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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 5 di 8
Data: 25.04.1908
Descrizione fisica: 8
, daß nach seiner Auffaffung die gedachten Objekte keineswegs als Hütten im Sinne der Gebäudesteuervorschriftrn, son dern als förmliche Gebäude sich darstellen. Das Finanzministerium ist hierbei von der Erwägung aus gegangen, daß als Hütten im Sinne der Gebäudesteuer vorschriften lediglich solche Objette verstanden werden könnten, die weder nach ihrer baulichen Anlage noch auch vermöge ihrer Bestimmung dem Zwecke der Erzielung eines dauernden Zinser trages dienlich sind, denen daher ein Mietwert im Sinne

1906 bezeichnet das Finanz ministerium als unzutreffend: die dort ausgesprochene Behauptung, es handle sich um Buden im bautechni schen Sinne, widerspreche dem Gutachtens des Staats technikers, wonach Bude überhaupt nicht als bautech nischer Ausdruck anzusehen sei, und erscheine nicht ge eignet, die früher entwickelte steuerrechtliche Anschauung zu widerlegen; die Begründung des Gutachtens mit dem Hinweis darauf, daß die Objekte vermöge chrer Bauart Verkaufszwecken dienen, sei gleichfalls

, ob die sogenannten P . . .-Buden unter den Begriff der „Buden" im Sinne des 8 23 der Instruktion subsu miert werden können oder nicht. In dieser Richtung ist aber nunmehr folgendes zu konstatieren: Das Gut achten des Stadtmagistrates Meran vom 20. August 1906 kann von der Beschwerde nicht mit Recht zur Begründung der gegenteiligen Meinung herangezogen werden; denn wenn dieses Gutachten die Bauten als „Buden im bautechnischen Sinne" erklärt, ohne sich auf die Bauart der Buden einzulaffen, so ist zu bemerken

Gutachten der Baubezirksleitung abermals, daß man es beiden P.. .-Buden mit einem Riegel bau zu tun haben, der mit Ausnahme des rückwärti gen nördlichen Teiles, wo der Bau überhängend ist und daher von hölzernen Streben getragen wird, auf gemauertem Fundamente aufruht; im ge wöhnlichen Sinne versteht man unter einer Bude ein aus leichtem Material hergestellteS Bauobjekt, das, wenn sich die Notwendigkeit hierfür ergeben sollte, ohne besondere Schwierigkeiten, ohne Kosten und Zeitverlust abgetragen

Sprachgebrauche die P . . .-Buden nicht als Buden im wahren Sinne des Wortes bezeichnet werden können, weil in diesem Sinne unter Bude nur ein ganz leicht aufgeführtes, jeder Stabilität ent behrendes, leicht und ohne Verletzung der Substanz übertragbares Gebäude verstanden werden kann (bei Sanders: „Leichtes Bretterge bäude, wie zumal auf Märkten usw. Verkäufer und die, welche dem Publikum allerlei Sehenswürdigkeiten

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 12 di 18
Data: 02.02.1900
Descrizione fisica: 18
Im Sinne dieser Bestimmungen ist vom 1. Jänner 1900 an der Staatshaushalt, sowie jeder andere öffent liche Haushalt in der Kronenwährung zu führen, und es hat die gesammte Verrechnung der Staats- und der übrigen öffentlichen Kassen und Aemter in der Kronen währung zu erfolgen. Vom selben Tage an sind auch alle - Bücher und Rechnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden, oder zur öffentlichen Rechnungslegung ver pflichteten oder öffentlichen Zwecken dienenden Körper schaften

zur Sommerschule in befürwortendem Sinne. 3. Das Ansuchen der Ortsschulräthe in Aldrans und Hötting um Auflassung der sog. Sonntagsschule in ablehnendem Sinne dem k. k. Landesschulrath vorgelegt; (ein inzwischen herabgelangter Erlaß des k. k. Landes- schulrathes hat im Sinne des Bezirksschulrathes ent schieden), 4. Besetzung zweier provisorischer Lehrstellen. 5. Die Gemeindevorstehungen werden aufgefordert, die Eltern jener Kinder, die beim Tabakrauchen betroffen worden sind, strenge zur Beobachtung

; bei 1 Straffall in Leutasch wurde die Strafe herabgesetzt. Nichtamtlicher Theil. ^Nilitärstellungs-Ueberprnsnngs- Aoiniiiission ^00. Im Jahre 1900 treten die fünf ständigen Stellungs kommissionen in Innsbruck, Bozen, .Brixen, Trient und Bregenz im Sinne des § 102 :3 W. V. I. Theil an: 5. und 20. jeden Monats (mit Ausnahme der Monate März und April, in denen die ständigen Stellungs- kommissionen nicht zu amtiren haben, und des Monats Für das Amtsblatt verantwortlich: K. August, in welchem mit Rücksicht

. In Brixen, 11 Uhr vormittags in der städt. Bärenkaserne, Zimmer 3 und 4: I V. In Trient, 9 Uhr vormittags im Gebäude der k. k. Bezirkshauptmannschaft, Erdgeschoß; V. In Bregenz halb 11 Uhr vormittags in der St. Anna-Kaserne. Bezüglich der Ueberprüfungskommissionen ist im Sinne des § 112:3 der W. V. I Theil mit dem k. u. k. 14. Korpskommando Folgendes vereinbart worden: Die Ueberprüfungs-Kommission in Innsbruck ver sammelt sich: am 16. Jänner, „ 13. Februar, „ 13. März, „ 3. und 24. April, „ 15. Mai

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 6 di 8
Data: 17.04.1909
Descrizione fisica: 8
der Steuerbehörde aufrecht und be riefen sich insbesondere darauf, daß durch die Lieferung der Nachweisung eine Verletzung des Gewerbegeheimnisses im Sinne des § 269, Abs. 2, PersStG., nicht ein- tritt. In der Beschwerde wird zunächst betont, daß die Gemeinde in Handhabung der Lebensmittel- und Ge sundheitspolizei das zur Schlachtung gelangende Vieh aufzeichne, und daß sie aus Anlaß der Einhebung städtischer Getränkeumlagen die zum Ausschanke ge langenden geistigen Getränke in Evidenz halte, daß demnach

dieses Gerichts hofes vom 3. Mai 1905, Z. 4904, BudwA. Nr. 3512, entschiedenen, von der bf. Gemeinde berufenen Rechtsstreite) um eine allgemeine Verlautbarung der in Frage stehenden Daten handelt, daß vielmehr die Steuerbehörde nur die Mitteilung dieser Daten an die Bezirkshauptmannschaft selbst verlangt hat, damit diese Daten sodann für Zwecke der Besteuerung im Sinne des Personalsteuergesetzes verwendet werden. Es hat aber dieser Gerichtshof schon wiederholt, insbesondere in seinen Erkenntnissen

