in Hand gingen, waren: die Trennung der Kassengeschäfte von dem Wirkungskreise der Forst- beamten, welche Erleichterung die Reduktion minder fühlbar machte, dann die gänzliche Ausschlie ßung der Haller Berg- und Salinen-Direktion von aller Einflußnahme auf die Vewirthfchaftung der ReichS- forste. Die Ersprießlichkeit dieser Maßregel zeigte sich in den wenigen Jahren, welche seither verflossen sind, in Gestalt der bedeutend günstigeren finanziellen Bctriebsergebnisse. Während die Salinen-NeichS- forste
Platz zu machen. Allein immerhin bleibt derselbe ein denkwürdiges Zeugniß für die Nützlichkeit der AuSfchei- duug der Wälder aus dem Nessort der Berg- und Salinen-Direktion. AuS den übersichtlichen Dar legungen deS Betriebes der Sudhütten^), Bergwerke, Hochöfen und montanistischen Raffinir - Werke waren auch nicht immer die wirklichen Preise deS auS diesen Wäldern bezogenen Holzeö zu ersehen, während jetzt, wo daS Forst-Departement der Statthalterei die Preise kalkulirt, Klarheit in jene verworrenen
Kollisionen zwischen Beiden durch die betreffenden Centralstellen auS- zutragen sein. 3) Wären als Mittel-Instanzen zur Beaufsich tigung der untersten Staatspolizei-Organe, dann zur Erledigung von Rekursen wider die Anordnungen dieser, ferner sür schwierigere Arbeiten, z.B. für die Feststellung der Betriebspläne, nach welchen in den Gemeindewäldern vorgegangen werden soll und zur Verhängung dcS Bannes über schonungsbedürftige Wälder Forst-Znspektoren (etwa 0—7 mit dem Sitze zu Innsbruck, Landeck, Feld
- kirch, Bruneck, Meran, Triem und Roveredo) aufzu stellen. 4) Wäre die Handhabung der Forstpolizei in un terster Instanz, so weit sie überhaupt noch Sache des Staates, d. h. die Nachschau: ob den forstpolizeilichen Vorschriften überall entsprochen wird, ob nicht hie und da eine positive Föidernng der Forst kultur oder die Bannisirung eines WaldeS noth thut, — Forst - Kommissären zu übertragen, welche im ganzen Lande so zu vertheilen sein würden, daß Jeder mindestens vier Mal im Jahre alle Waldungen
seines Bezirkes begehen kann. Selbe hätten dann auch im Auftrage deS Forst -Inspektorö gewisse Erhebungen zu machen, Anzeigen über bedeutendere Forstfrevel ent gegenzunehmen, die Klage darüber bei den zuständigen Strafbehörden anhängig zu machen und die Ahndung der Thäter daselbst zu betreiben, nöthigen Falls zuvor noch den Thatbestand solcher Forstfrevel näher zu konsta- tiren, jedenfalls bei den gerichtlichen Thatbestandö- Erhebungen zu interveniren, ihre Wahrnehmungen in sorstpolizeilicher Beziehung