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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 2 di 16
Data: 16.07.1931
Descrizione fisica: 16
ist in großen Zügen beiläufig folgender: 1. Anzeige über den Todesfall; 2. Errichtung der Todfallsaufnahme; 3. gerichtliche Kund- machung des Testamentes; 4. Benachrichtigung der staat lichen und sonstigen Gebührenbemessungsstellen, Stif tungsbehörden und anderweitiger Auffichtsstellen; 5. Benachrichtigung der Erben, Legatare, allenfalls der Erb schaftsgläubiger; 6. Entgegennahme der Erberklärung und des Erbrechtsausweises, Vorlage aller vom 'Gerichte verlangten sonstigen Urkunden; 7. Maßnahmen zum Schutze

abwesender, unbekannter Erben und der Erben, die sich bisher nicht geäußert haben; 8. Annahme der Erberklärung; 9. Errichtung der Inventur oder Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses; 10. Nachweis der Gebührenberichtigung oder Gebührensicherstellung; 11. Ausweis über die Erfüllung des Testamentes und die Erbteilung; 12. Nachweis der Maßnahmen zum Schutze Pflegebefohlener Erben und Legatare; 13. Einantwor-' tung; 14. Ueberwachung der grundbücherlichen Durch führung der Abhandlung

; 15. Ueberwachung künftig wirksam werdender gesetzlicher oder letztwilliger Verfü gungen (Substitutionen usw.). Es ist geradezu aufreizend, wieviel hier Zeit und Gut völlig zwecklos verschwendet wird. Dazu kommt noch', daß diese zwecklose Arbeit und überflüssige Be lastung von den Erben noch bezahlt werden muß, so daß hiefür meistens ein namhafter Teil des Nachlasses ab gegeben werden muß. Die Regel muß dahin gehen, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Gericht vor sich geht. Laut Antrag sollen

die nachstehenden Leitsätze für die Neuregelung die Richtung geben: Die Erben er werben den ihnen nach dem Gesetze oder einer letztwilligen Erklärung angefallenen Nachlaß durch tatsächliche Besitz nahme, in der Regel ohne Vermittlung des Gerichtes. Wenn die Erben einen amtlichen Ausweis ihres Erbrechtes benötigen, prüft das Gericht auf ihr Ansuchen die Voraussetzungen und stellt ihnen nach dem Ergebnisse dieser Prüfung einen „Erbschein" aus, mit dem sie er mächtigt werden, das bei Banken und sonstigen Ver

wahrungsstellen erliegende Nachlaßvermögen zu beheben, Uebertragung grundbücherlicher Rechte zu erwirken und sich sonst als Erben auszuweisen. Alle Erbgebühren für den Staat, die Länder und sonstig^ öffentliche Stellen werden von der Finanz behörde bemessen und eingehoben. Diese wird von den Seelsorgern und Matrikenführern von jedem Todesfälle benachrichtigt. Zum Schutze minderjähriger oder sonstiger Pflege befohlener Erben und Vermächtnisnehmer schreitet das Gericht im Zuge der Nachlaßabhandlung nur insoweit

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 1 di 10
Data: 06.10.1894
Descrizione fisica: 10
, über ein be stimmtes, durch die eigenthümlichen landwirthschaft- lichen Produktionsverhältnisse enge begrenztes Ver- hältniß Werthe zu erzeugen, also durch Uebernahme von Erbsteuern entstandene Schulden genügend rasch zu amortisiren. Gleiche Berücksichtigung aller Kinder und Uebernahme des Besitzes durch einen Erben mußte deßhalb mit mathematischer Sicherheit überall da zur Ueberschuldung führen, wo nicht etwa das Zweikindersyitem, was man doch nicht wünschen könne, zur Herrschaft gelange. Der Natur des land

- wirthschaftlichen Besitzes und der Vermeidung einer Ueberschuldung könnten nur folgende drei Formen des Erbrechtes entsprechen: 1. Erhaltung des geschlossinen Besitzes, Ver erbung ans einen Erben unter erheblicher Bevor zugung desselben ; 2. jedesmaliger Verkauf des Besitzes beim Todes fall und gleichmäßige Verthcilung des Erlöses unter die Erben unter Beschränkung der crtragsfähigen Restkanfgelder auf einen angemessenen Betrag; 3. Gleichmäßige Naturaltheilung unter alle Erben. Letzte Form sei wirthschaftlich

