10.352 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1907/08_03_1907/TI_BA_ZE_1907_03_08_7_object_8361612.png
Pagina 7 di 16
Data: 08.03.1907
Descrizione fisica: 16
, daß sich der Käufer auf die Versteigerungsbedingungen und den Grundbesitzbogen stützt und falls dieselben Unrichtigkeiten aufweisen, von den Erben Schaden ersatz verlangen kann. Bei diesem ganz merkwürdigen Falle kommen aber verschiedene Umstände in Betracht, welche die Erben von einer Schadenersatzpflicht vielleicht entheben können. 1. Han delt es sich darum, wer die Schuld an der falschen Ausfertigung des Grundbesitzbogens trägt. Ist daran das Steueramt schuld, dann muß der Staat den Erben den Schaden ersetzen

. 2. Kommt es darauf an, ob der Verfasser der Versteigerungsbedingungen an der unrichtigen Ausfertigung derselben Schuld trägt. Ist dies der Fall, dann ist dieser den Erben zum Schadenersätze verpflichtet. 3. Ist cs noch immer fraglich, ob und inwieweit der Käufer einen Schaden überhaupt erlitten hat. Wenn die Schätzung ergeben sollte, daß das Bauernanwesen auch ohne diese drei Waldpar zellen den gleichen Wert hat, um welchen der Käufer es nach den unrichtigen, vorliegenden Urkunden mit diesen drei

Parzellen ge kauft hat, dann wird es ihm schwer fallen, einen Schaden nach- zuweisen. Einen eventuell entgangenen Gewinn könnte er nur dann gegen die Erben geltend machen, wenn er nachweist, daß die unrichtige Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen des Grundbesitzbogens absichtlich von euch veranlaßt wurde. Wir raten den Erben, in dieser Angelegenheit recht vorsichtig vor zugehen und nicht mit dem Käufer sofort eine Vereinbarung zu treffen, da sie sonst für den Fall, als sie tatsächlich

Schadenersatz leisten müssen und sie mit dem Gegner sich diesbezüglich aus- gleichen, die Erben ihr Rückersatzrecht gegenüber dem Schuld tragenden verlieren könnten. Es wäre daher ratsam, dem Käufer nahe zu legen, zusammen mit den Erben zum Bundes- anwalte Dr. Kerschbaumer in Bozen zu gehen, welcher nach Prüfung des Sachverhaltes und nach Einsicht der der Versteigerung zu Grunde gelegenen Akren die nötigen Aufklärungen geben wird. Sollte der Käufer hiemit nicht einverstanden sein, dann sollen ihm die Erben

1
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1909/30_01_1909/TIGEBL_1909_01_30_4_object_8323688.png
Pagina 4 di 8
Data: 30.01.1909
Descrizione fisica: 8
Den Beteiligten steht frei, der Schätzung brkzu- wohnen und ihre Erinnerungen zu machen. Können sie sich nicht selbst vertreten, so sind ihre gesetzlichen Ver treter beizuziehen. Haben nicht eigenberechtigte Mit erben denselben gesetzlichen Vertreter, wie der Anerbe, so ist für ihre gesonderte Vertretung Sorge zu tragen. 8 20 . Bei der Teilung des Nachlaßvermögens ist an Stelle deS Hofes der dem Uebernehmer nach § 18 als Schuld angerechnete Betrag einzubeziehen. Die Teilung geschieht

von drei Jahren vom Tage der Rechtskraft der Einantwortung an gewährt werden. Andererseits darf gegen den Willen der Mit erben diese Frist nicht über drei Jahre verlängert werden. Ebenso ist eine gütliche Einigung über die Sicher stellung der Erbteile der Miterben zu versuchen. Kommt eine solche nicht zu Stande, so ist in der Emantwortungsurkunde zu verfügen, daß die grund- bücherlrche Eintragung des Eigentumsrechtes für den Anerben nur gleichzeitig mit der Eintragung des Pfand rechtes

Höfe gehören, und mehrere Personen im Sinne der §§ 16 und 17 düse» Gesetzes als Erben eintretm, so sind diese nach der durch dieses Gesetz festgestellten Reihenfolge zur Uebernahmc je eines Hofe» berufen, und steht ihnen nach derselben Reihenfolge dir Wahl zwischen den Höfe frei. Derselbe Vorgang wiederholt sich, wenn mehrere Höfe als Erben vorhanden sind Nachkommen eines verstorbenen Erben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat jener die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorzug

nicht über schreitet. Zur Antrazstellnng und zur Uebernahmc deS vereinigten Hofes sind die eintretenden Erben nach der vorbezeichneten Reihenfolge berufen. Vor der Ent scheidung über den Antrag hat da» Gericht das Gut achten der Höfebehörde einzuholen. DaS dem überlebenden Ehegatten nach § 22 zu stehende Recht zur Uebernahmc deS erledigten Hof anteiles ist in dem Falle, als er im Miteigentum« mehrerer im Nachlasie vorhandmen Höfe gestanden wäre, aus einen dieser Höfe beschränkt; jedoch steht dem überlebenden

