Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
— 40 Theile jetzt zu Tirol gehören, im Jahre 1754 noch mcht Theile von Oesterreich. Bei der Einverleibung ■biefêï Gebiete in Tirol im Jahre 1603 würbe zwar ungeordnet, die im Dion erebeiner und Pusterthaler Kreise damals in Geltung gestandenen politischen Verordnungen -auch in den Gebieten von Brixen und Trient einzu- Mhren, die Publikation der allerhöchsten Resolution ist in diesen Gebieten aber nicht erfolgt und die Resolution -erlangte demnach in ihnen auch leine Wirlsamleit. Im Nebrigen
umfaßte ihr Geltungsgebiet alle im Jahre 1754 zu Oesterreich gehörigen Provinzen und sie blieb 'in Tirol und Vorarlberg bis 20. März 1849 in Wirlsamleit. 2. Das Konslripti ons- und Rekrutirungs- patent vom 25. O l t o b e x 1804. Dieses Patent galt nur in den sogenannten alt- lonslribirten Provinzen, d. h. in den gegenwärtigen -Kronländern Ober- und Nieder - Oesterreich, Böhmen, Mähren und Schlesien, 'Galizien, Bulmvina, Steier- marl, Kärnten, Kram und das Küstenland, mit Aus nahme von Triest
— letztere vier Provinzen zusammen- -gcfaßt unter dem Namen Inner-Oesterreich. Dagegen Halt es nicht in Triest, Dalmatien, Tirol und ^Vorarl berg und Salzburg. Es hatte nach seinen Eingangs- Morten den Zweck, die gesammte Bevölkerung, insbe sondere mit Rücksicht auf die Erhaltung der Monarchie, im allgemeinen Vertheidigungszustand, in steter Ueber- stcht zu halten. Es wurde deshalb in die Konskriptionstabelle nicht nur die wehrpflichtige, sondern die ganze BeVAlerung ausgenommen. In den einzelnen