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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 5 di 8
Data: 25.04.1908
Descrizione fisica: 8
, daß nach seiner Auffaffung die gedachten Objekte keineswegs als Hütten im Sinne der Gebäudesteuervorschriftrn, son dern als förmliche Gebäude sich darstellen. Das Finanzministerium ist hierbei von der Erwägung aus gegangen, daß als Hütten im Sinne der Gebäudesteuer vorschriften lediglich solche Objette verstanden werden könnten, die weder nach ihrer baulichen Anlage noch auch vermöge ihrer Bestimmung dem Zwecke der Erzielung eines dauernden Zinser trages dienlich sind, denen daher ein Mietwert im Sinne

1906 bezeichnet das Finanz ministerium als unzutreffend: die dort ausgesprochene Behauptung, es handle sich um Buden im bautechni schen Sinne, widerspreche dem Gutachtens des Staats technikers, wonach Bude überhaupt nicht als bautech nischer Ausdruck anzusehen sei, und erscheine nicht ge eignet, die früher entwickelte steuerrechtliche Anschauung zu widerlegen; die Begründung des Gutachtens mit dem Hinweis darauf, daß die Objekte vermöge chrer Bauart Verkaufszwecken dienen, sei gleichfalls

, ob die sogenannten P . . .-Buden unter den Begriff der „Buden" im Sinne des 8 23 der Instruktion subsu miert werden können oder nicht. In dieser Richtung ist aber nunmehr folgendes zu konstatieren: Das Gut achten des Stadtmagistrates Meran vom 20. August 1906 kann von der Beschwerde nicht mit Recht zur Begründung der gegenteiligen Meinung herangezogen werden; denn wenn dieses Gutachten die Bauten als „Buden im bautechnischen Sinne" erklärt, ohne sich auf die Bauart der Buden einzulaffen, so ist zu bemerken

Gutachten der Baubezirksleitung abermals, daß man es beiden P.. .-Buden mit einem Riegel bau zu tun haben, der mit Ausnahme des rückwärti gen nördlichen Teiles, wo der Bau überhängend ist und daher von hölzernen Streben getragen wird, auf gemauertem Fundamente aufruht; im ge wöhnlichen Sinne versteht man unter einer Bude ein aus leichtem Material hergestellteS Bauobjekt, das, wenn sich die Notwendigkeit hierfür ergeben sollte, ohne besondere Schwierigkeiten, ohne Kosten und Zeitverlust abgetragen

Sprachgebrauche die P . . .-Buden nicht als Buden im wahren Sinne des Wortes bezeichnet werden können, weil in diesem Sinne unter Bude nur ein ganz leicht aufgeführtes, jeder Stabilität ent behrendes, leicht und ohne Verletzung der Substanz übertragbares Gebäude verstanden werden kann (bei Sanders: „Leichtes Bretterge bäude, wie zumal auf Märkten usw. Verkäufer und die, welche dem Publikum allerlei Sehenswürdigkeiten

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 12 di 18
Data: 02.02.1900
Descrizione fisica: 18
Im Sinne dieser Bestimmungen ist vom 1. Jänner 1900 an der Staatshaushalt, sowie jeder andere öffent liche Haushalt in der Kronenwährung zu führen, und es hat die gesammte Verrechnung der Staats- und der übrigen öffentlichen Kassen und Aemter in der Kronen währung zu erfolgen. Vom selben Tage an sind auch alle - Bücher und Rechnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden, oder zur öffentlichen Rechnungslegung ver pflichteten oder öffentlichen Zwecken dienenden Körper schaften

zur Sommerschule in befürwortendem Sinne. 3. Das Ansuchen der Ortsschulräthe in Aldrans und Hötting um Auflassung der sog. Sonntagsschule in ablehnendem Sinne dem k. k. Landesschulrath vorgelegt; (ein inzwischen herabgelangter Erlaß des k. k. Landes- schulrathes hat im Sinne des Bezirksschulrathes ent schieden), 4. Besetzung zweier provisorischer Lehrstellen. 5. Die Gemeindevorstehungen werden aufgefordert, die Eltern jener Kinder, die beim Tabakrauchen betroffen worden sind, strenge zur Beobachtung

; bei 1 Straffall in Leutasch wurde die Strafe herabgesetzt. Nichtamtlicher Theil. ^Nilitärstellungs-Ueberprnsnngs- Aoiniiiission ^00. Im Jahre 1900 treten die fünf ständigen Stellungs kommissionen in Innsbruck, Bozen, .Brixen, Trient und Bregenz im Sinne des § 102 :3 W. V. I. Theil an: 5. und 20. jeden Monats (mit Ausnahme der Monate März und April, in denen die ständigen Stellungs- kommissionen nicht zu amtiren haben, und des Monats Für das Amtsblatt verantwortlich: K. August, in welchem mit Rücksicht

. In Brixen, 11 Uhr vormittags in der städt. Bärenkaserne, Zimmer 3 und 4: I V. In Trient, 9 Uhr vormittags im Gebäude der k. k. Bezirkshauptmannschaft, Erdgeschoß; V. In Bregenz halb 11 Uhr vormittags in der St. Anna-Kaserne. Bezüglich der Ueberprüfungskommissionen ist im Sinne des § 112:3 der W. V. I Theil mit dem k. u. k. 14. Korpskommando Folgendes vereinbart worden: Die Ueberprüfungs-Kommission in Innsbruck ver sammelt sich: am 16. Jänner, „ 13. Februar, „ 13. März, „ 3. und 24. April, „ 15. Mai

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 6 di 8
Data: 17.04.1909
Descrizione fisica: 8
der Steuerbehörde aufrecht und be riefen sich insbesondere darauf, daß durch die Lieferung der Nachweisung eine Verletzung des Gewerbegeheimnisses im Sinne des § 269, Abs. 2, PersStG., nicht ein- tritt. In der Beschwerde wird zunächst betont, daß die Gemeinde in Handhabung der Lebensmittel- und Ge sundheitspolizei das zur Schlachtung gelangende Vieh aufzeichne, und daß sie aus Anlaß der Einhebung städtischer Getränkeumlagen die zum Ausschanke ge langenden geistigen Getränke in Evidenz halte, daß demnach

dieses Gerichts hofes vom 3. Mai 1905, Z. 4904, BudwA. Nr. 3512, entschiedenen, von der bf. Gemeinde berufenen Rechtsstreite) um eine allgemeine Verlautbarung der in Frage stehenden Daten handelt, daß vielmehr die Steuerbehörde nur die Mitteilung dieser Daten an die Bezirkshauptmannschaft selbst verlangt hat, damit diese Daten sodann für Zwecke der Besteuerung im Sinne des Personalsteuergesetzes verwendet werden. Es hat aber dieser Gerichtshof schon wiederholt, insbesondere in seinen Erkenntnissen

des Personalsteuergesetzes von dem be treffenden steuerpflichtigen Gewerbetrei benden selbst für Besteuerungszwecke zu verlangen berechtigt ist. Ein Gewerbe gehei mnrs im Sinne des § 269, PersStG., kann nur in Ansehung solcher Tatumstände angenommen werden, die die Finanzverwaltung nicht schon kraft des Gesetzes von den betreffenden Steuerpflichtigen in Er fahrung bringen muß und kann. Der VGH. mußte auch im vorliegenden Falle an dieser Auffassung des Begriffes des Gewerbe- und Geschäftsgeheimnisses festhalten, konnte

also nicht die Anschauung der Beschwerde teilen, daß die Gemeinde durch die Mitteilung der Mengen der von den Fleischern in der Gemeinde geschlachteten Viehstücke und der in den Gastgewerben in der Gemeinde ausgeschenkten Mengen an geistigen Getränken an die Steuerbehörde sich eine Verletzung der Gewerbegeheimnisse zu Schulden kommen ließe. Aber auch der andere in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, es sei im Sinne des 8 270, Pers. StG., unzulässig, nicht etwa nur Auskünfte über den einen oder andern speziellen

keiner Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Hadernsammeln gegen Eintausch von Geschirr und von alten Kleidern. Aus Anlaß einer Anfrage, ob das Hadernsammeln gegen Eintausch von Geschirr, Küchen geschirr und alten Kleidern im Sinne des HME. vom 23. Dezember 1881, Z. 2049, gestattet ist, hat die n.-ö. Statthalterei im Einvernehmen mit der nieder österreichischen Handels- und Gewerbekammer eröffnet, daß den Hadernsammlern ihr Geschäftsbetrieb auch gegen Eintausch von Geschirr gestattet