2
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1908/28_11_1908/TIGEBL_1908_11_28_6_object_8323658.png
Pagina 6 di 8
Data: 28.11.1908
Descrizione fisica: 8
zum lebenslangen Fruchtgenuffe und zwar, wenn ein oder zwei Kinder vorhanden sind, den vierten Teil, wenn aber drei oder mehr Kinder sind, einem mit jedem Kinde gleichen Teil (also wenn drei Kinder sind 1 ( 4c , wenn vier Kinder sind Vs usw.). Trefft der Ehegatte mit anderen gesetzlichen Erben zu sammen, so erhält, er den vierten Teil der Verlafsen- schaft zum Eigentum«: muß sich aber in beiden Fällen alles einrechnen laffen, was ihm nach den Ehepakten, einem Erbvertrage oder einer letztwilligen Anordnung

: Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Allein eigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen vorhanden, so kann der Hof nebst Zugehör nur einer Person, dem Anerben, zufallen. Wenn mehrere Geschwister als Erben ein treten, und wenn der berufene Anerbe, sowie alle oder einige Miterben darauf antragen, so ist der Hof den betreffenden Geschwistern zum gemeinsamen Eigen tum mit dem Vorbehalt einzuantworten, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann. Der Hofübernehmer wird nach dem Rechte

und der gesetzlichen Erbfolge (siehe vorn) bestimmt. Unter mehreren zugleich eintretenden Erben ist bei Abgang einer Einigung über die Berufung als Anerbe nach dem Grundsätze zu entscheiden, daß die dem Grade näheren Verwandten den entfernteren vorausgehen. Unter gleich nahen Verwandten gebühre den männlichen vor den weiblichen Erben, weiters dem höheren Alter der Vorzug. Von der Uebernahme des Hofes sind in der Regel ausgeschloffen jene Personen, denen das Recht der freien Vermögensverwaltung vom Gericht entzogen

als Erben ein- treten, so sind diese nach der durch das Gesetz fest gestellten Reihenfolge zur Uebernahme je eines Hofes berufen. Wenn einer oder mehrere der zum Nachlaffe gehörenden Höfe zur Erhaltung je einer Familie von fünf Köpfen nicht ausreichen, so kann die Vereinigung von je zwei Höfen zu einem Hofe verfügt werden, wenn von der Vereinigung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Vorteile zu erwarten sind und wenn der neu zu bildende Hof das Höchstausmaß nicht über schreitet

3
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1909/30_01_1909/TIGEBL_1909_01_30_3_object_8323687.png
Pagina 3 di 8
Data: 30.01.1909
Descrizione fisica: 8
Das HöfsVechL. lSchluß) § 16 . Wenn Geschwister als Erben eintreten, und wenn der berufene Anerbe, sowie alle oder einige Miterben oder ihre gesetzlichen Vertreter darauf antragen, so kann die Auseinandersetzung zwischen ihnen einen Aufschub erleiden. In diesem Falle ist der Hof den betreffenden Geschwistern zum gemeinsamen Eigentum mit dem Vor behalte einzuantworten, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann. Hiedurch wird die Erbteilung

, so ist mit der Durchführung der hinausgeschobenen Erbteilung vorzugehen. Jene Müerben, die der im Absätze 2 und 3 vor gesehenen Gemeinschaft nicht angehören, sind mit ihren Erbteilen gemäß den Bestimmungen der §§ 18—21 sofort abzufertigen. § 17. Der Hofüberttehmer wird nach dem Rechte und der Ordnung oer yrsvtzkch«» Erbfolge bestimmt. Unter mehreren zugleich eintretenden Erben ist bei Abgang einer Einigung über die Berufung als Anerbe nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden: 1. Nach dem Grade nähere Verwandte gehen

den entfernteren voraus. Unter gleich nahen Verwandten gebührt den männ lichen vor den weiblichen Erben der Vorzug. Unter gleich nahen Verwandten desselben Geschlechtes gibt das höhere Alter und bei gleichem Alter das Los den Ausschlag, jedoch , mit der Einschränkung, daß den Nachkommen vorverstorbener Söhne vor den Nachkommen voroerstorbener Töchter stets das Vorrecht gebührt. Wenn jedoch der zur Hofnachfolge berufene Sohn auf dem Hofe sich verehelicht hat, aber mit Hinter lassung eines Sohnes gestorben

