- und Fabriks'lokale, Werkstätten, Magazine, Kanzleiräume u. dgl.) Hievon den Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes unterlie gend : . . . . . , Vom Eigentümer bewohnte Wohnräume (Zimmer, Wohn, kammern, ausschließlich der Nebenräume Zahl der Familenmitglieder im Haushalte des Eigentümers: Hat der Eigentümer außer dieser Wohnung noch andere Wohnungen? Bejahendenfalls- wo? Wo hat er seinen eigentlichen (Haupt-) Wohnsitz? .... Der Einkommensteuerbemessung für 1921 wurde ein Ein kommen zugrunde gelegt von Zuständige
Einkommensteuer-Bemessungsbehörde: . . . . Als Wohnräume eines Hauses sind für die Feststellung, ob die Hälfte der Wohnbestandteile vermietet ist, beziehungsweise dem Mieterschutz unterliegt (8 12, Absatz 2, Zw. A. G.), nicht nur Zimmer, Kammern, Vorzimmer, Badezimmer und Küchen samt dem üblichen Zubehör, sondern auch sonstige unter die Bestimmungen des Dtietersckpltzes fallende Hausbestandteile (Verkaufs- und Fabrikslokale, Werkstätten, Magazine und Kanzleiräume u. dgl.) zu verstehen. Bei der Feststellung
der vom Eigentümer und seinen Familienmitgliedern bewohnten Wohnräume sind als Wohnräume nur Zimmer und Wohn- kammern, dagegen nicht Nebenräume zu zählen. Dienstpersonen sind nicht als Familienmitglieder des Eigentümers anzusehen. Die Anleihepflicht nach 8 12, Absatz 2, Zw. A. G. tritt auch dann ein, wenn die Zahl der vom Eigentümer bewohnten Wohnräume zwar nicht das Doppelte der Bewohnerzahl übersteigt, der Eigentümer jedoch mehrere Wohnungen besitzt und die im Eigenhause bewohnte nicht sein eigentlicher Wohn