69.148 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Giornali e riviste
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1954/16_09_1954/VBS_1954_09_16_8_object_3146145.png
Pagina 8 di 16
Data: 16.09.1954
Descrizione fisica: 16
Höfegesetz hat die Behandlung der weichen den Erben dem Ermessen des Richters an heimgestellt und man kann nachweisen, daß übernehmen will, geht sein Rcht auf jenen Uber, der den Hof bekommen hätte, wenn der Erstgeborene nicht vorhanden wäre. Wer den Hof nicht übernehmen will oder zu Gunsten eines Miterben auf die Ueber- nahme verzichtet, wird behandelt wie ein weichender Erbe. Also besteht für den zur Hofübemahme berufenen Erben keine Pflicht, den Hof übernehmen zu müssen. Wohl aber besteht die Pflicht

, daß einer der Erben den Hot übernimmt. Das heißt aber .nicht, daß die übrigen Miterben bei Hofübernahme vom Hofe gehen müssen, sondern die Erben dürfen beisammen bleiben, wenn sie sich untereinander vertragen und solange sie bei •■■■■“ BerjKhofkinder - Photo A. Lercher «mmtmmitmimimmitiiitiimiiiitmii'mimmitimimiimttmmMmimtimMiiiiiMimMHiiiMiiMMmHMMiMtiMtMimiiMiHHMMtiiMiiiiiMMHMHM» durch das Tiroler Höfegesetz die weichenden Erben schlechter behandelt wurden, als dies im neuen Südtiroler Höfegesetz vorgesehen

die Zuteilung der Erbschaft beziehen sich nur auf den Hof^als/lündwirtsdiaftlidie Einheit. Alle nicht zum geschlossenen Hofe gehören den Liegenschaften Und Gegenstände können unter die 1 weihenden Geschwister verteilt werden. De* Hof allein muß einem Erben zugeteilt werden. Wänii käin Testament vor liegt, in welchem der Höfübemehmer genannt ist, hat der älteste Sohn, bzw. wenn keine Söhne da sind, die älteste Tochter das Recht, den Hof zu übernehmen. Wenn der zur Hof- übernahme berufene Erbe den Hof

nicht sammen bleiben wollen. Weichenden Erben erwächst ein Recht, am Hofe zu verbleiben und dort erhalten zu werden, wenn dies in einem Testament bestimmt wird. Von die ser Möglichkeit sollten besorgte Eltern dann Gebrauch machen, wenn sie körperlich oder geistig gebrechliche Kinder versorgen wollen. Auch die Organisationen, welche Vorhaben, die Interessen der weichenden Erben zu vertreten, sollten besorgte Eltern auf diese Möglichkeit aufmerksam machen. Miteigentumsverhältnisse von Erbgemein schaften

ken der Miteigentümer sich bis heute in be stimmten Einzelfällen bewährt hat, verhin dert das Höfgesetz keineswegs ein weiteres gemeinsames Zusammenwirken der früheren Miteigentümer, sofern die Gemeinschaft sich einig ist, auch wenn einer der Miteigentümer durch das Gesetz zur Hofübernahme beru fen ist. Manchmal wird behauptet, daß durch das Höfegesetz die Rechte der weichenden Erben zu dunsten des Hofübemehmers geschmälert werden im Verhältnis zu den Rechten, die die Miterben vor der Rechtskraft

1
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1907/08_03_1907/TI_BA_ZE_1907_03_08_7_object_8361612.png
Pagina 7 di 16
Data: 08.03.1907
Descrizione fisica: 16
, daß sich der Käufer auf die Versteigerungsbedingungen und den Grundbesitzbogen stützt und falls dieselben Unrichtigkeiten aufweisen, von den Erben Schaden ersatz verlangen kann. Bei diesem ganz merkwürdigen Falle kommen aber verschiedene Umstände in Betracht, welche die Erben von einer Schadenersatzpflicht vielleicht entheben können. 1. Han delt es sich darum, wer die Schuld an der falschen Ausfertigung des Grundbesitzbogens trägt. Ist daran das Steueramt schuld, dann muß der Staat den Erben den Schaden ersetzen

. 2. Kommt es darauf an, ob der Verfasser der Versteigerungsbedingungen an der unrichtigen Ausfertigung derselben Schuld trägt. Ist dies der Fall, dann ist dieser den Erben zum Schadenersätze verpflichtet. 3. Ist cs noch immer fraglich, ob und inwieweit der Käufer einen Schaden überhaupt erlitten hat. Wenn die Schätzung ergeben sollte, daß das Bauernanwesen auch ohne diese drei Waldpar zellen den gleichen Wert hat, um welchen der Käufer es nach den unrichtigen, vorliegenden Urkunden mit diesen drei

Parzellen ge kauft hat, dann wird es ihm schwer fallen, einen Schaden nach- zuweisen. Einen eventuell entgangenen Gewinn könnte er nur dann gegen die Erben geltend machen, wenn er nachweist, daß die unrichtige Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen des Grundbesitzbogens absichtlich von euch veranlaßt wurde. Wir raten den Erben, in dieser Angelegenheit recht vorsichtig vor zugehen und nicht mit dem Käufer sofort eine Vereinbarung zu treffen, da sie sonst für den Fall, als sie tatsächlich

Schadenersatz leisten müssen und sie mit dem Gegner sich diesbezüglich aus- gleichen, die Erben ihr Rückersatzrecht gegenüber dem Schuld tragenden verlieren könnten. Es wäre daher ratsam, dem Käufer nahe zu legen, zusammen mit den Erben zum Bundes- anwalte Dr. Kerschbaumer in Bozen zu gehen, welcher nach Prüfung des Sachverhaltes und nach Einsicht der der Versteigerung zu Grunde gelegenen Akren die nötigen Aufklärungen geben wird. Sollte der Käufer hiemit nicht einverstanden sein, dann sollen ihm die Erben

