Amtsblatt Bothen. Innsbruck, den »4 Slngust 18S8. Erledigungen, 2 Kundmachung. Nr. 3114 2>> der gemäß der Allerhöchsten Entschließung vom 4. ^uli 1853 nett zu orgauisirenden Militär-Gränz- Forstbrauche find nachstehende Dienstposten zu besetzen: ü. vei den Gräliz-Forst-Direktiouen zu Agram u Temeswar: 2 Forst-Direktorsstellen mit dem Ge halte jährlicher 160» und I4»0 Gulden, dann der Eiiireihung in die VII. Diätenklasse, 3 Forstmeister- stellen mit dem Gehalte jährlicher 1200 Gnlden
k. k. Beamte bestehenden allgemeinen Vorschriften. ^ Die Forstdirektore« und die bei den Gränz- Forst-Direktionen anzustellenden Forstmeister, haben bei Dienstreisen Anspruch auf die Vorspann ad aora- ritt und einen Zehrnngsbeitrag täglicher zwei Gulden. Der bei dem Romanen-Banaler Gränz-Regimente Nr. 13 anzustellende Forstmeister dagegen hat nebst dem GeHalle ei» Reisepauschale jährlicher 300 Gul den. Der Forstmeister des Otiochaner Regiments Nr. S, ferner: die Oberförster der sämmtlichen Gränz-Regimenker
Fuhrwerke oder Reitpferde zu bediene». Sämmtlichen Beamte erhalten außerdem das Na turalguarlicr oder ein entsprechendes Quartier, aeguivalent, sowie ein angemessenes Schreibspefen- Pausclale oder die erforderlichen Schreibmaterialien und Kauzlcirequisilcn in natura, endlich die im Forst- dicnste der Gränz-Regimenter nnd des Titler Ba taillons verwendeten Beamten jährlich eine wald- tarfreie Anweisung auf sechs n. ö. Klafter Brenn holz, dessen Fällung und Zufuhr sie jedoch aus Eige^ nem Zu bestreiken
haben. Zur Besetzung diefer Stellen wird der Konkurs mit, dem Beifügen hiemit ausgeschrieben, daß die de, finitive Verleihung .derselben nnr an Bewerber er folgt, welche die mit der Ministerial-Verordnnng vom 16. Jänner 1850 (R. G. B. XXV. Stück Nr. 63) vorgeschriebene Forst-Staats-Prüfung mit gutem Erfolge abgelegt haben; Bewerber dagegen, welche sich üb-'r die Ablegnng diefer Prüfung nicht anszn- weifen vermögen, bloß provisorisch angestellt werden können, und jedenfalls gehalten bleiben, stcl, der erwähnten
Prüfung längstens innerhalb zweier Jahre zu nntcrziehcn. Alle Jene, welche stch um eine oder die andere dieser Stellen zu bewerben gesonnen siud, werden demnach aufgefordert, ihre mit den legalen Bewei- ftn über: 1. Die an einer Staats« oder öffentlichen Privat- Aorstlchranstalt zurückgelegten Studien, oder im Forstdienste sonst erlangte Ausbildung; 2. die in der Forstverwaltung bisher geleisteten Dienste, dann 3. die mit gutem Erfolge abgelegt« Forst-Staats- Prüfung, oder 4. dem Reverse