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Schlern
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Pagina 27 di 58
Data: 01.08.1999
Descrizione fisica: 58
, der tugentsamen Torathea Murrin, um eine von diesen errichtete Stiftung, deren Verbindlichkeiten die Erben nicht zur Gänze zu erfüllen bereit sind, ein gerichtliches Verhör ( verherstagsazung) durchgeführt. Der Kirchpropst bringt im Beisein des Gail Herrms zu Schlanders vor, daß die Verstorbenen den beiden Kirchen zu sammen 200 Gulden gestiftet haben und Kaspar Luth aus einem Acker 2 Star Roggen hin zugefügt hat; anläßlich des Dreißigsten sei die Rede davon gewesen, diese Stiftung in eine rechtskräftige Form

zu bringen. Der Kirchpropst beantragt die Verlesung zweier Urkun den, die der Fronbote zu Schlanders Christan Teiss bzw. der Gerichtsdiener Georg Hofer vorgelegt haben; daraus geht hervor, daß in den beiden Kirchen die Stiftung eines Jahrta ges mit Almosenverteilung errichtet worden ist. Die Vertreter der Angeklagten sind Hans Murr auch als Gewalthaber seines Schwagers, des Tyalers, - Kaspar Luth als Gewaltha ber des Hanns Luth, Gerichtsanwaltes zu Schluderns, beide Gerichtsdiener zu Schlanders

und der fürnembe Hainrieh Clauser, Goldschmied. Aus den Angaben mehrerer befragter Personen ergibt sich folgendes Bild: Georg Teis zu Göflan berichtet, zusammen mit Hanns Mazol habe er von Kaspar Luth kurz vor seinem Tod gehört, er beabsichtige die Erweite rung der von seiner verstorbenen Gemahlin mit 100 Gulden errichteten Stiftung, von der auch Stefan Telsser wisse, um weitere 100 Gulden; da deren Erben sich daran nicht gebun den fühlten, füge er noch 2 Star Roggen aus einem Acker hinzu. Hanns Mazol, Steffan

gewesen. Kaspar Luth habe seinem Schwager Hanns Murr befohlen, den Stiftungsentwurf kopieren zu lassen und ihm die Kopie dann zur Begutachtung vorzulegen; einmal sei ihm Stefan Telsser begegnet, der ihm den Willen der Luthin mitgeteilt habe, den Kirchen 100 Gulden zu stiften. Der Kirchpropst begehrt die Aufzeichnung dieses Berichtes unter dem Siegel des Richters, die Gegenpartei beschränkt sich auf die Erklärung, den Inhalt zur Kenntnis genommen zu ha ben, ihn aber deswegen nicht für verbindlich zu halten

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