Verfachbuch oder Publica fides? : ein Beitrag zur Reform der öffentlichen Bücher in Tirol
als Eigenthümer der Liegenschaft oder des- Rechtes, in Ansehung derer die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuche erscheint, oder doch gleichezitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. (432 a. b. G.-B.)" ' 2 ) § 26 0 , G °G. „ Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilliget werden^ welche in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebencn Form ausgefertiget sind. Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Um- änderung eines dinglichen Rechtes handelt
, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. § 27 a. G.-G. „Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Ein tragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch welche ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben/wer den kann. In denselben muß auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechts-, geschäfte bethetligten Personen, daß sie nicht mit anderen verwechselt weiden können, sowie die Angabe des Ort
,s, Tages, Monates nnd Jahres der Aus fertigung der Urkunde enthalten sein. ' § 31 a. G.-G. „Die Einverleibung (§ 8, Z. 1) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, ans welchen die Unterschriften gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.