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Alpenland
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Pagina 1 di 8
Data: 02.06.1923
Descrizione fisica: 8
noch als die äußere Form im Wandel der «Geschlechter „facht von Ort zu Ort Ecken" und, zuerst vielleicht un- merklich, dann aber deutlich den Vorstellungsge lalt, den sie lausdrücken und im Hörer erwecken follen, mit einem ianders gearteten — sei es an schaulicheren oder abgeblaßteren, Edleren oder ge meineren, stofflicheren öder geistigeren — vertau schen. Vor allem «werden bei «Goethe und Schiller zahlreiche Wörter, die wir heute fast nur noch bildlich gebrauchen, in ihrem ursprünglichen Sinne verwandt

. „U n terstützun g" hat bei uns fast ausschließlich den «Sinn für Hilfe, beson ders geistiger oder geldlicher angenommen; bei Goethe ist noch im eigentlichen Sinne des Wortes von der „Unterstützung" eines Hauses «durch Balken bie Rede. „Ent «wickeI n" oder „E n t w ick - lung", diese beiden beliebten Schlagwörter der letzten Jahrzehnte, gebrauchen wir «heute im Sinne des Ueberleitens oder Hervorgehens eines Zustan des in oder aus einem andern; bei «Goethe wie bei Schiller finden sie sich noch überwiegend

im alten, wörtlichen «Sinne von „Herauswickeln" aus einem verworrenen Knäuel oder auch in dem Sinne ge braucht, den wir heute mit „entwirren" zu bezeich nen pflegen. Bei „entzücken" denken wir heute kaum noch daran, daß es mit „zucken" zusammen hängt und eigentlich ein „emporreißen" bedeutet; doch gebraucht Schiller dies Wort im Vorspruch zum „Wallenstein" noch in diesem alten Sinne: „Ein ebler «Meister stand auf diesem Platz, Euch in die heitern Höhen «seiner Kunst Durch seinen Schöpfergenius

, daß er den Mund besonders weit aufgemacht, sondern er bedeutungsvoll gesprochen habe. So findet sich auch das Wort „ungeheuer", das wir fast nur noch im Sinne „riefengroß", „unermeßlich" gebrauchen, bei den Dichtern noch in feinem älte ren und eigentlichen Sinn, nämlich statt „nnheim- «lich" verwendet, was nur durch den Gegensatz zu „geheuer" deutlich als seine ursprüngliche Bedeu tung erwiesen wird: „In der ungeheuren Weite — Reget keine Welle sich". So wird auch „Elend" bei ihnen noch im ursprünglichen

Sinne von Aus lande oder Fremde, „mit)" «im früheren Sinne von „freigebig", „gemein", das heute fast aus schließlich im «Sinn eines sittlichen Borwurfs üb lich ist, noch im ursprünglichen Sinn von „gemein sam" bei ihnen verwendet, allerdings auch mitun ter in einer Nebenbedeutung, die zu dem heute üblichen Sinn «ohne weiteres überleitet; ähnliche Wandlungen «der Wortsinne lassen sich in großer Zahl aufzeigen. In der Frage der Fremdwörter spiegelt sich im Sprachgebrauch unserer Dichter

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 5 di 10
Data: 03.05.1924
Descrizione fisica: 10
wollen, findet bei der hiezu bestellten Prüfungskommission in Innsbruck im Sinne des § 4 der Min. Vdg. v. 27. August 1873, R.G.Bl. Nr. 140 in der zweiten Hälfte des Monates Juni 1934 statt. Der Tag der Prüfung wird seinerzeit den zur Prüfung zugelassenen Hufschmieden bekanntgege ben werden. Die Anmeldung zu dieser Prüfung hat schriftlich bis längstens 15. Mai 1924 bei der Landesregierung m. B. in Innsbruck zu erfolgen. Der Anmeldung ist das Zeugnis über das ordnungsgemäß erlernte Hufschmiedegewerbe (Lehr

brief), sowie der Nachweis über eine wenigstens 3 jährige Verwendung als Hufschmiedgehilfe bei zulegen. Im Sinne des § 14 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 26 haben Lehrzeug- nis (Lehrbrief) und Arbeitszeugniffe, im Falle der betreffende Arbeitgeber, der diese Zeugnisse ausstellt einer Genossenschaft angehört, von der Genossenschaftsvorstehung bestätigt zu sein; im Falle der Arbeitgeber einer Genoffenschaft nicht angehört, hat die Bestätigung von der Gemeinde behörde des Standortes

und zwar 3 m von ihnen auf Pz. Nr. 69/1 zwischen Wegparzelle Nr. 748 und Drauflnß Pz. Nr. 762 und den Drau-Bauparzellen Nr. 764 und 763/1 der K.-G. Abfaltersbach. Der vierte dieser Lagerplätze liegt auf P.-Nr. 59 knapp an der Wdgparzelle Nr. 748 der K.-G. Abfalters bach. Hierüber wird im Sinne der §§ 16 ff und 63 ff des tirol. W.-R.-G. und des 8 25 ff des Gew.-G. die kommissionelle Erhebung und Ver handlung für den 12. Mai 1924 mit dem Zu sammentritte im Gasthaus Aigner in Abfalters bach um halb 8 Uhr vormittags angeordnet. Bei dieser Verhandlung

Behörden bezw. Interessenten haben sich daher rechtzeitig mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtiguugen zur Abgabe ent- giltiger Erklärungen bei der amtlichen Verhand lung zu versehen, weil etwaige Vorbehalte nach träglicher Erklärungen bezw. Genehmigungen im Sinne der bezogenen Paragraphen unzulässig sind. Die Anrainer und sonstigen Interessenten werden eingeladcn, bei dieser Verhandlung zu er scheinen. Bezirkshauptmannschaft Lienz, am 27. April 1924. Der Bezirkshauptmarm: Dr. Kneußl. Zl. 1438

/3 Johann Stattbanmsr Abfaltsrs- bach Holxlagerpl tz, masserrechtl Verhandlung. Kundmachung. Mit der Eingabe vom 21. April 1924 hat Johann Stallbaumer in Abfaltsrsbach um die wafferrechtliche, sowie, gewerbebehördliche Geneh migung für seinen Holzlagerplatz in Abfaltersbach angesucht. Der Holzlagerplatz liegt auf Parz. N. 76/3 der K. G. Abfaltersbach, und zwar zwischen der Wegparzelle Nr. 748 und den Seitenarm der Drau Pz. Nr. 760 nächst der Drau. Hierüber wird im Sinne der §§ 16 ff und 83 ff des tirol