. 5. Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalles bereits Alleineigentümer eines geschloffenen Hofes, so hat er in dem Rechte, den Hof des Erblassers zu übernehmen, hinter den anderen Mrterben zurückzustehen und fallt sohin der Hof dem nach diesem Gesetze Nächstberufenen zu, wenn der Anerbe es nicht vorzieht, sein eigenes Gut dem Nächstberufenen um den nach § 19 zu er mittelnden Preis zu überlaflen. Will keiner der Mit erben dieses letztere Gut übernehmen, so erlischt ihr Recht, das Zurückstehen deS Anerben zu ver

4
Giornali e riviste
Tiroler Wastl
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIWAS/1902/22_06_1902/TIWAS_1902_06_22_3_object_7941012.png
Pagina 3 di 12
Data: 22.06.1902
Descrizione fisica: 12
, in Vertretung des Betroffenen unter Be rufung auf den § 19 des Pr.-G. folgende Berichtig ung schickt: „Es ist unwahr, das; Hochw. Expositus Alois Villunger die Sachen seiner kürzlich verstorbenen Häuserin ohne Einwilligung ihrer armen Erben ver schenkt hat. Wahr ist, das; bei diesem Herrn nach dem Ableben seiner Häuserin eine Schwester derselben aus Brixen und zwei andere Verwandte aus der hiesigen Gegend — von der Existenz weiterer Verwandter war dem Herrn Expositus nichts bekannt — er schienen

und die „Sachen" der Verstorbenen an sich nahmen. Wahr ist, das; Herr Expositus Alois Vil lunger dem k. k. Bezirksgerichte Lana als Abhand lungsbehörde über die Verwendung des zur Ver lassenschaft seiner Häuserin gehörigen Geldes Rech nung gelegt hat, über deren Genehmigung ihm die gerichtliche Erledigung vom 25. 5.1902 A 48/2/5 zn- ging. — Wahr ist endlich, das; sämmtliche Erben und insbesondere auch die in der berichtigten Zeitungs-Notiz erwähnte Schwester der Verstorbenen in Innsbruck mit Protocoll ddo

der armen Erben verschenkt Hab, und net wahr, daß er der armen Schwester der Verstorbenen, dö mit an Flaschl Kaffee im Sack von da nach Tscherms g'fahren ist, um ihr Erbe zu beheben, das Nachtquartier abge trieben Hab. Das Letztere ist a' gar net bestimmt behauptet gewesen, sondern es hat bloß g'hoaß'n, das; die Frau das g'moant hat. Tie ganze Sache ist kurz erzählt so gewesen: Tie verstorbene Häuserin ist fünf Jahre beim Expositus Villunger im Dienst g'wes'n und nach einer ganz kurzen Krankheit

von wenigen Tagen g'storben, wovon der Expositus aber ihre recht mäßigen Erben, d. h. ihre zwoa armen Schwestern und die verwaisten Kinder von an Bruader von ihr, net verständigt hat, obwohl die Verstorbene ganz guate Kleider und a Sparcassebüachl von 300 Kronen hinterlassen hat. Tie oane Schwester in Brixen, dö an verkrüppelten Holzhauer zum Mann und vier, sage vier Kinder hat, dö sie alle mitanander als Wäscherin kümmerlich erhalten und durchbringen muaß, hat den Tod ihrer Schwester durch a Ver wandte

5
Giornali e riviste
Tiroler Land-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OBEWO/1900/10_11_1900/OBEWO_1900_11_10_18_object_8025325.png
Pagina 18 di 18
Data: 10.11.1900
Descrizione fisica: 18
Seite 162 Tiroler Gemeindeblatt" Nr 21 lichen Gesetzbuche unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehört. Das Dogelschutzgesetz. (Schluß). Anhang. Gypaetus barbatus F. Bart- oder Lämmergeier. Die Adlerarten: Aquila chrysaetus L., Gold- oder Steinadler. Haliaetus albicllla L., Seeadler. Fandion halia etus L., Fisch- oder Flußadler. Die Falkenarten: Falco subbuteo L., Baum- oder Lerchen falle. Falco peregrinus Tunst., Wanderfalke. Falco aesa- lon L., Zwerg- oder Merlinfalke

vom 13. Dezember 1862, vorgesehene Befreiung vom Gebührenäquivalente findet nur Anwend ung aus Gesellschaften zu einem gemeinschaftlichen Er werbe, wenn der Gesellschaftsvertrag entweder a) auf eine bestimmte, 15 Jahre nicht überschreitende Dauer oder aber b) ausdrücklich nur auf die Lebensdauer der ur sprünglichen Theilhaber oder für ihre Erben errichtet ist. Die Befreiung erstreckt sich daher überhaupt nicht auf Gesellschaften, welche auf unbestimmte Zeit oder auf eine bestimmte Dauer von mehr als 15 Jahren