2
Giornali e riviste
Tiroler Wastl
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIWAS/1926/24_02_1926/TIWAS_1926_02_24_4_object_7954016.png
Pagina 4 di 8
Data: 24.02.1926
Descrizione fisica: 8
? Oder hatte nicht der Landesschulrat, der auf den Inhalt der Schul bücher doch wohl einen Einfluß hat, und dessen Mit glieder doch auch etwas von der Gemsjagd verstehen, die verdammte Pflicht und Schuldigkeit, darüber zu wachen, daß solche votksoerdummenden Aufsätze nicht ausgenommen werden? Ein alter Tiroler. Die Post sucht einen Erben! Von Ralph S e e m a n n-Graz. Kürzlich bin ich einem Armeleutleichenzug begegnet, dem mir gesenktem Haupt ein spindeldürrer Hund und ein magerer, alter Herr folgten. Das Bild hat Mich derart

erschüttert, daß ich mich spontan als dritter Leidtragender dem traurigen Zuge anschloß. Ich hätt's nicht tun sollen! Ich Hab' mich dadurch in einen Konflikt mit der österr. Postverwaltung geritten! Die Sache ist, zu deutsch gesagt, die, daß ich durch meine Beteiligung am Leichenbegängnisse des Armeleut menschen in den dringenden Verdacht kam, zu seinen Erben zu zählen. Also: Der (wie ich nachträglich erfuhr, an progressiver Hungeritis) Verstorbene, er hieß Balthasar Ochsenhuber, war Postexpedient

eines österreichischen Post expedienten hat auch Mr die Nachkommen (— Erben) derselben etwas übrig. Der Paragraph 11 des Vertrages sagt nämlich: „Im Falle des Ablebens des Postexpedienten haben seine Erben unter ihrer Haftung und Verantwor tung für die klaglose Fortführung des Dienstes so lange zu sorgen, bis von der Post- und Telegraphendirektion das Entsprechende verfügt wird. Von dieser Verpflich tung können sie erst nach Ablauf der halbjährigen Kstudi- gungssrist und vor deren Ablauf nur dann enthoben

werden, wenn bis dahin die Wiederbesetzung der erledigter, Stelle erfolgt oder von der Direktion eine anderweitige Vorkehrung getroffen wird." Was heißt das in der Praxis? Daß den Erben nach einem österreichischen Postexpedienten der ex offo Anspruch auf eine Staatsstellung im Hause Oesterreich zusteht! , j , Staatsstellung — man denke! Und zwar: sie fällt einem nicht in den Schoß, sie wird einem ^sozusagen mit Gewalten den Schoß geworfen! Ex offo! — Man braucht nur Erbe zu sein . . . So und jetzt kommt

das Heiterste: wer in aller Welt würde nicht gerne als lachender Erbe auftreten? Wer? frage ich. Im Falle Ochsenhuber war das aber anders: mit denr Beginnen des Paragraph 11 ex offo Interesses der Postverwaltung füjr die Erben des Verblichenen setzte eine, man höre und staune — Erbenslucht ein! Der erste, der verduftete, war der nachgelasfene Hund des Verstorbenen. Spötter behaupten, er habe unter dem Einflüsse seiner Hundsnase vor den Segnungen des An stellungsvertrages feines Erblassers reißaus genommen

3
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1909/30_01_1909/TIGEBL_1909_01_30_4_object_8323688.png
Pagina 4 di 8
Data: 30.01.1909
Descrizione fisica: 8
Den Beteiligten steht frei, der Schätzung brkzu- wohnen und ihre Erinnerungen zu machen. Können sie sich nicht selbst vertreten, so sind ihre gesetzlichen Ver treter beizuziehen. Haben nicht eigenberechtigte Mit erben denselben gesetzlichen Vertreter, wie der Anerbe, so ist für ihre gesonderte Vertretung Sorge zu tragen. 8 20 . Bei der Teilung des Nachlaßvermögens ist an Stelle deS Hofes der dem Uebernehmer nach § 18 als Schuld angerechnete Betrag einzubeziehen. Die Teilung geschieht

von drei Jahren vom Tage der Rechtskraft der Einantwortung an gewährt werden. Andererseits darf gegen den Willen der Mit erben diese Frist nicht über drei Jahre verlängert werden. Ebenso ist eine gütliche Einigung über die Sicher stellung der Erbteile der Miterben zu versuchen. Kommt eine solche nicht zu Stande, so ist in der Emantwortungsurkunde zu verfügen, daß die grund- bücherlrche Eintragung des Eigentumsrechtes für den Anerben nur gleichzeitig mit der Eintragung des Pfand rechtes

Höfe gehören, und mehrere Personen im Sinne der §§ 16 und 17 düse» Gesetzes als Erben eintretm, so sind diese nach der durch dieses Gesetz festgestellten Reihenfolge zur Uebernahmc je eines Hofe» berufen, und steht ihnen nach derselben Reihenfolge dir Wahl zwischen den Höfe frei. Derselbe Vorgang wiederholt sich, wenn mehrere Höfe als Erben vorhanden sind Nachkommen eines verstorbenen Erben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat jener die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorzug

nicht über schreitet. Zur Antrazstellnng und zur Uebernahmc deS vereinigten Hofes sind die eintretenden Erben nach der vorbezeichneten Reihenfolge berufen. Vor der Ent scheidung über den Antrag hat da» Gericht das Gut achten der Höfebehörde einzuholen. DaS dem überlebenden Ehegatten nach § 22 zu stehende Recht zur Uebernahmc deS erledigten Hof anteiles ist in dem Falle, als er im Miteigentum« mehrerer im Nachlasie vorhandmen Höfe gestanden wäre, aus einen dieser Höfe beschränkt; jedoch steht dem überlebenden

4
Giornali e riviste
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRVO/1952/02_08_1952/TIRVO_1952_08_02_5_object_7683697.png
Pagina 5 di 12
Data: 02.08.1952
Descrizione fisica: 12
, die als Erben verstorbener Vorfahren in Betracht kommen. Mit dem Tode eines Menschen sind die rechtlichen Beziehungen des Verstorbenen zur Mitwelt nicht erloschen. Sein Vermögen, seine Verbindlichkeiten (Schulden) und seine son stigen Vermögensrechte (z. B. Forderungen), sofern sie nicht höchst persönlicher Natur sind, bilden den Nachlaß oder die Verlassen schaft. Das Recht, welches einer oder mehre ren Personen zusteht, den Nachlaß als Eigen tümer in Besitz zu nehmen, heißt Erbrecht. Das Erbrecht

, also das Recht, das Vermögen eines Verstorbenen als Erbe in Besitz zu neh men, kann aus einer letztwilligen Verfügung (Testament), aus dem Gesetze (sogenanntes gesetzliches Erbrecht) oder aus Erbverträgen abgeleitet sein. Ein Blick auf das gesetzliche Erbrecht zeigt die Bedeutung des Kindeserbrechtes. Ein Erb lasser, also der Verstorbene, der keine letzt willige Verfügung hinterlassen hat, sollte wenigstens wissen, daß das von ihm hinter- lassene Vermögen den nach dem Gesetze be rufenen Erben zufällt