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 13 di 18
Data: 07.07.1900
Descrizione fisica: 18
Mittheilungen aus der Praxis. Stallungen, welche zur Unterbringung von zum Verkaufe bestimmtem, jedoch im eigenen landwirth- schastlichen Betriebe gezüchteten, beziehungsweise auf gezogenen Biehe dienen, sind nicht als Anlagen für einen gewerblichen Betrieb anzusehen. Mit dem Erlasse vom 14. November 1896, Z. 42.832, hat die Statthalterei in B. genehmigt, daß die seinerzeit über den Pachthof des Ludwig H. in St. in Folge Borhandenseins von Maul- und Klauenseuche im Sinne

des § 26 des allgemeinen Thierseuchengesetzes verhängten veterinär-polizeilichen Maßregeln außer Wirksamkeit gesetzt werden. Gleichzeitig hat die Statthalterei die Bezirkshaupt mannschaft in S. beauftragt, bei der vorzuschreibenden Ge nehmigung der im erwähnten Hofe befindlichen Stallungen als Betriebsanlage im Sinne der Gewerbe ordnung die Bedingung zu setzen, daß in diese Stallungen ausschließlich nur zum Handel bestimmte Thiere, keines wegs aber das zum Betriebe der Landwirthschaft dienende Vieh eingestellt

werde lieber diesen Erlaß hat die Bezirkshauptmannschaft unterm 16. November 1896, Z. 18 353, den Ludwig H. angewiesen, bekannt zu geben, ob die in seinem Pachthofe befindlichen Stallungen als Betriebsanlage für die Einstellung von Handelsvieh im Sinne des 8 25 der Gewerbeordnung genehmigt sind, und im gegen- theiligen Falle um die behördliche Genehmigung einzuschreiten. Im hiegegen eingebrachten Statthalterei-Rekurse wendete H. ein, daß die Stallungen im Pachthofe zu S. lediglich zur Einstellung

Departements dem Rekurse des H. keine Folge gegeben, und zwar aus nachstehenden Gründen: „Aus den Akten geht hervor, das Ludwig H. das Gewerbe des Viehhandels angemeldet hat, sowie daß er in den Stallungen des Pachthofes in S. außer den zum landwirthschaftlichen Betriebe erforderlichen Vieh stücken auch nur für den Handel bestimmtes Vieh ein stellt. Da nun zur Ausübung des Viehhandels geeignete und im Sinne des § 97 der Bauordnung hergestellte Handelsviehstallungen, entsprechende Unterkunftsräume

die Vorschreibung besonderer Bedingungen und Einschränkungen als nothwendig erscheint, so bedarf diese Betriebsanlage (Handelsviehstallung) im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung einer Genehmigung. Infolge dessen erscheint auch Rekurrent verpflichtet, im Falle derselbe das angemeldete Gewerbe weiter zu betreiben gedenkt, den Stand des Handelsviehstalles namhaft zu machen und um die Genehmigung dieser Anlage im Sinne der Bau- und Gewerbeordnueg einzuschreiten."

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 7 di 8
Data: 05.10.1912
Descrizione fisica: 8
, weil n i ch t d a s ganze Gebäude zur B e qua r tie run g ge widmet war. — In der Beschwerde wird diese Entscheidung vor allem insofern bekämpft, als für die Zeit vom 1. Oktober 1906 angefangen der damals dem Militärärar überlassene Mitteltrakt und ein Sei tenflügel des Hauses als nicht steuerfrei erklärt wurden. Es wird in der Beschwerde ausgeführt, daß ungeachtet der Vermietung des anderen Flügels des Gebäudes an Privatpersonen für denjenigen Teil des Hauses Nr. 45, der schon vom 1. Oktober 1906 an im Sinne

der Bestimmungen des Einquartierungsgesetzes auf Gruud bleibender Widmung für Bequartierungszwecke vom Militär benutzt wurde, die Steuerfreiheit zu gewähren war. Der VGH. fand die Beschwerde begründet. Kraft des § 18, EinquartierungsG. vom 11. Juni 1879, RGBl. Nr. 93, sind die Gebäude, die von einer Ge meinde gegen Bezug der im Sinne des Einqüartie- rungsgesetzes entfallenden Vergütung für Militärbequar- tierungszwecke bleibend gewidmet werden, für die Dauer dieser Widmung von der Gebäudesteuer befreit

gewidmet wird, nicht für das ganze Gebäude die Steuerbefreiung in Anspruch genommeu werden kann. Allein dem Ansprüche auf Befreiung des der Bequartierung gewidmeten Gebäude teiles steht keine gesetzliche Bestimmung entgegen. Es muß vielmehr der 8 18, EinquartierungsG., dahin verstanden werden, daß die teilweise für Militärbequar- tierungszwecke bleibend gewidmeten Gebäude in Anseh ung des bezüglichen Teiles von der Gebäudesteuer frei zulassen sind. Die im Sinne des Einquartierungsge setzes entfallende

Vergütung für derlei beigestellte Ubi- kationen wird eben unter, der Voraussetzung der Ge- bäud st 'uersreiheit geleistet. Für diese Vergütung (8 30 und 31, EinquartierungsG., in der Fassung des Ge setzes vom 25. Juni 1895, RGBl. Nr. 100) ist es an und für sich nicht von Bedeutung, ob die bleibend gewidmeten Baulichkeiten im Sinne der Vorschriften über die Gebäudesteuer, insbesondere, im Sinne des § 19 der Instruktion zur Erhebung der Hauszinserträg nisse (HKzD. vom 26. Juni 1820, PGS.> Bd. 47, Beilage

6) als selbständiges Gebäude anzusehen ist. Mit der Wechselbeziehung, die im Sinne der 8§ 18, 30 und 31, EinquartierungsG., zwischen der gesetz lichen Vergütung für bleibend bergestellte Ubikationen und der Gebäudesteuerfreiheit für die Dauer dieser Widmung besteht, wäre es nicht zu vereinigen, wenn für die der Militärverwaltung gegen Bezug der gesetz lichen Vergütung bleibend gewidmeten Baulichkeiten nachher die Gebäudesteuer gefordert würde. Die vorstehende Auslegung des § 18, Einquar tierungsG., steht übrigens

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Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Pagina 12 di 16
Data: 17.04.2001
Descrizione fisica: 16
“. Die Gemeindever waltung sei bereit zu helfen. „Aber wir bauen nicht Privaten eine neue Straße. Denn dann würde jeder kommen.“ Waldorf- und Montessori- Pädagogik im Gespräch Unter dem Motto „Sinne als Tore zur Welt “ veranstaltet der Kulturverein Brixen anlässlich des 1100-Jahrfeier in Brixen von 20. bis 21 April Impulsreferate und Workshops. Die Sinne eröffnen dem Men schen den unmittelbarsten Zu gang zur Welt. Der moderne Mensch ist jedoch einer ständig sich steigernden Flut von Sinnes eindrücken ausgesetzt

, und die Sinne stumpfen somit ab. Daher ist es von großer Bedeutung, die Sinne mit entsprechenden Me thoden zu schulen. Die zweitägi ge Veranstaltungsreihe „Sinne - Tore zur Welt“, organisiert vom Kulturverein Brixen, beleuchtet in Impulsreferaten, Werkstätten und praktischer Betätigung, ver schiedene Sinnes-Schulungs- möglichkeiten aus der Waldorf beziehungsweise Montessori- pädagogik. Begonnen ward am Freitag, 20. April, um 20.00 Uhr im Saal der Volksbank Brixen mit zwei Impulsreferaten: Alfred Hinz