errichtet sind, und wird verwirkt, wenn eine ursprünglich auf eine bestimmte Dauer von nicht mehr als 15 Jahren errichtete Gesellschaft ausdrücklich oder stillschweigend auf unbestimmte Zeit oder auf eine bestimmte Zeit, welche bei Hinzu rechnung der bisherigen Gesellschaftsdauer 15 Jahre überschreitet, verlängert wird; ferner wenn einer ursprüng lich auf Lebensdauer der Theilhaber oder für Erben er richteten Gesellschaft neue Gesellschafter, und zwar nicht in der Eigenschaft als Erben

6
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1910/26_02_1910/TIGEBL_1910_02_26_8_object_8323892.png
Pagina 8 di 8
Data: 26.02.1910
Descrizione fisica: 8
. Der Verein wird dem Verblichenen stets ein ehrendes Andenken bewahren. ekasteii Herrn I. S. in Biberwier. (Bezahlung von Ärzten rechnunge n durch die Gemeinde.) Frage: Von den Erben eines verstorbenen Gemeinde arztes in B. wurde an die Gemeinde B. eine Rech nung für ärztliche Behandlung als uneinbringlicher Gelder eingebracht, weil die Gemeinde für die auf gericht lichem Wege uneinbringlichen Gelder laut Vertrag verpflichtet war, den Arzt zu be zahlen. Vom früheren Gemeindevorsteher wurde die Rechnung

abgewiesen, weil die Beiträge auf gericht lichem Wege einzubringen sind. Nachdem die Neuwahl des Gemeindevorstehers eintrat und ein naher Ver wandter der Erben zum Gemeindevorsteher gewählt wurde, so wurde die Rechnung dem Vorsteher wieder eingestellt, von diesem wurde die Rechnung dem Gemeindeausschuß befürwortend vorgelegt. Da auch beim Gemeindeausschuß Männer dabei sind, welche teils verwandt und ver schwägert sind, wurde die Rechnung angenommen und dem Gemeindekassier zur Auszahlung angewiesen

. In dem nun die Gemeinde-Rechnung, wo diese Post er scheint, durch 14 Tage zur Einsicht aufliegt, stelle ich hiemit die Frage, ist der Gemeindeausschuß berechtigt, solche Rechnungen anzunehmen, und von der Gemeinde kasse auszubezahlen? Antwort: Wenn eine Gemeinde mit ihrem Arzte einen Vertrag in der Weise abgeschlossen hat, daß sie sich verpflichtete, die auf gerichtlichem Wege uneinbringlichen ärztlichen Behandlungskosten ihm zu ersetzen, dann müssen der Arzt oder dcsien Erben vorerst die Kosten mit Klage

und Exekution einzutreiben versuchen, sonst ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die selben zu bezahlen. Erst wenn die gerichtlichen Schritte vergeblich waren, können der Arzt oder die Erben des selben die Kosten von der Gemeinde fordern. Letzterer ist der Nachweis über die vergebliche Beitreibung der Kosten vorzulegen. P. Herrn P. B. in Münster. (Eintragung von Fischereirechten in das Grundbuch.) Frage: Bei Anlegung des Grundbuches will die Gemeinde die wilden Fischereien, welche sich in der Gemeinde

7
Giornali e riviste
Tiroler Land-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OBEWO/1904/18_06_1904/OBEWO_1904_06_18_20_object_8028561.png
Pagina 20 di 20
Data: 18.06.1904
Descrizione fisica: 20
Messen zum Tröste seiner Seele innerhalb des Sterbejahres gelesen werden sollen und daß Erblasser überdies ein ständiges Legat von zwanzig heiligen Messen, sicherzustellen auf seiner in Brentonico gelegenen Liegenschaft, hinterlasse, welche zu lesen sein werden zum Tröste seiner und seiner verstor benen Angehöri en Seelen. Auf Grund der zuletzt erwähnten testamentarischen Verfügungen verpflichteten sich mittels Notariatsaktes vom 9. Jänner 1899 die Erben solidarisch, jährlich zwanzig Messen

sind die Erben (bezw. die Besitznachfolger derselben) verpflichtet, dafür zu sorgen, daß jährlich an irgend einer Kirche, nicht etwa speziell an d er Pfarrkirche in Brentonico, zwanzig heilige Mesien (und zwar Manualmessen' gelesen werden. — Daß auch nach der Auffasiung der kirch lichen Behörde der in dem Testamente enthaltenen letzt willigen Verfügung, sowie der im Notariatsakte ddto. 9. Jänner 1899 auf Grund dieser letztwilligen Ver fügung- übernommenen Verbindlichkeit nur die bezeichnete Bedeutung zukommt

