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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 29 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
, und des m«ch«»g eines Nachts durch Anpochm an die Hausthöre und Fenster auêgebrschcnen âsfâpkstfî Feuers z« ge* schetze« habe. Zugleich ist die unversaumte Anzeige bey der Polb zey, bey dem Bürgermeister, Bauschmber, Stadt-oder Marktrichter, welche die Schlüsse! zu den Löschgerath- schäften haben müssen, und dann auch bey den Feuer- kommiffarien zu machen. Auf das Lärmzeichen, so das Feuer ankündigt, oder bey Wahrnehmung des Feuers soll ohne weitere Verordnung durch den Stadtthurmer die Feuerglocke, und durch den Meßner

an jene Pfarr, oder Kaplaneyglocke, in welcher das Feuer aufgekommen, angeschlagen; aus dem Stadtthurme bey Tag eine Feuer sahne, bey der Nacht eine Laterne mit brennendem Lich te ausgesteckt; mit der Trommel durch alle Gassen der Feuerlärm geschlagen, wie auch bey ersichtlich wirkli chen Feuer bey Tag oder Nacht in dem Zeughause, wo sich eines befindet, 5 Allarme-Mörsernacheman- èîî, und je nachdem sich das Feuer Vergrößert auch HM Adfeurvng öfters wiederhohlt werden.

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 50 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
liches zu machen, sönbern vielmehr Las hier uub dort (als nachtheilig) Vorgefundene, zur Beseitigung, an die Obrigkeit anzuzrigen. Läo. Die Thurm - und Nachtwächter, auch die polLzeydiener sollen fleißig auf das Feuer Acht haben, und bey was immer für Bedenklichkeit vom Rauch, Geruch, oder Lichte Nachsehen, und bey dem verordnten Feuer - Kommissar die Anzeige machen; und ist keinem (wo das Feuer auskömmt) erlaubt, dieses in Ge heim zu hatten , oder zu vertuschen; da durch eine derley

Be mäntlung nur öfters die Gefahr sich vermehret, und ein größe rer Nachthei! erwachset; und von daher, wenn Bedenklichkeiten vorhanden sind, so ist, ohne großen Lärmen , der Hauseigmthümer oder Jnnwohner zu erinnern, oder auch bey Benachbarten die Eröffnung zu machen ; stehet man aber wirk lich Feuer oder Rauch, so muß gleich das Feuer ausgemfw werden. züo. Jeder Hausmnhaber muß immerhin in feinem Haufe 2, z oder 4 Brennten mit Wasser (Wasserbotliche) haben, welche unter dem Dache

, oder an sonst einem geräumigen Drte zu stel len sind, worinnen vom Monathe April , bis Ende des Herb stes sich verräthrges Wasser befinden muß; nebst welchen noch, ein Schaffe! mit Wasser , und , oder 3 leere Schaffeln (ttcrcfo Unterschied der Grösse des Hauses oder mehreren Gefährlichkeit) auch 6 derley Geichirre vorhanden sey« müssen; mindestens solle ein grosses Haus 4 lederne., ein kleines aber 2 Kübel mit be- werkken Haus - Numer haben. 4w. Sobald - d-s Feuer ausgemfen, muß der Kaminfeger sich Ästgleich zu dem Feuerert

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 46 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
§. 92 » Hingegen sind die, welche bef dem Löschen durch «-rohM«-^ besondere Dienste sich hervorgethan haben, zu allge-Di,M,r!«d"m meiner Aufmunterung öffentlich zu belohnen; Rament-M«>° lich soll denen, welche dem Stadt- oder Marktrichter,'""' oder der im Orte befindlichen Obrigkeit die erste Nach richt vom entstandenen Feuer gebracht haben, i fl. ;o kr.; demjenigen, welcher die erste Wasscrladung zum Feuer geliefert hat, - fl. ,5 kr.; dem, der die zweyte gebracht

, 1 fl. zo kr.; dem Rauchfangkehrer, der, wenn im Raochfange Feuer entstanden ist, denselben am ersten gefchloffen z fl.; und demjenigen der solchen am zweyten geschloffen ist ;o kr. aus dem Stadt - oder Marktkam meramte gereichet werden. §« 9 ), Das Rannneramr aber hat dieser und andercr, durch die Löschanstalt veranlaßten nothwendigen Köstcn wegen, sich an dem Hausinnhaber, wenn durch des sen oder seiner Einwohner Schuld und Nachlässig keit das Feuer entstandenist, zu erholen. Doch bleibt diesem d as Recht der Zurückfoderung

