diesen Kammern, oder wie immer der Name sei, jene weit gehenden Befugnisse, welche die Handels- und Gewerbekammern ausüben, nämlich daß alle Gesetze, die ihre Interessen berühren, ihrer Initiative entspringen oder ihrem Gutachten vorgelegt werden und erst nach ihrer Genehmigung in Kraft treten. — Der Staat, wie wir Ihn uns denken, der christliche Staat, hat dieser ständischen Rechtsbildung gegenüber sich fördernd und schützend, aber auch vermittelnd und ausgleichend zu verhalten
; so zwar, daß jeder Beruf seine berechtigten Jntereffen verfolgen, "ich,er keiner auf fremde Kosten seinen Vortheil anzustreben vermöge. Vom liberalen Staate dürfen wir freilich nichts erwarten, außer daß er mit der Gemüthsruhe des Unbetheiligten jedem ökono mischen Vernichtungskampfe zusieht, wenn er nicht instinktmäßig für den Stärkeren Partei ergreift. — Geben wir dem Klein gewerbe feine eigenen Kammern, getrennt von dem Grobgewerbe, dem es sonst erliegen wird; so allein kann es gerettet werden; so allein
kann es sich, wenn nöthig, zu genoffenschaftlichem Be triebe erweitern und transformiren; geben wir auch der Bauern schaft landwirthschaftliche Kammern, getrennt vom Großgrund besitze, der zum Theil verschiedene Jntereffen hat, die auch er korporativ vertreten kann; ja, meine Herren, es ist hohe Zeit, diese zwei Stände, Handwerk und Bauernschaft, welche Besitz und Arbeit organisch verbinden, dem Staate zu erhalten; sie sind das letzte Bollwerk der alten Gesellschaft, der beste Grund stein für eine neue
; sie sind der kräftige Pflanzenwuchs, der den gelockerten Boden unserer Civilisation noch zusammenhält; wer diesen umrodet, der wühlt den Flugsand empor, der uns Alle verschütten und begraben würde. Geben wir auch den Fabriks arbeitern Kammern zum Zwecke korporativer Interessenvertre tung, aber wohlverstanden, nicht jene Kammern meine ich, wie sie das liberale Abgeordnetenhaus ihnen gewähren zu wollen schien; diese sind ein zweifelhaftes Geschenk, im besten Falle bester