Punkte genannte Form der Vererbung mit Bevor zugung des Anerben. Dem gegenüber könnten die Gründe nicht ins Gewicht fallen, die man gegen das Anerbenrecht geltend gemacht habe. Der behauptete naturrechtliche Anspruch aller Kinder aus gleiche Erbportionen sei eine Erdichtung oder Annahme; diese mechanische Gleichheit sei eben keine solche und könne unter Umständen einzelne Kinder ebenso benachtheiligen wie die Bevorzugung eines Erben. Das Bewußtsein, Anerbe zu sein, wirke nicht, wie dies behauptet

Ländergebiete zu theilen ist, in denen grundverschiedene Agrarverhält nisse herrschen und in welchen dementsprechend der Uebergang des Erbgutes auf die Erben in ver schiedener Weise stattfindet. Sowohl im Süden der Monarchie, in Wälschtirol, Dalmatien, in Theilen des Küstenlandes und in Krain, als auch im Nord osten der Monarchie, in Galizien und der Bukowina, herrscht die Naturaltheilung. Im Gegensätze hierzu bleibt in den Sudeten und Alpenländern der Hof ungetheilt, sei es, daß die Eltern

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Neueste Zeitung
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Pagina 3 di 6
Data: 11.04.1933
Descrizione fisica: 6
. Inzwischen redete der Mann, mit dem Ada gesprochen hatte, diese an: „Können die anderen Ladys reiten?" fragte er. „Nur die eine." Er ließ seine Blicke über die dicke Mistreß gleiten und schmunzelte wieder. Phot. E. P. Wagner. Innsbruck Hofrat Ing. Friedrich Freiherr von Skerneck, Forst- und Domänendirektor i. R., starb kürzlich in Innsbruck im 76. Lebensjahre. Wilhelm Erben f. Ende letzter Woche ist mit Professor Wilhelm Erben, Graz, nicht nur ein bedeutender Forscher, sondern auch ein Mann dahingegangen

, der für die Innsbrucker Univer sität besondere Bedeutung hat. Wilhelm Erben wurde am 3. Dezember 1864 in Salz burg geboren und lebte dort bis zur Absolvierung seiner Mittelschulstudien. Im Jahre 1882 bezog er die philosophische Fakultät der Universität Wien, wo er als Historiker am 19. März 1887 promovierte. Schon in den Jahren 1885 bis 1887 war der junge Erben Mitglied des Institutes für öster reichische Geschichtsforschung. Gleich nach Beendigung seiner Studien und nach Absolvierung des Einjährigfreiwilligen jahres

im Jahre 1888 betätigte sich Erben als Mitarbeiter der Abteilung Diplomatae bei der Herausgabe der dlonumsnta Germaniae. Im April 1891 fand der junge Gelehrte eine Anstellung als Konservator des Heeresmuseums in Wien. Gerade diese Anstellung ist für Erben von ausschlaggebender Bedeutung geworden. Alle späteren Arbeiten des Gelehrten nehmen auf die mittelalterliche Kriegswissenschaft besonderen Bedacht. Im Wintersemester 1900/01 habilitierte sich dann Erben an der philosophischen Fakultät

der Universität Wien als Histo riker. Schon 1903 folgte er einem Ruf nach Innsbruck als ordentlicher Professor der historischen Hilfswissenschaften. Für die Universität Innsbruck ist Erben deshalb von besonderer Bedeutung, weil er in seinem Rektoratsjahre 1913/14 seine ganze Energie für den Neubau des Universitäts gebäudes einsetzte. Ihm hat es Innsbruck und die Jnns- „In einer Stunde brechen wir auf. Jetzt werden wir essen." Das gebratene Fleisch roch sehr appetitlich. Es war inzwischen längst heller Tag