. Nach unserem Rechte gibt es nun vier Linien der gesetzlichen Erb folge; bereits die erste Linie umfaßt die Kin der und deren Nachkommen. Die folgenden Linien erlangen nur dann Bedeutung, wenn von der ersten Linie niemand vorhanden ist oder niemand erben will. Die ehelichen Kinder eines Verstorbenen erben also vor allen anderen Verwandten. Sind mehrere Kinder vorhanden, erben sie alle zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte des Verstorbenen ist neben den Kindern und deren Nachkommen zu einem Viertel

des Nachlasses erbberechtigt. Ueberdies hat er Anspruch auf die zum ehelichen Haushalte gehörenden beweglichen Sachen (auch Fahr nisse genannt), jedoch nur insoweit, als sie zu seinem eigenen Bedarfe notwendig sind. Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser gestorben, hat es aber selbst schon Nachkommen (Enkel des Verstorbenen), so erben an Stelle dieses verstorbenen Kindes dessen Kinder, und zwar soviel, wie das verstorbene Kind geerbt hätte, untereinander wieder zu gleichen Teilen. Diese Regelung erlangt

Bedeutung bei der Erbschaft nach Großeltern. Legitimierte Kinder werden ehelichen Kin dern gleichgehalten. Wahlkinder (Adoptivkin der) erben nach den Wahleitem und nach den leiblichen Eltern wie eheliche Kinder. Unehe liche Kinder erben nur nach ihrer Mutter und den mütterlichen Großeltern; Stiefkinder be sitzen nach Stiefeltern kein gesetzliches Erb recht. Die gesetzliche Erbfolge kann aber ausge schaltet werden, wenn das Erbrecht durch ein Testament geregelt ist. Jeder Mensch kann zu seinen Lebzeiten

5
Giornali e riviste
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1955/28_07_1955/VBS_1955_07_28_6_object_3146703.png
Pagina 6 di 12
Data: 28.07.1955
Descrizione fisica: 12
Zeifung Die Erlassung des Erbscheines nach dem Höferecht Der erste Absatz des Art. 33 des Höfegeset zes lautet: „Falls .hinsichtlich der Hofübernahme, der Höhe des betreffenden Preises, der Zahlungs bedingungen, der Leistungen und der anderen mit der Erbfolge zusammenhängenden Lasten und Rechte unter den Erben eine Einigung erzielt worden ist, ist davon in der Eingabe und Ausstellung des Erbscheines Erwähnung zu tun und in diesem Falle hat der Bezirks richter die erzielte Einigung gemäß Art

durch Zuweisung der Hofanteile der weichen den Geschwister an den Hofübernehmer durch Vorlage eines entsprechenden selbstverständ lich registrierten Vertrages. Obschon dieser-Vertrag im Sinne und nach Maßgabe des Höferechtes ein Teilungsvertrag wäre, da das. Höfegesetz bestimmt, daß die Erbschaftsteilung., nur in der Weise erfolgen kann, daß der .Hof nur einem der Erben, näm lich dem zur Uebernahme des Hofes berufe nen Erben, dem sogenannten Anerben zufaile, während die übrigen Erben als weichende Erben

rend es sich in Wirklichkeit nur um einen handelt. Gebührenrechtlich würde der Hof zuerst auf alle Erben übergehen und dann würde ein zweiter Uebergang auf den Hof übernehmer stattfinden, seine Quote natürlich ausgenommen. Für den ersten Uebergang wären die Erbschaftsgebühren, für den zwei ten die Kaufsgebühren zu entrichten (wobei allerdings, aber natürlich nur dann, wenn da für die entsprechenden gesetzlichen Voraus setzungen gegeben wären, die Bestimmungen des Berggesetzes bzw

. die über die Bildung kleinbäuerlichen Besitzes angewendet wür den), trotzdem es sich nach dem Höferechte nur um einen einzigen Uebergang handelt, nämlich um den Uebergang des Hofes an den Anerben mit der Verpflichtung, die Miterben in Geld abzufertigen, weil ja in Bezug auf den geschlossenen Hof im Höfegesetz die Grundsätze verankert sind, daß der Hof 1. nicht geteilt und 2. nur an einen Erben, nämlich den Uebernahmsberechtigten oder Anerben, übergehen darf. Dies ist dem Höfe rechte dermaßen wesentlich

, daß es ohne diese beiden Grundsätze nicht gedacht werden könnte. Es ist nun nicht zu verstehen, wieso und warum im Falle als das Gesetz eine be stimmte Art der Verlassenschaftsdurchfüh rung vorschreibt — Uebergang des geschlos senen Hofes, ohne Teilung, an eine einzige Person — die Gebühren für zwei Uebergänge (Uebergang des Hofes im Erbwege an alle Erben und Uebergang der Quoten der wei chenden Erben an den Anerben) entrichtet werden sollten, während sonst, wenn es sich nicht um geschlossene Höfe

6
Giornali e riviste
Tiroler Grenzbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGBO/1941/17_10_1941/TIGBO_1941_10_17_4_object_7758012.png
Pagina 4 di 8
Data: 17.10.1941
Descrizione fisica: 8
sätzlich ein eigenes Testament nicht errichten. Doch auch hier gilt eine Ausnahme für Wehrmachtsangehörige im mobilen Verhältnis. Im Testament kann der Erblasser einen oder mehrere Erben einsetzen, die dann anteilig am Nachlatz beteiligt sind. Er kann ferner durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil (z. B. ein Haus, Bargeld usw.) als Vermächtnis zu wenden. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen (Testament

, Erbvertrag) etwas anderes bestimmt hat. Gesetzliche Er ben sind die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers. Die Verwandten werden hiebei in gewisse Klassen ein- geteilt. Erben der ersten Ordnung sind die,Nachkom men, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.; Erben der zwei ter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Nach kommen, also Geschwister, Neffen und Nichten; Erben der dritten Ordnung sind die Grotzeltern des Erblassers und deren Nachkommen? also Onkel, Tanten, Vettern, Basen usw.; Erben

der vierten Ordnung die Urgrotzeltern und deren Nachkommen. Im ostmärkischen Recht sind die Nachkommen der Urgrotzeltern nicht mehr kraft des Ge setzes, sondern nur auf Grund einer besonderen An ordnung des Erblassers erbberechtigt. Erben einer nähe ren Ordnung schließen die Verwandten einer entfernteren Ordnung aus. So schließen z. B. die Kinder des Erb lassers dessen Eltern aus. Kinder erben zu gleichen Tei len; lebt ein Kind zur Zeit des Erbfalles nicht mehr, so treten seine Nachkommen an seine Stelle