des Personalsteuergesetzes von dem be treffenden steuerpflichtigen Gewerbetrei benden selbst für Besteuerungszwecke zu verlangen berechtigt ist. Ein Gewerbe gehei mnrs im Sinne des § 269, PersStG., kann nur in Ansehung solcher Tatumstände angenommen werden, die die Finanzverwaltung nicht schon kraft des Gesetzes von den betreffenden Steuerpflichtigen in Er fahrung bringen muß und kann. Der VGH. mußte auch im vorliegenden Falle an dieser Auffassung des Begriffes des Gewerbe- und Geschäftsgeheimnisses festhalten, konnte

also nicht die Anschauung der Beschwerde teilen, daß die Gemeinde durch die Mitteilung der Mengen der von den Fleischern in der Gemeinde geschlachteten Viehstücke und der in den Gastgewerben in der Gemeinde ausgeschenkten Mengen an geistigen Getränken an die Steuerbehörde sich eine Verletzung der Gewerbegeheimnisse zu Schulden kommen ließe. Aber auch der andere in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, es sei im Sinne des 8 270, Pers. StG., unzulässig, nicht etwa nur Auskünfte über den einen oder andern speziellen

keiner Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Hadernsammeln gegen Eintausch von Geschirr und von alten Kleidern. Aus Anlaß einer Anfrage, ob das Hadernsammeln gegen Eintausch von Geschirr, Küchen geschirr und alten Kleidern im Sinne des HME. vom 23. Dezember 1881, Z. 2049, gestattet ist, hat die n.-ö. Statthalterei im Einvernehmen mit der nieder österreichischen Handels- und Gewerbekammer eröffnet, daß den Hadernsammlern ihr Geschäftsbetrieb auch gegen Eintausch von Geschirr gestattet

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Pagina 13 di 18
Data: 07.07.1900
Descrizione fisica: 18
Mittheilungen aus der Praxis. Stallungen, welche zur Unterbringung von zum Verkaufe bestimmtem, jedoch im eigenen landwirth- schastlichen Betriebe gezüchteten, beziehungsweise auf gezogenen Biehe dienen, sind nicht als Anlagen für einen gewerblichen Betrieb anzusehen. Mit dem Erlasse vom 14. November 1896, Z. 42.832, hat die Statthalterei in B. genehmigt, daß die seinerzeit über den Pachthof des Ludwig H. in St. in Folge Borhandenseins von Maul- und Klauenseuche im Sinne

des § 26 des allgemeinen Thierseuchengesetzes verhängten veterinär-polizeilichen Maßregeln außer Wirksamkeit gesetzt werden. Gleichzeitig hat die Statthalterei die Bezirkshaupt mannschaft in S. beauftragt, bei der vorzuschreibenden Ge nehmigung der im erwähnten Hofe befindlichen Stallungen als Betriebsanlage im Sinne der Gewerbe ordnung die Bedingung zu setzen, daß in diese Stallungen ausschließlich nur zum Handel bestimmte Thiere, keines wegs aber das zum Betriebe der Landwirthschaft dienende Vieh eingestellt

werde lieber diesen Erlaß hat die Bezirkshauptmannschaft unterm 16. November 1896, Z. 18 353, den Ludwig H. angewiesen, bekannt zu geben, ob die in seinem Pachthofe befindlichen Stallungen als Betriebsanlage für die Einstellung von Handelsvieh im Sinne des 8 25 der Gewerbeordnung genehmigt sind, und im gegen- theiligen Falle um die behördliche Genehmigung einzuschreiten. Im hiegegen eingebrachten Statthalterei-Rekurse wendete H. ein, daß die Stallungen im Pachthofe zu S. lediglich zur Einstellung

Departements dem Rekurse des H. keine Folge gegeben, und zwar aus nachstehenden Gründen: „Aus den Akten geht hervor, das Ludwig H. das Gewerbe des Viehhandels angemeldet hat, sowie daß er in den Stallungen des Pachthofes in S. außer den zum landwirthschaftlichen Betriebe erforderlichen Vieh stücken auch nur für den Handel bestimmtes Vieh ein stellt. Da nun zur Ausübung des Viehhandels geeignete und im Sinne des § 97 der Bauordnung hergestellte Handelsviehstallungen, entsprechende Unterkunftsräume

die Vorschreibung besonderer Bedingungen und Einschränkungen als nothwendig erscheint, so bedarf diese Betriebsanlage (Handelsviehstallung) im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung einer Genehmigung. Infolge dessen erscheint auch Rekurrent verpflichtet, im Falle derselbe das angemeldete Gewerbe weiter zu betreiben gedenkt, den Stand des Handelsviehstalles namhaft zu machen und um die Genehmigung dieser Anlage im Sinne der Bau- und Gewerbeordnueg einzuschreiten."

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Pagina 14 di 24
Data: 06.09.1902
Descrizione fisica: 24
Exekution kann der Antrag auf eidliche Ber- mögensangabc im Sinne des 8 47, Abs. 2, E.-O. nicht gestellt werden. Die verwaltungsbehördliche Exekution ist, insoweit es sich um die Erwirkung der gerichtlichen Vermögens offenbarung handelt, nicht gleichwcrthig mit der ge richtlichen Exekution. Nachdem der Vollzug einer von einem Steueramte wegen rückständiger Steuern im administrativen Wege eingeleiteten Mobilarexekution erfolglos geblieben ist, beantragte das Steueramt bei dem Bezirksgerichte

des Wohnortes des betreffenden Steuerträgers die Ein leitung des Verfahrens wegen eidlicher Angabe des Vermögens desselben und Ablegung des Offenbarungs eides im Sinne des § 47, Abs. 2, E.-O. Dieser Antrag wurde vom Gerichte erster Instanz aus dem Grunde abgewiesen, weil keine gerichtliche Exekution vorausgegangen ist, während das Rekurs gericht ihm in der Erwägung stattgab, daß gemäß Art. III des Einf.-Ges. zur E.-O. die gesetzlichen Vor schriften über die Einbringung von Steuern und anderen Leistungen

/97, hervorgeht, und das in den §§ 47 bis 49 E-O. geregelte Verfahren nicht etwa die Fort setzung einer bere'ts bewilligten Exekution, sondern ein eigener Exekutionsschritt ist, welcher den Zweck verfolgt, einerseits ein Preffionsmittel auf dem säumigen Schuldner zu bilden, andererseits dem betreibenden Gläubiger die nöthigen Anhaltspunkte im Sinne des 8 54, Z 3, E.-O. zu verschaffen. Der Oberste Gerichtshof änderte mit Entscheidung vom 13. Mai 1901, Z. 14.102 ex 1900, den Be schluß des Rekursgerichtes

in derselben nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, nur jene Exekutionen zum Gegenstände haben, welche von den Gerichten bewilligt und voll zogen werden. Daß hier nur die gerichtliche Exekution gemeint ist, geht doch deutlicher aus der in diesen Paragraphen gebrauchten Bezeichnung der Parteien als betreibenden Gläubigers und Verpflichteten hervor. Betreibender Gläubiger im exekutionsrechtlichen Sinne ist aber jener Forderungsberechtigte, welcher gerichtliche Exekution führt, und Verpflichteter

