« werden durch das Ministerium für Landwirtschaft durch Dekret er richtet, das in der „Gazzctta ufficiale' zu veröffentlichen ist. Sie haben die Rechte einer juridischen Person. Alle Produzenten und gewerblichen Erzeuger von Weinen, die als Typenweine zu betrachten sind, welche das Ansuchen stellen, sich den Abgabe-Verpflichtungen des gegenwärtigen Gesetzes, der Verord- nung und des Genossenschaftsstatuies unterwerfen, haben das Recht, an der Genossenschaft im Sinne der Verordnung und der Statuten teilzunebmcn. Auf Ansuchen
stehen. Artikel 15. Dis zur Schaffung der notwendigen Fonds im Sinne des vorstehenden Artikels hat das Ministerium für Landwirt» sckiaft fiir den Zentralnusschuß und das technische Amt zu sorgen. Artikel 16. Heber Antrag des Zentralausschusses kann der Minister stör Landwirtschaft die Verwaltung der Genossenschaft auf- lösen, falls schwere Unregelmäßigkeiten oder Verletzungen des Gesetze, vorliegen oder falls nicht wlrchame Aufsicht Im Sinne des Arstkelg 2, Absatz a) durchgeführt
- venienz-Weinmarken handeln. Das italienische Schlagwort lautete wenigstens: „Difefa dclla marca di origine dci vim', was sich eben Im obigen Sinne mit: „Beschirmung der Prooeniengmarken' über setzen ließe. Dies scheint mir im Gesetzentwurf nur schwach im Ar- tikel 2 angedcutet, da Im Gesetzentwurf über etwaige gesetzliche Be- griffe, über die Lagen selbst oder deren gesetzlichen Abgrenzungen gar nichts erwähnt ist, das nach unseren hiesigen Auffassungen eigentlich das Grundlegende fein müßte
! Wie dem nun auch sei, müssen wir ergründen, ob.unsere Wünsche im Rahmen des Gesetzes Erfüllung finden -können oder nicht. Die hie» K , im Entstehen begriffenen Vereinigungen zum Schutze d«r Pro- ! bevorzugter Lagen könnten sich nach Artikel 1 ohne Zweifel In die gesetzlich vorgesehenen Genossenschaften umwandeln. Das heißt, wenn deren Produkte als Typenweine im .Sinne des Artikels 2 zu betrachten sind, was nicht , zu bezweifeln fein wirb, da zum Beispiel der echte „Justlna' wie auch Magdalena, Leitacher
oder bei Fällen unwirksamer Aussicht im Sinne des Artikels 2, Absatz a), durch den Minister.für Landwirtschaft gemäß Artikel 16. Die gegliederte Organisation der Gesetzdurchführung mit dm ver schiedenen Instanzen vom Ministerium, Zentralausschuß, dem techni schen Amt, behördlichen Instituten bis zu den Wetntechnikern und Ge- nossenfchaftsoerwaltungen erscheint uns , weil ungewohnt, wohl be fremdlich, doch wird dies durch die Reichsverhältmsse geboten sein. Nach -allen, scheint der Gesetzentwurf vieles