zufe- cal in Andrian am Klapferhof das Verfahren zur Todeserklärung .eingeleitet. Es wird dem nach die allgemeine Aufforderung erlassen, dem Gerichte Nachrichten
, welcher am 2. 8. 1914 zum 2. T. K.-J.-Reg. ein rückte, nach Galizien kam und seit Mitte Sep tember ,1914 verschollen ist. Da hienach anzunehmen ist, dacs die gesetz liche Vermutung des Todes im Sinne des Ges. v. 31. 3. 19.18, ZI. 1.28, R. G. Bl., eintreten wird, wird auf Ansuchen der Julie Witwe Faustin in Buchholz das Verfahren zur Todeserklärung-' des Vermissten eingeleitet. Es wird demnaön die allgemeine Aufforderung erlassen, dem Ge richte Nachrichten über den Genannten zu ge ben. Roman Faustin
- zum 1. R. d. T. K.-J. einrückte, nach Galizien abging und seit 3. 9. 1914 verschollen ist. Da hienach anzunehmen ist, dass die S gestz- liche Vermutung im Sinne des Ges, v. 3.1. 3. 1918, Nr. 128, R. G. Bl., eintreten wird, wird auf