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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 3 di 8
Data: 08.11.1937
Descrizione fisica: 8
Seite 3 -j 257 Montag, den 8. November 1937 Die Handelskammer« im Um 1. November l. I. haben die nach dem Bundesgs- 204/1937 errichteten Kammern für Industrie, Gewerbe, Verkehr und Finanzen (Handelskammern) ihre fttigkeit im ganzen Bundesgebiete ausgenommen. Das hMlskammergesetz, das die .Umbildung der bestehenden Ammern für Handel, Gewerbe und Industrie anordnet, Mt den Abschluß einer Entwicklung innerhalb des stän- Men Ausbaues, die besondere Beachtung verdient. ' Da Handelskammern

durch die Interessenten selbst beraten zu lassen. Die Handelskammern, deren Errichtung im heutigen Oester reich auf das Jahr 1348 zurückgeht, sollen Beiräte der Re- ftrimgsstellen werdjen, die, aus Vertrauensmännern der Handels- und Gewerbetreibenden bestehend, die Tätigkeit her Behörden durch wirtschaftliche Erfahrung und prak- iische Begutachtung ergänzen. Die Kammern wurden in hen fast neun Jahrzehnten ihres bisherigen Wirkens immer mehr ausgebaut und sind auch nach dem Zusammenbruch des alten Oesterreich

in die Republik Übernommen worden-. Ser Wunsch, neben ihnen besondere Hanidwerkerkamm-ern ju errichten, blieb unerfüllt, weil sie deren Funktion selbst hurchführen konnten. Die.Handelskammern entwickelten sich zu Trägern bedeutender wirtschaftspolitiseher Erfah rung und verkörperten vielfach neue Jdeenrichtungen, ohne hie Interessenvertretung allzu einseitig werden zu lassen. Zn ihrer Organisation mochten sie den später gebildeten Kammern für Arbeiter und Angestellte und den Landwirt- schaftskammern

manches Vorbild geboten halben. Als der berufsständische Aufbau der jüngsten Zeit ein- schte, schien es zunächst, als ob damit das Ende der bis herigen Kammern gekommen wäre. Es wurden auch insbe sondere in Gewerbekreisen radikale Stimmen laut, die ihre endgültige Auflösung verlangten. Die Handelskammern waren ihrem Wesen nach Vertreter der Unternehmer, nicht Vertreter der Berussstände, die letzten Endes Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugemeinsamerTätigkeit vereinen sollen. Für die Vertretung der Unternehmer

aber schien im be- mssständrschen Ausbau durch die verschiedenen Bünde — ftdustriellenbund, Gewerbebund, Handels- und Verkehrs- tmd sowie Finanzbund — ohnehin vorgesorgt zu sein. Zozu dann noch Kammern, in denen dieselben Unterneh mer gemeinsam beraten sollten? Wozu Kammern, wenn ohnehin die Gesetze über die verschiedenen Bünde ganz aus drücklich die Aufgaben der Begutachtung, 'wie sie den bis herigen Kammern zugewiesen waren, aus die einzelnen Bunde verteilten? Und doch hat schon eine ganz kurze

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Der Bote für Tirol
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Pagina 6 di 22
Data: 25.05.1848
Descrizione fisica: 22
und An träge in ihrer Amtsführung verantwortlich. Z. 33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Bestimmung der anklagenden und richtenden Behörde wird durch ein be sonderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. - §. 34. Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kai ser die gesetzgebende Gewalt ausübt, ist in zwei Kammern, den Senat und die Kammer der Abgeordneten, getheilt. Die Dauer deS Reichstages wird auf fünf Jahre mit jährlicher Einberufung desselben festgesetzt. K. 33. Der Senat besteht: ». aus Prinzen

aller staatsbürgerlichen Interessen. §. 37. Die Wahlen der Mitglieder beider Kammern wer den für den ersten Reichstag nach einer provisorischen Wahl ordnung vorgenommen. Z. 38. Das definitive Wahlgesetz wird von dem versam melten Reichstage beschlossen, und darin auch die Bestimmun gen über die den Abgeoidncten zur zweiten Kammer zu ge währenden Entschädigungen ausgesprochen werden. §. 39. Jede Kammer erwählt ihre Präsidenten und übri gen Funktionäre, ihr allein steht die Prüfung und Entschei dung über die Giltigkeit

der Wahlen zu. §. 40. Die Mitglieder.beider Kammern können ihr Stimm recht nur persönlich ausüben, und dürfen von' ihren Kom- mittenten keine Instruktionen annehmen. 8> 4t. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; eine Ausnahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer stattfinden, welche darüber auf Verlangen von zehn Mitglie dern oder dem Präsidenten in geheimer Sitzung entscheidet. Z. 42. Kein Kammer-Mitglied kann während des Reichs tages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer

