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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 236 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
Vertreter, Bezüglich der Zeit sab es keine feststehende Norm. Der König berief den Reichstag nur daran, wenn er die Mitwirkung der Stände für irgend einen Zweck, namentlich zur Krönung oder zur Wahl eines Nachfolgers oder des Palatins oder zur Votierung einer außerordentlichen Steuer für notwendig hielt. Da diese im 16. Jahrhundert von den Standen meist auf zwei Jahre bewilligt wurde, so wurde damals gewöhnlich auch der Reichstag alle zwei Jahre einberufen. Doch gab es auch größere

Zwischenräume, besonders im 17. und 18. Jahrhundert, nachdem der Reichstag eine ständige Steuer bewilligt hatte. .1635 baten die Stände den König, den Reichstag alle drei Jahre zu berufen, und diese Bitte wurde 1647, 1655, 1681, 1715 und 1723 erneuert, 1 ) Doclf wurden während der Regierung Karls VI. (1711—1740) nur vier Reichstage (1712, 1714/15, 1722/23 und 1728) abgehalten. Die Sitzungen waren in der Regel öffentlich. Zur Competent der Stände gehörte auch in Ungarn die Wahl, seit 1687 wenigstens

, sowohl das Inaugural- diplom als auch der Krönungseid, wurden dann in die Gesetze inarticulirt. Doch wurde auf dem Reichstage von 1687 aus der goldenen Bulle Andreas' II. von 1222 der Paragraph 31 entfernt, der den Würdenträgern und Adeligen das Recht einräumte, im Falle der Verletzung derselben durch den König diesem Widerstand zu leisten, Auch der ungarische Reichstag sollte vor allem die königlichen Propositionen verhandeln und erledigen. Doch sträubte sich namentlich die Ständetafel wiederholt

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 163 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
. Aber die Ungarn erklärten, die betreffende Bestimmung des Pressburger Friedens sei ohne Rechtskraft, weil der Reichstag dazu seine Zustimmung nicht gegeben habe. Man konnte leider diese Behauptung nicht widerlegen, weil die Urkunde, durch welche die ungarischen Stände obigen Artikel genehmigt hatten, vom Kaiser Max dem Eathe von Augsburg zur Aufbewahrung übergeben worden und in Vergessenheit ge- rathen war. In Ungarn standen sich seit langem zwei Parteien feindlieh gegen über, die der Magnaten

, welche dem Hofe nahe stand, aber durch die Niederlage bei Mohäcs sehr zusammengescliwunden war, und die des niederen Adels unter Führung des Johann Zapolya, Wojwoden von Sieben bürgen, welche eine entschieden oppositionelle Stellung einnahm. Letztere hielt schon Mitte October eine Ver s ammlung in Tokaj, avo man auf den 5. November zur Vornahme der Königswahl einen Reichstag nach Stuhl weißen bürg auszuschreiben beschloss, indem man zugleich alle Nichtersch einenden mit der Strafe des Landesverrathes bedrohte

. Unter dessen wurde für Zapolya, der schon längst nach der Krone gestrebt, eifrig Propaganda gemacht. Der Reichstag, auf dem sieh eine heftige Abneigung gegen die Deutschen geltend machte, legte besonderes Gewicht auf den Reiehstagsbesehluss von 1505, dass nie mehr ein Ausländer» sondern nur ein geborener Ungar zum König gewählt werden sollte. Da der Reichstag fast nur von Anhängern Zapolya's besucht war, wurde dieser am 10.November 1526 als König ausgerufen und am folgenden Tage vom Bischöfe von Neutra gekrönt

. Ganz Ungarn bis auf einen kleinen Streifen im Westen und Siebenbürgen war in seinen Händen. Für Ferdinand von Österreich war es von großem Vorth eile, dass nicht bloß seine Schwester Maria, die Witwe Ludwigs II., nach Kräften für ihn wirkte, sondern dass sieh auch der Palatm Stephan Bathory auf seine Seite stellte, weil nach der ungarischen Verfassung nur dieser als Stellvertreter des Königs das Recht hatte, in gesetzlicher Weise einen Reichstag einzuberufen. Dieser wurde von der Königin-Witwe

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 347 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
erforderlich sein. Jene sollte auf drei, diese auf sechs Jahre gewählt, aber alle drei Jahre zur Hälfte erneuert werden. Die Mitglieder beider Kammern sollten immun sein und Diäten beziehen. Der Reichstag sollte jährlich zusammentreten, die Stärke und Ergänzung der Land- und Seemacht jährlich durch ein Reichsgesetz festgestellt, das Budget durch die Volkskammer allein votiert werden. Die Gesetze sollten der Sanction der Krone bedürfen, diese aber nicht verweigert werden dürfen, wenn ein in zwei