, daß einem Erben oder Legatar zu Gunsten einer dritten Person eine Verbindlichkeit auferlegt wurde, was hier mit Rücksicht darauf, daß eine Mesien stiftung mit juristischer Persönlichkeit nicht intendirt war, vielmehr die Absicht des Erblasiers nur dahin ging, die Persolvierung von zwanzig Manualmesien in jedem Jahre dauernd zu sichern und den Erwerbern seines Vermögen die bezügliche Last aufzuerlegen, im vorliegenden Falle nicht zutrifft. Anderseits ist allerdings auch die in der Beschwerde geäußerte Ansicht

, wonach die bezügliche Verpflichtung der Erben sich als Nachlaßpasiivum darstellt und daher vom Nachlasse bei der Gebührenbemesiung in Abzug zu bringen war, unrichtigt; denn als Nachlaßpasiiven sind nur die bereits zur Zelt des Todes auf dem Nachlasie haftenden Schulden anzusehen (8 57, Abs. 1 und 5, Ges -Geb, sowie 8 105, kaiserl. Patent vom 9. August 1854, R. G. B. Nr. 2V8). Dagegen sind die auf einer letztwilligen Verfügung beruhenden, d e Erben oder Legatare treffenden Lasten infolge einer Auflage

(§8 709—711, a. b. G. B.) keine Abzugsposten bei der Veranschlagung des gebührpflichtigen Nachlasses. Hiernach waren also im vorliegenden Falle die Erben allerdings verpflichtet, von dem gesamten Nachlasie die nach ihrem Verhältnisse zum Erblasser entfallende Vermögensüber tragungsgebühr von Todes wegen (Tarifpost 106 lit. Geb.-Gef.) zu b zahlen, ohne daß sie verlangen konnten, daß mit Rücksicht auf den ihnen auferlegten Modus ein Abzug an dem gebührenpflichtigen Nachlaßvermögen stattfinde

8
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1909/19_06_1909/TIGEBL_1909_06_19_1_object_8323757.png
Pagina 1 di 8
Data: 19.06.1909
Descrizione fisica: 8
auch die neuen Steuern den erheblichsten Unterschied mit den bisherigen Bereicherungsgebühren, oder wie das Volk sie nannte, „Erblaxen", auf. Die Steuer ist einer seits progressiv nach der Höhe der Erbschaft, andrerseits differenziert nach dem Verwandschaftsgrade zwischen dem Erblasser und dein Erben, bezw. dem Schenker und dem Beschenkten. Das bisherige Gesetz unter- schied nach dem Verwandschaftsgrade vier Gruppen. Die erste umfaßte die Kinder, Eltern und Ehegatten, die ziveite diejenigen

17 12 17 „ über 2 Millionen „ 4 — 18 13 18 5 Bisheriger Steuersatz ohne Rücksicht auf die Höhe deS Nachlasses 1.25 1.25 5 10 10 Für diese Steuersätze ist jedoch nicht die Höhe des Nachlasses, sondern der Betrag der auf den Einzelnen entfallenden Erbportion maßgebend. Wenn also z. B. ein Vater seinen acht Kindern zusammen 4000 Kr. hinterläßt, so ist der ganze Erbgang steuerfrei, weil auf keinen der Erben mehr als 500 Kronen entfallen. Bisher waren in diesem Falle 50 Kronen zu be zahlen. Nachlässe im Gesamtbeträge

bis zu 400 Kronen sind ohne Rücksicht auf den Verwandschaftsgrad von jeder Steuer frei. Das Finanzministerium berechnet, daß von den durchschnittlich jährlich vorkommenden 300.000 Erbanfällen ca. 200.000 Anfälle eine Ent lastung erfahren und nur 6800 höhere Anfälle be steuert werden. Gegenüber dem bisherigen Ergebnisse der Erbgebühren von 19 Millionen, soll die neue Steuer um 10 Millionen Kronen mehr, also 29 Mil lionen, ertragen. Da bei der Differenzierung der Steuern die Neigung der Erben zunehmen