, welcher eS angehört, den Fall der Ergreifung auf der That ausge nommen, gerichtlich verfolgt oder verhastet werden. Z. 43. Ein Kammer-Mitglied, welches eine vom Staate besoldete Dienststelle annimmt^ hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen; die Regierung wird keinem gewählten Mitgliede den Eintritt in die Kammern verweigern. Z. 44. Die Kammern versammeln sich nur über Einbe rufung deS Kaisers, und haben nach erfolgter Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. VI. Wirksamkeit deS Reichstages

, die Kontrahirung von Staatsschulden, die Veräußerung von Staatsgütern, die Prüfung und Feststel lung deö jährlichen Voranschlags der StaatS-Einnahmen und Ausgaben, und deS jährlichen Gebahnmgs-AuSschusscS kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Diese GesetzvorsHlige sind zuerst bei der Kammer der Ab geordneten einzubringen. §. 43. Beide Kammern können Gesetzvorschläge machen, oder unter Nachmessung der Gründe bei der Regierung aus die Vorlage eines Gesetz-EntwurfeS antragen. Sie können Petitionen annehmen

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Volksblatt
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Pagina 2 di 8
Data: 02.07.1924
Descrizione fisica: 8
, so drängten sich jetzt auch zu den Aufgelösten der „Compagnie d'armi', zu den Mafiusi, alle aus den Gefängnisjen entflohe nen oder freigelassenen Verbrecher', und als wäre der Eintritt in den Kreis der Mafia ein Reinigungsbad, Neuregelung üer Hanüels- unü Gewerbekammern. Mit kgl. Gefetzdekrel vom 8. Mai 1924, Nr. 750, wurde für das Königreich Italien eine voll kommene Neuordnung der italienischen Handels kammern eingeführt, die jedenfalls geeignet er scheint, dieser Institution eiue erhöhte Bedeutuug

schickt wird, daß alle in den Provinzen bisher be standenen Kammern sowie die 7 Kammern der neuen Provinzen und sonach auch die der beiden Kammern unserer Provinz, Bozen und Rovereto, mit ihren bisherigen Standorten beibehalten werden. Die Ge samtzahl der Kammern wird sonach 84 betragen. Die Kammern werden ausdrücklich als Enti pubblici (öffentlich rechtliche Körperschaften) er klärt, die als Vertreter von Handel und Gewerbe in ihren Bezirken fungieren und deren Interessen im Einklang

angegliedert wird. Unter den Aufgaben der Kammern findet sich auch die Vermittlung in Marken- und Musterrechts fragen, die bisher den Präfekturen und Sottoprä- fekturen zugewiesen war. Die Organe der Kammer sind der Eonsiglio (die Vollversammlung der Kammerräte), die Giunta (Ausschuß) und der Präsident. Jede Kammer muß einen Sekretär und ein Sekretariat haben. Die Zahl der Kammerräte wird vom Ministero delle Economia Nazionale festgesetzt und kann nicht mehr als 40 betragen. Sie können über Vorschlag

von den Kammern richtigzustellen sind.. Die Wähler müssen in die Steuerlisten für die Ric- chezza Mobile bezw. den Steuerlisten der Kammer tarpflichtigen eingetragen sein. Jede Kategorie wählt selbständig. Die Wahl ersolgt nicht wie bisher nur am Sitze der Kanuner, sondern in Sektionen in den größeren Orten des Kammerbezirkes. Die Kanunern können ein eigenes Vermögen haben. Die Verwaltungsauslagen werden bestrit ten durch die Einhebung einer Kanunertaxe auf al les Einkommen aus Handel und Gewerbe, deren Höhe

vorzubereiten und durchzu führen hat. Ihm sind die gleichen Befugnisse, wie der Vollversammlung der Kammer eingeräumt. Die Durchführung der neuen Gefetze wird erst er folgen können, wenn das hiefür erforderliche Rego- lamento erlassen sein wird, was in Balde erfolgen dürfte. Die Neuregelung der 'Kammer bedeutet einen Wendepunkt ihrer Tätigkeit besonders in den alten Provinzen, aber auch die Kammern der neuen Pro vinzen können mit Befriedigung diese Regelung be grüßen: denn einerseits liegt