, gegen welchen eine solche Exekution geführt wird. Der Antrag auf Verhaltung des Schuldners zur Ablegung des Offenbarungseides ist kein Antrag auf Exekutionsbewilligung im Sinne der Exekutionsordnung (§§ 3 und 54 E--O.), weil er nur den Zweck hat. eine zukünftige Exekutionsführung zu ermöglichen, Hieraus folgt, daß die Stellung eines solchen Antrages den Forderungsberechtigten noch nicht zum betreibenden Gläubiger und den Schuldner nicht zum Verpflichteten macht. Wenn aber dennoch

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Pagina 12 di 18
Data: 08.06.1901
Descrizione fisica: 18
Gründe erfloffenes Ausweisungs-Erkenntnis darstellt, gegen welches alle gesetzlichen Rechtsmittel offen stehen. V. G Bl. 21/12. 1881 Nr. 1977 — Budw. Nr. 1243. — V. G. Bl. 28/11. 1889 Nr. 3203 Budw. 4986. — M. D. Z. 4/10. 1888 Seite 21 — Z. f. V. 1889. 2) Das der Gemeinde im § 11 ®. O. zuer kannte Ausweisungsrecht muß im Sinne des § 27 der selben als ein durch das beschließende Organ der Ge meinde d. i. nach 8 29, den Gemeindeausschuß aus zuübendes Recht angesehen werden, das nur insoferne

im Sinne dieser Minist. Verordg. anzusehen ist. — M. d. I. 20/2. 1884 Nr. 1418 Z. f. V. 1884 Seite 140. 4) Wenn eine Ausweisungserkenntnis aufgehoben wird, liegt kein Anlaß vor die Vollziehung des frag- lichen Gemeindebeschlusses noch insbesonders zu unter sagen. M. d. I. 28/2. 1890 Nr. 3373 Z. f. V. 1890 Seite 133. In Ausweisungsangelegenheiten entscheidet die Be zirkshauptmannschaft in erster Instanz (und nicht die Gemeindevorstehung oder Vertretung) — M. d. I. 2|4 1900 Nr. 10357

des § 11 die Gemeinde nur gegenüber von Gemeindeangehörigen von dem Ausweisungsrechte nicht Gebrauch machen darf. Der Ausdruck „Auswärtige" Do. 6|5. 95 Nr. 1179 Budw. Nr. 8474 — im § 11 G. O. bezw. Art. III des Gesetzes vom 5/3. 1862 Nr. 18 R. G. Bl. ist in einem anderen Sinne gebraucht als im § 6 ©. O., und gleichbedeutend mit „Nichtheimatberechtiget". — V G. Bl. 14j4. 1886 Nr. 1065 Budw. Nr. 3014. 3) Obige Auslegung des Wortes „Auswärtige" erfährt aber eine Einschränkung durch den 8 6 und 10 G. O. (für Tirol

Aergernis oder Gefährdung der öffentlichen Sitt lichkeit störend in das Gemeindeleben eingreift, und eine Angelegenheit des Privatlebens treibt, entzieht es sich der Competenz der Behörden. Demnach würde von einem bescholtenen Lebens wandel im Sinne des § 11 G. O. nur gesprochen werden können, wenn dargethan wäre, daß die Be schwerdeführerin durch Hervorrufung eines öffentlichen Aergerniffes in der Gemeinde wegen ihres Zusammen lebens mit N. oder aber etwa wegen einer gericht lichen oder polizeilichen

ist, der sich von öffentlichen ent ehrenden Tadel frei erhielt, muß anerkannt werden, daß im Sinne der G. O. die Eigenschaft der Unbe scholtenheit Jemanden, der wegen schuldbarer Crida verurtheilt wurde, nicht zukommt, da die Verurtheilung jedenfalls einen öffentlichen Tadel und zwar wegen einer Handlung in sich schließt, welche nach den Be stimmungen der gleichzeitig mit § 11 der G. O. erlas

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 10 di 16
Data: 11.05.1907
Descrizione fisica: 16
wesentlicher Inhalt fles Gestüts vom 26. Jänner 1907, G.-K.-sKf. (Nr. 18 betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der wahl- und Versammlungsfreiheit. wavlvestechung. 8 3. Wer vorsätzlich: 1. einem Wahlberechtigten oder einem Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, gewährt oder verspricht, um den Wahlberechtigten dadurch zur Nichtausübung seines Wahlrechtes oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne zu bestechen, oder 2. für sich oder einen Dritten unter der Zusage

oder dem Scheine, sich dadurch zur Nichtausübung seines Wahl rechtes oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne bestechen zu lassen, einen Vermögensteil begehrt, annimmt oder sich versprechen läßt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von 1 bis zu 6 Monaten bestraft. Der zu gewendete Vermögensvorteil oder dessen Geldeswert ver fällt zu Gunsten des Armenfondes der Gemeinde. oeMntliche vewirtung von Wahlberechtigten. § 4. Wer am Wahltage in Gast- oder Schankräumen oder an anderen öffentlichen Orten

Speisen, Getränke oder sonstige Genußmittel an Wahlberechtigte unentgeltlich oder zu Scheinpreisen verabreicht oder verabreichen läßt, ist, so ferne nicht der Tatbestand der Wahlbestechung (8 3) vorliegt, mit einer Ordnungsbuße von 10 bis 200 Kr. zu bestrafen. Wavlnötigung. § 5. 1. Wer vorsätzlich in der Absicht, einen Wahl berechtigten zur Nichtausübung seines Wahlrechtes oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne zu bewegen, gegen den Wahlberechtigten oder eine diesem nahestehende Person

aus ihn ausgeübten Einflüsse zu wider gewählt hat. Verbreitung falscher Nachrichten vei einer Wahl. § 6. Wer vorsetzlich eine falsche Nachricht über Ort oder Zeit der Wahl, über den Rücktritt eines Wahlbewerbers oder über einen anderen Umstand, der geeignet ist, Wahl berechtigte von der Ausübunng des Wahlrechtes abzuhalten oder sie zur Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu veranlassen, öffentlich zu einer Zeit verbreitet, da sich die Wahlberechtigten oder ein Teil der Wahlberechtigten vom wahren

oder andere fremde Wahllegitimations-Dokumente widerrechtlich sich aneignet oder an sich bringt oder ihm anvertraute Wahllegiti mationsdokumente dem Berechtigten vorenthält oder bewirkt, daß solche Dokumente an eine andere als die darin be nannte Person ausgesolgt werden, 2. in der Absicht, die Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen, einem Wähler die freie Ausübung seines Wahlrechtes dadurch erschwert, daß er den von der Behörde für den Wähler ausgegebenen Stimmzettel eigenmächtig

