. G.-Zl. 1' III 17/13/4 Einleitnng des Verfahrens zur Todes erklärung des Johann Elsler, Sohnes des Johann und der Maria Pseijhoser, geboren in Prags, Bezirk Bruneck, am lu. Jänner 1892, Bauer m Prags, der bei der Mobilisierung als Unterjäger zum 11l. Kaiserschützen-Negimeul einrückte, am 23. oder 26- Dezember IUI4 bei Tarnoio gefallen sein soll und seither vermißt ist. Da hienach anznnchiiien ist, daß die gesetzliche Vermutung des Todes im Sinne des Gesetzes vom 31. März Iii 16, Nr. 128 N. G. Bl., cintreleu
ist, daß die gesetzliche Vermutung des Todes im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1913, R. G- Bl. Nr. 128, eintreten wird, wird auf Ansuchen der Anna Dissertori geb. Wicsen- berger in Tramin das Verfahren zur Todeserklärung des Vermißten eingeleitet. Es wird demnach die allgemeine Aufforderung erlaffen, dem Gerichte Nachrichten über den Genannten zu geben. Franz Dissertori wird aufgefordert, vor dem gefer tigten Gerichte zu erscheinen oder es auf andere Weise in die Kenntnis seines Lebens zu setzen. Das Gericht
ist, daß die gesetzliche Vermutung des Todes im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1918, Nr. 123 N. G. Bl., eintreten wird. Wird auf Ansuchen der Anna Mayrgündter, Arztes- gattiu in Zirl, Bahnhosstraße Nr. 173, das Ver fahren znr Todeserklärung des Vermißten eingeleitet. Es wird demnach die allgemeine Aufforderung erlassen, dem Gerichte Nachrichten über den Genannten zu geben. Albert Mayrgüudter wird aufgefordert, vor dem gefertigten Gerichte zu erscheinen oder es ans andere Weise iu die Kenntnis seines Lebens zu setzen
verschollen sein soll. Da hienach anzunehmen ist, daß die gesetzliche Vermutung des TodeS im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1918, 3!. G. Bl. Nr. 123, eintreten wird, wird ans Ausucheu des Dr. Franz Nvcker, k. k. Statthalterei-Sekretärs in Bruueck, das Verfahren zur Todeserklärung des Vermißten eingeleitet. Es wird demnach die allgemeine Aufforderung erlassen, dem Gerichte Nachrichten über den Ge nannleu zu geben. Engelberl Nocker wird ausgefordert, vor dem ge fertigten Gerichte zu erscheinen oder es anf
und seither verschollen ist. Da hienach anzunehmen ist, daß die gesetzliche- Vermutung des Todes im sinne des H 24, Zl. 1 a. b. G. B. eintreten wird, wird auf Ansuchen deA Alois Folie, Webers iu Glurns, das Verfahren zuir Todeserklärung des Vermißten eingeleitet. Es wird demnach die allgemeine Aufforderung erlassen, dem Gerichte Nachrichten über deu.Genaniiten. zu geben. Wilhelm Folie wird ausgefordert, vor dem ge- fertigten Gerichte zu erscheinen oder es anf andere Weise in die Kenntnis seines Lebens