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Der Bote für Tirol
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Pagina 8 di 26
Data: 01.06.1848
Descrizione fisica: 26
und An träge in ihrer Amtsführung verantwortlich. §.33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Bestimmung der anklagenden und richtenden Behörde wird durch ein be sonderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. K. 34. Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kai ser die gesetzgebende Gewalt ausübt, ist in zwei Kammern, den Senat und die Kammer der Abgeordneten, getheilt. Die Dauer deö Reichstages wird auf fünf Jahre mit jährlicher Einberufung desselben festgesetzt. §. 33. Der Senat besteht: s, aus Prinzen

aller staatsbürgerlichen Interessen. Z. 37. Die Wahlen der Mitglieder beider Kammern wer den für den ersten Reichstag nach einer provisorischen Wahl ordnung vorgenommen. §. 3L. DaS definitive Wahlgesetz wird von dem versam melten Reichstage beschlossen, und darin mich die,Bestimmun gen über die den'Abgeordneten zur zweiten Kammer zu ge währenden Entschädigungen ausgesprochen werden. K. 39. Jede Kammer erwählt ihre Präsidenten und übri gen Funktionäre,, ihr allein steht die Prüfung und Entschei dung über die Giltigkeit

der Wahlen zu. H. 40. Die Mitglieder bnder Kammern können ihr Stimm recht nur persönlich ausüben, und dürfen von ihren Köm mittenten keine Instruktionen annehmen. 8. 4l. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; eine Ausnahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer stattfinden, welche darüber aus Verlangen von zehn Mitglie dern oder dem Präsidenten in geheimer Sitzung entscheidet. 8- 42. Kein Kammer-Mitglied kann während des Reichs tages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, welcher es angehört

, den Fall der Ergreifung auf der That ausge nommen, gerichtlich verfolgt oder verhaftet' werden. Z. 43. Ein Kammer-Mitglied, welches eine voni Staate besoldete Dienststelle annimmt, hat sich einer neuen Wahl, zu unterziehen; dix Regierung wird keinem gewählten Mitglicde den Eintritt in die Kammern verweigern. , Z. ^4. Die Kammern versammeln sich nur über Einbe rufung des Kaisers, nnd haben nach erfolgter Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. Vl. Wirksamkeit des Reichstages

, die Kontrahirung von Staatsschulden, die Vcräüsieriing von Staatsgütern, die Prüfung und Feststel lung besjährlichen Voranschlags der StaatS-Einuahmen nnd Ausgaben, und des jährlichen Gcbahrungs-AuöschnsskS kann nur durch ein besetz erfolgen. Dies» StUvarHbläq« sind zuerst bei der Kammer der Ab- grqrdnetesi «Würdige«; Z. 48. Beide Kammern können Gesetzvorschläge machen, oder unter Nachweisung der Gründe bei der Regierung aus dke Vorlage eines- Gesetz-Entwurfes antragen. Sie können Petitionen annehmen

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Der Burggräfler
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Pagina 2 di 10
Data: 02.07.1924
Descrizione fisica: 10
die Assimilicrung mit den alten Provinzen erreicht ist. Im folgenden seien die wichtigsten Bestimmun gen des neuen Gesetzes, soweit sie wesentliche Ände rungen gegenüber dem gegenwärtigen Gesetze brin gen, in gedrängter Kürze wicderzegeüen. Vorausge schickt wird, daß alle in den Provinzen bisher be standenen Kammern sowie die 7 Kammern der neuen- Provinzcn und sonach auch die der beiden Kammern unserer Provinz, Bozen und Ztovereto, mit ihren bisherigen Standorten bcibehalten werden. Die Ge samtzahl