I. in dem nach seiner Thronbesteigung am 2. De cember 1848 erlassenen Manifeste als seine Absicht verkündet hatte, „alle Lande und Stämme der Monarchie zu einem großen Staatskörper zu ver einigen'. bewogen die Regierung, auf Grund eines kaiserlichen Manifestes vom 4. März 1849 den Reichstag noch vor der Berathung jenes Entwurfes, am 7. März, aufzulösen und eine „Reich s verfass un g für das Kaiser thum Osterreich' zu octroyieren, welche sich in vielen Paragraphen fast wörtlich an den Entwurf des Reichstages anschloss

, aber in wichtigen Punkten von ihm abwich. Diese „aus eigener kaiserlicher Macht' gegebene Verfassung con- stituierte einen ..allgemeinen österreichischen Reichstag'. Mit Ausnahme der Militärgrenze, welche als integrierender Bestandteil des Reichsheeres der vollziehenden Gewalt untergeordnet blieb, sollten alle „Kronländer' des ..Kaiserthums' in demselben vertreten sein. Doch sollte die Verfassung des lombardiseh-venetianischen Königreiches und dessen Verhältnis zum Reiche durch ein besonderes Statut geregelt

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 348 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
der Nationalitäten widerspricht', aber eben dadurch die Unterordnung unter die Reiehsregierung und den Reichstag ausgesprochen. Nur so lange in einem der Länder Ungarn, Siebenbürgen, Croatien und Fiume hin sichtlich des bürgerlichen Rechtes, des Strafrechtes, der Gerichtsverfassung und des Gerichtsverfahrens die Übereinstimmung der Gesetzgebung durch den Landtag noch nicht hergestellt wäre, sollten sich die Abgeordneten dieses Landes der Theilnahme an den Verhandlungen des Reichstages

über diese Zweige der Gesetzgebung enthalten. Der Reichstag sollte aus zwei Häusern, einem Ober- und einem Unterhause bestehen und jährlich berufen werden. Das Unterhaus sollte durch direct e Wahl gebildet werden und auf 100.000 Einwohner wenigstens ein Abgeordneter entfallen. Wahlberechtigt sollten alle Reichs- o bürger sein, welche vermöge ihrer persönlichen Eigenschaften das Gemeinde wahlrecht besaßen oder eine direete Steuer von 10—20 Gulden zahlten. Das Oberhaus sollte halb so viele Mitglieder

auch bezüglich der Competenz des Reichstages mannigfache Änderungen. Die Einnahmen und Ausgaben sollten zwar jährlich durch ein Gesetz festgestellt, aber alle bestehenden Steuern forterhoben werden, bis neue Gesetze etwas anderes bestimmten. Von der jährlichen Be willigung der Stärke des Heeres ist keine Rede, ebensowenig von der Notwendigkeit der Zustimmung des Reichstages zur Aufnahme von Anlehen oder zur Veräußerung von Staatsgut. Der Kaiser kann endlich in dringen den Fällen, wenn der Reichstag

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 184 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
rechtmäßig nur beim Erlöschen des Herrscherhauses statt gefunden habe. Als er den Reichstag auf den 20. August 1563 nach Pressburg berief, vermied er gegen die Ansicht seiner ungarischen Räthe im Einberufungsschreiben wie in der bei der Eröffnung desselben vor gelegten Proposition das Wort „Wahl' und erklärte, er habe beschlossen, „seinen erstgeborenen Sohn Maximilian als legitimen König von Ungarn annehmen, ausrufen, anerkennen und mit Zustimmung. Wissen und Ge nehmigung aller Reichsstände

nach der alten Sitte krönnen zu lassen'. 1 ) Auf dem Reichstage machte sich auch dagegen keine Opposition geltend, und nicht einmal das Unterhaus forderte eine Wahl. Ohne dass eine solche stattgefunden hätte, wurde Maximilian am 8. September gekrönt. Von den Ständen war also die Primogeniturerbfolge stillschweigend anerkannt. Auch eine eigentliche Wahl des ältestens Sohnes Maximilians II., Rudolfs, fand nicht statt, Der Reichstag richtete 1572 selbst an den Kaiser die Bitte, er möge seinen Erstgeborenen

rechtzeitig als Nachfolger erklären 2 ) lassen, und als derselbe seine Zustimmung gegeben, proclamierten die Stände Rudolf am 2. April ohne weitere Förmlichkeiten als König. 3 ) Zur Krönung wurde dann ein eigener Reichstag einberufen. Überwog bei der Nachfolge des ältesten Sohnes und Enkels Fer dinands I. die Idee des Primogeniturerbrechtes, so trat später ein Um schlag ein. Rudolf II. war unvermählt, und sein ältester Bruder Matthias gelangte überhaupt auf gewaltsamem Wege zur Regierung, indem wegen