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Neueste Zeitung
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Pagina 3 di 4
Data: 06.07.1926
Descrizione fisica: 4
in L o n d o n em wohlhabender aufmann, der in seinem Testament einen Neffen und ne Nichte als Erben eingesetzt hatte. Er selbst hatte von inen Verwandten seit Jahrzehnten nicht mehr das ge- m M um MMm-Ml-M« in Min. An MUMM 8er Wen ftes llftftauers gegen Die llefterlirung ftes Mols tum Wien natft Mein. Wien, 5. Juli, (Priv.) Die Wiener Ortsgruppe des An dreas-Hoser- Bundes erklärt, daß sie mit dem seinerzeit in Wien be standenen lanösmännifchen Andrsas-Hofer-Bcrein, der es sich damals zur Aufgabe gestellt hatte, in Wien

aufzustellen. Der Künstler weigerte sich unter Berufung auf die in Wien erfolgte Bestellung und erinnerte an die noch aus- stehenden 10.000 Kronen sowie daran, daß ihm bei der Bestellung eine namhafte Spende des Erzherzogs Franz Ferdinand und das Ergebnis einer Sammlung bei der Bevölkerung Mgesichert wurde. Im Jahre 1922 st a r b der Bildhauer K h u e n und sei nen Erben erklärte der damalige Präsident des Tenkmal- komitees, der inzwischen ebenfalls verstorbene Wiener Gemeinderat

A n g e l i, daß der Verein n i ch t die Mittel besitze, um den restlichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Sinne des Toten legten seine Erben noch im Jahre 1923 Verwahrung gegen eine Nebevführung der Bronze statue nach Kn sstein ein und so blieb das Standbild des Freiheitskämpfers in der Favoritener Gießerei stehen. Ende März d. I. erfuhren die Erben des Bildhauers Khuen, daß die Hauptteile des Denkmales schon vor zwei Jahren nach Tirol gebracht worden seien. Die Erben erklärten dem Gießer, daß dieser Transport

ohne ihr Wis sen und gegen ihren Willen erfolgt sei. Als er aber trotz dem vor drei Wochen auch noch die restlichen Teile des Denkmals, die Arme und die Fahne, nach K u f st e i n schickte, wurde gegen ihn und seine unbekannten Auftrag geber die A n zeige wegen Eingriff in das Urheber recht erstattet. Auf den Prozeß der Erben schrieben der Präsident des Denkmalansschusses Kufstein, der Landeshauptmann von Tirol Dr. Stumps und ein Rechtsauwalt, daß die An sprüche der Erben überprüft worden seien

und man gefun den hätte, daß sie ni ch t zu Recht bestehen. Unter Appell an die nationalen Gefühle wurde den Erben der Betrag vor: 1000 Schilling angeboten, falls sie gleichzeitig er klären, keine weiteren Forderungen zu stellen. Es steht zu erwarten, daß sich die Erben mit diesem Aus gleich wohl einverstanden erklären werden, zumal von der Aufstellung eines Andreas-Hofer-Denkmals in Wien derzeit und wohl auch für die allernächste Zeit keine Rede mehr sein kann. * Am kommenden Sonntag, den 11. Juli, erfolgt

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 4 di 12
Data: 29.04.1938
Descrizione fisica: 12
besitzen, einen Hof ordnungsgemäß bewirtschaften zu kön nen. Verliert der Erbhofbauer seine Dauernsähigkeit, so ist er nicht mehr Bauer und wird ihm die Verwaltung und Itutznießung des Hofes entzogen. Der Erbhof hingegen bleibt ^nter allen Umständen der Familie erhalten. Auch eine Frau Farm einen. Erbhof haben, dann heißt sie Bäurin. Der Erbhof geht ungeteilt an den A n e r b e n über. Tei lung eines Eriöhoses im Erbwege gibt es nicht.'Nur ein Ebbe kann für den Erkthof Anerbe sein, alle anderen Erben

sind weichende Erben. Immer haben die männlichen Nachkommen den Vorzug vor den weiblichen. Die Reihenfolge der Anerben ist gesetzlich genau festgelegt, und zwar, in sechs Erbordnun» gen: 1. Die Söhne des Bauern und deren männliche Ab kömmlinge, Söhne und Söhnes'föhne (Enkel und Urenkeln). 2. Der Vater des Bauern. 3. Die Brüder des Bauern und deren männliche Abkömmlinge, also Bruderssöhne und Bru- derssöhmsföhne (Neffen und Großneffen). 4. Die Töchter des Bauern und deren männliche Abkömmlinge, also Enkel

