. über die Anklage verhandelt worden, die der sta. Funktionär gegen Alois Aricochi wegen Uebertretung im Sinne der 88 488, 491, 495 StG. erhoben hatte. Neber den vom Ankläger gestellten Antrag auf Bestra fung des Angeklagten und Veröffentlichung des Urteiles samt Gründen in sämtlichen Innsbrucker Tageszeitungen stak das Gericht zu Recht erkannt: - A l o i s Aricochi, geboren am 21. Juni 1877 in Brixen, zuständig nach Hvt- ting. verheiratet, konfessionslos, Sohn des Peter und der Rosa, geb. Peternolli
, verantwortlicher Schriftleiter der „Bolks-Zeitung", Innsbruck,, .mohnhaft AmKwrstraße Nr. 27, megen Preßdelikte mehrmals vorbestraft, ist schuldig. - er habe am 24. und 25. November 1930 in Innsbruck als verantwortlicher Schriftleiter der • ebenda erscheinenden „Volks-Zeitung" bei der Aufnahme der Artikel „Soll Inns bruck zu einem Dorf herabgewürdi'gt werden" und „Der ÄrndeIhauptmann von Tirol hetzt gegen die Innsbrucker Polizei", deren Inhalt die Uebertretung gegen die Sicher heit der Ehre im Sinne der W 488
und 491 StG. begrün det, jene Aufmerksamkeit vernachlässigt, bei deren pflicht gemäßen Anwendung die Aufnahme dieses strafbaren In- Haltes unterblieben wäre; er habe hiedurch die Uebertretung im Sinne des 8 30 Prehgesetz'begangen und wird hiefür ge- rnäß derselben Gesetzesstelle und s 5 Pr.Ges., 1. Absatz, hin sichtlich der ersten Anschuldigung zu 600 8 (fechshuydßrk Schilling), im Üneinbringllchkeitsfalle zu 3 (drei) Wochen Arrest, hin sichtlich der zweiten Anschuldigung zu weiteren 700
in diesem Sinne gerecht fertigt. Wenn in dem gleichen Artikel dem Landeshaupt- ryauu vorgeworsen wird, er sei jo gesinnt, daß, wenn die > Polizei auf die Arbeiter losgehauen hätte, er wahrscheinlich daran gar nichts auszusetzen gehabt hätte, so muß dieser Vorwurf, in dem ihm eine Gesinnung vorgelvorfen wird, die geeignet ist, ihn in der Oesfentlichkeit . herabzusetzen, ebenfalls als vollkommen grundlos und unwahr gehalten werden und war daher auch in diesem Sinne ein Schuld spruch zu fällen
. Auch die in den folgenden Zeilen des Ar tikels aufscheinenden Vorwürfe erscheinen als eine Beleidi gung, teils im Sinne des 8 488. teils im Sinne des 8 491 und erweisen sich genau wie die vorhergehenden Anschuldi gungen als ganz grundlos und erdichtet und mußte auch hinsichtlich dieser weiteren Anschuldigungen mit einem Schuldspruch vorgegangen werden. Was den letzten Artikel vom 25. November 1930, Nr. 271, betrifft so beinhaltet die in diesem Artikel inkrimi nierte Stelle: „Das ist doch ein feiner Landeslhauptmann