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Libri
Categoria:
Storia , Südtiroler Dorfbücher
Anno:
2012
Wolkenstein in Gröden : von den ersten Besiedlungen zur touristischen Hochburg
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Pagina 374 di 420
Autore: Mussner, Rudolf ; Prinoth, Herwig / hrsg.vom Tourismusverein Wolkenstein in Gröden ... Text und Gesamtkoordination: Rudolf Mussner. Beitr. von Herwig Prinot ...
Luogo: Bozen
Editore: Athesia Druck
Descrizione fisica: 416 S. : zahlr. Ill., Kt.
Soggetto: g.Wolkenstein <Grödner Tal> ; z.Geschichte ; f.Bildband
Segnatura: III 327.857
ID interno: 589052
Die größten Katastrophen zwischen 1893 und 2009 Der Stadel bei Dlaces ist ein Raub der Flammen (1962). Lawinenabgang auf der Piste Funtanes. Einsatz an der Gondelbahn Dan- tercepies. 1885 Costa Es brennen zwei Stadel und das Haus. 1908 Dlaces Es brennt das Haus. 1921 Curijel Brand am Wohnhaus. 1924 Gèrva Das Gasthaus wird ein Raub der Flammen 1925 Cèdepuent Haus und Stadel von Martin Mussner fangen Feuer. 1926 Val Im Wald im Langental bricht ein Feuer aus. 1931 Domur Es brennt das Wohnhaus

. 1943 Runcac Gasthof, Wohnhaus und Stadel brennen ab. 1949 Curveies Es brennt der Wald bei Curveies. 1949 Risacia Der Stadel fängt Feuer. 1951 Insom Eine Mure geht ab. 1959 Ciampac Der Stadel ist in Brand. 1960 Ciampinèi Lawinenabgang mit einem Toten. 1960 Dantercèpies Es geht eine Lawine ab. Ein Toter. 1962 Dantercèpies Ein Toter bei einem Lawinenabgang. 1962 Dlaces Brand am Stadel. 1966 Wolkenstein Überschwemmung im Ort. 1969 Miramonti Lawinenabgang. Zwei Personen werden gerettet. 1974 Miramonti

Bei einem Lawinenabgang kommt eine Person ums Leben. 1988 Bullaccia/Runggaditsch Eine Windhose richtet großen Schaden an. 1991 Chedul Ein Lawinenabgang fordert einen Toten. 1992 Sellajoch Eine Person wird aus einer Lawine gerettet. 1997 Ruacia Im Haus von Georg Demetz bricht ein Feuer aus. 1998 Sai Uedli Ein Steinschlag richtet großen Schaden an. 1998 Möisulesstraße Ein Verkehrsunfall fordert den Einsatz der Feuerwehr. 1999 Daunèi Ein Bus kommt von der Straße ab und überschlägt sich. 1999 Pufels Brand am Hof Ancion

. 2000 Plan Ein Murenabgang zerstört das Wasserreservoir Gran Sas. 2000 Dantercèpies 16 Personen werden aus den Gondeln geborgen. 2002 Plan de Gralba Um 5.00 Uhr früh fangen drei Autos Feuer. 2004 Spinaces Steinmassen haben sich vom Hang gelöst. 2006 Langentalbach Ein Kleinkind wird aus dem Bach gerettet. 2007 Ruacia Eine Gasleitung fängt Feuer. 2009 Passstraßen Wiederholte Einsätze bei Lawinenabgängen. Wolkenstein in Groden Das Vereinsleben 372

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 44 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
Ztt Abgang des Militärs ist sich angesessemr be^ wahrter Bürger, die bey einem solchen Vorfälle zu bewaffnen sind, zu gebrauchen, und diesen der Vollzug aller obiger Maßregeln Mzutrsgen. , § 85» - ' qeeAbchHlynx. Nach gelSschtkm Feuer haben die Lèscher Loschgcràkhlchaftcn noch solang aufderBrandstàttezu-un, ,chàd,i»!-r bleiben, alses dlcjenigen, welàie die Lèschanstalt zutràglich finden werdcn. Es soli sich alfo niemand vhne Di-Ssà«'^ Erlaubnitz der Qbrigkeit wegbegeben. tlmtmmb fernet