nicht in Betracht, als ein bauernsähiger Verwandter einer vorhergehenden Erbordnung vorhanden ist. Eine freie Vererbung eines Erbhofes ist nur dann möglich, wenn keine Erben der sechs Erbordnungen vorhanden sind. Die Ehefrau und ihre Verwandten können niemals geschliche Anerben sein, die Kinder einer ersten Ehe des Bauern gehen denen aus zweiter vor. Schonungslos lbegann ich den ganzen Spük der Reihe nach aufzuziehen. Zuerst zeigte ich die im Rahmenbau des Gartentores eingebaut kleine Schalldose

als Anerbe berufen ist. Sind beide Ehegatten Eigentümer eines sogenannten Ehegattenevbhofes, können die Eheleute durch gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag bestimmen, daß der Erstversterbende vom überlebenden Ehegatten beerbt wird. Die Rechte der Mit- erben beschränken sich auf das übrige Vermögen des Bauern. Nicht als Anerben berufene Abkömmlinge erhalten eine den Kräften des Hofes entsprechende Berufsausbildung u n d A u s st a t t u n g, geraten sie unverschuldet in Nor

, so wird ihnen die Heimatzuflucht gewährt. Ein unverrückbarer Grundsatz des Reichserbhosgesetzes ist, daß der Erbhof unbedingt und i#R Interesse der ganzen Familie wirtschaftlich bei Kräften bleiben muß. Darum wer den dem Anerben nur solche Pflichten gegenüber den weichen den Erben auferlegt, die ohne allzugroße Belastung für den Hof zu ertragen sind. Der Anerbe muß wirtschaftlich so ge stellt fein, daß er, allerdings bei Anwendung seiner ganzen Arbeitskraft, den Erbhof ungeteilt und bei gesunder Wirt schaft erhalten

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Der Bote für Tirol
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Pagina 26 di 28
Data: 28.03.1839
Descrizione fisica: 28
, 25. — Jutz «atharina , Siealltaten. 146,147. ' «aßlatcr Anna, Weinleite, 134. — Kausnianu Franl und Rosina, Mobilien, lil. — Kern Klara, Anwesen, ,9 — Kircher Maria, Behausung» 103. — KirchstStter Johann, Acker, 59. — Kompideller Franz, Realität, 186. — Freu» ter Johann, Realitckten, S2. Labner Georg, Realitäten, 13«. — Laicharding Marianna p, Acker, 78. — Lampachersche Erben, Anna, Realitäten, 83 — Lantinger AloiS, Realität, 185. — Leiß Severin, Rea litäten, 25 — Lindebner Georg, Realitäten, 126

, 2>6. Margreiterschen Erben, Johann/ Realität/ 78. — Markt Franz/ Realitäten/ «l. — Maurer Martin/ Erben, StaatSschuldverschreibunqen und tirolisch.ständische Obliq». Uvnen, 147. — Mayer Maria Katharina/ geb. Juv/ Reali täten/ >47- Mayrhofersche Erbe»/ Anna, Realitäten, «>. Netzer Anna Maria, geb. Schappler, Realitäten/ 126. Oberlechner Michael, Mobilien/ I6V. - Oettl Jakob/ zwei Wiesen/ 1^4. Pardatscher DominiknS/ Realitäten, 185- — Pardatscher Va lentin, Realitäten, 172. — Paßler Thomas, Realitäten, 185. — Pedoth

, Realitäten, 146. — Stainer GervaS, Rea litäten, 26. — Sterzingerr Joseph, Realitäten, 135 — Stockner Joseph, Realitäten, 41; Widerrufung derselben, 52. Tanner Maria, geb. Äußerer, Realitäten, V4. — Trenkwal» der Johann, Realitäten, 160. — Tschofen Joseph Anton und Maria Katharina, geb. Bargehr, Realität, 173. — Tschon Franziska, geb. Fuhrmann, Behausung, 216. Ulmer Maria Anna, Realitäten, 12. — Unterweger Anna, geb. Lampacher/ Erben, Realitäten, 83. 125; der Brodbank und der damit verbundenen Spezerei

