wer den, oder ein öffentliches Geheimniß bleiben. Wäre zur formellen Klage berechtigung die Kundmachung durch das Kreisgericht selber noth wendig, so wäre, wie wir hören, selbst diese Bedingung erfüllt; denn die schwarze Tafel habe das Urtheil wirklich an's Tageslicht gehalten, und ihm die Weihe einer offiziellen Kundmachung ertheilt. Allein nach unserem Dafürhalten kann die allgemeine Kundmachung nie den eigentlichen Klagepunkt bilden; denn ein gerichtliches Urtheil darf ja wegen
seines öffentlichen Charakters au das Tageslicht treten und der Abgeurtheilte selbst hat aus eben dem Grunde sicher das Recht, seine Behandlung offenkundig zu machen. Der eigentliche Klagepunkt liegt im Inhalte des Urtheiles selbst, und nicht in der Kundmachung durch das Südtiroler Volksblatt; daher ist die Be schwerde des Landklerus gegen das Kreisgericht und nicht gegen die Redaktion der Zeitung gerichtet. Genug, der Landklerus ist einmal zur Kenntniß der Begründung des Urtheiles gekommen; und findet
, daß er über die wahren Absichten der Regierung irrige Ansichten habe. Da sind nun zwei Dinge möglich. Entweder hält der Klerus die Ab sichten der Regierung für gut, oder er hält sie für böse. Hat nun der Klers die Ansicht, daß die Absichten der Regierung gut sind, und ist diese Ansicht irrig, dann enthält die Begründung des Ur theiles eine schwere Anklage gegen die Regierung selbst. Soll aber die Ansicht des Klerus dahin gehen, daß die Regierung wirklich böse Absichten habe, dann hat das Kreisgericht den Beweis
werden oder nicht, darüber hat der Klerus wenigstens ebenso viel Recht zu urtheilen, wie alle jene, neben denen er oft mit Ueberle- genheit auf den Schulbänken geseffen ist. Hätte das Kreisgericht in seiner Begründung gesagt, daß der Landklerus über Institutionen, welche Religion und Kirche nicht berühren, irrige Ansichten habe, so wäre das als Zeitungsartikel eine polemische Sache, aber als richterliches Urtheil bliebe es mindestens ein seltenes Curiosum. Over hätte das Kreisgericht behauptet, der Klerus kenne
die In teressen der Religion und Kirche nicht, so wäre das gelinde gesagt etwas tief Beleidigendes. Wenn aber ein Kreisgericht dem Klerus vorwirft, daß er nicht nur die Mittel und ihre Wirkungen, sondern selbst die Absichten der Regierung für schädlich halte, so gibt eine solche Erklärung sicher das materielle Recht, gegen das Kreis- ger-icht Klage zu führen, und wir glauben, daß das k. k. Oberlan desgericht dem Korrespondenten an der Eisack die Präsidentschaft nicht übertragen werde. Kleine Chronik. * Thermo