9
Giornali e riviste
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRVO/1909/16_04_1909/TIRVO_1909_04_16_2_object_7596262.png
Pagina 2 di 8
Data: 16.04.1909
Descrizione fisica: 8
. Abgesehen von städtischen und Dop pellinien umfaßt die Längte des Fernsprechers bei 609 Stationen 16,125 Kilometer. Schließlich sei noch Hinzugefügt, daß der Prozentsatz der Analpha beten unter den Finnländern, die das Alter von; 15 Jahren überschritten staben, nur 0,6 o/o. beträgt. Her Krieg -er MerHen Erben mit ber SM Hnsbrnik. Schon lange, bevor .noch an den: Durchbruch des Zelgergartens zur Erschließung der Maximi- lianstraße ernstlich gedacht wurde, hat unser Blatt sich dafür eingesetzt

soll nun, wie unsere Skizze zeigt, ein Park ange legt werden. Für die Abtretung dieses Grundes hat die Stadtgemeinde den Zelgerschen Erben als Ablösungs summe ein Angebot von 80.000 Kr. gemacht. Es iß mehr als das Doppelte von dem, was dieser Grmch als Kulturland vor Genehmigung der Baulinie durch die Statthalterei wert >var — also ein geradezu generiöses Entgegenkommen seitens der Stadtge meinde. Die Zelgerschen Erben, vertreten durch Ge richtsvorstand Dr. Haselwanter in Kitzbühel, der Miterbe ist, fordern jedoch

für die Abtretung die ses Grundes 160.000 Kronen und begründen dies mit der Entwertung ihres in der neuen Baulinie, liegenden Grundes. Die Zelgerschen Erben müßten sich bewußt sein, daß durch die Erschließung einer Straße, eben der Maximilianstraße, über ihre Gründe ihr Ver mögen eine Vermehrung von vielen Hunderttausen den erfahren hat, die sie bei einem etwaigen Ver kauf oder anderer Verwertung ihrer Gründe gär nie erzielen hätten können. Sie sind daher der Stadlgemeinde Innsbruck zu großem Danke ver

pflichtet, da diese ihnen sozusagen durch die Füh rung der Maximilianstraße über ihre Gründe ein Geschenk von vielen Hnnderttausenden von Kronen gemacht hat. Wenn dieses Bewußtsein den Zel gerschen Erben fehlt, so wäre es Pflicht ihres Ver treters, des Herrn Gerichtsvorstandes Dr. Hasel wanter, ihnen dieses Bewußtsein beizubringen. Da dies nicht der Fall, muß angenommen werden, daß Herr Dr. Haselwanter selbst dieses Bewußtseins, entbehrt, oder aber ans gewinnsüchtiger Selbstsucht dieses Bewußtsein

nicht nur bei sich, sondern auch bei seinen Verwandten, den Zelgerschen Erben, zum Schweigen bringt. Das sollte aber Herr Dr. Haselwanter samt den übrigen Verwandten ans religiösen Gründen unterlassen. Sind sie ja dock)! alle fromme und gute Christen. Als solche sollte ihnen die Tugend der Zu friede:: heit nicht unbekannt sein, sie sich

11
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1908/25_12_1908/TIGEBL_1908_12_25_4_object_8323672.png
Pagina 4 di 8
Data: 25.12.1908
Descrizione fisica: 8
gesetzliches Bedenken vorliegt, sonst soll es dem nächsten an ihm, und falls kein Sohn vorhanden ist, der ältesten Tochter zugeteilt werden. 8 4. 2. Wenn dem überlebenden Ehegatten (Mann oder Weib) ein Miteigentum am Gute zukommt, so ist ihm gestattet, auch den erledigten Teil, also das ganze Gut zu übernehmen. 8 5. 3. Wer das Bauerngut auf diese Art an sich bringt, ist schuldig, die Erben oder Miterben nach dem durch gütliches Einverständnis oder ordentliche Schätzung ermittelten Werte des Gutes

zu befriedigen. Bei der Schätzung sind alle Umständen zu berück sichtigen und ist dieselbe so einzurichten, daß der ein tretende Besitzer auf dem Gute wohl bestehen kann. Wenn aber keiner der Erben das Gut um den Schätzungspreis übernehmen will und das Gut für eine Zerstückelung wegen seiner Größe oder Art der Kultur nicht geeignet erscheint, so ist selbes einem mehrbielenden Fremden kaufsweise zu überlaffen. 8 7. Wenn der Vater oder die Mutier zwei besondere Bauerngüter, oder so viele zusammengehörige

Entfernung von der Stadt selbst bestellt werden können. § 10 . Bei Mangel von Kindern tritt jener Erbe irr den Besitz des Bauerngutes, der von der Gesamtheit der Erben hiezu bestimmt wird; eventuell kann das Gut verkauft werden. 8 11 . Wo geschlossene Bauerngüter nicht bestehen und wo die hinterlaffenen Grundstücke ohne Nachteil für ihre Kultur verteilt werden können, gelten die Anord nungen ihres Patentes nur für die Häuser und ihr Zugehör. (Fortsetzung folgt.) Tivsl.-vsvavlb. Landes- Bpanösehaöen