, Rektor der Freien Montes- sori-Bodenseeschule St. Martin, referiert über die Sinne als Tore zur Welt aus der Sicht der Mont- essori-Pädagogik, Othmar Asam erläutert dasselbe Thema aus der Sicht der Waldorf-Pädago- gik. Am darauffolgenden Sams tag, 21. April, stehen in der Wal dorfschule Brixen, Otto-von- Guggenbergstraße 34, verschie dene Workshops zur Auswahl: Von 9.00 bis 10.30 die Werkstät ten „Sinnesmaterialien von Ma ria Montessori“ mit der Pädago gin Frau Herchenbach und „Eurythmie

“ mit der Eurythmi- stin Rita Schönthaler. Nach ei ner Plenumsdiskussion und ei ner Mittagspause hält Alfred Hinz von 14.00 bis 15.30 Uhr ei nen Workshop zum Thema „Über die Sinne in den Sinn“ Konkretisierung um unterricht- lichen und außerunterrichtli chen Bereich einer Schule sowie Graziano Hueller einen Works hop zum Thema „Schauspiel“. Um 16.00 Uhr schließt die Pädagogische Tagung mit einem Buffet. Weitere Informationen und Anmeldungen können beim Kulturverein Brixen unter der Telefonnummer 0472 836 424

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 14 di 24
Data: 06.09.1902
Descrizione fisica: 24
Exekution kann der Antrag auf eidliche Ber- mögensangabc im Sinne des 8 47, Abs. 2, E.-O. nicht gestellt werden. Die verwaltungsbehördliche Exekution ist, insoweit es sich um die Erwirkung der gerichtlichen Vermögens offenbarung handelt, nicht gleichwcrthig mit der ge richtlichen Exekution. Nachdem der Vollzug einer von einem Steueramte wegen rückständiger Steuern im administrativen Wege eingeleiteten Mobilarexekution erfolglos geblieben ist, beantragte das Steueramt bei dem Bezirksgerichte

des Wohnortes des betreffenden Steuerträgers die Ein leitung des Verfahrens wegen eidlicher Angabe des Vermögens desselben und Ablegung des Offenbarungs eides im Sinne des § 47, Abs. 2, E.-O. Dieser Antrag wurde vom Gerichte erster Instanz aus dem Grunde abgewiesen, weil keine gerichtliche Exekution vorausgegangen ist, während das Rekurs gericht ihm in der Erwägung stattgab, daß gemäß Art. III des Einf.-Ges. zur E.-O. die gesetzlichen Vor schriften über die Einbringung von Steuern und anderen Leistungen

/97, hervorgeht, und das in den §§ 47 bis 49 E-O. geregelte Verfahren nicht etwa die Fort setzung einer bere'ts bewilligten Exekution, sondern ein eigener Exekutionsschritt ist, welcher den Zweck verfolgt, einerseits ein Preffionsmittel auf dem säumigen Schuldner zu bilden, andererseits dem betreibenden Gläubiger die nöthigen Anhaltspunkte im Sinne des 8 54, Z 3, E.-O. zu verschaffen. Der Oberste Gerichtshof änderte mit Entscheidung vom 13. Mai 1901, Z. 14.102 ex 1900, den Be schluß des Rekursgerichtes

in derselben nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, nur jene Exekutionen zum Gegenstände haben, welche von den Gerichten bewilligt und voll zogen werden. Daß hier nur die gerichtliche Exekution gemeint ist, geht doch deutlicher aus der in diesen Paragraphen gebrauchten Bezeichnung der Parteien als betreibenden Gläubigers und Verpflichteten hervor. Betreibender Gläubiger im exekutionsrechtlichen Sinne ist aber jener Forderungsberechtigte, welcher gerichtliche Exekution führt, und Verpflichteter

, gegen welchen eine solche Exekution geführt wird. Der Antrag auf Verhaltung des Schuldners zur Ablegung des Offenbarungseides ist kein Antrag auf Exekutionsbewilligung im Sinne der Exekutionsordnung (§§ 3 und 54 E--O.), weil er nur den Zweck hat. eine zukünftige Exekutionsführung zu ermöglichen, Hieraus folgt, daß die Stellung eines solchen Antrages den Forderungsberechtigten noch nicht zum betreibenden Gläubiger und den Schuldner nicht zum Verpflichteten macht. Wenn aber dennoch

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 12 di 18
Data: 08.06.1901
Descrizione fisica: 18
Gründe erfloffenes Ausweisungs-Erkenntnis darstellt, gegen welches alle gesetzlichen Rechtsmittel offen stehen. V. G Bl. 21/12. 1881 Nr. 1977 — Budw. Nr. 1243. — V. G. Bl. 28/11. 1889 Nr. 3203 Budw. 4986. — M. D. Z. 4/10. 1888 Seite 21 — Z. f. V. 1889. 2) Das der Gemeinde im § 11 ®. O. zuer kannte Ausweisungsrecht muß im Sinne des § 27 der selben als ein durch das beschließende Organ der Ge meinde d. i. nach 8 29, den Gemeindeausschuß aus zuübendes Recht angesehen werden, das nur insoferne

im Sinne dieser Minist. Verordg. anzusehen ist. — M. d. I. 20/2. 1884 Nr. 1418 Z. f. V. 1884 Seite 140. 4) Wenn eine Ausweisungserkenntnis aufgehoben wird, liegt kein Anlaß vor die Vollziehung des frag- lichen Gemeindebeschlusses noch insbesonders zu unter sagen. M. d. I. 28/2. 1890 Nr. 3373 Z. f. V. 1890 Seite 133. In Ausweisungsangelegenheiten entscheidet die Be zirkshauptmannschaft in erster Instanz (und nicht die Gemeindevorstehung oder Vertretung) — M. d. I. 2|4 1900 Nr. 10357

des § 11 die Gemeinde nur gegenüber von Gemeindeangehörigen von dem Ausweisungsrechte nicht Gebrauch machen darf. Der Ausdruck „Auswärtige" Do. 6|5. 95 Nr. 1179 Budw. Nr. 8474 — im § 11 G. O. bezw. Art. III des Gesetzes vom 5/3. 1862 Nr. 18 R. G. Bl. ist in einem anderen Sinne gebraucht als im § 6 ©. O., und gleichbedeutend mit „Nichtheimatberechtiget". — V G. Bl. 14j4. 1886 Nr. 1065 Budw. Nr. 3014. 3) Obige Auslegung des Wortes „Auswärtige" erfährt aber eine Einschränkung durch den 8 6 und 10 G. O. (für Tirol

Aergernis oder Gefährdung der öffentlichen Sitt lichkeit störend in das Gemeindeleben eingreift, und eine Angelegenheit des Privatlebens treibt, entzieht es sich der Competenz der Behörden. Demnach würde von einem bescholtenen Lebens wandel im Sinne des § 11 G. O. nur gesprochen werden können, wenn dargethan wäre, daß die Be schwerdeführerin durch Hervorrufung eines öffentlichen Aergerniffes in der Gemeinde wegen ihres Zusammen lebens mit N. oder aber etwa wegen einer gericht lichen oder polizeilichen

ist, der sich von öffentlichen ent ehrenden Tadel frei erhielt, muß anerkannt werden, daß im Sinne der G. O. die Eigenschaft der Unbe scholtenheit Jemanden, der wegen schuldbarer Crida verurtheilt wurde, nicht zukommt, da die Verurtheilung jedenfalls einen öffentlichen Tadel und zwar wegen einer Handlung in sich schließt, welche nach den Be stimmungen der gleichzeitig mit § 11 der G. O. erlas