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Gardasee-Post
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Pagina 1 di 12
Data: 10.10.1908
Descrizione fisica: 12
. Ein geistreicher Schriftsteller sagte ein stens: Der Mann gelange nur durch die Wahrheit zur Schönheit, das Weib dagegen nur durch die Schönheit zur Wahrheit. In dem Sinne dieser wenigen Worte liegen die leitenden Gedanken der männlichen wie weiblichen Erziehung. Die weibliche Natur macht sich ausnahmslos als Drang geltend, durch ihre äußere Erscheinung im guten Sinne Allgemeingiltigkeit zu erlangen. Je un gebildeter eine Natur ist, desto äußerlicher kommt diese Form des Strebens zur Gel tung, ja beschränkt

für die Wahrheit nehmen. Zum reinsten und wahrsten Ausdruck ihrer Natur vermögen es aber einzig nur jene Wesen zu brigen, deren Geist,, von sittlicher Bildung durchdrungen, sich frei und unge zwungen aus den so anmutsvollen Formen eines gesunden, heiteren, lebensfrohen Da seins spiegelt. Gesundheit allein ist Schön heit und einzig die sittliche Denkungsweise begründet und bewirkt wahre Anmut. Die Erziehung des Mädchens muß daher [vor allem im hygienischen Sinne d. h. den Re geln der Gesundheitslehre gemäß

geleitet werden und sich mit der sittlichen Seelen bildung vereinen, um Schönheit mit Anmut in der menschlichen Natur zum Ausdruck *£ii bringen. Wahre Weiblichkeit bietet im Charakter nur weiche, schweigsame Formen; keine scharfe Linie, kein harter Zug sollte hier bemerkt werden. Milde, gütige Versöhn lichkeit vermittelt den Frieden, die Ruhe, das Glück und, zu unendlicher weil liebe voller Nachgiebigkeit erzogen, beherrscht das Weib dereinst im schönsten Sinne sich und all ihr Lieb. Im Geiste

der Hygiene durchgebiidet und sittlich erzogen, sollte diese reine Natur an der Seite ihres Lebens- und Leibesgefährten das eigentliche Gebiet ihrer Bestimmung betreten und hier erst zur Mutter im sittli chen Sinne vorgebildet werden. Der Vater ist der bestimmende, die Mutter der aus führende Teil der Gesundheitslehre wie Ethik. Hier verbindet sich die Theorie mit der Praxis Die Mutter waltet beständig im Hause, während der meist außerhalb des Familienkreises tätige Vater nur ab und zu daheim weilend

, durch Wort wie Beispiel dem Hause, der Familie als Oberhaupt Re gel und Richtung erteilt. Die Fragen, was ist ein gesundes Schlafzimmer, wie, wie oft und wann wird am besten und gründlichsten die Wohnung der Familie ohne Nachteil für die Mitbewohner gescheuert, worin besteht die gesunde Einteilung der Wohnräumlich- keiten, welche Vorsichtsmaßregeln hat man beim Reinigen der Wäsche zu beobachten, wie bereitet man nähr- und schmackhafte Speisen im Sinne der Gesundheitslehre und viele andere gleichwertige

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 7 di 8
Data: 09.05.1908
Descrizione fisica: 8
eines eigenen Haushaltes im Sinne des 8 174, ABGB., aus der väterlichen G ewalt getreten, mithin eigen berechtigt geworden ist, und sich sodann durch zehn der Bewerbung vorausgehende Jahre freiwillig und unterbrochen dort aufgehalten hat, ohne während dieser Zeit der öffentlichen Armenversorgung anheimgefallen zu sein. Die bf. Gemeinde N. bekämpft die Gesetzlichkeit die Entscheidung, weil weder die Gründung einer eigenen Haushaltung im Sinne des § 174, ABGB., noch der Zeitpunkt dieser angeblichen Gründung

mit Be willigung des Vaters eine abgesonderte, wirtschaftlich unabhängige Haushaltung führe.. Wenn die Beschwerde vermeint, daß ein ur kundlicher Nachweis der väterlichen Gestattung vorliegen müffe, so stellt sich diese Anschauung als eine irrtümliche dar, weil es sich hier um einen Fall der stillschwei genden Entlastung aus der väterlichen Gewalt im Sinne des Schlußabsatzes des 8 174, ABGB., handelt, während der erste Satz dieser Gesetzesstelle die aus drückliche mit Genehmigung deS Gerichtes eintretende

Beschwerde ficht diese Entscheidung zunächst wegen Gesetzwidrigkeit deshalb an, weil eine bloße Niederlage, in welcher die Ware nur provisorisch, vorübergehend deponiert werde, ehe sie zur Verftachtung auf die Bahn gelangt, nicht als eine BettiebSstätte oder eine Zweig- oder Hilfsanstalt im Sinne des § 37, PersStG-, angesehen werden könne; diese» Gesetz habe keinm nmen Begriff des Wortes „Unternehmung und Betriebsstätte" beabsichtigt uud statuiert. ES bediene sich dieser Ausdrücke

der § 39, GewO., versteht auch unter festen BetrieSstätten nicht notwmdig dasselbe, was der 8 37, PersStG., unter Betriebsstätten versteht, während der 8 46, GemO., von Zweigetabliffemmt» und Nieder lagen spricht, so daß in seiner Anordnung, daß Maga zine und nur zur Aufbewahrung von Waren dienende Lokalitäten weder Zweigetabliffemmts noch Niederlagen sind, eine Ausspruch darüber, was eine BettiebSstätte im allgemeinen und insbesondere im Sinne de» 8 37, PersSt.G., sei, nicht gelegen ist.

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Pagina 3 di 8
Data: 27.11.1909
Descrizione fisica: 8
sei. S» ist mithin zu erwägm, ob der an- Kemeldetm Beschäftigung der Charakter eines Gewerbes pfamme, und im bejahenden Falle, ob der Betrieb im Sinne der Anmeldung nach dem Gesetze als freies Gewttbe behandelt werden könnte; cS ist unter anderem dir Rechtsfähigkeit de» Anmelders, bezw. der Gesellschaft und du» Nichtvorhandensein von Ausschließungsgründen, eventuell auch hinsichtlich des namhaft gemachten GeMftsführer» sicherzustellen; es ist die Eignung der Betriebsstätte für einen fabriksmähigm

Betrieb zu kon« statierm, eventuell find die Bedingungen für einen solchm Betrieb im Sinne der Vorschriften dieses Ge werbe» zu fixieren. Ergibt sich hiebei kein Anstand, so ist der Gewerbeschein au-zufertigen, andernfalls aber ist der Beginn oder die Fortsetzung de- Betriebes bl» zur Behebung des Anstande- zu untersagen. Damit ist die anläßlich der Anmeldung der Grwerbebehörde nach dem Gesetze obliegende Tätigkeit beendet. Stellt e» sich dann nach erfolgter Aufnahme des Betriebe» Heraul

, daß da» Gewerbe nicht anmel dung-gemäß. also nicht fabriksmäßig ge führt wird, so ist e» Pflicht der Gewerbeaufsichtsbehörde, gegen da» Unternehmen strafweise, eventuell sogar mit Entziehung des Gewerbescheines vorzugehen. Ergeben sich hiebei Zweifel über den Charakter der tatsächlichen Betriebsführung, so ist vorerst noch die Entscheidung der Landesstelle im Sinne des § 1, Ab satz 8, der Gewerbeordnung anzurufen. Hat aber die Gewerbebehörde schon vor der Auf nahme des Betriebes Grund zur Annahme