12
Giornali e riviste
Tiroler Post
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIPOS/1905/20_01_1905/TIPOS_1905_01_20_13_object_7993456.png
Pagina 13 di 20
Data: 20.01.1905
Descrizione fisica: 20
Der Kandels- und Hewerbefreund. Hute „Geschäfte". Es gibt noch genug Geld zu „verdienen", nur muß man wissen wie und wo — und genieren darf man sich nicht. Der christlichsoziale „Tiroler" in Bozen teilt folgende Fälle mit, in denen ein Jude — ein Jude „geniert" sich bekanntlich nie — es verstan den hat, in recht kurzer Zeit viel Geld zu „ver dienen". In einer Nachbargemeinde Bozens kam ein Besitz mehreren Geschwistern als Erbe zu. Man schätzt den Wert desselben auf ca. 70.000 K. Die Erben

beschlossen, den Besitz gemeinsam bewirtschaften zu lassen. Das ging so lange gut und im Frieden, bis der Jude Witterung bekam, daß einem der Erben die Auszahlung seines Erbes erwünscht wäre. An diesen Erben schlich sich nun dieser Jude heran und wußte ihn zu bewegen, seinen Anteil an dem Erbe um 12.400 K abzunehmen. Die an deren Gsechwister hatten von diesem Schacher keine blasse Ahnung und so stellte sich eines schönen Tages dieser Jude den Geschwistern als „Miterbe" des Nachlasses vor. Die Erben

waren darüber nicht wenig bestürzt, sie ahnten beim Auftauchen dieses Juden in ihrem gemeinsamen Besitz eine drohende Gefahr — und wie sich seither gezeigt hat, nicht ohne Grund. Die Geschwister beschlossen, sich von dem Juden freizumachen. Der Jude zeigte sich be reit. Er verlangte für den Verkauf seines Anteiles, den er um 12.400 K erworben hatte — — 18.000 K, also 5600 K Rebbach. Die Erben er schraken über dieses schamlose Begehren, hielten Familienrat, entschlossen sich schließlich, der Wucher gier

die 5600 K in den Rachen zu werfen, nur um diesen Menschen los zu werden. Doch die Leutchen hatten die Rechnung ohne den — Juden gemacht, denn als die Geschwister sich bereit erklärten, mit dem Juden dieses Geschäft zu machen, erklärte er, „er habe sich die Sache überlegt" und nun trete er den Erbanteil nur gegen Bezahlung von — 24.000 K ab! Da die Erben, wollen sie sich nicht um die Erbschaft bringen lassen, dem Juden diese horrende Forderung nicht akzeptieren können, so ist heute noch dieser Jude

13
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1910/18_02_1910/TI_BA_ZE_1910_02_18_12_object_8362950.png
Pagina 12 di 20
Data: 18.02.1910
Descrizione fisica: 20
der AnsteUaug des Nachlasse» der Eltern uneinig. Kanu in diesem Kalle dir Versteigerung des Auwefeus gefordert werden! Antwort: Wir nehmen an, daß ein Testament nicht vorhanden ist, oder in demselben die Geschwiester zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt worden sind. Nun ist die Frage, ob es sich um einen geschlossenen Hof tändelt oder nicht. Ist letzteres der Fall, dann kann jedes der Erben die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft fordern uud auf den Verkauf des Anwesens bestehen, doch darf die Aufhebung

uud der Verkauf nicht zur Unzeit oder zum Nachteile der übrigen Erben gefordert werden. Ist letzteres der Fall, so muß sich der die Aufhebung anstrebende Teilhaber einen den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen (8 830 bürgerliches Gesetzbuch). Kommt aber ein geschlossener Hof in Betracht, so sind die Bestimmungen des Tirolr Höferechtes (Gesetz vom 12. Juni 1900, LrndesgHetzblatt Nr. 47), zu beacht« Dieses Gesetz bestimmt in 8 15: „Sind zur gesetzlichen Erbfolge

nach dem Allck eixentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen berufen, so km: der Hof nebst Zugehör nur einer Person, dem Anerben zufallen." Weit«: sagt 8 17: „Der Hofübernehmer wird nach dem Rechte und der Ordnung de gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Unter mehreren zugleich eintretenden Erben is bei Abgang einer Einigung über die Berufung als Anerbe nach folgenden Grünt sätzen zu entscheiden: Nach dem Grade nähere Verwandte gehen den entferntem voraus. Unter gleich nahen Verwandten gebührt

den männlichen vor bki weiblichen Erben der Vorzug. Unter gleich nahen Verwandten desselben G schlechtes gibt das höhere Alter uud bei gleichem Alter das Los den Ausschlaz Ist der Anerbe zur Zeit des Ernanfalles bereits Alleineigentümer eines geschlossen!! Hofes, so hat er in dem Rechte, den Hof des Erblassers zn übernehmen, h intk: den anderen Miterbenzurückzustehen, wenn er es nicht vorzich sein eigenes Gut dem Nächstberufenen um den nach § 19 zu ermittelnden Pck zu überlassen." 8 19 bestimmt