der Kainnterit wird sonach 84 betragen. Die Kammern werden ausdrücklich als Enti pubblici (öffentlich rechtliche .Körperschaften) er klärt, die als Vertreter von Handel und Gewerbe in ihren Bezirken fungieren uitd deren Interessen im Einklang mit den wirtschaftlichen Gesamtinteresscn des Staates zu sichern und zu fördern berufen sind. Sie sind bcrateitde Organe der Staats- und lokalen Verwaltuitg in allen diese Jntcresien beziehenden Fragen. Sie haben die Entwicklung des wirtschaft lichen Lebcits

ihres Bezirkes, von Handel, Gewerbe und Verkehr zil beobachten und hierüber alljährlich der Regierung einen Bericht zu erstatten, sie fungie ren als Korrespondenten der statistischen General- dircktion, zu welchem Zwecke jeder Kammer ein eige nes statistisches Amt angegliedert wird. Unter den Aufgaben der Kammern findet sich auch die Vermittlung in Marken- und Musterrechts fragen, die bisher den Präfekturen und Sottoprä fekturen zugewiesen war. Die Organe der Kammer sind der Consiglio (die Vollversammlung

und von den Kammern richtigzustellen sind. Die Wähler nnisien in die Steuerlisten für die Ric- chezza Mobile bezw. den Steuerlisten der Kammer- taxpflichtigen eingetragen sein. Jede Kategorie wählt selbständig. Die Wahl erfolgt nicht wie bisher nur am Sitze der Kammer, sondern in Sektionen in den größeren Orten des Kammerbezirkes. Die Kammern können ein eigenes Vermögen haben. Die Verwaltungsauslagen werden bestrit ten durch die Einhebung einer Kammertaxe auf al les Einkommen aus Handel und Gewerbe, deren Höhe

vorzubcreiten und durchzu führen hat. Ihm sind die gleichen Befugnisse, wie der Vollversammlung der Kammer eingeräumt. Die Durchführung der neuen Gesetze wird erst er folgen können, wenn das hiefür erforderliche Rego- lamento erlassen sein wird, was in Bälde erfolgen dürfte. Die Neuregelung der Kammer bedeutet einen Wendepunkt ihrer Tätigkeit besonders in den alten Provinzen, aber auch die Kammern der neuen Pro vinzen können mit Befriedigung diese Regelung be grüßen; denn einerseits liegt

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Der Bote für Tirol
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Pagina 2 di 16
Data: 30.04.1838
Descrizione fisica: 16
miguelistischer Guerillas auf irgend einem Punkte des Königreichs mehr besteht.' Lissabon, den 13. April. Die neue, nuniiiehr von der Königin beschworene Konstitution enthält eine groß« Anzahl Dispositionen, welche an die rein demokratische Verfassung vom Jahre !3i2 erinnern. Nachfolgendes sind die nichtigsten Kapitel des neuen Staatsgrundgesetzes: „D leKorteSund ihre At tributionen. Art. 36. Die Kortes bestehen aus zwei Kammern, der Senatoren - und der Deputirtenkammer. Ar t. 37. Den KorteS kömmt

untersuchen, ob die Konstitution und die Gesetze beobachtet worden sind. Art. 39. Jede Kom mer hat das Recht, mittelst Untersuchungskommissionen jeden Gegenstand ihrer Kompetenz prüfen zu lassen. Art. 4V. Die Kammern können keinen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrzahl der sämmtlichen Mitglieder anwesend ist. Art. 41. Alljährlich soll eine Kortessitzung stattfinden, die nie kürzer als drei Monate dauern soll ze. A r t. 42. Die Eröffnnng der Kammern soll jährlich am 2. Jän. statt finden. Die Er öffnung

und der «chlnß der Kammern werden in einer könig lichen Sitzung geschehen, beide in den allgemeinen aus len vereinigten Kammern bestehenden Kortes, die Senatoren zur rechten, die Depntirten zur linken Seite. A r t. 43. Jede Kammer wird ihren Präsidenten, Vicepräsidenten und Sekre tär ernennen. Art. 44. Die Sitzungen werden öffentlich seyn, außer im Falle das WtaatSwohl ihre Geheimhaltung er heischen sollte. Art. 45. Wenn beide Kammern vereinigt sind, leitet der Präsident der Senatorenkammer die Arbeiten. Art

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