(Erbfolge nach Stämmen). Der Erbanteil der überlebenden Ehegatten ist verschieden hoch, je nachdem mit welchen Verwandten er als Erbe zusammentrifst. Neben Erben der ersten Ordnung (also Kindern) erbt er ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Grotzeltern die Hälfte des Nach lasses. Sind weder Erben der ersten und der »zweiten Ordnung noch Grotzeltern vorhanden, so erhält er die ganze Erbschaft, soweit nicht der Erblasser etwas anderes angeordnßt hat. Ein uneheliches Kind ist gegenüber

der Mutter wie ein eheliches erbberechtigt. Gegenüber dem „Vater steht ihm kein Erbrecht zu, es behält aber seinen Unterhalts anspruch, den es auch gegen die Erben des Vaters geltend machen kann. Die anscheinend von feindlicher Seite ausgestreuten Gerüchte, daß eine Beschränkung der Verwandtenerbfolge bevorstehe oder geplant sei, entbehren, wie uns von zu ständiger Stelle bestätigt wird, jeder Begründung. Dag Recht 6er Aigenü ROMAN VON ELSE JUNG-LINDEMANN Urheber-Rechtsschutzt Drei Quellen-Verlag

7
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1921/15_04_1921/TI_BA_ZE_1921_04_15_3_object_8368527.png
Pagina 3 di 18
Data: 15.04.1921
Descrizione fisica: 18
befristeten Bekenntnisse unbedingt begonnen werden mußte, wesentliche Aenderungen und Er gänzungen, teils zu Gunsten, teils zu 'Ungunsten des Abgabepflichtigen getroffen wurden. Die wesentliche Neuerungen derselben sind folgende: Ruhende Erbschaften: 1. Nach dem V.-A.-G. wären bekanntlich ruhende Erbschaften ohne Ausnahme gleich dem Erblasser zu behandeln gewesen. Die obzitierte Novelle trifft nun aber die Bestimmung, daß ruhende Erbschaften nur dann, gleich dem Erblasser zu behandeln sind, wenn die Erben

nicht bekannt oder wenn sich im Zeitpunkte der Bemessung nicht feststellen läßt, wie sich die Aufteilung auf die Erben vollziehen wird. Nur in solchen Fällen wird vorläufig die ruhende Erbschaft gleich dem Erblasser behandelt, wobei jedoch Verbindlich keiten der Verlassenschaft, Vermächtnisse und Pflichtteile als Schulden der Verlassenschaft und als Forderungen der Berechtigten anzusehen sind. Werden die Erben oder die Art der Aufteilung des Nachlasses erst später, jedoch innerhalb von drei Jahren

nach dem Stichtage bekannt, so haben die Erben binnen 30 Tagen die Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. Die Erstattung der Anzeige durch einen von mehreren Erben gilt auch für die Miterben. Jü einem solchen Falle hat eine Berichtigung der Veranlagung der Erben nach Maßgabe ihrer Abgabepflicht und der Höhe ihres Vermögens unter Einrechnung des Erb teiles nach dem Stande vom Stichtage stattzu- sinden; den Erben ist die auf ihre Anteile ver hältnismäßig entfallende, von der Verlassenschaft bereits entrichtete

Abgabe in ihre eigenen einzu rechnen; ein Mehrbetrag, der aus der Erbmasse geleistet wurde, ist zurückzuerstatten. Was die Bekenntnislegung anbelangt, so ist für alle am Stichtage und auch am 31. Jänner 1921 noch nicht eingeantworteten Verlassenschaf- ten, die bei einem österreichischen Gerichte abge handelt werden, ein besonderes Bekenntnis zu legen. Die Erben sind unter Angabe ihrer An teilsberechtigung genau zu bezeichnen. Außerdem haben die Erben ihre Erbteilsforderungen unter genauer Bezeichnung

8
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1931/16_07_1931/TI_BA_ZE_1931_07_16_2_object_8377914.png
Pagina 2 di 16
Data: 16.07.1931
Descrizione fisica: 16
ist in großen Zügen beiläufig folgender: 1. Anzeige über den Todesfall; 2. Errichtung der Todfallsaufnahme; 3. gerichtliche Kund- machung des Testamentes; 4. Benachrichtigung der staat lichen und sonstigen Gebührenbemessungsstellen, Stif tungsbehörden und anderweitiger Auffichtsstellen; 5. Benachrichtigung der Erben, Legatare, allenfalls der Erb schaftsgläubiger; 6. Entgegennahme der Erberklärung und des Erbrechtsausweises, Vorlage aller vom 'Gerichte verlangten sonstigen Urkunden; 7. Maßnahmen zum Schutze

abwesender, unbekannter Erben und der Erben, die sich bisher nicht geäußert haben; 8. Annahme der Erberklärung; 9. Errichtung der Inventur oder Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses; 10. Nachweis der Gebührenberichtigung oder Gebührensicherstellung; 11. Ausweis über die Erfüllung des Testamentes und die Erbteilung; 12. Nachweis der Maßnahmen zum Schutze Pflegebefohlener Erben und Legatare; 13. Einantwor-' tung; 14. Ueberwachung der grundbücherlichen Durch führung der Abhandlung

; 15. Ueberwachung künftig wirksam werdender gesetzlicher oder letztwilliger Verfü gungen (Substitutionen usw.). Es ist geradezu aufreizend, wieviel hier Zeit und Gut völlig zwecklos verschwendet wird. Dazu kommt noch', daß diese zwecklose Arbeit und überflüssige Be lastung von den Erben noch bezahlt werden muß, so daß hiefür meistens ein namhafter Teil des Nachlasses ab gegeben werden muß. Die Regel muß dahin gehen, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Gericht vor sich geht. Laut Antrag sollen

die nachstehenden Leitsätze für die Neuregelung die Richtung geben: Die Erben er werben den ihnen nach dem Gesetze oder einer letztwilligen Erklärung angefallenen Nachlaß durch tatsächliche Besitz nahme, in der Regel ohne Vermittlung des Gerichtes. Wenn die Erben einen amtlichen Ausweis ihres Erbrechtes benötigen, prüft das Gericht auf ihr Ansuchen die Voraussetzungen und stellt ihnen nach dem Ergebnisse dieser Prüfung einen „Erbschein" aus, mit dem sie er mächtigt werden, das bei Banken und sonstigen Ver

wahrungsstellen erliegende Nachlaßvermögen zu beheben, Uebertragung grundbücherlicher Rechte zu erwirken und sich sonst als Erben auszuweisen. Alle Erbgebühren für den Staat, die Länder und sonstig^ öffentliche Stellen werden von der Finanz behörde bemessen und eingehoben. Diese wird von den Seelsorgern und Matrikenführern von jedem Todesfälle benachrichtigt. Zum Schutze minderjähriger oder sonstiger Pflege befohlener Erben und Vermächtnisnehmer schreitet das Gericht im Zuge der Nachlaßabhandlung nur insoweit