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 10 di 16
Data: 11.05.1907
Descrizione fisica: 16
wesentlicher Inhalt fles Gestüts vom 26. Jänner 1907, G.-K.-sKf. (Nr. 18 betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der wahl- und Versammlungsfreiheit. wavlvestechung. 8 3. Wer vorsätzlich: 1. einem Wahlberechtigten oder einem Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, gewährt oder verspricht, um den Wahlberechtigten dadurch zur Nichtausübung seines Wahlrechtes oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne zu bestechen, oder 2. für sich oder einen Dritten unter der Zusage

oder dem Scheine, sich dadurch zur Nichtausübung seines Wahl rechtes oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne bestechen zu lassen, einen Vermögensteil begehrt, annimmt oder sich versprechen läßt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von 1 bis zu 6 Monaten bestraft. Der zu gewendete Vermögensvorteil oder dessen Geldeswert ver fällt zu Gunsten des Armenfondes der Gemeinde. oeMntliche vewirtung von Wahlberechtigten. § 4. Wer am Wahltage in Gast- oder Schankräumen oder an anderen öffentlichen Orten

Speisen, Getränke oder sonstige Genußmittel an Wahlberechtigte unentgeltlich oder zu Scheinpreisen verabreicht oder verabreichen läßt, ist, so ferne nicht der Tatbestand der Wahlbestechung (8 3) vorliegt, mit einer Ordnungsbuße von 10 bis 200 Kr. zu bestrafen. Wavlnötigung. § 5. 1. Wer vorsätzlich in der Absicht, einen Wahl berechtigten zur Nichtausübung seines Wahlrechtes oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne zu bewegen, gegen den Wahlberechtigten oder eine diesem nahestehende Person

aus ihn ausgeübten Einflüsse zu wider gewählt hat. Verbreitung falscher Nachrichten vei einer Wahl. § 6. Wer vorsetzlich eine falsche Nachricht über Ort oder Zeit der Wahl, über den Rücktritt eines Wahlbewerbers oder über einen anderen Umstand, der geeignet ist, Wahl berechtigte von der Ausübunng des Wahlrechtes abzuhalten oder sie zur Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu veranlassen, öffentlich zu einer Zeit verbreitet, da sich die Wahlberechtigten oder ein Teil der Wahlberechtigten vom wahren

oder andere fremde Wahllegitimations-Dokumente widerrechtlich sich aneignet oder an sich bringt oder ihm anvertraute Wahllegiti mationsdokumente dem Berechtigten vorenthält oder bewirkt, daß solche Dokumente an eine andere als die darin be nannte Person ausgesolgt werden, 2. in der Absicht, die Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen, einem Wähler die freie Ausübung seines Wahlrechtes dadurch erschwert, daß er den von der Behörde für den Wähler ausgegebenen Stimmzettel eigenmächtig

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 13 di 16
Data: 12.03.1912
Descrizione fisica: 16
, ledig, Müllergehilfe aus Eltendorf in Kärnten, wegen Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung im Sinne der 88 152, 155 b und d, 156 a und Uebertretung im Sinne des 8 411 St.-G.; — 2. Anton Gasser, 27 Jahre alt, ledig, Spengler aus Brixen, wegen der Verbrechen der Notzucht und der Unzucht wider die Natur im Sinne der 88 127 und 129 1b St.-G.; — 3. Hermann Münst, 20 Jahre alt, ledig, Knecht aus Ulm, wegen Verbrechens des Totschlages im Sinne des 8l40St.'G.; — 4 Josef Reich sie gl, 46 Jahre

alt, ledig, Hilfsarbeiter aus Natz, wegen der Ver brechen der Notzucht und Schändung im Sinne der 88 127 und 128 und der Uebertretung im Sinne des 8 516 St.-G.; — 5. Sebastian S chwien- bacher, 57 Jahre alt, ledig, Malergehilfe aus St. Christina in Gröden, wegen des Verbrechens der Nachahmung öffentlicher Kreditpapiere im Sinne des 8 106 St.-G.; — 7. Miecislaus Karpinski, 31 Jahre alt, nach Posen in Preußen zuständig, ledig, Handlungsgehilfe, wegen des Verbrechens

des Gewohnheitsdiebstahles im Sinne der 88 171, 173, 174 He und 176 I und der Uebertretungen der verbotenen Rückkehr und der Falschmeldung im Sinne der 88 323 und 320 e St.-G.; — 8. Matthias Malleier, 33 Jahre alt, lediger Obsthändler aus Lana, wegen des Verbrechens der Notzucht im Sinne des 8 127 St.-G.; — 9. Josef Leim egger, 37 Jahre alt, Privat in Gries bei Bozen, wegen der Verbrechen des Betruges und Diebstahles im Sinne der 88 197, 200 und 203, bezw. 171, 173, 174 Ilb St.-G. Rllhdiebttayl In Dorf Tirol wurde in der Nacht

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Alpenland
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Pagina 8 di 12
Data: 09.07.1920
Descrizione fisica: 12
. Maria Ttzereflenstratze Rr. 17 — 19 . ? FemsarrHer Nr. 178 md 831 . ^ Spielplau dom Samstag, den 10. Juli bis einschließlich Dienstag, den 13. Juli 1920.- Die Soireetsilettr. Lebensbild in 2 Akten. Hauptdarsteller Lucie Wett und Gustav Turan. ZM Fasching der Sinne!: Schauspiel in 5 Akten. Jugendliche unter 17 Jahren haben keinen Zutritt. £ Beginn der Vorstellungen um 3, 5, 7, und 9 Uhr f Täglich Kürtenvorverkauf von */,.! 1 bis U,'3 Uhr vorm, i t W Mittwoch, den 14. Juü: t Neuer Spielykm «tt grobe

Die Salonölaerlo Der Busgettovene '» 6*helmnl» Die CCIUdfeatj pon kZollergrund Der Vl|ehoop«ratar Der Cat fei wurm Der Hu»S«lt©Bene Die T* 5 ne ßlUUbfeuerln Großer stadtsaal — — — — — ’ — Triumph-Niro Der teltd». Stbeln 3m Malching der Sinne 3m fatchtng der Sinne 3 n» faTchtng der Sinne , 3 m fatcblng der Sinne 3 m faT*ing der Sinne — Lentral-Kino Die Che der frau fiJary Das Kabinett des Dr Callaart Das Kabinett des Dr. Callgart Da* Kabinett des Dr. Callgari Das Kabinett des Dr. Caligari Das Kabinett

Eigenschaft zur Besetzung. Für die Erlangung dieser Stelle, womit ein Latzesbezug von dermalen rund 18.000 Kronen (3000 Kronen Gri ndg.halt mit den verschiedenen Zulagen) verbunden ist, werden erfordert: 1. die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft, 2. deutsche Abstammung, 3. ein Alter von nicht mehr als 35 Jahren, 4. der Nachweis mehrjähriger Verwendung in einem Lebensmittel geschäft, 5. die Absolvierung der im Sinne des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R.-G.-B1. 89 ex 1897 eingerichteten Kurse