, daß der Betrieb nicht anmeldungsgemäß, also nicht fabriksmäßig geführt werden dürfte, so kann sie allenfalls den Unter nehmer auf diese Divergenz zwischen Anmeldung und voraussichtlicher Ausübung aufmexfjam machen. Die Anrufung der Landesstellc im Sinne des § l, Absatz 6, der Gewerbeordnung zur Entscheidung, eventuell die Bestrafung unter Zuhilfenahme der im § 152 der Gewerbeordnung vorgesehenen Zwangsmittel kann jedoch immer erst nach tatsächlicher anmel dungswidriger Betriebsaufnahme erfolgen

. Aus den dargelegten Gründen darf anläßlich der Ueberprüfung der Anmeldung eines fabrikSnläßigen Betriebes, also anläßlich der Entscheidung über die Frage der Betriebszulässigkeit für die Untersagung des angemeldeten Gewerbebetriebes immer nur da« Ob walten eines gesetzlichen Hindernisses im Sinne des §13 der Gewerbeordnung herangezogcn werden, die Abweisung der Anmeldung kann aber niemals mit der voraussichtlich nicht entsprechenden Bctricbssührung be gründet werden". Vie neue wiener Bauordnung. Zwölf Jahre

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Pagina 14 di 20
Data: 18.03.1905
Descrizione fisica: 20
nur den Ge- entwilklung vor der Erlassung der tirolischen G-m-inde- memdemitglied-rn >m Sinne des 8 7 a zustehe, sür da- ordnung ^ zweite aber wendet st- ein, daß C, niemals Gemeinde- Die mit kaiserlicher Entschließung vom 14, August Mitglied ,m Sinne des § 7 b geworden und daß er 1819 genehmigte, mit Gubernia,-Zirkular vom 26 . Oft. £ä Um'S Ie(*tII [ 0 th^ er8e ' i kn m >8! 9, Provinzial-Gesetz-Sammlung I«8, kundgemachte Um diese Beschwerdeemwendungen auf ihre Richtig- Gemeinderegulierung in Tirol erklärt

von der Teilnahme an den Nutzungen Das provisorische Reichsgemeindegesetz vom 17. März des Gememdegutes ausgeschloffen sind. 1849, R.G.Bl. Nr. 170 (§ 8 a und § 9) und die 1887 unbestritten Gemeinde- jetzt geltende Gemeindeordnung von Tirol verringern zwar genösse. Er hat aber im Jahre 1890 von seinem un- den Kreis der zu den Gemeindemitgliedern (Gemeinde mündigen Sohne em Grundstück geerbt, welches dieser bürgern im Sinne des Reichsgesetzes vom Jahre 1849) letztere aus dem mütterlichen Vermögen und mittelbar

also unbedingt fest- fügt, daß auch diejenigen als Gemeindemitglieder gestellt werden, ob C, noch derzeitig jenes zu behandeln sind, welche das Eigentum unbeweglicher Grundstück besitzt, welches ihm im Sinne des § 7 b Güter von einem Gemeindemitgliede in auf- oder ab- allerdings die Gemeindemitgliedschaft nach der steigender Verwandtschaftslinie erworben. Die Gegen- Gemeindeordnung vom Jahre 1866 verschafft hat. ausführungen der Beschwerde, welche unter Hinweis auf Die Beschwerde glaubt wohl, daß (ganz

abgesehen die aus dem Hermatgesetze abgeleitete Zuständigkeit des von dieser eben berührten Frage des fortdauernden Be- unmündigen V C. in der Heimatgemeinde seines Vaters sitzes) die gütige Uebung in der Gemeinde dem An- (R.) und unter Hinweis auf § 2 des Heimatgesetzes, spräche des C. auch dann entgegengesetzt werden könnte, wornach ein Staatsbürger nur in einer Gemeind^ wenn er tatsächlich und noch gegenwärtig als Gemeinde- hermatberechtrgt sem kann, darzutun versuchen, daß weder Mitglied im Sinne

des § 7 d betrachtet werden müßte, dre Frau des C., Tochter des obgenannten R, noch ihr Sie beruft sich auf die Aussagen der am 11. Okt. Sohn V. C. Gemrmdemilglleder von S. im Sinne des 1902 bei der Gemeindevorstehung e nvernommenen Ge- § 7 b der Gememdeordnung geworden find, beruhen denkmänner, welche nach dem Wortlaute des vorgelegten auf emer vollständigen Verwechslung des Begriffes der Protokolles bestätigt haben, daß nicht bloß die aus- Heimatzuständigkelt und der G e m e i n d e m i t - wärtigen

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 8 di 10
Data: 30.05.1908
Descrizione fisica: 10
Im Sinne des Z 18 der Gem.-W.-Ordg. wird hiemit zur Kenntnis gebracht, daß die Wahl des neuen Gemeinde-Ausschusses für die Stadtgemeinde Kufstein in nachstehender Weise im Gemeinde-Ratssaal vorgenommen wird. Die Wahlberechtigten des III. Wahlkörpers wählen am 3. Juni ds. Js. von 8 Uhr vorm, bis 2 Uhr nachm. Die Wahlberechtigten des II. Wahlkörpers wählen am 4. Juni ds. Js. von 9 bis 12 Uhr vormittags. Die Wahlberechtigten des I. Wahlkörpers wählen am 4. Juni ds. Js. von 2 bis 4 Uhr nachmittags

. Der Schluß des Wahlaktes der einzelnen Wahlkörper findet immer nach Ablauf der obbezeichneten Wahl zeit statt. Jeder der 3 Wahlkörper hat im Sinne des 8 14 der Gemeinde-Wahlordnung 3 Ausschuß- und 4 Ersatzmänner zu wählen, und ist auf dem bei der Wahl abzugebenden Stimmzettel genau anzugeben, welche Personen als Ausschuß-, und welche als Ersatzmänner gewählt werden. Die Namens-Unterschrift des Wählers auf dem Stimmzettel ist nicht erforderlich. Hinsichtlich der Ausübung der Wahl durch Bevollmächtigte

wird auf die Bestimmungen der §§ 4—8 der G.-W.-O. hingewiesen. Schließlich wird bemerkt, daß jeder Wähler das im Sinne des § 23 der G.-W.-O. vorgeschriebene Kuvert bis zum Tage und am Tage der Wahl selbst in der Magistratskanzlei in Empfang nehmen kann. Stimmzettel, welche nicht in dem vorgeschriebenen Kuvert abgegeben werden, sind ungiltig. Sämtliche Wahlberechtigte werden hiemit zum rechtzeitigen Erscheinen höflich eingeladen. ufstern am 25. Mai 1908. 978-44 Der Bürgermeister: kgg-1* m- P- Aufruf! Au die Wähler