. —Almberger Johann, 135. Bachniann Christian, 135. — Bayer Jakob, >04. — Berger Johann, 5. — Beyrer Philipp, VerlassenschaftSgläubigcr, 42. — Bosch Paul DominikuS, 194. — Brunner Frani, Erben, 43. Coll Mathias- 60. — Corazza Franz, 4^. Eisenstecken Valentin > Verlassenschaftsgläubiger, I6i- — Elsensohn Gabriel, Erben, 161. Fischer Joseph Nikolaus, 93. — Freising Maria Therese v., Erben> 194. Gasser Helena, Erben, 11. — Gerosa Dominik, 146. — Gerstner Antonia v., VerlassenschaftSgläubigcr, >35. — Gorser

Joseph, 161. — Graf Jakob 173. Sämmerle Paul, >87. — Auber Johann Baptist, Verlassen- schastSgläubiger, 12. — Huber Johann Kaspar, 53. Äammcrlander Maria Therese v.,,geb. v. Freising, Erben, 194. — Kühbacher Mathias, Erben/ 43. Lohr Katharina, Erben, 206. Majoni Katharina, Erben, 79. — Mairhofer Johann, liZ7- — Marksteiner Georg, 161. — Maßt Georg, Erben, 5 — Mathis JgNaz, 1S4. — MeuSburger Jvdock, 218. — Molt Gertraud, Erben, 53. — MooSbrugger Peter Anton, Der- lassenschaftsgläubiger, 104

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 2 di 8
Data: 16.04.1909
Descrizione fisica: 8
. Abgesehen von städtischen und Dop pellinien umfaßt die Längte des Fernsprechers bei 609 Stationen 16,125 Kilometer. Schließlich sei noch Hinzugefügt, daß der Prozentsatz der Analpha beten unter den Finnländern, die das Alter von; 15 Jahren überschritten staben, nur 0,6 o/o. beträgt. Her Krieg -er MerHen Erben mit ber SM Hnsbrnik. Schon lange, bevor .noch an den: Durchbruch des Zelgergartens zur Erschließung der Maximi- lianstraße ernstlich gedacht wurde, hat unser Blatt sich dafür eingesetzt

soll nun, wie unsere Skizze zeigt, ein Park ange legt werden. Für die Abtretung dieses Grundes hat die Stadtgemeinde den Zelgerschen Erben als Ablösungs summe ein Angebot von 80.000 Kr. gemacht. Es iß mehr als das Doppelte von dem, was dieser Grmch als Kulturland vor Genehmigung der Baulinie durch die Statthalterei wert >var — also ein geradezu generiöses Entgegenkommen seitens der Stadtge meinde. Die Zelgerschen Erben, vertreten durch Ge richtsvorstand Dr. Haselwanter in Kitzbühel, der Miterbe ist, fordern jedoch

für die Abtretung die ses Grundes 160.000 Kronen und begründen dies mit der Entwertung ihres in der neuen Baulinie, liegenden Grundes. Die Zelgerschen Erben müßten sich bewußt sein, daß durch die Erschließung einer Straße, eben der Maximilianstraße, über ihre Gründe ihr Ver mögen eine Vermehrung von vielen Hunderttausen den erfahren hat, die sie bei einem etwaigen Ver kauf oder anderer Verwertung ihrer Gründe gär nie erzielen hätten können. Sie sind daher der Stadlgemeinde Innsbruck zu großem Danke ver

pflichtet, da diese ihnen sozusagen durch die Füh rung der Maximilianstraße über ihre Gründe ein Geschenk von vielen Hnnderttausenden von Kronen gemacht hat. Wenn dieses Bewußtsein den Zel gerschen Erben fehlt, so wäre es Pflicht ihres Ver treters, des Herrn Gerichtsvorstandes Dr. Hasel wanter, ihnen dieses Bewußtsein beizubringen. Da dies nicht der Fall, muß angenommen werden, daß Herr Dr. Haselwanter selbst dieses Bewußtseins, entbehrt, oder aber ans gewinnsüchtiger Selbstsucht dieses Bewußtsein

nicht nur bei sich, sondern auch bei seinen Verwandten, den Zelgerschen Erben, zum Schweigen bringt. Das sollte aber Herr Dr. Haselwanter samt den übrigen Verwandten ans religiösen Gründen unterlassen. Sind sie ja dock)! alle fromme und gute Christen. Als solche sollte ihnen die Tugend der Zu friede:: heit nicht unbekannt sein, sie sich