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 145 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
Barone. Großen und Adeligen Ungarns und Sieben bürgens, 63 Magnaten im Namen der übrigen Barone und Edeln Oroatiens und Slavoniens und mehrere königliche Städte urkundlich, erklärten, dass sie den Artikel wegen der eventuellen Erbfolge Maximilians und seiner Erben „öffentlich und feierlich angenommen' und beschworen haben. 2 ) Dies hinderte freilich nicht, dass der Reichstag, unzufrieden mit der Regierung des schwachen Wladislaw und aufgestachelt von den Freun den des ehrgeizigen Johann Zapolya

, im October 1505 einstimmig den Beschluss fasste, dass sie, falls Wladislaw oder ein späterer König ohne männliche Erben mit Tod abgienge, nie einen Ausländer, sondern nur einen Ungarn zum Könige wählen würden. K. Maximilian begann des wegen Krieg gegen Ungarn, und auch Wladislaw billigte obigen Be schluss nicht. Am 19. Juli 1506 wurde in Wien Friede geschlossen, wozu auch der ungarische Reichstag dem Könige unbedingte Vollmacht gegeben hatte. Der Kaiser behielt dabei sich und seinen Erben seine Rechte

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 352 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
zu unterdrücken, Die Aufhebung der „Achtundvierziger Gesetze' durch die Octroyierung der „ReichsVerfassung für das Kaiserthum Österreich' vom 4. März 1849 führte dann mit vollem Bruche zur Absetzung des Hauses Habsburg' durch den nach Debreczin verlegten Reichstag (14. April 1849), zur Bekleidung Kossuths mit der Würde eines Guber- nalors und zur Erklärung der Unabhängigkeit Ungarns. Dieselbe fand aber durch die Siege der Österreicher und einer russischen Hilfsarmee mit der Capitulation

der Reichstag ausschließlich als der Rath der Krone erklärt. Auch wurde dem Minister- und Reichsraths-Präsidenten befohlen, die Frage über den Bestand und die Möglichkeit der Vollziehung der Verfassung vom 4. März 1849 in reife Erwägung zu ziehen, wobei das Princip und der Zweck der Aufrechterhaltung aller Bedingungen der monarchischen Gestaltung und der staatlichen Einheit des Reiches als Grundlage ange sehen werden sollte. Durch zwei Patente vom 31. December 185.1 wurden dann die Ver fassung vom 4. März

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 350 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
ihrer Häupter, Kossuth's voran, sah sich die Regierung zu fortgesetzten Ooncessionen genöthigt. Auf dem Reichstag von 1843—44 wurde nicht- nur die Einführung der ungarischen Sprache für alle königliehen Erlässe und Gesetze durchgesetzt, sondern zugleich auch mit Anerkennung der Giltigkeit gemischter Ehen ohne katholische Einsegnung die Religionsfrage gelöst. Als nun die Regierung danach zur leichteren Aufbringung ihrer Erfordernisse (Steuern und Recruten) wie zur Bekämpfung der liberalen Partei

die von dem Comitatsadel gewählten Gespane durch von ihr ernannte und besoldete Administratoren ersetzte, trat die Reformpartei unter Führung Kossuths und gestützt auf eine .wirksame nationale Presse (Pesti Hirlaj}) dagegen energisch auf. Auf dem Reichstag von 1847 be antragte Kossuth die Aufhebung der Gensur ; weitere Anträge auf zwangs weise Durchführung der Robotablösung und Beseitigimg der Steuerfreiheit des Adels folgten nach. Als die Regierung nun dem gegenüber eine nachgiebig-schwächliche Haltung beobachtete

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 376 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
Ausgangspunkt gewählt, die „formelle Giltigkeit' der ungarischen Gesetze von 1848 anerkannt und nur eine Revision derselben verlangt. Die Verhandlungen, auf welche jetzt der von Dealt geleitete ungarische Reichstag eingieng und wofür ein Ausschuss von 67 Mitgliedern gewählt ward, wurden durch den Krieg mit Preußen und Italien unter brochen, aber nach Abschluss des Friedens wieder aufgenommen. Ein kaiserliches Rescript erklärte (November 1866) einen Entwurf über die Behandlung der Österreich