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 6 di 14
Data: 08.11.1924
Descrizione fisica: 14
Genehmi gung für die Errichtung einer Badeanstalt in Lienz, Alleestraße 17, angesucht. Hierüber wird im Sinne der §§ 25 ff. der Gewerbeordnung die kommissionelle Er hebung und Verhandlung für Freitag den 14. November 1924 mit dem Zusammentritte an Ort und Stelle um 10 Uhr vormittags an geordnet. Bei dieser Verhandlung sind die nicht schon früher mündlich oder schriftlich geltend gemach ten Einwendungen vorzubringen, widrigens die Beteiligten der beabsichtigten Unternehmung! als zustimmend angesehen

/2. Martamer Anörir und Kon sorten in PrSgraten. Mühle am Mültrreedache, rvasserrecht- liche Rerhandlnng, Kundmachung Mit der Eingabe vom 13. August 1924 haben Herr Andrä Mariacher und Konsorten um die wasserrechtliche sowie um die gewerbe behördliche Genehmigung für ihre am Müll- nerbachl in Prägraten, Gp. 1390 K. G. Prä graten, errichtete Mühle angesucht. Hierüber wird im Sinne der §§ 83 ff. des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. Aug. 1870, L. G. Bl. Nr. 64 und der §§ 25 ff. der Gewerbeordnung

das Erkenntnis gefällt werden wird. Der Ausführung der Anlage würde stzrtt- gegeben werden, soferne sich nicht von Amts- wegen Bedenken dagegen ergeben. ■a.iie an oer neryanomng reuneymenoen Vertreter der beteiligten Behörden, bezw. Jn^ teressenten haben sich daher rechtzeitig mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen zur Abgabe endgiltiger Erklärungen bei der amtlichen Verhandlung zu versehen, weil etwa ige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen, bezw. Genehmigungen im Sinne der bezogenen

einer Mühle am Wischnerbachl in Prägraten, Gp. 285 K. G. Prägraten, angesucht. Hierüber wird im Sinne der §§ 83 ff. des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. Aug. 1870, L. G. Bl. Nr. 64 und der §§ 25 ff. der Gewerbeordnung, R. G. Bl. Nr. 199 aus 1907 die kommissionelle Erhebung und Verhandlung für Tonnerstag den 20. Novem ber 1924 mit dem Zusammentritte an Ort und Stelle um 3 Uhr nachmittags angeordnet. Bei dieser Verhandlung sind die nicht schon früher mündlich oder schriftlich geltend ge machten

mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen zur Abgabe endgiltiger Erklärungen bei der amtlichen Verhandlung zu versehen, weil etwa ige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen bezw. Genehmigungen im Sinne der bezogenen Paragraphen unzulässig sind. Die Anrainer und sonstigen Interessenten werden eingeladen, bei dieser BerhänAnnq zu erscheinen. Bezirkshauptmannschast Lienz, am 20. Oktober 1924. Für de« Bezirkshäuptmann: Dr. Arbesser. Zl. 4047/4. Kftirler Kassian, Kadearrftalt in Matrri Fand. Gerne; hebe

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Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Pagina 13 di 20
Data: 06.07.2002
Descrizione fisica: 20
. Die meisten Schuichplatt lergruppen beherrschen fünf bis zehn Plattler. I.NTEKVIKW: Elt NA Ecgek Gemeinde Natz - Schahs Die Bürgermeisterin gibt im Sinne des Art. 19 und 21 des LG. Nr. 13/97 i.g.F. bekannt, dass der Gemeinderat folgende Bauleitplan- abänderungen beschlossen hat und dass die gegenständlichen Be schlüsse mit den dazugehörigen Unterlagen im Sekretariat dieser Gemeinde lür (litt Dauer von dreißig aufeinanderfolgenden 'lagen, ab Veröffentlichung an der Amtstafel, hinterlegt

ist. Während die ser Zeit kann jeder Einsicht nehmen und eventuelle Einwände und Vorschläge auf Stempelpapier einbringen. • Beschluss Nr. 20 vom 27.00.2002: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz-Schabs - Ausweisung der Liegenschaften lür den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D. Nr. 495/ 98 als Zonen lür öffentliche Einrichtungen - G.p. 100/0 und 102/2 in der K.G. Schahs. • Beschluss Nr. 21 vom 27.00.2002: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz- Schahs - Ausw eisung der Liegenschaften

für den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D. Nr. 495/98 als Zonen für öffentliche Einrichtungen - G.p. 105/3, 147/3 und 142/2 in der K.G Schabs. • Beschluss Nr. 22 vom 27.00.2002: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz-Schabs - Ausweisung der Liegenschaften für den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D Nr. 495/98 als Zonen für öffentliche Einrichtungen - G.p. 105/5 in der K.G Schabs. • Beschluss Nr. 23 vom 27.00.2002: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz-Schabs - Ausweisung der Liegenschaften

für den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D. Nr. 495/98 als Zonen für öffentliche Einrichtungen - G.p. 285/4 in der K.G. Aicha. • Beschluss Nr. 24 vom 27.002002: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz-Schabs - Ausweisung der Liegenschaften für den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D. Nr. 495/98 als Zonen für öffentliche Einrichtungen G.p. 189/0 und 197/2 in K.G. Aicha und G.p. 327/3, 328^2 und 320/2 in K.G. Schabs. • Beschluss Nr. 25 vom 27.06.2002: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz-Schabs

- Ausweisung der Liegenschaften für den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D Nr. 495/98 als Zonen für öffentliche Einrichtungen - G.p. 712/2 in der K.G Natz. Die Bürgermeisterin Marianne Uberbacher Unterkircher

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Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Pagina 13 di 16
Data: 05.07.2002
Descrizione fisica: 16
für das Rondell an der Bahnhofs kreuzung in Aussicht gestellt, heißt es in einer Aussendung. Warnar Madaiski: Im Frühjahr 2003 wird mit dem Ausbau des Rondells an der Autobahnausfahrt Sterzing begonnen Gemeinde Natz - Schahs Die Bürgermeisterin gibt im Sinne des Art. 19 und 21 des LG. Nr. 13/97 i.g.F. bekannt, dass der Gemeinderat folgende Bauleitplan abänderungen beschlossen hat und dass die gegenständlichen Be schlüsse mit den dazugehörigen Unt erlagen im Sekretariat dieser Gemeinde für die Dauer

von dreißig aufeinanderfolgenden Tagen, ab Veröffentlichung an der Amtstafel, hinterlegt ist. Während die ser Zeit kann jeder Einsicht nehmen und eventuelle Einwände und Vorschläge auf Stempelpapier einbringen. • Beschluss Nr. 20 vom 27.06.2002: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz-Schabs - Ausweisung der Liegenschaften für den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D. Nr. 495/ 98 als Zonen für öffentliche Einrichtungen - G.p. 100/6 und 102/2 in der K.G. Schabs. • Beschluss Nr. 21 vom 27.06.2002

: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz- Schabs - Ausweisung der Liegenschaften für den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D. Nr. 495/98 als Zonen für öffentliche Einrichtungen - G.p. 165/3, 147/3 und 142/2 in der K.G Schabs. • Beschluss Nr. 22 vom 27.06.2002: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz-Schabs - Ausweisung der Liegenschaften für den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D Nr. 495/98 als Zonen für öffentliche Einrichtungen - G.p. 165/5 in der K.G Schabs. • Beschluss

Nr. 23 vom 27.06.2002: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz-Schabs - Ausweisung der Liegenschaften für den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D. Nr. 495/98 als Zonen für öffentliche Einrichtungen - G.p. 285/4 in der K.G. Aicha. • Beschluss Nr. 24 vom 27.06.2002: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz-Schabs - Ausweisung der Liegenschaften für den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D. Nr. 495/98 als Zonen für öffentliche Einrichtungen G.p. 189/6 und 197/2 in K.G. Natz und G.p. 327/3,328/2 und 326

