oder nicht, ist der Schuß, wann es iin Rennen, ein Ritter; im Stechen aber verloren, oder so viel, als gefehlt. S e chz ch ut en s, wofern eiuer auö einem unrechtenStand, oder auch auf eine unrechte Scheibe einen Schnß vollbringt, ist der Schuß verloren ; auch der Schütze »im ein Leggeld zu bestrafen. 'S i eb eu ze h n t enS, wann einSchütze zwei Kugeln in der Büchse hätte, ist der Schuß verloren, lind hierum der Schütze, wenn er selbst geladen haben sollte, in die gewöhnliche Kassa strafe verfalle», der Büchsenfpanner
aus Nachlässigkeit sich aufhalten und auf das dritte Ermähnen dcr Schutzcumcifter zum Schusse nicht erschiene, ist solcher gethaner Renuschüß verloren, und er zum Stechen nicht mehr zuzulassen. Ein und zwanzig steus, einem Schützen ist nicht mehr, als einen Fehlschuß zu verlegen, erlaübt, wofern er auch mit mehreren Renuschüsseii gefehlt hätte, sondern er muß mit den übrigen Neunschülien Ritter verbleiben, welches nur dahin zu verstehe», wann vier Röhre gelegt worden; hat man aber, sechs Röhre zu verlegen
, die allergnädigste Erlaubniß, dann dürfen wohl auch hievou zwei Ritter verlegt werden. Z.w ei und zwauzigstens, will sich allerdings gezie men, daß der Degen sogleich bei Eintretnng in die Schieß stätte abgelegt werde, wie dann um so mehr, mit dem Degen in den Stand zu gehen, bei gleichmäßiger Strafe eines Leg geldes verbothen seyn soll. Drei uud zwanzigstens, der sich mit Schelten und Sakramentiren vernehmen ließe, soll «,it einem doppelten Leg- geld gestraft werden; bei sich etwa ereignenden Injurien
schuldig seyen. Der Ritter soll jeder zeit aus den Leggeldern mit sechs Dllkaten bestritten werden. Fünf und z wau z ig st e n 6, den Bestgebern steht frei, das Beste und den Kranz auf einem ordinari Schwarzen, oder auf einem Fleck, oder auf gemalten Scheiben auSstechen zu lassen; jedoch soll die Malerei im letzten Halle so beschaffen seyn, daß der Grund durchaus weiß, wenige Figuren oder Ge- nialtes in der Scheibe, sondern das gegebene Ceutru m ganz frei und jedermänniglich sichtbar sey und fnrkomme
. Sechs und zwanzig st ens, das gewöhnliche Beste, worunter die kaiserlichen nicht zu verstehen, kann ein Schütze nicht öfter als dreimal gewinnen ; wenn eine» öfter das Glück trifft, ist er es demjenigen, so das Änderte gewonnen, zu über lassen schuldig; jedoch bleibt die Fahne seyn ; die Kränze und den Ritter aber kann ein jeder allezeit gewinnen. Sieben uud z w a n z i g st eu s, deu Schützen ist un- verwehrt, eigener Verhinderung oder Geschäfte halber