Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
1. Tafeltrauben ohne Rebholz und Rebblätter, frei von Erde und verpackt in wohlverwahrten und dennoch leicht durchzusuchenden Schachteln, Kisten oder Körben; 2. Weinlesetrauben nur eingestampft in solchen gut verschlossenen Fässern, welche einen Rauminhalt von wenigstens fünf Hektoliter haben und so gereinigt sind, daß sie kein Teilchen von Erde oder Reben an sich tragen. 3. Trester in gut verschlossenen Kisten oder Tonnen; 4. Pflanzen, Sträucher und andere Gewächse aus Pflanzenschulen, Gärten
und Gemüse, worin auch Rüben, Möhren, Erdäpfel, Zeller, Rettich, Zwiebel, Knoblauch, Grünzeug etc. gerechnet werden), nur dann, wenn dieselben frei von Erde sind und sich in einem Zustande befinden, welcher es zweifellos erscheinen läßt, daß es sich um Gegenstände des Konsums handelt. 6. Bedingungslos gestattet ist die Ein- und Ausfuhr von abgesclmittenen Blumen, Samen (einschließlich der Pflanzenzwiebeln), Traubenkemen und Wein. Verbr. d. Reblaus 1904—1906. 22