haben kann Wir schließen mit dem Rufe: Wir brauchen eine neue Gemeinde-Ordnung! Mittheilungen aus dev Praxis. Volksschule. Errichtung einer Nothschule. (Tirol) Erkenntniß vom 25. April 1900, Z. 2912. Gemeinde Predazzo ca Min. für Kultus und Unter richt (M.-V.-S. Dr. v. Braitenberg), punkto Errichtung einer Nothschule in Paneveggio. M „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewicsen." M Entscheidungsgründe. Mit Entscheidung Avon, 27. Mai 1899, Z. 4398, hat das Ministerium Mür Kultus und Unterricht
die von: Landesschulrathe in Tirol verfügte Errichtung einer Nothschule in dem zu ' Predazzo gehörigen Theile des Weilers Paneveggio trotz des eingebrachten Rekurses der Gemeinde Predazzo aufrecht erhalten. Der V. G. Hof hat erwogen, daß nach § 9, Landesvolksschulgesetz vom 30. April 1892, L.-G.-Bl. Nr. 8, die Schulbehörden darüber zu wachen haben, daß die nothwendigen Volksschulen, wo sie noch nicht bestehen, ohne unnöthigen Aufschub errichtet werden, daß ferner nach 8 1 desselben Gesetzes die Errichtung
von Nothschulen überall dort in Aussicht genommen ist, (das Gesetz sagt: „. . . . wird eine Nothschule zu be stehen haben"), wo die Zahl der schulpflichtigen Kinder 40 nicht üb rsteigt, denselben aber wegen großer Ent fernung oder wegen großer Hindernisse der Verbindungs wege der Besuch einer systemmäßigen Schule un möglich ist. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, daß den schulpflichtigen Kindern von Paneveggio der Besuch der Schulen in dem 13°5 Kilometer entfernten Predazzo
oder in dem 28 Kilometer en fernten Tonadico möglich wäre, oder daß ihnen eine sonstige näher gelegene Volksschule zu Gebote stünde. — Es ist daher von diesem Gesichtspunkte aus offenbar der Fall der Er richtung einer Nothschule gegeben, und es kann sich nur mehr darum fragen, ob die angefochtene Entscheidung etwa deshalb das Gesetz verletze, weil sie auf die Thatsache keine Rücksicht genommen hat, daß die schul pflichtigen Kinder in Paneveggio weder nach Predazzo, noch nach Tonadico zuständig sein sollen
in einen anderen Schulsprengel, welche Möglichkeit ja bei allen Kindern ohne Ausnahme vorhanden ist (8 15, Landesvolksschulgcs.). Ob die Nothschule für Paneveggio auf dem Gebiete der Gemeinde Predazzo oder Tonadico errichtet wird, ist ein Gegenstand des freien Ermessens der Schulbehörden, entzieht sich also nach 8 3, lit. e, Gesetz vom 22. Oktober 1875, R.-G.-Bl. Nr. 36 ex 1876, der Beurtheilung des V. G. Hofes. — Die Beschwerde mußte daher als unbegründet abgewiesen werden, zumal Mängel des Verfahrens nicht geltend gemacht