Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
8* 52. M das Feuer Noch verschlossen, so soll man, solang es sich ihun laßt, demselben keine Lust zu fassen gestat ten, sondern es durch Begießen, und sonst andere mögliche Art zu ersticken suchen. Wenn es aber schon wirklich ausbricht, oder einen Ort ergriffen hat, worin Körner, Heu, Stroh u. d. gl. sich befinden, wo also das Begießen nichts mehr nützt, da muß das umliegende HolZwerk weggeräumt, die anstoßenden Zäune, wenn es vielleicht nicht schon vorher, um den Zugang offen zu halten
, geschehen wäre, weggebrochen, das Dach ein- - gerissen, und fammt den Wänden, und übrigen Vrandstücken, \ um das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hin einwärts ge stürzt werden. §. 53* Die nebenstehenden Häuser sind ohne Noch nicht einzureissen. Nur dann, wenn die Ausbreitung der Flamme auf keine andere Art gehindert werden kann, soll zum Vorbre chen Hand angelegt werden. In diesem Falle ist kein Haus- wirth zu verschonen; hingegen ist auch jener, Len es trifft, wie ein Abbrändler zu behandeln
,- und hat mit diesem gleiche Vor rechte zu genießen. §. 54 . Nachdem das Feuer bereits gelöscht ist, soll sich dennoch von den zum Löschen Angestellten Leuten Niemand ent fernen, bevor der Grundrichter, oder derjenige, der die Auf sicht geführt hat, es erlaubet. 55. Es sind zur Brandstätte eigene Wächter anzustel len, welche Sorge tragen, daß durch verborgene Funken das Feuer nicht wieder ausicbc, und eine neue Brunst entstehe. §. 5 6. Der sämmtliche Löschzeug ist sodann aufZusuchen, jedem das Seinige zurückzustellen
, und für die Ausbesserung und Vergütung desselben aus der Gemeindekasse zu sorgen. Die Ersetzung dieser Kosten aber sind von demjenigen Zurückzufor- ' Lern, der aus Schuld oder Nachläßigkeit das Feuer veranlaßt hat. j §. 57. Diejenigen, welche an den Loschgeräthen muth- ' williger Weise etwas verdorben, oder zerbrochen haben, sollen nebst dem gänzlichen Ersätze noch Zur verdienten Strafe gezo- - gen werden. §. 58. Diejenigen hingegen, so etwas davon unterschla gen, sich zueignen, oder gar verkaufen