/2 in K.G. Schabs. • Beschluss Nr. 25 vom 27.06.2002: Abänderung des Bauleitpla nes der Gemeinde Natz-Schabs - Ausweisung der Liegenschaften für den Gemeindebedarf im Sinne des G.v.D Nr. 495/98 als Zonen für öffentliche Einrichtungen - G.p. 712/2 in der K.G Natz. Dir. B ii ryr rin einten n Marianne Überbacher Unterkircher

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 6 di 8
Data: 08.07.1911
Descrizione fisica: 8
S chadenersatzes von 200 Kronen. Er führte zur Begründung dieses Anspruches aus, daß R. als Inkas sant Handlungsgehilfe im Sinne des Gesetzes sei, so mit eine kürzere als einmonatliche Kündigung unzu lässig und wenn auch vereinbart, ungiltig ist. Das Bezirksgericht entschied aber nicht im Sinne des Hand lungsgehilfengesetzes, sondern nach 8 77 der Gewerbe ordnung und wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil brachte Dr. Freundlich die Berufungsklage an das Handelsgericht, welches entschied

, muß daher im Sinne des H.-G.-G. auch bei anderen Unter nehmungen und Anstalten, welche sich nicht mit Waren umsatz beschäftigen, als kaufmännische Tätigkeit gelten. Wenn daher die Tätigkeit des gewöhnlichen Kaffiers beim Warenhandel als kaufmännischer Dienst gilt, so muß die Tätigkeit eines Inkassanten umsomehr als eine solche angesehen werden. Sie steht sogar noch auf einer höheren Stufe, weil sie mehr Routine erfordert. Der Kläger verrichtet daher als Jnkaffant kaufmännische Dienste

im hergebrachten Sinne des Wortes, ist als Handlungsgehilfe anzusehen und sindet das Handlungs gehilfengesetz nach Artikel III, § 20 Anwendung. Die geklagte „Universale" hat aber dem Handelsgerichte nicht glauben wollen, daß ihr Inkassant Handlungsgehilfe nach dem Gesetze ist und ließ sich die Mühe nicht verdrießen, beim obersten Gerichtshöfe den Revisions rekurs zu unterbreiten. Aber auch das hat nichts ge holfen und am 7. März l. I. hatte diese höchste Instanz den Beschluß gefaßt, daß dem Revisionsrekurs

nicht Folge gegeben werde. Das Revisionsgericht stimmte dem Berufungsgerichte bei, daß der Kläger als bei der beklagten Firma gegen Provision angestellter Inkassant, deren Handlungsgehilfe im Sinne des § 1, Absatz 1, des Gesetzes vom 16. Jänner 1910, R.-G.-Bl. Nr. 20, gewesen ist, wonach auf das Dienst verhältnis insbesondere auch der § 20 dieses Gesetzes Anwendung zu finden hatte und eine eintägige Kün digungsfrist rechtsgiltig nicht vereinbart werden konnte. Dieses Urteil ist klar und bündig

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 6 di 8
Data: 12.03.1910
Descrizione fisica: 8
Tivolev Landtag Die Arbeiten rin übertragenen Wirkungs kreis. In der Sitzung des Tiroler Landtages vom 3. Februar stellte der Gemeindeausschuß betreffend die Entschädigung der Gemeinden für die Arbeiten im übertragenen Wirkungskreis den Antrag: Der Landes ausschuß wird beauftragt, sich mit den Landesaus- schüffen der anderen Kronländer zur Erzielung eines gemeinsamen Vorgehens in dem Sinne ins Einver nehmen zu setzen, daß die Regierung veranlaßt werde, im gesetzlichen Wege die Entschädigung

der Gememden für die Arbeiten im übertragenen Wirkungsweise aus Staatsmitteln festzusetzen. Die Gemeinden darüber zu belehren, welche Arbeiten im übertragenen Wir kungskreise sie zu leisten verpflichtet sind insbesondere in Steuersachen. — Der Antrag wurde angenommen. Genreiirdervahlordiitrirg. Erkenntnis der Berwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner I9O9, Z 10 758 ex 1908. Unter dem im Sinne des Art 4, StGG., Nr. 142, das Wahlrecht in Tirol begründenden „wohnen" ist auch zu verstehen, die häusliche

Niederlassung an einem Orte in der durch das ständige Halten einer eingerichteten Wohnung im eigenen Hause erwiesenen Absicht, daselbst mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in unterbrochenen Zeiträumen, Aufenthalt zu nehmen In diesem Sinne kann eine Person auch mehrere Wohnsitze haben. In der Sache wendeten sich Giovanni Tonezzer und Genossen in Villazzano wegen einer Ent scheidung der Bezirkshauptmannschaft Trient, puncto Gemeindewahl an den Verwaltungsgerichtshof. Ihre Beschwerde wurde

aber als unbegründet ab gewiesen. Entscheidungsgründe. Mit Entscheidung vom 2. Juni 1908, Z. 14.561, hat die Bezirks hauptmannschaft Trient der Berufung des Johann Tonezzer und Genossen gegen die mit Beschluß der Reklamationskommission in Villazzano vom 26. März 1908 verweigerte Löschung von 17 Personen aus den Wählerlisten für die Wahl der Gemeinde-Ver tretung in Villazzano keine Folge gegeben, weil diesen Personen, wenn sie auch die Eigenschaft eines Gemeindemitgliedes im Sinne des § 7, Gem.-O., nicht besitzen

ein, daß alle die bezeichneten siebzehn Personen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Stadt Trient haben und daß deren blos zeitweiliger Aufenthalt während des Sommers in Villazzano als „wohnen" im Sinne des zit. Artikel 4 nicht bezeichnet werden könne, dieser letztere Begriff vielmehr dahin auf- zufaffen sei. daß blos derjenige in einer Gemeinde wohne, welcher sich dauernd und ständig darin aufhalte. Der VGH. ist bei seiner Entscheidung von fol genden Erwägungen ausgegangen: Es ist unbe stritten und steht aktenmäßig fest

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 6 di 12
Data: 28.08.1925
Descrizione fisica: 12
für Gp. Nr. 51 und 48 verwendet. Durch die Anlage werden nachstehende Par zellen berührt: Wasserfassung Gp. Nr. 272, Sylvester Et zelsberger, Oberplonig,- Sylvester Kollnig, Un- terplonig; Michl Etzelsberger, Pucher. Rohrleitung Gp. Nr. 86, 98, 82, Mich! Etzelsberger, Pucher; Gp. Nr. 81/1 Sylvester Kollnig, Unterplonig. Maschinenraum Bp. 3/2 Sylvester Etzels berger, Oberplonig. Leitungsmaste Gp. 728, 727 öffentlicher Weg. Hierüber wird im Sinne des Paragraph 83 ff des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870

haben sich daher rechtzeitig mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtigungeil zur Abgabe endgiltiger Erklärungen bei der amtlichen Verhandlung zu versehen, weil etwa ige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen bzw. Genehmigungen im Sinne der bezogenen Pa ragraphen unzulässig sind. Die Projektspläne samt technischem Be richt liegen bis zum Verhandlungstage bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Zimmer Nr. 4 und in der Gemeindekanzlei in Nörsach während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht

geleitet. Durch die Anlage werden nachstehende Par zellen berührt: K. G. An ras: Gp. Nr. 589 Alois Schett 596/1 Anton Lusser 595 Anton Lusser 593 Gemeinde Anras. 612 Iosef Hochrauter 585 Gemeinde Anras 578/79 Alois Schett 558 Stefan Schett 556/1 Stefan Schett 562 Stefan Schett 561 Stefan Schett K. G. Asch: Gp. Nr. 329/1 Gemeinde Asch 819 Gemeinde Asch 807 Anton Troger 808 Anton Troger 804 Anton Troger 806 Anton Troger. Hierüber wird im Sinne des Paragraph 83 ff des Tiroler Wasserrechtsgesetzes

haben sich rechtzeitig mit den erfor derlichen Ermächtigungen zur Abgabe end giltiger Erklärungen bei der amtlichen Ver handlung zu versehen, weil etwaige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen bezw. Genehmi gungen im Sinne der bezogenen Paragraphen unzulässig sind. Die Projektspläne samt technischem Bericht liegen bis zum Verhandlungstage bei der Be zirkshauptmannschaft Lienz, Zimmer Nr. 4 und in der Gemeindekanzlei in Anras wäh rend der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. Bezirkshauptmannschaft Lienz

