, gehört haben wollten, sie Beide hatten nie „recht ausgehandelt,' zwei andere Zeugen, darunter auch ein Better des Angeklagten wollten bet des sen Unterredung mit dem Zeugen Josef Gufler, Taglöhner zugegen gewesen sein, und nur gehört haben, daß ihn der Angeklagte zur Angabe der Wahrheit aufgefordert habe. Die Staatsanwaltschaft erklärte vor dem Beginne ihrer Anträge, daß sie gegen den Ange klagten sowohl als sieben der von ihm aufgeführten Entlastungszeu gen die Anzeige wegen Verleitung zum falschen
nur in desto vorthellhasterem Lichte. Nachdem der Vertheidiger auf diese Weise selbst eine zweifel hafte Seite des Charakters des Angeklagten den Geschwornen nä her zu legen versucht hatte, ließ er sich auf die Thatsachen selbst ein. Er nahm die Möglichkeit eines Mißverständnisses zwischen I. Gufler Wieser und dem Angeklagten an, indem jmer den Ver trag durch die Behändigung des Angeldes schon abgeschlossen halten konnte, während dieser durch die Versicherung, Wiefer sei ihm ja noch sonst schuldig
deS Angeklagten von seinen Schwestern versucht Morden sein soll, berühre diesen nicht, er selbst habe nach der Be gütigung zweier Anwesenden den Zeugen Güster von Tirol nur Mr Angabe der Wahrheit aufgefordert. Schlüßlich erklärte der Vertheidiger, der Angeklagte müßte vol lends toll gewesen sein, wenn er statt die ihm von Josef Gufler Wieser angebotene Vergleichssumme von 3 fl. 24kr. R.W. zu be« zahlen, sich den schweren Folgen eines Meineides, dem Ersatze der wohl hundertfachen Prozeßkosten, dem Kerker
Muster von Klarheit, Ueberblick und Vollständigkeit, daS Für und Wider war mit derselben Unparteilichkeit vorgeführt, alles war angedeutet, be rührt. aber nichts ließ durch eine scharfe Betonung die Meinung des Berichterstatters durchblicken. Der Gerichtshof stellte hierauf die Frage an die Geschwornen, ob der Angeklagte schuldig sei, wissentlich einen falschen Eid ab gelegt zu haben, indem er beschwor, sich dem Josef Gufler we der in den Dienst verdungen, noch von demselben ein Angeld er halten
zu haben, obschon ihm bekannt war, am 29. September 1350 in der Hilberschanke zu Meran mit Josef Gufler einenDienst- vertrag abgeschlossen, und von demselben eine Banknote von 2 fl. CM. als Angeld erhalten zu haben? Der Vertheidiger bean tragte eine Vervollständigung der Frage durch Aufnahme der wei tern Bestimmung, ob der Angeklagte dadurch dem Josef Gufler an seinem Eigenthums oder andern Rechten einen Schaden zuzufügen beabsichtigte, welcher Zusatz aber vom Gerichtshöfe als unzulässig er kannt wurde