auf den Feldern sich befinden, die durch den Neif Schaden nehmen, vorzüglich aber im Frühjahre und im Herbste, ist auf jeder aus Grundstücken mehrerer Eigenthümer bestehenden Feldstrecke durch sorgfältig unterhaltene Feuer an allen jenen Tagen, an welchen ein Reif besorgt wird, ein dichter, so viel möglich die ganze Feld strecke überziehender Na,ich zu erregen und zu verbreiten. 2. Zu diesem Geschäfte ist Icder, der auf der durch Nauch machen zu schützenden fläche Grundstück»- ois Eigenthümer, Pächter
Ausschüssen bestehenden Aussicht liegt es ob: s. Die Plätze zu bestimmen, auf welchen jedesmal ein Feuer aufgemacht und unterhalten werden muß, wobei der ge wöhnliche nnd der manchmal sich anders richtende Luftzug dergestalt in Obacht zu nehmen ist, daß der Rauch so viel mög lich die ganze Feldstrecke ohne Unterbrechung bedecke. k. Während der ganzen Zeit, als die Gefahr des Reifs sich ergeben kann, täglich zu beobachten und durch geeignete Perso nen beobachten zu lassen, ob für den folgenden Tag
die Gemeindegriinve, wo Stauden und wildwach sende Gesträuche, die im grünen Znstand, wenn sie in einem mit trocknem Holz angezündeten Feuer verbrennt werden, zum Nauchmachen sehr dienlich sind, gehauen werden sollen, be zeichnen , und bei Unzulänglichkeit dieses Materials andere Vorschläge, wie dem Mangel abznh.lfen sey, als: Aeste und Abfällevom Laub- und Nadelholz, Rinden abgesteckter Bänme, Sägspäne, Moos, Heidekraut u. s. w>, herbeizuschaffen, aus führen und im äußersten Falle auf forstämllichc Anweisung
des Materials ans StaatSwaldnngen antragen. Ein Verzeichnis über alle hiezn Pflichtigen zu führen, und darin deutlich zu bemerken, wer das Fener anzuzünden, und wer die Beihülfe zn leisten habe. tl. Dir geeignetsten Individuen auszusuchen und zu beor dern, welche nach dem ihnri, zu ertheilenden Unterricht die Feuer aufzumachen, und bis die Sonne die ganze Flur be- fcheint, zu unterhalten haben, nnd Jedem eine,» bestimmten Platz der Feuerung anzuweisen. v. Ebenso, so weit mehrere Personen zur Aufsicht
erforder lich sind, auch mehrere Aufseher zu bestellen, welche von Po sten zu Posten, wo dir Feuer anfgemach, werden, während der Fenerung herum zu gehen, nnd wo sie nicht gehörige Thätig keit oder ein fehlerhaftes Benehmen bemerken, DaS Zweckmä ßige sogleich anzuordnen haben. 5. Die Aufmachung derFrue» muß gleich nach Mitternacht geschehen. Am nämlichen Tage, wo Rauch gemacht werden, müssen am Abend für die nächste Feuerung die Materialien, mit Ausnahme deS trockenen Holzes, welches zur ersten