9
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1908/28_11_1908/TIGEBL_1908_11_28_6_object_8323658.png
Pagina 6 di 8
Data: 28.11.1908
Descrizione fisica: 8
zum lebenslangen Fruchtgenuffe und zwar, wenn ein oder zwei Kinder vorhanden sind, den vierten Teil, wenn aber drei oder mehr Kinder sind, einem mit jedem Kinde gleichen Teil (also wenn drei Kinder sind 1 ( 4c , wenn vier Kinder sind Vs usw.). Trefft der Ehegatte mit anderen gesetzlichen Erben zu sammen, so erhält, er den vierten Teil der Verlafsen- schaft zum Eigentum«: muß sich aber in beiden Fällen alles einrechnen laffen, was ihm nach den Ehepakten, einem Erbvertrage oder einer letztwilligen Anordnung

: Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Allein eigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen vorhanden, so kann der Hof nebst Zugehör nur einer Person, dem Anerben, zufallen. Wenn mehrere Geschwister als Erben ein treten, und wenn der berufene Anerbe, sowie alle oder einige Miterben darauf antragen, so ist der Hof den betreffenden Geschwistern zum gemeinsamen Eigen tum mit dem Vorbehalt einzuantworten, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann. Der Hofübernehmer wird nach dem Rechte

und der gesetzlichen Erbfolge (siehe vorn) bestimmt. Unter mehreren zugleich eintretenden Erben ist bei Abgang einer Einigung über die Berufung als Anerbe nach dem Grundsätze zu entscheiden, daß die dem Grade näheren Verwandten den entfernteren vorausgehen. Unter gleich nahen Verwandten gebühre den männlichen vor den weiblichen Erben, weiters dem höheren Alter der Vorzug. Von der Uebernahme des Hofes sind in der Regel ausgeschloffen jene Personen, denen das Recht der freien Vermögensverwaltung vom Gericht entzogen

als Erben ein- treten, so sind diese nach der durch das Gesetz fest gestellten Reihenfolge zur Uebernahme je eines Hofes berufen. Wenn einer oder mehrere der zum Nachlaffe gehörenden Höfe zur Erhaltung je einer Familie von fünf Köpfen nicht ausreichen, so kann die Vereinigung von je zwei Höfen zu einem Hofe verfügt werden, wenn von der Vereinigung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Vorteile zu erwarten sind und wenn der neu zu bildende Hof das Höchstausmaß nicht über schreitet

11
Giornali e riviste
Neueste Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/NEUEZ/1917/28_08_1917/NEUEZ_1917_08_28_3_object_8145285.png
Pagina 3 di 4
Data: 28.08.1917
Descrizione fisica: 4
gegen die. Friedensbote des Papstes. W. Lugano,.25. Mg. Ms Livorno^wird gemeldet, H alle östlichen dieser unter Kardrmrl' Maffi stehenden Wzese an sthre Gemeinden Schreiben gerichtet haben, «in sie, bezugnehmend auf die Note des Mpstes, vor gefährlichem Trug warnen, die Vaterlandsliebe rD- iett und die Gläubigen auffordern, die nationale Wider- Mdskraft zu stärken, da lediglich die Regierungen. Über krieg oder Frieden zu entscheiden hätten. fyimatlicbes. Mniv e r s.i t ä t s - P r o f. D r. Wilhelm Erben.) Nchem

schon im Laufe des Schuljahres die Professoren MZkala und Steinacker dem Rufe an andere Universi- Än Folge leisteten, schloß mit Ende dieses Jahres auch J)m Prof. Dr. Wilhelm Erben seine ersprießliche Lehr- Äigkeit an der Alma mater oenipontaua ab, um in Graz ols Nachfolger Loferts, des bekannten Geschichtsschreibers dr österreichischen Gegenreformation, zu wirken. Die phil. Fakultät Innsbruck verliert an Prof. Erben einen in Fach kreisen hochangesehenen Gelehrten und eine ganz unge wöhnlich

vortreffliche Lehrkraft. Sowohl auf dem Ge biete der allgemeinen Geschichte, als auch in den verschie denen Zweigen der historischen Hilfswissenschaften hat Prof. Erben Hervorragendes geleistet und überaus zahl reich sind die Früchte der Forschertätigkeit, die die Viel seitigkeit dieses bescheidenen Gelehrten erweisen. Mit be sonderem Eifer pflegte Prof. Erben die Geschichte seines Heimatlandes Salzburg. Eine Reihe diesbezüglicher Ab handlungen erschien in den Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger

. Von der Wertschätzung der Universitätsseminare beseelt, widmete Erben sich auch mit Fleiß der Erforschung dieses Zweiges der Universi tätsgeschichte. In den „Quellenstudien aus dem histo rischen Seminar der Universität Innsbruck" hat er eine Sammlung regelmäßiger Veröffentlichungen begründet, in der bereits eine statlliche Anzahl von Arbeiten seiner Schüler erschienen ist. Die Hörer verlieren an Prof. Erben einen ihrer besten Lehrer, der es nach allgemeiner Ueberzeugung in seltener Weise verstand, in das Studium

rer Geschichte einzusühren mü) zu streng fachlicher Quel lenkritik anzuleiten. Aus diesem Grunde bedauern alle Historiker und insbesondere der Historikerklub, welcher Prof. Erben bereits 1910 in Würdigung seiner Tätigkeit zum Ehrenmitglied ernannt hat, den Weggang dieses Mannes aufs tiefste Im Gefühle aufrichtiger Dank barkeit hoffen sie, daß ihm an der neuen Wirkungsstätte eine lange und gesegnete Tätigkeit beschieden sein wird. Den Hörern der Grazer phil. Fakultät aber können sie nur Glück