». ■** §. 86 . Wenn ber Brand anfgchort, ist gettane Aufsicht Zu^à7 tragen, basi rncht durch irgend eine unter dem Schutteser z». *wm, verborge»e ©lut neuerdings Feuer entstehe; daher die""^ Brandstàtte bis zuv gànZlichm Auskuhlung noch bestàn- dig mit Wasser begoffm werden musi. Die Vorsicht :i fordert segar eimcje Wachter auf dem Platze zu laMn, welche auf das etwa nen auflodernde Feuer Zu sehen haben. 8 . 87. 1 Wenn endlich die Fcnersgefahr ganz vorüber müffen alle Lcschgerathschaften auf einem Platz zusam

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 24 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
dem Rauchfangkehrer, und dem Hausmn- haber ,oder Verwalter einverständlich festgesetzt, und sodann von der «Obrigkeit entweder gemässi- get, oder bestättiget werden.. 8 . 49 . Jeder HausLmchaber und Hausvater soll nicht 22 nur seinen Kindern, Hausleuten, sondern auch den in feinem Hause wohnenden Zinsparteyen und Gästen, die Achtsamkeit auf Feuer und Licht überhaupt, besonders aber bey starkem Winde nachdrucksamst einscharfen. In dieser Absicht soll er selbst allezeit Nachts vor / dem Schlafengehen, besonders bey

Oefen, und Feuer stättengenau Nachsehen, und dafür sorgen, daß Licht und Feuer wohl abgelöscht , und an einem sichern Orte, wo kein Schaden geschehen kann, ausbewahret werden. §. 50. Die Gastwirthe haben wie andere Hausvatek^^wlMe hD für ihre Hausleute, zugleich aber auch für die bey neu ernkehrenden Gäste zu haften; sie sollen demnach den Fuhrleuten, Pferdeknechten, oder wem immer die

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 28 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
emZuprägen, daß sie sowohl bey Tag, als ZuAeyMche. Nachtszeit aus das Feuer genau Acht haben, und ihnen unter Bedrohung strenger Züchtigung nachdrücklich zu befehlen, daß sie, sobald sie einer Gefahr gewahr wer den, sogleich Lärmen machen, bey Ersetzung emss un gewöhnlichen Rauches aber einen aus ihnen sogleich an Ort und Stelle Zu Erhebung der Ursache abschicken. Wo es keine Polizeywache giebt, sind wenigstens Nacht - und Feuerwächter zu bestellen, welche diese Verrichtung auf sich nehmen, und sollen

sie Zu dem En de sowohl Zur Nachtzeit in der Stadt, oder dem Markte herumgehen, und zugleich wo es sich thun laßt, auf ei nem Thurme sich aushalten, den Ort wohl übersehen, und alle Viertelstunde ein Zeichen ihrer Wachsamkeit geben. 8 . 57. Wenn nun irgendwo Feuer entstehet, soll augev-Dt, eMà, blicklich Lärm gemacht, und um Hilft gerufen werden. Der, so sich unterfängt , das im Haust entstandene Feuer D

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 36 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
Mm-und Feuerzeichen gegeben Erscheinung^ wird, soll die polizevrorsichung, der Bürgermeister, Magârâ^ Hofbauschreiber, dessen Adjunkten, nebst allen ver-somn. pflichteten Hofbanamtearbeitern, nicht minder der Stadt oder Markmchtcr mit einem oder andern Rathsmanne, wie auch die bestellten Feuerkommissa- rien, je nachdem das Feuer in der Hauptstadt, in einer andern Stadt oder in einem Markte ausbricht sich zum Feuer zu begeben ; wohin ebenfalls jeder Hausinnhabephà^à entweder selbst kommen, oder doch jemand

mit hmlang- kichen Kräften versehenen, folglich kein Kind oder eine zu betagte Person mit Wassereymem, Schätzer vu d. gll zu schicken hat. §. 7A Die Handwerker, oder andere kazu bestimmte Per- fönen haben mit ihren notwendigen HandwerkzeugenProfeN-msten. dem Feuer zuzueilen, oder sich zu der von ihnen nach Anleitung des ß. 70. angewiesenen Verrichtung, sogleich ohne weitere Anfrage unter Vermeidung der empfind lichsten Strafe, wenn sie zu spät kämen, zu stellen. Be sonders haben Liejemgen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 43 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
kein stembes Gcsind eLnmischen lassen, mb in'der Lrdnung sodann zum Feuer zmRettung marschieren» G. Hat der PolizeykewM''ssär, oder der Bürgermeister, und Rath drey anaeftssene ansehnliche Bürger, oder andere vertraute Männer nebst einem-.Schreiber zu deputieren, welche sich auf einem feuersichern, je doch nicht weit davon entfernten Platz mit einer Wache zu begeben und Zu verordnen haben, daß die austragenden Sachen dahin geliefert, so viel mög lich uotiret und verwahret, auch wie weiters

