A M t S- B l al t z « m- Kaiser!. König!, privilegirten Bothen von Tyrol. Donnerstag Nro .à 2s. i8> Mai i»2c>. Kundmachung. ^DaS Privilegium für die Brüder von Emperger wegen Bleiweißfabrikation betreffend. ) Seine k. k. Aiajestàt haben den Brüdern Anton und Eugen v. Emperger, Fabrikanten chemischer Produkte zu Gràtz. in Ansehung der von ihnen erfunde, neu, mit dem bisher bekannten nicht übereinkommenden NerfahrungSart, Bleiweifi durch Holzessig zu erzeugen, »In ausschließendes Privilegium
k. <. LandeS-Bubernium in Tyrol und Vorarlberg, i^arl Graf v. Chorek, Gouverneur. Lorenz Schwarzhuber, t. k. Gub. Älath. Urkunde. /Wir Franz der Erste ic. ir. bekennen öffentlich MN diesem Briefe: ES sey UnS von den Brüdern Anton und Eugen von Emperger vorgestellt worden; sie haben mit Aufwand vieler Mühe und Kosten die VerfahrungSart, BleiweijZ Mittelst Holzessig zu erzeugen, erfunden. Sie seyen nun bereit diese bei den darüber vorgenom menen Untersuchungen als neu, zweckmäßig und vorlheU- haft anerkannte
Erfindung in den Staaten Unserer Mo narchie zum Nutzen des Publikums auszuführen, wenn Wir ihnen hiezu Unsern allerhöchsten Schuh und ein aus schließendes Privilegium auf mehrere nacheinander fol gende Jahre in dem ganzen Umfange Unserer Monarchie bewilligen wollen. Da Wir Uns nun jederzeit bereit finden lassen, nütz liche Erfindungen und Unternehmungen zu unterstützen; s» haben Wir UnS bewogen gefunden, dem allerunrerthä- Nlgsten besuche dcS Anron und Eugen von Emperger zn willfahren
und Dalmaìien, in dem Erzherzogthum Oester» reich ob und unter der Enns, in den Herzogtümern Steyermark, Salzburg und Schlesien, in der Markgraf, schasr Mähren, und in der gesürsteten Grafschaft Tyxol sich außer ihnen Jedermann enrhatten solle, die von ihnen erfundene Erzeugunci von Bleiweiß im Wesentlichen nachzuahmen, zu verfertigen, zu gebrauchen oder zu ver kaufen , und zwar bei Verlust des betretenen MacerialS, und alles dazu gebrauchte» Werkzeuges, welches alles zum Nutzen deS Anton und Eugen
v. Emperger verfallen seyn solle. Wie dann auch den Ucbcrtreter dieses Privilegiums noch insbesondere Unsere allerhöchste Ungnade und eine Geldstrafe von Hundert Dukaten in jedem Uebertrer tungsfall« treten solle, wovon die Hälfte Unserm Aera- riuni, die andere Hälste aber dem Anron und Eugen v. Emperger zufallen, und unnachsichtlich durch das in dem Lande, wo die Uebertretung geschieht, befindliche Fiskalamr eingetrieben werden solle. DaS meinen wir ernstlich zc. :c. , Zn Urkund dessen :r. :c. . Wien