Beylage z«M'B»ten von;?roi. Samstag . ^ i Nro. 88. > V . ^6, December, ,18.15. Airkulq r. / Es könne» sich Fälle ergeben, daß pensionirit Offi ziere, welche mit Vorbehalt, ihrer Militär-Pension, Ziril-Bedienstungen erhalten, sich während dieser Zeit verehelichen und dann in -ihre> vorigen militgeischen Pensionöverhältnisse zurücktreten, welches sich beson ders, bey jenen ereignen kann ,, die einen erhaltenen Tabacks - Verlag unverschuldet wiedez'. aiiheiinsagèn. . Wenn nun gleich von Seiten
, auch kann «in, aus seiner Zivilanstellüng, auStretender verehelichter Offizier nur dann wiederà die vorhin bezogene Militär- Pension einrücken,, wenn er außerdem , daß «r, die Zivilbedicnsrung unverschuldet verläßt, vorher'die für seinen OWerS - Charakter bemessene Heuralhs- Kaution /'wie er sie als pensionirter Offizier vor sei ner Verehelichung zu «legen gehabt hätte, nachträgt. Da nun Militär-Offiziere, wenn sie,in Zini- ìienste übertreten , uno sich verehlichen welkn, ge setzlich nicht verbunden sind, die Bewilligung
dazu bei) der vorgesetzten Zivilbehirde anzusuchen, von der sie über.die vorherührce Bedingung ^ihttr 'An sprüche, aus die allsàNge Wiedereinrücknng in den Lenuß der vorigen Militär - Pension vorläufig be lehrt werden könnten, und es daher, nothwendig ist, daß jeder solcher in Zivildienst übergetretener Militär-Offizier, in anderen amtlichen Wegen zur Kenntniß davon gelange, um sich darnach achten, licht aber mit der Unwissenheit des Gesetzes, ent-. 'chuldigen zs> können, hat die hochlöbl. k. k. Zen- »l- Lrganisirungs