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 17 di 18
Data: 15.09.1900
Descrizione fisica: 18
, Folgendes anher eröffnet: In Ausführung der Artikel IV bis IX des Gesetzes vom 25. Okt. 1896, R. G. Bl. Nr. 220, betreffend die direkten Personalsteuern, hat das k. k. Finanzministerium mit dem Erlasse vom 18. Juni 1900, Z. 33.406, anher mitgetheilt, daß für das Jahr 1900 der Nachlaß an der Grundsteuer mit fünfzehn Prozent und an der Gebäudesteuer mit Ausnahme der fünf prozentigen Steuer vom Ertrage steuerfreier Gebäude mit zwölfeinhalb Prozent festgesetzt und die im Sinne des § 11 des oben bezogenen

Gesetzes für die Ver anlagungsperiode 1900 1901 mit 35, 518, 832 X Erwerbsteuerhauptsumme für das Jahr 1900 auf 34,923.952 X ermäßigt ivurde Die k. k. Steuer ämter werden mit dem Aufträge in Kenntniß gesetzt, die individuelle Auftheilung der für das Jahr 1900 festgesetzten Nachlässe an der staatlichen Grund-Haus- klaffen- und Hauszinssteuer im Sinne der Bestimmungen des Finanz-Ministerial-Erlasses vom 15. Dezemb. 1897, Z. 61.261, V. Bl. Nr. 63, unverzüglich vorzunehmen. Kundmachung. Laut Kundmachung

der k. k. Statt halterei vom 5. d. M., Z. 33791, wird im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 2. Mai 1899, G. G. B Nr. 81, und der zu derselben erlassenen Durchführungs verordnung vom 6. Mai 1899, R. G B. Nr. 82, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest, wird hiemit allgemein bekannt gemacht, daß der ermittelte Durchschnittspreis für geschlachtete Schweine aller Quali täten in der Landeshauptstadt Innsbruck im Monate August 1900 1 X 14 h per Kilogramm betrug, und dieser Preis in Tirol

des Anweisungsverkehres der k. k Postsparkaffa auch für Militärtaxeinzahlungen zulässig ist, nach dem im Sinne der Ministerial-Ver- ordnung vom 26. November 1897, R. G. Bl. Nr. 272, alle Zahlungen mit Ausnahme der Zollzahlungen an alle k. k. Steuerämter s: Hauptsteuerämter:j in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern, dann an die k. k. Finanzkassen in Wien auch im Wege des k. k Postsparkassenaintes geleistet werden können. In: Interesse der Förderung dieser Zahlungsart wird den Bemessungs

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 11 di 18
Data: 23.02.1901
Descrizione fisica: 18
Vereinigung zu gemeinsamer Geschäftsführung betrifft, so kann diese, wie schon er wähnt, entweder alle oder einzelne Angelegenheiten so wohl des selbständigen als auch des übertragenen Wirkungskreises umfaffen. Eine Vereinigung von Orts- gemeinden dagegen zu anderen, nicht in ihrem Wirkungs kreise gelegenen Zwecken kann nicht als Vereinigung zu gemeinsamer Geschäftsführung im Sinne der Gemeinde- Ordnung angesehen werden. Dieses ist insbesondere der Fall hinsichtlich der sehr häufig vorkommenden theils

auf besonderen kirchlichen und anderen Vorschriften, theils auf alter Uebung, theils endlich auf seiner Vereinbarung beruhenden Vereinigung mehrer Genieinden zur Besorgung der Cultusangelegenheiten, da die Besorgung dieser An gelegenheiten nicht in den Wirkungskreis der Orts gemeinden fällt. Selbstverständlich kann auch bei einer Vereinbarung zum gemeinsamen Betriebe eines industrie- ellen Unternehmens z. B. eines Elektrizitätswerkes von einer Vereinigung zu gemeinsamer Geschäftsführung im Sinne der Gemeinde

-Ordnung nicht die Rede sein, selbst wenn damit in erster Linie Aufgaben, die in den Wirkungskreis der Gemeinde fallen, z. B. Beleuchtung der Straßen und Plätze, erfüllt werden sollen. Aber auch andere Vereinigungen von Gemeinden, die Zwecke verfolgen, welche in den Wirkungskreis der Ortsgemeinden fallen, können nicht als Vereinigung zu gemeinsamer Geschäftsführung im Sinne der Gemeinde-Ordnung an gesehen werden, sobald sie durch spezielle Gesetze aus drücklich angeordnet sind. Hieher gehören

insbesondere bte Vereinigung von Gemeinden zu Schulgemeinden und zu Sanitätsgemeinden. Eine eigentliche fteiwillige Vereinigung zu gemein samer Geschäftsführung im Sinne der Gemeinde-Ordnung kommt also nur dann zu Stande, wenn zwei oder mehrere Gemeinden sich vereinbaren, Geschäfte, die jede von ihnen allein zu besorgen hat, gemeinsam zu führen. Am häufigsten betrifft eine solche Vereinigung die Her stellung und Einhaltung von Communikationen (Wegen, Brücken) soferne sie nicht Conkurenzstraßen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 4 di 8
Data: 22.01.1910
Descrizione fisica: 8
fugten Schanker bietet, kommen also dem unbcfug^MStellen, wo es den Ausschank oder Kleinverschleiß, ten nicht zu statten. Mbezw. der mit dem Ausschanke oder Kleinverschleiße be- Der Verwaltungsgcrichtshof ging hiebei von fol-^Maßten Gewerbe erwähnt, das legitime Gewerbe im genden Erwägungen aus: ^Sinne hat und mangels jeder auf bloß tatsächliche Das Qualifikationserkenntnis hat lediglich festzu- stellen, ob der Ausschank gebrannter geistiger Getränke

des Inhaltes dieser Gewerbe gerichteten Beifügung auch notwendig im Sinne haben muß. Ent spricht es aber dem Wortlaute — von dem ja, da es mit keiner sonstigen Bestimmung des Gesetzes im Widerspruch steht und der Absicht des Gesetzgebers durchaus entspricht, gewiß nicht abzugehen ist — daß der Konzessionszwang, weil er für jeden gewerbsmäßigen Ausschank und gewerbsmäßigen Kleinverschleiß ohne Unterschied der Beschränkung statuiert ist, auch für den bei den Gewerben des 8 5, Absatz 2 nebenbei be triebenen

Ausschank und Kleinverschleiß gefordert werden muß, so folgt aus der Bestimmung, daß der mindere Satz des § 11, IV. nur für die im 8 5, Absatz 2, aufgeführten Gewerbe normiert ist, daß unter diesen Gewerben nur die befugten, also wo dies mit Rücksicht auf die Art des Gewerbes gesetzlich bestimmt ist, die konsensmäßig betriebenen Gewerbe zu verstehen sind, und zwar in dem Sinne, daß auch der in denselben betriebene Ausschank gebrannter geistiger Getränke durch eine Konzession gedeckt sein muß

gebrannter geistiger Getränke Anwendung zu finden hat. Da nun die Fällung des Qualisikationserkenntnisses im Sinne des 8 13 ihren Zweck einzig in der Fest stellung des für den Eintritt des minderen Abgabc- satzes des § 11, IV. relevanten Tatbestandes hat, so