verdächtiges Gesinde von Dem Stehlen ab- gehalten werde, abzugeben, und in Der Stadt oder im Markte währendem Feuer pakrouliren zu lassen; theils fremde verdächtige Porsche vom Zulaufen, . besonders wenn sie nicht mit Schössern, oder Feuer löschungswerkzeugen versehen, abzuhalten; theiks auf das verdächtige Austragen Acht zu haben, und zum Theil auch allen Tumult zu verhüten, dabey aber vorzüglich alle anständige MassigunA vor Augen zu halten»

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1861
Geschichte Vinstgaus während der Kriegsjahre 1796 - 1801 : mit besonderer Beziehung auf das Gericht Glurns
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Pagina 156 di 167
Autore: Stampfer, Cölestin / von Coelestin Stampfer
Luogo: Bozen
Editore: Eberle
Descrizione fisica: 154 S. : Ill., Kt.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Vinschgau ; z.Geschichte 1796-1801
Segnatura: II 301.816
ID interno: 470719
147 Geduldig muße der Einwohner selbst Vorspann zur Abführung des ge raubten Getreides in das Münsterthal leisten. Indessen rückte die Nacht des ersten Tages heran, und die Räuber waren ziemlich betrunken. Die Schamhaftigkeit gebeut, die nun einge- tretene Behandlung des weiblichen Geschlechts nicht weiter zu erzählen. Man darf nur rasende Trunkenbolde denken. Am 26. März ward um .8 Uhr früh in der gerichtlichen Amts- kauzlei Feuer angelegt, so daß die Flamme sich sogleich durch das Fen ster

, als sie nachzulaffen begann, befördert. — Die armen Glurnser suchten nun im benachbarten Mals ihre Zufluchtsstätte, aber umsonst. Am 27. März ward daselbst im Wirthshausc zum Greifen Feuer angelegt, und 116 Häuser nebst den Scheunen, die Pfarrkirche, die Kirche zum heiligen Johann und das Hospitium der P. P. Kapuziner wurden ein Raub der Flammen. Auch hier unterhielten die Feinde das nachlassende Feuer. Zum Ueberstusse des Elends ward auch hier, wie in Glurns das noch vorfindliche Hornvieh großentheils verbrannt

. Am 30. Marz 10 Uhr Nachts wurden auch in Schludernd. 17 Häuser nebst den Scheunen abgebrannt. Um 2 Uhr früh zog sich der Feind in das Münsterthal zurück, à Bei der Erhebung der vom Feinde durch Plünderung und Feuer ver heerten Beschädigungen ergab es sich; daß der Schaden der Stadt Glurns auf 177,639 st., jener des Marktes Mals auf 251,011 fl., des Dorfes Schluderns auf 24,000, des Dorfes Laatsch auf 14,710, des Dorfes Tartsch auf 33,239 fl., der Gemeinde Täufers auf 22,962, des Dorfes Burgeis auf 3863

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 42 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
C. Soll fit andern Häusern in der Stadt während -er Brunst alles Feuer auf den Herd - und Sechter stätten , auch Back- und Wachöfen ausgeloschen, und kein Licht in dem ganzen Hause ausser in wohl geschlossenen Laternen geduldet werden. D. Soll wo kein Militär liegt, jeder Viertelineister mit L bewährten Bürgern bey entstehendem Feuer an die Haupteingange des Orts; an das Ende der Gassen, oder an die Thore, wo sich deren einige be finden, eilen, und solche offen auch besetzt halten

, bis die Feuerkommissarien oder Deputirten solche abru- stn lassen; auch allda genaue Obsicht tragen, da mit zur Brunst kein gefährliches oder verdächtiges Gesinde passirt, weder zuzulaufen, noch von der Brunst mit Austragen sich wegzubegeben erlaubet werde. Welch ein und das andere, jedoch von der Garnison, wenn sich im Orte eine befindet, zu voll ziehen ist. E. Soll kein Fremder verreisen dürfen, so lang die Brunst dauert, damit bey verdächtigen Umstän den, das etwann das Feuer boshaft angelegt wor ben sey

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