14
Giornali e riviste
Tiroler Land-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OBEWO/1900/15_09_1900/OBEWO_1900_09_15_11_object_8025222.png
Pagina 11 di 18
Data: 15.09.1900
Descrizione fisica: 18
unter Lebenden einem nicht zu den Nachkommen des Anerben gehörigen Dritten ins Eigenthum übertragen, so sind die Mit- erben berechtigt, die Bezahlung ihrer Erbtheile ohne Rücksicht auf die dreijährige Zahlungsfrist mittels gerichls- üblicher Kündigung zu fordern. 8 22. Auf einen geschlossenen Hof, der im Eigen thum mehrerer Personen steht, finden die „Erbtheilungs- Vorschriften dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn die Miteigenthümer Ehegatten sind und einer davon ohne Nachkommenschaft gestorben

ist. In diesem Falle ist der überlebende Miteigenthümer, soweit nicht letztwillige Verfügungen des Erblassers oder Verträge entgegenstehen, berechtigt, den erledigten An- theil des Hofes nach den Bestimmungen der 88 19 und 21 zu übernehmen. Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat jedoch hierauf keinen Anspruch. 8 23. Wenn zu einem Nachlaffe mehrere geschlossene Höfe gehören, und mehrere Personen im Sinne der 88 15 und 17 dieses Gesetzes als Erben eintreten, so sind diese nach der durch dieses Gesetz

festgestellten Reihenfolge zur Uebernahme je eines Hofes berufen, und steht ihnen nach derselben Reihenfolge die Wahl zwischen den Höfen frei. Derselbe Vorgang wiederholt sich, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Nachkommen eines verstorbenen Erben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat Jener die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorzug gebührt. Wenn einer oder mehrere der zum Nachlasse ge hörenden Höfe zur Erhaltung je einer Familie von fünf Köpfen nicht ausreichen, so kann auf Antrag

15
Giornali e riviste
Tiroler Gemeinde-Blatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIGEBL/1909/30_01_1909/TIGEBL_1909_01_30_3_object_8323687.png
Pagina 3 di 8
Data: 30.01.1909
Descrizione fisica: 8
Das HöfsVechL. lSchluß) § 16 . Wenn Geschwister als Erben eintreten, und wenn der berufene Anerbe, sowie alle oder einige Miterben oder ihre gesetzlichen Vertreter darauf antragen, so kann die Auseinandersetzung zwischen ihnen einen Aufschub erleiden. In diesem Falle ist der Hof den betreffenden Geschwistern zum gemeinsamen Eigentum mit dem Vor behalte einzuantworten, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann. Hiedurch wird die Erbteilung

, so ist mit der Durchführung der hinausgeschobenen Erbteilung vorzugehen. Jene Müerben, die der im Absätze 2 und 3 vor gesehenen Gemeinschaft nicht angehören, sind mit ihren Erbteilen gemäß den Bestimmungen der §§ 18—21 sofort abzufertigen. § 17. Der Hofüberttehmer wird nach dem Rechte und der Ordnung oer yrsvtzkch«» Erbfolge bestimmt. Unter mehreren zugleich eintretenden Erben ist bei Abgang einer Einigung über die Berufung als Anerbe nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden: 1. Nach dem Grade nähere Verwandte gehen

den entfernteren voraus. Unter gleich nahen Verwandten gebührt den männ lichen vor den weiblichen Erben der Vorzug. Unter gleich nahen Verwandten desselben Geschlechtes gibt das höhere Alter und bei gleichem Alter das Los den Ausschlag, jedoch , mit der Einschränkung, daß den Nachkommen vorverstorbener Söhne vor den Nachkommen voroerstorbener Töchter stets das Vorrecht gebührt. Wenn jedoch der zur Hofnachfolge berufene Sohn auf dem Hofe sich verehelicht hat, aber mit Hinter lassung eines Sohnes gestorben

. 5. Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalles bereits Alleineigentümer eines geschloffenen Hofes, so hat er in dem Rechte, den Hof des Erblassers zu übernehmen, hinter den anderen Mrterben zurückzustehen und fallt sohin der Hof dem nach diesem Gesetze Nächstberufenen zu, wenn der Anerbe es nicht vorzieht, sein eigenes Gut dem Nächstberufenen um den nach § 19 zu er mittelnden Preis zu überlaflen. Will keiner der Mit erben dieses letztere Gut übernehmen, so erlischt ihr Recht, das Zurückstehen deS Anerben zu ver

16
Giornali e riviste
Neueste Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/NEUEZ/1941/17_10_1941/NEUEZ_1941_10_17_2_object_8175878.png
Pagina 2 di 4
Data: 17.10.1941
Descrizione fisica: 4
, können grundsätzlich ein eigenhändiges Testament nicht errichten. Doch auch hier gilt eine Ausnahme für Wehrmachtangehörige im mobilen Verhältnis. Im Testament kann der Erblasser einen oder mehrere Erben einsetzen, die dann anteilig am Nachlaß beteiligt sind. Er kann ferner durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensteil (z. B. ein Haus, Bargeld ufw.) als Vermächtnis zuwenden. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen (Testament

, Erbvertrag) etwas anderes bestimmt hat. Gesetzlich Erben sind die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers. Die Verwandten werden hierbei in gewisse Klassen eingeteilt. Erben der ersten Ordnung sind die Nachkommen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.; Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, also Geschwister, Nef fen und Nichten; Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, also Onkel, Tanten, Vettern, Basen usw.; Erben der vierten

Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Nachkommen. Im Recht der Alpen- und Donaugaue sind die Nachkommen der Urgroßeltern nicht mehr Kraft Gesetzes, sondern nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Erblassers erbberechtigt. Erben einer näheren Ordnung schließen die Verwandten einer ent fernteren Ordnung aus. So schließen z. V. die Kinder des Erblassers dessen Eltern aus. Kinder erven zu gleichen Teilen; lebt ein Kind zur Zeit des Erbfalles nicht mehr, so treten seine Nachkommen an seine Stelle

(Erbfolge nach Stämmen). Der Erbanteil des überlebenden E h e g a t t e n ist verschieden hoch, je nachdem mit welchen Verwandten er als Erbe zusammentrifft. Neben Erben der ersten Ordnung (also Kindern) erbt er ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Erben der ersten und der zweiten Orü- irung noch Großeltern vorhanden, so erhält er die ganze Erbschaft, soweit nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat. Ein unehe liches Kind

ist gegenüber der Mutter wie ein eheliches erbberechtigt. Gegenüber dem Vater steht ihm kein Erbrecht zu, es behält aber seinen Unterhaltsanspruch, den es auch gegen die Erben des Vaters geltend machen kann. Die anscheinend von feindlicher Seite ausgestreuten Gerüchte, daß eine Beschränkung der Verwandtenerbfolge 'bevorstehe oder geplant sei, entbehren, wie uns von zuständiger Stelle bestätigt wird, jeder Begründung. den zehn britische Bomber eingesetzt, die die Dörfer und Städte bombardieren

