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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1893
Verfachbuch oder Publica fides? : ein Beitrag zur Reform der öffentlichen Bücher in Tirol
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Pagina 43 di 197
Autore: Grabmayr, Karl ¬von¬ / von Karl von Grabmayr
Luogo: Meran
Editore: Ellmenreich
Descrizione fisica: VI, 188 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Verfachbuch<br>g.Tirol ; s.Grundbuch
Segnatura: II 108.544
ID interno: 134962
35 Brief" den vollständigen Eintragungs-Vermerk der betreffenden Post, alle für die Prüfung der Sicherheit der Post erheblichen Nachrichten aus dem Grundbuchblatt (Bestandtheile des Grund stückes mit Angabe von Größe und Reinertrag; Eigenthümer; Erwerbspreis oder Taxe; Lasten; endlich die Summen der vor- vder gleich steh enden Posten) und die Unterschrift des Grund- buchamtes mit Datum und Siegel enthalten. (§§ 124—127 G. O.) Bei allen Veränderungen des in diesem Dokumente gleichsam

verkörperten dinglichen Rechtes spielt die Urkunde eine wichtige Rolle (Ceffion, Verpfändung) und kann insbesonders die Löschung der Post im Grundbuche nur gegen Beibringung oder nach Todeserklärung des Hypotheken- (Grundschuld-) Briefes erfolgen. Fast in fämmtlichen Staaten Deutschlands wurde im Laufe des 19. Jahrhunderts das Jmmobitiar-Recht nach preußischem Muster durch Anlegung von Grund- oder Pfandbüchern und Einführung der Grundsätze der Publizität und Spezialität reformirt?) Bei der Belanglosigkeit

aller partikularrechtlichen Details für unseren Zweck wollen wir nur gewisse prinzipielle Besonderheiten einzelner Hypothekengesetze hervorheben. Den bedeutsamsten Unterschied begründet die Einrichtung des öffentlichen Buches als Grundbuch oder als Pfandbuch. 3 ) Den Anfang machte das kleine Liechtenstein mit dem Grund- biichgeietze vom 1. Jänner 1809, das sich durch feine große Einfachheit auszeichnet. In chronologischer Ordnung folgen: Fur Braunschweig die Gesetz- vom 5. Jänner und 3. Februar 1814, für Oldenburg das Gesetz

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1893
Verfachbuch oder Publica fides? : ein Beitrag zur Reform der öffentlichen Bücher in Tirol
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Pagina 17 di 197
Autore: Grabmayr, Karl ¬von¬ / von Karl von Grabmayr
Luogo: Meran
Editore: Ellmenreich
Descrizione fisica: VI, 188 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Verfachbuch<br>g.Tirol ; s.Grundbuch
Segnatura: II 108.544
ID interno: 134962
aus der mittelalterlichen Rechtsgrundlage beruhende Wissenschaft ausmacht. Hier sei nur erwähnt, daß für Eigenthumsüber- tragungen der deutschrechtliche Grundsatz der Oeffentlichkeit in Kraft blieb und bei freehold in der Übertragung der Gewere (seisin) durch Auflassung und der Besitzeinweihung (livery of seisin), bei copyhold durch die Auflassung im Hofgericht und den Eintrag ccr Besitzübertragung im Grundbuche des Grund herrn zum Ausdruck kommt. Der Grundsasse erhält eine Ab schrift (copy

(memorial) mit Unter schrift und Siegel der Contrahenten versehen' und von zwei Zeugen beglaubigt sein. In Schottland werden in das seit 1587 bestehende Grund buch die Erwerbsurkundeu vollinhaltlich eingetragen, mit der Wirkung, daß die Seisine (Eigenthumsübertragung) zwar ohne Registrirung perfekt wird, jedoch Dritten gegenüber keine Wirkung hat, wenn sie nicht binnen 60 Tagen nach Errichtung der Urkunde im Register verlantbart wird. Auf dem Gebiete des Pfandrechts ist das englische Recht

über die älteren Formen der Rechtsentwicklung nicht hinaus gekommen. Das Institut des todten Pfandes (mortgage) besteht gleich der alldeutschen Satzung in der Uebergabe eines Grund stückes an den Gläubiger unter der Bedingung, daß der Schuldner (mortgagor) in das versetzte Grundstück wieder eintreten kann, wenn er in der bedungenen Zeit das Darlehen zurückzahlt. Hält

