Verfassung und Verwaltung des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins : ein Handbuch zum Gebrauch für die Sectionen
werden, den Baugrund eigenthiimlich zu erwerben, da nur das Eigenthum an Grund und Boden auch den vollen, ungestörten Besitz der Hütte sichert. Bezüglich dieses Punktes kommen vier Fälle in Betracht, ob nämlich der ausgewählte Bau platz im Eigenthnme a) eines Privaten, b) einer Genossenschaft, c) einer Ge meinde oder d) des Staates steht. a) Ist der Bauplatz Eigenthum eines Privaten, so wird sich der Ankauf in der Regel leicht durchführen lassen; man soll jedoch sich vorher Gewiss heit verschaffen
, ob der angebliche Eigenthüiner auch wirklich als solcher iiri Grund- oder Verfachbuch erscheint, ferner ist zu beachten, ob und welche Lasten auf dem Grundbesitze ruhen. b) Umständlicher wird die Erwerbung des Grundes dann sein, wenn derselbe Eigenthnm einer Alpgenossenschaft ist, da zur Abtretung des Grundes dann die Einwilligung sämmtlicher Genossenschafter nothwendig ist, falls nicht eine besondere Bestimmung das Recht der Gnindabtretung auch der Mehrheit der Interessenten zuerkennt. In einigen Fällen dürfte