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 6 di 8
Data: 27.02.1907
Descrizione fisica: 8
und zu allen anderen gesetzlich zur Besorgung öffentlicher An gelegenheiten berufenen Körperschaften und Vertretungs- kölpern. 8 3. Wahlbestechung. Wer vorsätzlich 1. einem Wahlberechtigten oder einem Dritten einen Bermögensvortkil anbietet, gewährt oder verspricht, um den Wahlberechtigten dadurch zur Nich'ausÜbung feines Wahlrechtes oder zu deffen Ausübung in einem be stimmten Sinne zu bestechen, oder 2. für sich oder einen Dritten unter der Zusage oder dem Scheine, sich dadurch zur N chtausübung seines Wahlrechtes

oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne bestechen zu lassen, einen Vermögens vorteil begehrt, annimmt oder sich versprechen läßt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Der zugewendete Ver mögensvorteil oder deffen Geldeswert verfällt zugunsten des Armenfonds der Gemeinde. 8 4. Oeffentliche Bewirtung von Wahlberechtigten. Wer am Wahltage in Gast- oder Echankräumen oder an anderen öffentlichen Orten Speisen, Getränke oder sonstige Genußmittel an Wahlberechtigte

unent geltlich oder zu Echeinpreisen verabreicht oder verab reichen läßt, ist, sofern nicht der Tatbestand der Wahl bestechung (§ 3) vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis zu 200 Kronen zu bestrafen. 8 5 . Wahlnötigung. 1. Wer vorsätzlich in der Absicht, einen Wahlberech- tigten zur Nichtausübung feines Wahlrechtes oder zu deffen Ausübung in einem bestimmten Sinne zu be wegen, gegen den Wahlberechtigten oder eine diesem nahestehende Person eine Tätlichkeit ausübt, ihnen Nachteile an Körper

auf ihn ausgeübten Einfluffe zuwider gewählt hat. 8 6 . Verbreitung falscher Nachrichten, bei einer Wahl. Wer vorsätzlich eine falsche Nachricht über Ort oder Zeit der Wahl, über den Rücktritt eines Wahlbewerbers oder über einen anderen Umstand, der geeignet ist, Wahlberechtigte von der Ausübung des Wahlrechtes abzuhalten oder sie zur Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu veranlaffen, öffentlich zu einer Zeit verbreitet, da sich die Wahlberechtigten oder ein Teil der Wahlberechtigten vom wahren

, Abstimmungszettel oder andere fremde WahllegitimationS - Dokumente wider rechtlich sich aneignet oder an sich bringt oder ihm an- vertraute WahllegimationS-Dokumente dem Berechtigten vorenthält, oder bewirkt, daß solche Dokumente an eine andere als die darin benannte Person ausgefolgt werden; 2. in der Absicht die Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen, einem Wähler die freie Ausübung seines Wahlreck 1eS dadurch erschwert, daß er den von der Behörde für den Wähler aus gegebenen

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Alpenländische Gewerbe-Zeitung
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Pagina 6 di 8
Data: 22.07.1909
Descrizione fisica: 8
Seite 6 Alpenländische Gewerbe-Zeitung Nr. 2 \ nommen wurde, ist es möglich, für den Dienst in der inneren Stadt mehr Wachleute zur Verfügung zu haben. Nachdem nochmals die Herren Gemaßmer und K. Huber im Sinne ihrer früheren Ausführungen gesprochen haben und die Sitzung mittlerweile beschlußunfähig geworden ist, will sich G.-R. Kraft über die Streikangelegenheit näher orientieren lassen, doch unterbricht G.-A. Veit den Redner durch den Linwurf, daß der Gemeindeausschuß nicht der Ori

für solche Unterhaltung sei, worauf Bürgermeister Dr. weinberg er nachstehenden Antrag verliest: „Die Versammlung spricht das Interesse der Stadtgemeinde aus, die öffentliche Ruhe, wie die volle Freizügigkeit zu wahren und jeden Bewohner Merans gegen deren Einschränkung zu schützen; sie beauftragt den Stadt magistrat, in diesem Sinne auf die Sicherheitsbehörden ein zuwirken." Der Bürgermeister bemerkt, wenn die Versammlung noch beschlußfähig wäre, würde sie den Antrag sicher annehmen

. Gr werde denselben in der nächsten Sitzung zur Abstimmung bringen. Was ist eine Bestellung im Sinne der Gewerbeordnung? von Dr. August Fuhr man», IDien. Die Klagen der ortsansässigen Geschäftsleute über die übermäßige Konkurrenz auswärtiger Gewerbetreibender wurden durch die Gewerbenovelle vom Jahre s88ä beziehungsweise sh02 erledigt. Nach den bezüglichen Bestimmungen (§ st Hund 5h) darf jeder Geschäftsmann außerhalb feines Standortes an private auf Bestellung . liefern, Bestellungen aufsuchen aber nicht. (Mit gewissen

eine Bestellung vor, auf Grund deren ein auswärtiger Geschäfts mann waren liefern darf? Das sagt nun das Gesetz nicht; die Begriffe „Bestellung", „Aufsuchen von Bestellungen" stehen nicht fest, sie sind in der Gewerbeordnung nicht definiert und so. bleibt es Sache der jeweiligen Auffassung, in welchem Sinne diese Begriffe ausgelegt werden sollen. Damit ist die Grundlage der Beurteilung dem Gesetze sozusagen entrückt und in die Hände der betreffenden Geschäftsleute beziehungsweise der darüber judizierenden

die Kunden, denen sie das bestellte Gebäck ab- liefern, oder auch ihre Nachbarn zu neuen Bestellungen auf. Ist es nun eine Bestellung im Sinne der Gewerbeordnung, wenn jemand zum Gebäckausträger sagt: „Bringen Sie mir morgen auch soundsoviele.Semmeln,,oder wenn er sagt: „haben Sie noch Gebäck vorrätig?- Geben Sie mir dies und jenes?" Juristisch liegt hier allerdings eine Bestellung vor, wenn auck im letzteren Falle der Zeitraum zwischen Bestellung und Gffek- tuiernng der Bestellung ein minimaler

