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Anno:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Pagina 55 di 176
Autore: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: 169 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: I 100.868
ID interno: 351504
zu prüfen. Das k. k. Kreisgericht hat dieselben zugelaffen und den von diesen abgeschlossenen Vergleich protokollirt. Deswegen erscheint auch das !. k. Kreisgericht nicht befugt, seine eigene Amtshandlung aufzuheben, beziehungsweise den vr. N. anzuweisen, die Vollmacht des Carl H. von ihm abzuverlangen, was um so weniger zulässig erscheint, als vr. N. nicht in Vollmacht des Carl H., sondern als der von dem Advocaten- kammer-AuSschuffe für den verstorbenen vr. ff. ausgestellte Substitut zur Verhandlung

am 5. April 1880 ein getreten war und den Bergleich ab geschlossen hat. Da Alfred S. an diesem Bergleiche festhält, so konnte und durfte ohne dessen Einwilligung der Bescheid vom 10. April 1880, Z. 3428, nicht erlassen, umsoweniger aber mit dem Bescheide vom 24. April 1880, Z. 3428, jener Vergleich behoben werden. Es muß daher dem Carl H. selbst überlassen bleiben, ob er diesen Vergleich ansechten will: zu einer Aushebung desselben kamt jedoch das k. k. Kreisgericht nicht als berechtigt angesehen

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