gestellten Tarifsätzen: - I. Für den Rollfuhrdienst, das ist für die Abstreifung der auf dem Bahnhöfe in Untermais anlangenden Eil- und Frachtgüter, welche auf Grund des § 68 (3) des Betriebsreglements vorn 10. Dezember 1802, RGB. Nr. 207, und auf Grund korrespondierender Bestimmungen ariderer Reglements vorn 1. Januar 1904 angefangen ohne vorhergehende Avisierung durch den Rollfuhrunternehmer Johann Pichler in Untermais den Empfängern zugestellt werden. % s, Vorn Bahnhöfe Untermais
Reparaturen die nachgewiesener! Auslagen berechnet,’ Die Gebühr für aas tarifmäßig durch die Bahn zu besorgende Auf-’ legen der Frachtgüter auf die Fuhrwerke ist in den vorgenannten Ge bühren nicht enthalten. Falls dem Rollfuhrunternehmer Johann Pichler in Untermais im Sinnendes § ,70 des österr. Eisenbahn-Betriebs-Reglements (beziehungs weise der korrespondierenden Bestimmungen anderer Reglements) Güter von, der k. k. priv. Bozen-Meraner Bahn auf Lager gegeben werden, so kann derselbe von den Parteien
K belastet sind; f) Güter, welche eine Beschädigung oder Minderung erlitten haben; g) Güter für Parteien, die sich die Zusendung der Güter durch die Roll- fuhrunternehmung schriftlich verbeten haben; , , h) Güter, weldie der Stationsvorstand in Untermais von der- Ueber- weisung an den Rollfuhrunternehmer Johann Pichler in Untermais ausgeschlossen hat, weil eine Lieferfristüberschreitung bereits einge treten ist oder einzutreten droht ; i) Güter, weldie vor dem Bezüge einer zollämtlichen Behandlung
' '•unterliegen. , , ' II. flb- und Zustreifung im Auftrage der Parteien. Der Rollfuhrunternehmer Johann Pichler in Untermais über nimmt auch über besonderen Auftrag der Parteien unter ihrer aus schließlichen Haftung die Abstreifung der unter I. (2) a) bio> i) ange führten Güter und die Zustreifung von Gütern aller Art. Der Tarif für den Rollfuhrdienst findet auch auf die Abstreifung der unter 1.(2) ,e) bis i) und auf die Zustreifung aller Güter, mit Ausnahihe der Unter 1.(2) a) bis d) angeführten, Anwendung
. Bezüglich der Ab- und Zustreifung der unter 1.(2) a) bis d) ange führten Güter unterliegt die Entschädigung der freien Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Rollfuhrunternehmer Johann Pichler in Untermais. - Für das Abträgen der Güter nach und von mit Fuhrwerken nicht erreichbaren ebenerdigen Lokaleri, in und aus höheren Stockwerken, in und aus Kellern wird die im Rollfuhrtarife festgesetzte Gebühr berechnet. Außerdem können von dem Rollfuhrunternehmer Johann Pichler in Untermais