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Innsbrucker Zeitung
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Pagina 2 di 8
Data: 16.06.1935
Descrizione fisica: 8
wird. Bei der Abstimmung wurde jedoch die Resolution der Arbeitergruppe mit 67 gegen 49 Stimmen ange nommen. Prozeß eines Erben sesen sich selbst Ein Rechtsstreit, der von einem Vaudeville-Autor er funden sein könnte und zehn Jahre lang die französi schen Gerichte beschäftigt hat, steht vor dem Abschluß. Ein Erbe führt gegen sich selbst Prozeß, macht sich den Erbschastsanspruch streitig. Es Handels sich um einen ganz einfachen und klaren Fall. Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht

auch nur die leiseste Möglichkeit eines Erbfchaftsstreites ausgeschaltet schien. Aber man hatte die Rechnung ohne die spitzfindigen Juristen von Carcassonne gemacht. Da sich niemand meldete, der dem Erben seine Ansprüche auf die Verlassenschaft seiner Frau streitig gemacht hätte, so entdeckten ge lehrte Rechtsanwälte, daß er ja selbst einen gesetzlichen Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft habe. Er ist also Arbeitsschlacht Kauft, was in Oesterreich erzeugt, Damit der Heimat Wohlstand steigt. Kauft österreichische

Waren® nicht nur laut Testament Erbe der gesamten Verlassen schaft, sondern laut Gesetz Erbe eines Viertels. Man sollte meinen, daß sich zwischen'dem gesetzlichen und dem testamentarischen Erben eine Einigung leicht hätte erzielen lassen müssen, da diese beiden Erben in einer Person vereinigt sind. Eine so einfache Lösung wäre jedoch nicht nach dem Sinne der Juristen von Careas- sonne gewesen. Es gelang ihnen, den gesetzlichen Erben davon zu überzeugen, daß er die Ansprüche des Testa- mentserben bestreiten müsse

. Und dem Testamentser ben redeten sie ein, daß er vor Entscheidung dieses Rechtsstreites sich nicht des unangefochtenen Eigen tums der Verlassenschaft erfreuen dürfe. Und wirklich gelang es ihnen, diesen Erben, der offenbar kein be sonderes Geisteskind sein dürfte, zu einem langwieri gen und kostspieligen Prozeß gegen sich selbst zu ver anlassen. Dieser Prozeß begann am 21. Oktober 1925. Vor wenigen Wochen, am 19. März 1935, wurde ein Urteil gefällt, aus dem hervorgeht, daß Herr X. A. feine eigenen Ansprüche

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 7 di 8
Data: 13.04.1931
Descrizione fisica: 8
im Sozialis mus und den Menschen Lebensglück und Lebensfreude brin gen kann. Kavital ohne Besitzer. Private und öffentliche Stellen suchen Erben. — Wie Erb schaften entdeckt wurden. — Ein vergessenes Vermögen. M. In Paris wurde vor einiger Zeit eine „Erbensuch- Gesellfchaft" gegründet, die mit den tüchtigsten Anwälten arbeitet und ihre Agenten in der ganzen Welt herumschickt. Sie will sich in den Dienst all jener Ansprüche stellen, die zwar einige Aussicht auf Erfolg haben, deren Verfechter

selbst aber zu wenig Geld haben. Sie finanziert also zunächst denjenigen, der die Ansprüche stellt, denn es gilt in vielen Fällen, kostspielige Prozesse durchzufechten, bevor man in den Genuß einer großen Hinterlassenschaft kommen kann. Von dieser Pariser Gesellschaft war bereits die Rede, als in Berlin der große Prozeß des Millionärs Loeske durchgefoch- ten wurde. Diese Erbensuch-Gesellschaft betreibt gegenwärtig zwei große Recherchen. Die eine geht nach den Erben des verstor benen amerikanischen Millionärs

Horowitz, dessen Nachkom men irgendwo in Ungarn oder Pumänien sitzen, und die andere nach den Erben eines gewissen Berstein, der 1870 in Cleveland starb und die Kleinigkeit von 70 Millionen Dol lars hinterlassen hat. Große Vermögen haben oft ihre Schicksale. Sie sind manchmal ebenso dunkel und abenteuerlich wie ihre Her kunft. Besonders im kapitalistischen England, dem klassi schen Lande der durch Generationen weitervererbten Niesen vermögen, spinnen sich oft Sagen und Legenden um ihre Entstehung