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Libri
Categoria:
Storia , Religione, teologia
Anno:
1905
¬Die¬ Geschichte der Juden in Hohenems und im übrigen Vorarlberg.- (¬Die¬ Geschichte der Juden in Tirol und Vorarlberg ; T. 1/2)
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Pagina 161 di 425
Autore: Tänzer, Aron
Luogo: Meran
Editore: Ellmenreich
Descrizione fisica: XXXV, 802 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: Tirol ; Juden ; Geschichte Vorarlberg ; Juden ; Geschichte
Segnatura: II 102.094 ; II 65.554/1-2
ID interno: 162835
280 Achtes Kapitel. sei, hat bereits das k. k. Reichsgericht aus Anlass eines bei dem selben von dem voraribergischen Laudesaus&chuaöO anhängig ge machten bejahenden Competenz-Conflikfces zwischen letzterem und dem k. k. Ministerium des Innern — auf Grund des Artikels 2 lit. b des Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 R. G. BL Nr. 143 — mit dem Erkenntnisse vom 24. Jänner 1878 Z. 14 die Compejtenz der staatlichen Verwaltungsbehörden, beziehungsweise des k. k. Ministeriums des Innern anerkannt

derselben numerirfc seien; und in der mit der Ministerial- Yerordnung vom 6. Mai 1854 R. .G. B. Nr. 117 auf Grund Aller höchster Entschliessungen kundgemachten Übersicht der politischen und gerichtlichen Eintheilung der gefürsteten Grafschaft Tirol mit s Vorarlberg kommt nur Eine Gemeinde Hohenems vor, ebenso .' erscheint in der mit Erlass der k. k. Örganisieruags-Landes- kommission vom 24. November 1854 im Landes-Regierungsblatte, IR Abtheilung Nr. 22, pubHcirfcen Übersicht der jedem Bezirke : ^gewiesenen

im § 3 und anderen Paragrafen, ,und ebenso die neue Gemeindeordnung selbst in den §§ 4 und 10 von dem Umfange oder. Gebiete der Gemeinde und deren Grenzen. Übrigens ent hält auch schon das, durch den Erlass der ehemaligen k. k. Ceutral-Organisirungs-Hofkommission vom 12.März 1817 2.2901, dann durch den Erlass derselben vom 10.De zember 1817 Z, 16124 auf Grund der a. h. Entschlieasungen V01n 5 Oktober und 29. November 1817 als einstweilen ge- Entscheidung des k. k. Verwaltungsgerichtshofes. 281 setzlich wirksam

, jede zu ihrer Kenntniss gelangte Gesetzesübertretung dem k. k. Landgerichte oder dem Vorstande der Christengemeinde zu Hohenems als Local-Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen, und die k. k. Bezirkshauptmannschaft von Feldkirch hat in ihrem Berichte an die k. k. Ötattlnilterei in Innsbruck vom 17. Februar 1875 Z. 593 auf Grund der protokollarischen Erklärung der Bürgermeister der Christen- und Israelitengemeinde in Hohenems und auf Grund der eigenen Erhebungen konstatirt, dass faktisch nur die Vertretung

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1893
Verfachbuch oder Publica fides? : ein Beitrag zur Reform der öffentlichen Bücher in Tirol
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Pagina 53 di 197
Autore: Grabmayr, Karl ¬von¬ / von Karl von Grabmayr
Luogo: Meran
Editore: Ellmenreich
Descrizione fisica: VI, 188 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Verfachbuch<br>g.Tirol ; s.Grundbuch
Segnatura: II 108.544
ID interno: 134962
als Eigenthümer der Liegenschaft oder des- Rechtes, in Ansehung derer die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuche erscheint, oder doch gleichezitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. (432 a. b. G.-B.)" ' 2 ) § 26 0 , G °G. „ Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilliget werden^ welche in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebencn Form ausgefertiget sind. Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Um- änderung eines dinglichen Rechtes handelt

, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. § 27 a. G.-G. „Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Ein tragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch welche ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben/wer den kann. In denselben muß auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechts-, geschäfte bethetligten Personen, daß sie nicht mit anderen verwechselt weiden können, sowie die Angabe des Ort

,s, Tages, Monates nnd Jahres der Aus fertigung der Urkunde enthalten sein. ' § 31 a. G.-G. „Die Einverleibung (§ 8, Z. 1) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, ans welchen die Unterschriften gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.

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