17
Giornali e riviste
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1954/04_02_1954/VBS_1954_02_04_11_object_3145764.png
Pagina 11 di 12
Data: 04.02.1954
Descrizione fisica: 12
nicht verbieten kann, so räumt der Gesetzesentwurf den weichenden Erben das Recht ein, die ihnen zustehende Quote am realisierten Verkaufswert zu ver langen. Der eben besprochene dritte Grundsatz des Höferechtes wurde seitens der Regierung als rechtswidrig angesehen, well er eine Ver letzung des Prinzips der strengen Gleichheit der Quoten der Miterben, die aus dem glei chen Titel berufen sind, darstellt und daher die Grundsätze der Rechtsordnung umstürzt Dessenungeachtet ist diese erhobene Ein wendung

, abzuweichen, und jenem Prinzip Eingang zu ver8chafferi, wonach die Bewertung nach dem mittleren Grundertragswert zu erfolgen hat. Von diesem Gesichtspunkt aus gesehen, ist es offenbar vollauf gerechtfertigt, wenn die privaten Interessen der Erben gegenüber dem vorwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Hofes unter Berücksichtigung seiner „sozialen Funktion“ etwas zurückste hen müssen und es kann ln dieser Zurück setzung keine Verletzung der Grundsätze der Rechtsordnung gesehen

- noch eine genügende wirtschaftliche''Grund lage bietet oder nicht. Xnerbennsht Dessen rechtlicher Charakter Das Anerbenrecht, wie es in dem Entwürfe gestaltet ist, bedeutet, wie schon hervorge hoben, nicht, daß irgendeine Aenderung in der allgemeinen Erbberechtigung oder in der allgemeinen Erbordnung vorgenommen wird; dieselben bleiben vollkommen unverändert. Alle Personen, welche nach dem Gesetze als Erben zusammen berufen sind, bleiben es auch hinsichtlich des geschlossenen Hofes, sie werden Miteigentümer

auch hinsichtlich des selben. Die Einheit und Unteilbarkeit des Hofes und das Ziel, denselben wenn mög lich in der Familie zu erhalten, machen es jedoch notwendig, denselben bei der Tei lung unter den Miterben einem von ihnen als Ganzes zuzuweisen. Das Anerbenrecht des Entwurfes ist daher nicht eine besondere Art der Erbfolge, sondern eine Vorschrift für die Erbteilung dahingehend, daß der Hof bei derselben zur Gänze und ungeteilt einem der Erben in Anrechnung auf seinen Erbteil zuzuweisen ist. Die Bestimmung

nicht berührt wird. Es kann daher in erster Linie der Uebernehmer durch den Erblasser selbst mittels letztwilliger Verfügung bestimmt werden. Falls eine solche Bestimmung nicht Betroffen wurde, steht es den Erben unter einander frei, sich über die Person des Über nehmers zu einigen. Erst wenn weder das . eine, noch das andere der Fall ist, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. ein, im, aus jenen Erben, die im gleichen Range stehen, die Auswahl zu treffen. Diese gesetzlichen Bestimmungen haben daher

18
Giornali e riviste
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1952/17_04_1952/VBS_1952_04_17_7_object_3144628.png
Pagina 7 di 12
Data: 17.04.1952
Descrizione fisica: 12
Dauern eit un€j Grundgedanken zum Entwurf des Sudtiroler Höfegesetzes Das Höferecht in unserem Lande blickt auf einen tausendjährigen Bestand zurück. — Entscheidende Wichtigkeit für Landwirtschaft und Bauernstand sowie für allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand.— Unteilbarkeit des Hofes und Uebernahme durch einen Erben zum Ertragswert Die gesetzgebende Landtagskommission für Landwirtschaft (Mitglieder: von Pretz, Toma, Muther, Strobl, Thalcr und Bettlnl-Sdiettiiii) begann

Erlaubnis von demselben einzelne Stücke ab zutrennen, „Communio mater discordiarum'* Aus diesem Grundsatz ergeben sich als logische und notwendige Folge die beiden anderen. An sich wäre es möglich, daß ein Hof, auch wenn er ungeteilt auf mehrere Erben übergeht, eben in deren ungeteiltem Miteigentume bleibt. Dies führt jedoch früher oder später zu unmöglichen Zustän den. Bei jedem Erbgang - vervielfacht sich die Zahl der Miteigentümer und die Bewirt schaftung eines Hofes, auf dem 5, 10 oder noch mehr

, welche heute mit einem wesentlichen Teile der Agrar reform verfolgt werden, und fügt sich voll kommen in dieselbe ein. Drei Grundpfeiler des Höferechtes Die wesentlichen Grundsätze des Höfe rechtes, welche auch dem Entwurf zum Süd- tiroler Höfegesetz zugrundeitegen, sind: die Unteilbarkeit des Hofes; die Uebernahme des selben bei der Erbteilung durch einen ein zigen Erben; die Uebernahme zu einem Preise, welcher diesem Erben das Behalten und Er halten des Hofes ermöglicht und daher den Ertragswert

zum erzwungenen Ver kauf, des Hofes führt, also zu demselben Er gebnis, wie wenn er so vorsichtig ist, die Uebernahme zu einem übertriebenen Preise abzulehnen. Durch den Verkauf des Hofes, sei es, daß er eine Folge mangelnder Eini gung der Erben, sei es, daß er eine Folge der Unmöglichkeit ist, den Hof zu halten, wird der Zweck der Agrarreform vereitelt. Der Hof wird zu einem kapitalistischen Spe kulationsobjekt und wird von dem jenigen gekauft werden, der am meisten Geld hat und ihn als Kapitalsanlage

für die bestmögliche Bewirt schaftung ist, wird bei diesem System von vomeherein zerstört. Auch die italienische Gesetzgebung kennt ein Höferecht Diese Erwägungen hat sich auch die ita lienische Gesetzgebung zu eigen gemacht. So verfügt beispielsweise schon ein Gesetz vom 3. Juni 1940, Nr, 1078, daß Land güter, welche aus Bodenverbesserungen ge wonnen werden, nicht nur unteilbar bleiben, sondern auch im Erbgange nur einem einzigen Erben zugewiesen werfen können. Ebenso bestimmt das allgemeine bürgerliche Gesetz