. Auf diese und andere Weise gelingt es dann oft. den unbekannten Erben nach langer Zeit ausfindig zu machen und ihn in den Ge nuß des aus ihn wartenden Vermögens zu setzen. Von diesen Auffindungen sind recht viele der Oesfentlichkeit bekannt ge worden. Ein Mann, der die Liste der Chancery Division durch blätterte. stieß dabei auf einen ungewohnten und fremdarti gen Namen, den jedoch einer seiner Nachbarn trug, der stets behauptete, daß er der einzige dieses Namens sei. Aufmerksam gemacht, begann der Träger dieses Namens

, war ein Aufruf nach den Erben eines fernen Verwandten von ihm. Durch diesen glücklichen Zufall wurde er Besitzer eines Vermögens von 40.000 Pfund Sterling. Ein anderer, der unter einem ebenso glücklichen Stern geboren war, kaufte eines Tages einen Hering, der in Zeitungspapier eingeschlagen wurde. Beim Auspacken fiel sein Blick auf eine Aufforderung, nach der sich die Erben nach einem Verstorbenen seines Namens melden sollten. Er hat es jetzt nicht mehr nötig, Heringe zu essen. Wohl der seltsamste Fund

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 5 di 16
Data: 05.06.1925
Descrizione fisica: 16
auf. Bezirkshauptmannschaft Lienz, am 24. Mai 1925. Ter Bezirks'hauptmann: D r. K n e u ß l. GeM-ZaK A 31/25, 27. ! WchMV-M. Auf Ansuchen der Erben ttach Paul ! Wolf, Kaufmann in Sillian, werden im ! Zuge der Verlasseltschaftsabhandlung die Lie- ! genschaften in Einl.-Zl. 35/11 Kat.- Gemeinde j Sillian, bestehend aus Bp. 43 Wohnhaus, Hof- j raum und Hütte (mit Geschnftslokal und Ver anda), Grp. 134/1 Garten, Grp. 1130/189 und 1130/219 Wald, neuerlich! und zwar um den Ausrufspreis von 18.600 Schilling öf fentlich versteigert

Platzgummer. §. 1/25, 14. Edikt. Agnes Hollwarth geb. Fritzer, aus Untertilliach ist am 7. Februar 1917 in Em pire, Colorado, Nordamerika, gestorben. Der Nachlaß ist «zufolge der Verlaßabhandlung durch das zuständige amerikanische Gericht vom ge fertigten Gerichte an die Erben zu verteilen. Zu diesen Erben gehört die dem Gerichte unbekannte Nachkommenschaft nach! dem vor rund 30 Jahren in Pittsburg verstorbenen Josef Fritzer. Für diese Nachkommenschaft ist Anton Pr'ünster, Arbeiter in Lienz, Albin

-Eg- gerst raste 18, zum Kurator bestellt. Diese unbekannten Erben werden aufge fordert, sich binnen 6 Monaten von heute ab bei diesem Gerichte zu melden und ihr Erb recht nachzuweisen. Nach! dem Ablaufe dieser Frist wird auch der auf diese Nachkommenschaft^ entfallende Teil der Verlassenschäft denjenigen, die sich! erbserklärt und ihr Erbrecht ausge- wiesen haben, herausstegeben. Bezirksgericht Mian, am 26. Mai 1925. Dr. Adolf Platzgummer. P 5|25 Versteigern,» gsedilrt. Mit Bewilligung

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Innsbrucker Zeitung
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Pagina 4 di 6
Data: 09.06.1933
Descrizione fisica: 6
unter den vier Erben, nur über den alten Täbernakel- kasten, ein Prachtstück alter Einlegekunst, hatte man sich durchaus noch nicht einigen können, weshalb er vorläufig als Streitobjekt vom Erbschaftsgericht in Verwahrung genommen worden war. Siebert ärgerte sich jedesmal, wenn er daran erinnert wurde, und war fest entschlossen, wenn der Kasten nicht ihm zugesprochen wurde, lieber dessen Verkauf und die Aufteilung des Geldes zu verlangen, als ihn einem der anderen Erben zu lasten — schon aus Prinzip