, am 18. August 1925. Der Bezirkshauptmann: Dr. Kneußl. Zl. 2128/1. KoUuig Josef, Mojer, Jsels- verg, Turkinenaniage, Kokal- r»erhandlrrrrg. Kundmachuna. Herr Iosef Kollnig, Moser in Iselsberg, hat um die wasserrechtliche und elektrizitäts rechtliche Genehmigung für eine bei seinem Anwesen, Bp. 12 K. G. Iselsberg, errichtete Turbinenanlage angesucht. Die Anlage dient dem Antrieb landwirt schaftlicher Maschinen und einer Hausmühle sowie der Erzeugung elektrischer Energie. Hierüber wird im Sinne des Paragraphen

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Gardasee-Post
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Pagina 1 di 12
Data: 10.10.1908
Descrizione fisica: 12
. Ein geistreicher Schriftsteller sagte ein stens: Der Mann gelange nur durch die Wahrheit zur Schönheit, das Weib dagegen nur durch die Schönheit zur Wahrheit. In dem Sinne dieser wenigen Worte liegen die leitenden Gedanken der männlichen wie weiblichen Erziehung. Die weibliche Natur macht sich ausnahmslos als Drang geltend, durch ihre äußere Erscheinung im guten Sinne Allgemeingiltigkeit zu erlangen. Je un gebildeter eine Natur ist, desto äußerlicher kommt diese Form des Strebens zur Gel tung, ja beschränkt

für die Wahrheit nehmen. Zum reinsten und wahrsten Ausdruck ihrer Natur vermögen es aber einzig nur jene Wesen zu brigen, deren Geist,, von sittlicher Bildung durchdrungen, sich frei und unge zwungen aus den so anmutsvollen Formen eines gesunden, heiteren, lebensfrohen Da seins spiegelt. Gesundheit allein ist Schön heit und einzig die sittliche Denkungsweise begründet und bewirkt wahre Anmut. Die Erziehung des Mädchens muß daher [vor allem im hygienischen Sinne d. h. den Re geln der Gesundheitslehre gemäß

geleitet werden und sich mit der sittlichen Seelen bildung vereinen, um Schönheit mit Anmut in der menschlichen Natur zum Ausdruck *£ii bringen. Wahre Weiblichkeit bietet im Charakter nur weiche, schweigsame Formen; keine scharfe Linie, kein harter Zug sollte hier bemerkt werden. Milde, gütige Versöhn lichkeit vermittelt den Frieden, die Ruhe, das Glück und, zu unendlicher weil liebe voller Nachgiebigkeit erzogen, beherrscht das Weib dereinst im schönsten Sinne sich und all ihr Lieb. Im Geiste

der Hygiene durchgebiidet und sittlich erzogen, sollte diese reine Natur an der Seite ihres Lebens- und Leibesgefährten das eigentliche Gebiet ihrer Bestimmung betreten und hier erst zur Mutter im sittli chen Sinne vorgebildet werden. Der Vater ist der bestimmende, die Mutter der aus führende Teil der Gesundheitslehre wie Ethik. Hier verbindet sich die Theorie mit der Praxis Die Mutter waltet beständig im Hause, während der meist außerhalb des Familienkreises tätige Vater nur ab und zu daheim weilend

, durch Wort wie Beispiel dem Hause, der Familie als Oberhaupt Re gel und Richtung erteilt. Die Fragen, was ist ein gesundes Schlafzimmer, wie, wie oft und wann wird am besten und gründlichsten die Wohnung der Familie ohne Nachteil für die Mitbewohner gescheuert, worin besteht die gesunde Einteilung der Wohnräumlich- keiten, welche Vorsichtsmaßregeln hat man beim Reinigen der Wäsche zu beobachten, wie bereitet man nähr- und schmackhafte Speisen im Sinne der Gesundheitslehre und viele andere gleichwertige

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 5 di 12
Data: 13.09.1924
Descrizione fisica: 12
für Finanzen und soziale Verwaltung vom 21. August 1924, B. G. Bl. Nr. 317, über die Gebühren der gerichtsärztlichen Sachver ständigen im Verfahren außer Streitsachen. Tie Kundmachung des Bundesministeri ums für Heereswesen vom 27. August 1924, B. G. Bl. 319, betreffend die Zahl, mit der die Berechnungstzrundlage der Vergütungen für Vorspann und vorübergehende Einquar tierung im Sept. 1924 zu vervielfachen ist. Zl. 2956/42. Sreltermandlmch, Bildung tinev Waffsxgensssenfchaft. Kundmachung. Im Sinne

der Landesgesetze vom 15. 9. 1900, L. G>. Bl. Nr. 64, und vom 27. 7. 1909, L. G. Bl. Nr. 128, ist bezüglich der Verbauungs-Anlagen am Bretterwandbache, welche auf GruNd der in Paragraph! 1 des letzteren Gesetzes hergestellt wurden, eineWas- sergeuossenschaft zu errichten, die im Sinne des Paragraph 6 desselben ohne Rücksicht aus die etwa mangelnde Einwilligung der Beteiligten zu bilden ist. Da es bis heute nicht ge lungen ist, eine Wassergenossenschaft im Sinne des Paragraphen 52 W. R. G. zu bilden, wurde

die Bezirkshauptmannschaft über Er suchen der Landesregierung s. W. vom 28. 7. 1924, Zl. 8, 3533, mit der Bildung dev Wassergenossenschaft, Durchführung der Ver handlung und Fällung der Entscheidung imi Namen der nach Paragraphen 4 und 36 des Wasserbauerhaltungsgesetzes vom 26. 1. 1924, L. G. Bl. Nr. 25, zuständigm Landesregie rung s. W. betraut. Der Zweck der Bretterwandbachwässerge nossenschaft bildet im Sinne der von der be standenen k. k. Statthalterei im Einverneh- mm mit dem Landesausschusse mit Erlaß vom 9. Feber 1911

Wildbachverbauungen. Als Grundlage für die Festsetzung der Grenze des Genossenschaftsgebietes und des Beitragsinaßstabes für die in dieses (Gebiet einbezogenen Liegenschaften und Anlagen dient das Konkurrenzoperat. Zwecks Feststellung dieser Grenze und dieses Beitragsmaßstabes findet die Bezirks Hauptmannschaft im Sinne des Para graph 3 der genannten Statuten, bezw. im Sinne des Paragraph 83 ff. W. R. G. die Erhebung und Verhandlung auf Dienstag, den 14. Oktober 1924 anzuordnen. Tie Kommission tritt am genannten

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