¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
" im eigentlichen Sinne. Ja wenn in Mischgegenden Vereine zu einem nichtnationalen gleichen gemeinsamen Zwecke, z. B. einem wirthschaftlichen, nach nationaler Sonderung constituirt, oder wenn solche be stehende Gemein-Vereine in getrennte Zerlegt werden, kann zwar der Grund ein nationaler sein, ohne daß der Zweck national wird; so z. B. wenn sich herausstellt, daß bei der Gemeinsamkeit des Vereines oder Unternehmens zufolge von sprachlichen Schwierigkeiten, von Unbequemlichkeit doppel- sprachiger
ins Auge, so ist dies auf doppelte Art möglich, entweder direct in dem Sinne, daß die Vereinigung in der ausschließlichen Absicht geschieht, Mittel zur nationalen Förderung zu sammeln oder in Anwendung zu bringen, z. B. nationale Sammelvereine, nationale Schulvereine u. s. w., oder indirect in dem Sinne, daß der nationale Zweck mit einem andern, insbe sondere volkswirthschaftlichen Zwecke verbunden/ wird, und daß der erstere mit und durch den letzteren gefördert werden soll, z. B. industrielle
nationale Etablissements. Die elfteren, „nationale Vereine" im strengen Sinne, unterliegen der