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Libri
Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Pagina 280 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
Gebrauch dieser Sprache in jedem Theile des Landes ge fordert werden könne (S. 218 f.). Wir finden keine sittliche Grundlage für eine „staatsrechtliche Reciprocirung der Sprachen" in den Ländern. Es bedarf noch der Aufzeigung der Ursachen dieser Misverständnisfe, bei welchen Sprache und Staatsrecht in unrichtigen Zusammenhang gebracht werden. Zu diesem Zwecke erörtern wir zuerst den mehrfachen Sinn des Ausdruckes „Staatsrecht", deuten ferner einige moral- wissenschaftliche Gesichtspunkte

zur Beurtheilung staatsrechtlicher Verhältnisse an und zeigen dann den richtigen Zusammenhang Don Svrache und staatlichen Rechten. 1. Mehrfacher Sinn des ..Staatsrechtes". a. Der Staat ist eine Institution, welche kraft der gottgewollten Naturordnung zu bestehen hat, und zu diesem Zwecke ist er mit Rechten ausgestattet. Zu diesen Rechten gehört die pflichtmäßige Wahrnehmung und Vorkehrung alles dessen, was im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und Rechtssicherheit nothwendig oder evident nützlich

ist. Dich ist der eine Sinn des Staatsrechtes als des R e ch t e s d e s S t a a t e s Zur Ausübung seiner pflichtmäßigen Aufgabe, wozu auch die Wahrung seines eigenen Bestandes gehört. Der Inhalt dieser Vorkehrungen und Verfügungen, sowie die einzelnen materiellen Aufgaben der Staatsthätig- keit sind wechselvoll nach den verschiedenen Stadien des Cultnrlebens in der Geschichte und nach den wechselvollen Bedürfnissen der Zeit.*) *) Prof. Ulbrich zeigt in seiner Rector-Inauguralrede (Prag. November 1897

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