: „Hat der Erblasser in Betr-ff des Uebernahm- wertes des Hofes keine Verfügung getroffen und kommt auch keine Vereinbarm: der Beteiligten hierüber zustande, so bestimmt das Gericht den Wert des Hch nach billigem Ermessen, so daß der Uebernehmer wohl bestehen kann." Die B<: steigerung walzender Grundstücke können die Erben verlangen. Krage: 3235. A kaufte vor zirka vier Jahren von M rin Anwesen,!- w lchsm ein Kruudflnck gehört, das sich zu einem Aanplahe eignet. M Hage nach dem Nerkavfetraf

14
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1908/12_12_1908/TIGEBL_1908_12_12_7_object_8323667.png
Pagina 7 di 8
Data: 12.12.1908
Descrizione fisica: 8
Wechselseitige Testamente. Ehegatten, aber auch nur diese, können in ein und demselben Testamente, d. i. in ein und derselben Ur kunde, sich gegenseitig oder auch andere Personen als Erben einsetzen. Auch ein solches Testament ist wider ruflich, es kann aber aus dem Widerrufe des einen Tei les nicht auch auf den Widerruf des anderen geschloffen werden. Einschränkung, Abänderung und Aufhebung de§ letzten Willens. Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Be dingung, auf einen Zeitpunkt

oder nicht kommen wird, so wird diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen. Ist der Zeitpunkt von der Art, daß er kommen muß, so wird das zugedachte Recht, wie andere unbe dingte Rechte, auf die Erben der bedachten Personen übertragen, und nur die Uebergabe bis zum gesetzten Termine verschoben. Wäre es offenbar, daß die in der letzten Anord nung ausgemeffene Zeit nie kommen könne, so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beisetzung einer un möglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle

, daß der Erblaffer wahrscheinlich bloß in der Berechnung der Zeit sich geirrt hat, wird der Zeitpunkt nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblaffrrs zu bestimmen sein. Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden und auflösenden Bedingung, oder nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchem die Erbschaft, oder das Vermächtnis, beim Eintritte der Bedingung, oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, welche einem Erben oder Legatar

16
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1907/22_03_1907/TI_BA_ZE_1907_03_22_8_object_8361629.png
Pagina 8 di 16
Data: 22.03.1907
Descrizione fisica: 16
für den Gebrauch deS Mietobjektes und nicht für die elektrische Einrichtung ausbedungen wurde. Arage 134*: Kirre Werlo» ist vor «ugefähr zeh« Jahre« i« der Gemeinde, in welcher selbe zuständig war, ohue Testament gestorbe». Sie hiuterkäßt ei« Vermöge« vo« 600 K, welches in einer andere« Gemeinde sicher ««gelegt ist ««d welches seither nicht «ehr verzinst wurde. Sine Abhandlung fand bisher nicht statt. Könne« die gesetzliche« Erbe« nicht Anspruch erhebe«? Antwort: Die gesetzlichen Erben haben unbedingt Anspruch

auf den Nachlaß von 600 K samt dreijährigen Zinsen. Zur Geltendmachung ihres Anspruches müssen die Erben zu Gericht gehen und um die Durchführung der Verlaßabhandlung nach der verstorbenen Verwandtm unter Angabe deS Vermögen- derselben (600 K) er suchen. DaS Gericht, in dessen Sprengel die Verwandte gestorben ist, muß dann die Abhandlung vornehmen und die bezügliche Ein- antwortung erlaffen. Dann weiß auch der Schuldner, wem er da- Kapital zu bezahlen hat. Zinsen können, wie gesagt, nur für die letzte» drei

gewesen ist, so kann derselbe nicht schaden. Daher kannst du auch, falls die Erben den ZinSzahlungstermin mit 1. August nicht gütlich anerkennen wollen, auf Richtigstellung der Urkimde klagen. Die Erben können, sobald du nachwersen kannst, daß dein früherer Gläubiger in Anerkenntnis dieses Irrtums von dir nur vom 1. August die Verzinsung verlangt hat, eine frühere Verzinsung von dir nicht verlangen Jmnerhin muß sich ja auS der Urkunde ersehen lassen, wann das Darlehen gegeben worden ist und auS diesem Zeitpunkte kann sich auh

20