Dauern eit un€j Grundgedanken zum Entwurf des Sudtiroler Höfegesetzes Das Höferecht in unserem Lande blickt auf einen tausendjährigen Bestand zurück. — Entscheidende Wichtigkeit für Landwirtschaft und Bauernstand sowie für allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand.— Unteilbarkeit des Hofes und Uebernahme durch einen Erben zum Ertragswert Die gesetzgebende Landtagskommission für Landwirtschaft (Mitglieder: von Pretz, Toma, Muther, Strobl, Thalcr und Bettlnl-Sdiettiiii) begann
Erlaubnis von demselben einzelne Stücke ab zutrennen, „Communio mater discordiarum'* Aus diesem Grundsatz ergeben sich als logische und notwendige Folge die beiden anderen. An sich wäre es möglich, daß ein Hof, auch wenn er ungeteilt auf mehrere Erben übergeht, eben in deren ungeteiltem Miteigentume bleibt. Dies führt jedoch früher oder später zu unmöglichen Zustän den. Bei jedem Erbgang - vervielfacht sich die Zahl der Miteigentümer und die Bewirt schaftung eines Hofes, auf dem 5, 10 oder noch mehr
, welche heute mit einem wesentlichen Teile der Agrar reform verfolgt werden, und fügt sich voll kommen in dieselbe ein. Drei Grundpfeiler des Höferechtes Die wesentlichen Grundsätze des Höfe rechtes, welche auch dem Entwurf zum Süd- tiroler Höfegesetz zugrundeitegen, sind: die Unteilbarkeit des Hofes; die Uebernahme des selben bei der Erbteilung durch einen ein zigen Erben; die Uebernahme zu einem Preise, welcher diesem Erben das Behalten und Er halten des Hofes ermöglicht und daher den Ertragswert
zum erzwungenen Ver kauf, des Hofes führt, also zu demselben Er gebnis, wie wenn er so vorsichtig ist, die Uebernahme zu einem übertriebenen Preise abzulehnen. Durch den Verkauf des Hofes, sei es, daß er eine Folge mangelnder Eini gung der Erben, sei es, daß er eine Folge der Unmöglichkeit ist, den Hof zu halten, wird der Zweck der Agrarreform vereitelt. Der Hof wird zu einem kapitalistischen Spe kulationsobjekt und wird von dem jenigen gekauft werden, der am meisten Geld hat und ihn als Kapitalsanlage
für die bestmögliche Bewirt schaftung ist, wird bei diesem System von vomeherein zerstört. Auch die italienische Gesetzgebung kennt ein Höferecht Diese Erwägungen hat sich auch die ita lienische Gesetzgebung zu eigen gemacht. So verfügt beispielsweise schon ein Gesetz vom 3. Juni 1940, Nr, 1078, daß Land güter, welche aus Bodenverbesserungen ge wonnen werden, nicht nur unteilbar bleiben, sondern auch im Erbgange nur einem einzigen Erben zugewiesen werfen können. Ebenso bestimmt das allgemeine bürgerliche Gesetz