19
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1933/30_03_1933/TI_BA_ZE_1933_03_30_9_object_8379493.png
Pagina 9 di 16
Data: 30.03.1933
Descrizione fisica: 16
.) Die f i d e i k o m m i s s a r i s ch e S u b st i t u t i o n besteht darin, daß der Erblasser seinen Erben verpflichtet, daß er die angefallene Erbschaft nach seinem Tode einem zweiten ernannten Erben, gewöhnlich seinen Kindern oder seiner Frau überläßt. Diese fideikvmmlssarssche Sub stitution kann nun in der Weise in das Testament anf- genommen werden, daß der «Erblasser feine Erben «ver pflichtet, den Nachlaß seinen Nacherben, also demjenigen, der fideikommissarisch substituiert ist, nach seinem Tode zu übergeben. Dies kann aber auch dadurch geschehen

, daß dem Nacherben verboten wird, über den Nachlaß zu testieren; dann besteht eine fideikommiffarische Substitu tion zugunsten der gesetzlichen Erben. Die fideikommiffarische Substitution ist auf den nächsten Erben beschränkt, wenn es sich um unbeweg liche Güter handelt. Es kann also der Vater seinem Sohn den Hdf überlaffen mit der Verpflichtung, diesen seinem Enkel dann zu überlaffen, aber er 'kann diese Ver pflichtung nicht auf den Urenkel ausdehnen. Wenn jemandem mit der fideikvmmiffarischen Sub stitution

zugunsten seiner Kinder oder des «Ehegatten eine Liegenschaft überlassen wurde, so muß Über das Vorhan dene ein genaues Inventar ausgenommen werden und die Erben sind verpflichtet, dieselben Sachen an den Nach erben, also an die Kinder oder den Ehegatten herauszu geben. Gleichzeitig ist mit «der fideikommiffarifchen Sub stitution auch das B e l a st u n g s- «und Veräuße rungsverbot «verbunden; es darf also der^ Erbe den Nachlaß weder mit Schulden belasten noch darf ec etwas veräußern

in das «Grundbuch eingetragen wurde und die Gläubiger keine im «Grundbuch eingetragene Forderungen haben. Diese Maßnahme wird 'besonders dann angewendet, wenn der EMaffer fürchtet, daß sein Erbe den Nachlaß verschwenden könnte vder durch unwirtschaftliche Maß- nahmen verlieren würde. Es muß dann den Kindern des Erben oder denen, zu deren «Gunsten die fideikvmmiffa- rifche «Su«bstit"tion eingeräumt wurde, der ganze Nachlaß erhalten «bleiben. Die fi«deikvmmiffarische Substitution

kann aber mit «denselben Wirkungen vertragsmäßig ver- einbart werden, wenn der Erblasser seinen Nachlaß noch zu Lebzeiten Übergibt, wie dies bei 'Bauerngütern viel öfter «der «Fall ist. In diesem Fall nimmt man diese Der- pflichtung einfach in den Uebergabsvertrag auf. Der Ein- fachhe-it «halber wogen kann aber «statt der fideikvmmiffa- rischen Substitution «besonders bei Bauerngütern und anderen unbeweglichen «Gütern dem Erben «der Nachlaß auch beschränkt mit «dem Belasiungs- mnd Veräußerungsverbvt zugunsten dritter Personen

20
Giornali e riviste
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1933/06_04_1933/TI_BA_ZE_1933_04_06_12_object_8379512.png
Pagina 12 di 20
Data: 06.04.1933
Descrizione fisica: 20
verfügt, daß ihm seine Erben einen Detektor-Empfänger in den Sarg mitgeben, den Kopfhörer aufsetzen und von der Behörde die Erlaubnis zur Errichtung -einer Antenne auf seinem Grabe erwirken müssen. Eine Renntierwoche in Stockholm. Die Renntier- Herden in L a p p l a n d sind so groß geworden, daß -die Weideplätze nicht mchr genügend Futter schaffen können und die Lappländer dadurch gezwungen 'sind, einen Teil der Tiere abzuschaffen. Schwedischen Zeitungsnachrichten zufolge hat -der Gouverneur

die Personalverhält nisse des Verstorbenen fest, eventuell auch jene der Erben und Testamentszeu-gen, erhebt die Vermögensverhältnisse und erforscht auch, ob eine letztwillige Verfügung vor handen ist. Es -wird weiters bestimmt, ob minderjährige Kinder -vorhanden 'find, ob- der Verstorbene Vormund war, ein öffentliches Amt ausge'übt hat und ob er im Be sitz von Orden Ufw. war. Oeffentlich e >le tz t will i g e V e r f ü -g u n g e n sind vom Gerichtsabgeordneten sofort vor zwei Zeugen kundzugeben. Verschlossene

, durch den Bürger meister oder andere Privatpersonen abgehandelt weriden. In Städten, wo -sich ein 'Gerichtshof '('Landesgericht) be findet, wie in Innsbruck, muß die Abhandlung der Ver- lassenschast dem Notar Überlassen werden. Die VerlasseNschaftsäbhandlung wird mit der Ver ständigung der vermutlichen Erben o>der ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern der -minderjährigen Kinder) eingeleitet. Wenn die Erben nicht bekannt sind, dann wird vom Ge richt ein Verlassensch-aftspsleger ausgestellt

und es werden die unbekannten Erben durch einen auf ein Jahr ge stellten Ausruf vorgeladen. Wenn -sich während dieser Zeit niemand meldet, evhält den Nachlaß der Staat, wenn sich nicht alle Ebben melden, >dann erhalten die sich Mel denden den Nachlaß. Bei der V-erlaffenschastsabhandlung werden -die Ebben an einem bestimmten Tag beim Gericht oder Notar zusammeng-erusen, der Nachlaß festgestellt, die Erben bestimmt und festgestellt, welcher Berufungsgrund zur Erbschaft vorhanden ist (das heißt, ob ein Ebbvertrag v-orliegt

, ein Testament vorhanden ist od-er o!b nach der g-esetzlichen Erbfolge der Nachlaß aufzuteilen ist). Es kann rat Zuge der Verlassenschaftsabhandlung der Nachlaß auch a e s ch ä tz t werden und in besti-mmten Fällen wird ein I n v e ntar auf genommen. Ein In ventar muß errichtet werden, -wenn 'die Erben unbekannt oder minderjährig sind, wenn die Atmen oder eine juri stische Person als Erben eingesetzt 'sind. Ferner muß ein Inventar errichtet werden, wenn der Nachlaß mit einer Nacherbschast

21