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Alpenland
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Pagina 10 di 16
Data: 30.09.1922
Descrizione fisica: 16
- und Fabriks'lokale, Werkstätten, Magazine, Kanzleiräume u. dgl.) Hievon den Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes unterlie gend : . . . . . , Vom Eigentümer bewohnte Wohnräume (Zimmer, Wohn, kammern, ausschließlich der Nebenräume Zahl der Familenmitglieder im Haushalte des Eigentümers: Hat der Eigentümer außer dieser Wohnung noch andere Wohnungen? Bejahendenfalls- wo? Wo hat er seinen eigentlichen (Haupt-) Wohnsitz? .... Der Einkommensteuerbemessung für 1921 wurde ein Ein kommen zugrunde gelegt von Zuständige

Einkommensteuer-Bemessungsbehörde: . . . . Als Wohnräume eines Hauses sind für die Feststellung, ob die Hälfte der Wohnbestandteile vermietet ist, beziehungsweise dem Mieterschutz unterliegt (8 12, Absatz 2, Zw. A. G.), nicht nur Zimmer, Kammern, Vorzimmer, Badezimmer und Küchen samt dem üblichen Zubehör, sondern auch sonstige unter die Bestimmungen des Dtietersckpltzes fallende Hausbestandteile (Verkaufs- und Fabrikslokale, Werkstätten, Magazine und Kanzleiräume u. dgl.) zu verstehen. Bei der Feststellung

der vom Eigentümer und seinen Familienmitgliedern bewohnten Wohnräume sind als Wohnräume nur Zimmer und Wohn- kammern, dagegen nicht Nebenräume zu zählen. Dienstpersonen sind nicht als Familienmitglieder des Eigentümers anzusehen. Die Anleihepflicht nach 8 12, Absatz 2, Zw. A. G. tritt auch dann ein, wenn die Zahl der vom Eigentümer bewohnten Wohnräume zwar nicht das Doppelte der Bewohnerzahl übersteigt, der Eigentümer jedoch mehrere Wohnungen besitzt und die im Eigenhause bewohnte nicht sein eigentlicher Wohn

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Der Bote für Tirol
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Pagina 2 di 8
Data: 10.12.1901
Descrizione fisica: 8
. Durch die Personalsteuergesetze vom 25. October 1896 sind die den Wahlen in did Handels- und Gewerbekammern zugrunde liegenden Steuerverhältnisse in so wesentlichem Maße verschöbe« worden, dass eine Abänderung des Kammergesetzes und neue Wahlordnungen kür die Kammern noth? wendig wurden. Ersteres konnte wegen Arbeitsunfähig keit des ReichSratheS in den letzten Jahren erst in der heurigen Session erreicht werden, und da in der Zwischenzeit die ErgänzungSwahlen nicht möglich waren, wurden die Mandate der Kammermitglieder im Ver ordnungswege

verlängert. Nun ist das Kammergesetz verfassungsmäßig abgeändert, sind die neuen Wahl ordnungen festgestellt und der Vornahme der im Ver- ordnnngSwege sistierlen Ergänzungswahlen stünde nun nichts mehr im Wege. Die Folge der Ergänzungs wahlen würde aber sein, dass in den Kammern eine Art Uebergangsperiode geschaffen würde, indem bis zum Zeitpunkte, zu dem die Kammern durch die Er gänzungSwahlen gänzlich erneuert sein würden, zweierlei Kategorien von Mitglieoern tagen würden: solche die auf Grundlage

der alten BestenernngSart gewählt worden sind und denen durch die nene Steuerordnung eigentlich ihre Grunglage entzogen worden ist, und solche, die auf Basis der neuen Stenergesetze gewählt worden sind. Um diesen Zustand zu vermeiden, be schloss die Regierung, die Kammern aufzulösen und sie neu wählen zu lassen. Die Auflösung der Kammern wird am 20. ds. vom Handclvminister verfügt werden, worauf die Neuwahlen erfolgen. Kältern, 9. Dec. Heute wurde vom hiesigen Bahnhofe aus mit der Schlnsstraciernng

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Der Bote für Tirol
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Pagina 3 di 22
Data: 29.01.1844
Descrizione fisica: 22
persönlich verpflichten , sind ohne die G-nchmignng der beiden Kammern ungültig. Art. 23. Landcstheilc dürfen ohne das Gesetz nicht abgetreten cder vertauscht werden. Kein geheimer Artikel eines Vertrags kann die öffentlichen umsto ßen. Art. 24. Der König bestellt die Militär- und Marine ämter und ernennt die StaatSdiener, mit' Beobachtung der gesetzlichen Ausnahmen.' Cr darf keinem StaatSditnei' eine nicht vom Gesetz bestimmte Stelle ertheilen. A«. 25. ^ Per König erläßt die nöthigen Verordnungen

zur Vollziehung der Gesetze, ohne jedoch die Kraft, derselben aufheben odef eine Ausnahme^ bei Vollstreckung derselben mächen zu können. Art. 2V. Der König bestätigt'und veröffentlicht die Gesetze. Att. 27. DerKönig ist berechtigt, die Kammern außerordent licher Weise zusammen zu berufen, den Schluß der Arbeiten des Landtags zu verkünden »nd. hie Kammern anfznlösen, entweder alle zwei zugleich ö'ter' nur eine; aber das Auflö- sungsdekret muß zugleich die Zusammenberufung der Wäl'ler binnen 4V Tagen

, der Kammern binnen Zwei Monaten ent halten. Slrt. 23. Der König hat das Recht , die Eröffnung und die Fortsetzung der jährlichen KamMerseffion zu verschie ben. Der Aufschub darf aber nicht einen Monat überschreiten, noch ohne die Genehmigung der Kammern während des Land- tags erneut werden. Art. 2?. Der König hat das Recht, die gerichtlich erkannten Strafen zn erlassen, zn ändern nnd abzu kürzen, mit Auenahme det die Minister betreffenden Bestim mungen.-Art. 30. Der König hat da,? Recht, die g-setzmäßi

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