. Durch kaiserliches Rescript vom 2. Januar 1867 waren die Land tage aufgelöst und auf den 25. Februar eine „außerordentliche Reichs versammlung' ausschließlich zur „Berathung' der Verfassungsfrage ein berufen worden. Dieselbe sollte aus dem Herrenhause und einer Ver sammlung von Delegierten der Landtage bestehen, welche die Wahl nach der durch das Grundgesetz von 1861 bestimmten Zahl, aber ohne Rück sicht auf die Curien und territorialen Gruppen vornehmen sollten. Doch kam dieser Reichstag infolge .eines neuen

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 349 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
für den Reichstag erschien nicht. Da gegen wurden über den Reichsrath in dem mit kaiserlichem Patente vom 13. April 1851 kundgemachten Statut nähere Anordnungen getroffen. Er sollte unmittelbar dem Kaiser untergeordnet und dem Ministerium coordiniert sein, auf die Gegenstände der Gesetzgebung, um dabei ge diegene Reife und Einheit der leitenden Grundsätze zu erzielen, einen berathenden Einfluss ausüben, auf Anordnung des Kaisers aber auch über andere Gegenstände sein Gutachten abgeben, dagegen keine Initiative

der wirtschaftlichen Verhältnisse im Lande. Auf den Gomitatscongregationen war allmählich das Majoritätsprincip zur Geltung gelangt, derart dass die Stimmen nicht mehr, wie früher, gewogen sondern einfach gezählt wurden. Da dieses Princip dann auch für den Reichstag maßgebend wurde, vollzog sich ein entscheidender Wandel in 'in Die Abgeordneten, der Landtage sollten in directer Wahl nach drei W ählergrappen (Höchstbestenerte, Städte und Märkte und übrige Gemeinden) gewählt werden, Die Zahl ihrer Vertreter

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 213 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
die Hofkammer ihr Aufsehen (respectum) haben' sollten. Sie hatte auch regelmäßig über die Vorlagen an den böhmischen Landtag und den ungarischen Reichstag, besonders solche finanzieller Natur, ihr Gutachten abzugeben, wogegen auch die Stände Ungarns anfangs gar keine Ein wendung machten, weil die ungarische Kammer nicht als eine Landes behörde. sondern als eine königliche Behörde angesehen wurde, welche vor allem die Rechte und Interessen des Landesherrn zu wahren

werden und zur Verhandlung dieser Angelegenheiten immer wenigstens zwei ungarische Räthe dem. Hofe folgen sollten. 1 ) Im, Interesse der Parteien sollte beim Hofkriegs rath e und der Hofkammer je ein (ungarischer) Dolmetsch angestellt, Schriftstücke aber, welche nur die Rechte und Freiheiten Ungarns (und seiner Angehörigen) beträfen, nach einem Gesetze von 1567 nicht von der deutsehen, sondern von der ungarischen Kanzlei ausgefertigt werden 2 .) Durch das Gesetz von 1569 war auch vom ungarischen Reichstag aner kannt

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 164 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
da unterdessen diese Stadt in die Gewalt Zapolyas fiel, in Pressburg, und zwar erst im December zusammen. Um die Zahl seiner Anhänger zu vermehren, hatte Ferdinand ver sprochen, die Ungarn bei ihren Freiheiten und Gesetzen zu lassen, die goldene Bulle Andreas' II. zu beobachten, Ausländer nicht in den un garischen Rath aufzunehmen und ihnen keine Amter und^ kirchlichen Würden zu verleihen. Trotzdem fwurde der Reichstag [wenig besucht, weil der größte Theil des Reiches in der Gewalt Zapolyas

gegen die Türken zu schützen und die ver lorenen Grenzfestungen zurückzuerobern. Nachdem hierauf .der Reichstag von Stuhlweißenburg, weil er nicht vom Palatin einberufen worden, mit allen seinen Beschlüssen für ungesetzlich erklärt worden war, wurde Ferdinand am 17. December einstimmig zum Könige gewählt. Diesem Beschlüsse trat am 1. Jänner 1527 auch der Landtag von Croatien bei. der aber auch auf die früheren Verträge mit Öster reich Gewicht legte. Dagegen wählte der Landtag von Slavonien, worunter man damals

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