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 10 di 16
Data: 24.08.1906
Descrizione fisica: 16
: Wenn dein gesamtes Einkommen, nach Hin wegrechnung der gesetzlich zulässigen Abzüge, den Be trag von 1200 15 nicht übersteigt, so bist du im Sinne des Ab schnittes 155 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, Reichsgesetzblatt Nr. 220, allerdings nicht verpflichtet, eine Personaleinkommensteuer zu bezahlen. Wenn du jedoch von der Steuerbehörde bisher zur Zahlung einer Personaleinkommensteuer herangezogen wurdest, so dürste der Grund deiner Besteuerung darin zu suchen sein, daß du schon seit Jahren kein Bekenntnis mehr

eingebracht hast. Die Steuerbehörde ist nämlich im Sinne des Abschnittes 204 obigen Gesetzes berechtiget, Personen, deren Einkommen den Betrag von 2000 K nicht übersteigt (und nur um ein solches Einkommen kann es sich mit Rücksicht auf die Höhe des Steuersatzes handeln), ohne weiteres von Amts wegen, das heißt, ohne daß ein Bekenntnis vor liegen muß und ohne daß die Parteien zur Einbringung eines solchen Bekenntnisses aufgefordert werden müssen, einzuschätzen. Willst du nun in Hinkunft von der Entrichtung

deines Be kenntnisses nähere Aufklärungen zu geben. Die in diesem Vor halte zur Beantwortung gestellte Frist ist genau einzuhalten, da die Behörde bei nicht rechtzeitigem Einlangen der geforderten Auf klärung berechtiget wäre, die Einschätzung im Sinne des Abschnittes 213 oben genannten Gesetzes ohne weiteres vorzunehmen. Solltest du nun trotz deiner Aufklärungen zur Zahlung einer Personalein kommensteuer herangezogen werden, so steht dir noch das Rechts mittel der Berufungskommission offen. Die Berufung

dieses Grundstückes über den Weg durch die nachbarliche Wiese. An diesem Wege habe ich aber bereits in Ansehung eines anderen, mir gehörigen Grundstückes ein Seroitutsrecht. per Machbar will mich nun mit den Produkten aus dem vor 13 Jahren gekauften Grundstücke nicht mehr fahre« lasten. Ist er hiezu berechtigt? Antwort: Zur Ersitzung einer Feldservitut auf fremdem Grund und Boden ist im Sinne des Abschnittes 1470 des all gemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein dreißigjähriger Zeitabschnitt erforderlich

werden, der solchen erfahrungsgemäß mehr oder weniger zu benützen in die Lage kommt. Wenn die Gemeinde als solche auf diesen Wegen zur Bringung ihrer Wald produkte angewiesen erscheint, so hat dieselbe um so mehr die Ver pflichtung, zur Wegerhaltung beizusteuern, als sie im Sinne des Abschnittes 27 der Gemeinde-Ordnung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Sorge zu tragen berufen und verpflichtet ist. Hffeue Anfrage. Weiß einer unserer Leser ein gutes Mittel zur Vertilgung von Ratten. Bauern! Verlanget

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Gardasee-Post
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Pagina 3 di 12
Data: 09.03.1907
Descrizione fisica: 12
, die auch im normaleuropäischen Sinne von NW. nach SO. arbeiten, im schädlichen Sinne ein, denn die aus Innerböhmen und aus Prag wir kenden tschechischen Kräfte wirken und drücken direkt auf Südböhmen, Niederöster reich un-d vor allem nach Wien selbst. Die Überschwemmung Wiens mit tschechischen Arbeitskräften und Gewerbsleuten ist die erste Wirkung jener Kraftrichtung. - Und es ist den Wienern der Kampf und Wider stand gegen diese tschechischen Kräfte darum so sehr erschwert, weil das deutsch völkische Bewusstsein

im genussfrohen Wienertum beinahe brachgetegt wurde. Wären die Wiener aus anderem, härterem Holz, so wäre der Kampf gegen das Tschechentum weit leichter, und solche völ kische, für uns sehr beklagenswerte Schwäche des Deutschtums in Wien (die anwesenden verehrten Wiener nehme ich natürlich von dieser Beschuldigung aus!) ist auch die Ur sache, 'daß Preßburg, vor den Toren Wiens gelegen, merkwürdigerweise von Wien aus nicht deutsch zu erhalten ist, sondern den von Ofen-Pest aus im abnormaleuropäischen Sinne

wirkenden, madjarischen Kultur und Volkskräften einfach und unwiderstehlich er liegen muß. Das entfernte Ofen-Pest wirkt also aut Preßburg weit stärker ein, als das ganz nahe liegende Wien mit seinen dorthin über dies noch im normaleuropäischen Sinne wirksamen Volkskräften. U nd wie steht es nun um die Alpen länder ? Schon in Steiermark sehen wir, daß die nördlichen und mittleren reindeutschen Teile einen erfolgreichen Druck in normaler Rich tung gegen das Slowenentum ausüben, da dieses im Süden gelegen

herabgemindert! Leicht ist der deutschvölkische Kampf in Nordtirol und Vorarlberg, wo primäre Kräfte aus Bayern kräftig einwirken im Sinne der europäischen Normalrichtung. Das Erstarken unseres Volkstums in Nordtirol ist unzweifelhaft. Ebenso gut steht es in Salz burg und in Oberösterreich, trotzdem hier die aus Prag wirksame tschechische Kraft im normaleuropäischen Sinne einigermaßen schädlich wirksam ist. In Tirol ist der Alpenwall nach Süden hin erschwerend und die aus Bozen, Meran, Brixen wirkenden

nationalen Kräfte Oberitaliens genügend, um jeden Einfluß der abnormal wirkenden innerösterreichischen Kräfte lahmzulegen. Die Kräfte aus Österreich wirkten auf Mailand in ungünstigem, abnormalen Sinne, von O. nach W., und Wien war viel zu weit entfernt! Die Kräfte des madjarischen Staates, welcher in Ofen-Pest ein Zentrum von hoher politischer und wirtschaftlicher Macht sich schult, sind natürlich auch nach Westen hin, jedoch in abnormaler europäischer Richtungs linie wirkend. So sehen

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 14 di 18
Data: 06.07.1901
Descrizione fisica: 18
", also Gegenstände, welche im Sinne der Definition des § 301 a. b. G. B. verbrauchbare Sachen sein müssen, was nicht bei allen Gegenständen täglichen Bedürfnisses und insbesondere nicht bei Schuhwerk zutrifft. — Daß diese Gesetzesstelle nicht nur verbrauchbare (im juristischen Sinne), sondern auch solche Gegenstände um fasse, welche durch täglichen Gebrauch endlich verbraucht werden, wie der Vertreter der mitbetheiligten Genossen schaft ausführte, kann nicht als richtig angesehen

werden, weil eine solche Auffassung nicht nur der gewöhnlichen Bedeutung der Worte „täglicher Verbrauch", sondern auch dem Zwecke und Wesen der Wochenmärkte wider streiten würde, welche bestimmt sind, für die Behändi- gung sich rasch erneuernder Bedürfnisse des Marktortes vorzusorgen. Auch eine weitere Einwendung desselben Vertreters konnte der V. G. Hof nicht gelten lassen, daß nämlich, wenn Gegenstände täglichen Verbrauches nur verbrauch bare Sachen im juristischen Sinne sein sollen, dieselben ohnehin nur Lebensmittel und rohe

Gewerbetreibender mit ihren sonst nicht wochenmarktfähigen Waren nach dem 2. Absätze des 8 67 Gew.-Ord. und wie aus dem Gutachten des Bezirksausschuffcs Biala hervorgeht, auch nicht um Er zeugnisse, deren Herstellung zu den landesüblichen Neben beschäftigungen von Landleuten gehört. — Die ange fochtene Entscheidung wäre vielmehr nur dann, und zwar im Sinne des 1. Absatzes des § 67 Gew.-Ord. be gründet, wenn die von der mitbetheiligten Genossenschaft der Schuhmacher in Kenty

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