, aber wir die Schwimmer nur, wenn sie ganz nahe sind. Autographenverfteigerung aufmerksam gemacht wird, lese: „Briefe des berühmten Musikers Karl Theodor Randal an seinen Rechtsanwalt, Dr. Scherri, 16 Stück. Auch inhaltlich sehr interessant." Was sagst du dazu?" „Ich bin starr! Fünfzehn Briefe von Karl Theodor! Die wären ja heute ein gutes Stück Geld wert!" „Das will ich meinen! Dazu kommt, daß wir meinem Dafürhalten nach die Erben Dr. Scherris — denn diese lassen die Sammlung versteigern — auf Schadenersatz

verklagen können." „Wieso?" „Scherri war Autographensammler. Es ist seine Sammlung, die nun von den Erben — denn er starb ja nur wenige Tage nach Karl Theodor — der Öffent lichkeit preisgegeben wird. Offenbar hat er die fünf zehn Briefe, die in seinem Besitz waren, nach Karl Theodors Tod stillschweigend seiner Sammlung einver- leibt. Aber eben dazu hatte er keinerlei Recht? Diese Briefe waren an ihn gerichtet in seiner Eigenschaft als Rechtsvertreter und unterliegen absoluter Schweige pflicht. Scherri

hatte niemals das Recht, sie aus seiner Kanzlei zu entfernen und selbstischen Zwecken zuzu führen. Ebensowenig hatten die Erben das Recht, den allem Anschein nach sehr vertraulichen Inhalt ohne un sere Zustimmung, ja ohne unser Wissen fremden Augen zugänglich zu machen. Dagegen müssen wir protestie ren und, falls durch den Inhalt auch nur der leiseste Schatten auf Karl Theodors Andenken fällt, auf Schadenersatz klagen. Bist du damit einverstanden?" „Selbstverständlich! Auch Karl und Henriette Gon- dulak

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Unterinntaler Bote
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Pagina 3 di 10
Data: 21.04.1899
Descrizione fisica: 10
werden sollea, sondern sie sollen den Rechten der obberührten Waldaus v. Waldenstein und ihrer Erben gänzlich unschäd- lich sein. Wir erklären diese auch hiemit als ganz kraftlos und nichtig und machen sie zu Nichte in Kraft dieses Brieses von Unserer Rom. königl. Machtvollkommenheit und gebieten darauf allen und jeglichen Unfern und des hl. Reiches Für sten, Geistlichen und Weltlichen, Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Land- marschällen, Hofrichtern, Vitzthumen

des Cardinals hat sich in Wien auch ein Comite von katholischen Männern gebildet, welches sich zur Aufgabe setzt, gegen den Abfall eine Gegenagitation ins Werk zu setzen und durch Wort und Schrift, durch Abhaltung von Versammlungen, Veröffentlichungen in der Presse, Herausgabe von Leonhard, Niklaus und Hans, seine Brüder, Georg Wald auf v. Waldenstein, seinen Vater, und all ihre Vettern und ihr Geschlecht, rhres Stammes und Namens, Schildes und Helmes, auch ihre ehelichen Leibeserben und derselben Erben

und Strafe und dazu einer Pön nämlich 100 Mark Mark löthigen Goldes, die ein jeder, so oft er freventlich da wider thäte, Uns halb in Unser und des Reiches Kammer und den anderen halben Theil den obberührten Waldaus v. Waldenstein und ihren Erben unabläßlich zu bezahlen ver fallen sein soll. Mit Urkund dieses Briefes, besiegelt mit Unserem kö niglichen anhangenden Jnsiegel. Geben in unserer Stadt Middelburg in Seeland am 25. Tag des Monats Au gust, nach Christi Geburt 1488 Jahr, unseres Reiches

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 10 di 16
Data: 30.06.1923
Descrizione fisica: 16
und der Ausruf an die Erben erschienen in der amtlickjen „Wiener Zei tung" vom 1. Oktober 1833, und zwar in dieser Form: „Vom k. k. Linien-Jnfanterieregiment Nr. 18- Gerichte wurde aus Verona am 20. August 3 833 gemeldet: Wien, 1. Oktober 1833: Es haben sich alle die jenigen. welche auf die Verlassenschast dieses Verstorbenen Anspruch erheben, bis 5. Oktober gen einräumen würde. Der Irre wird ruhig sich selbst überlassen, in seinen Bewegungen nichr ge hemmt und — je nach der Schwere des Falles — unauffällig

wurde jedoch damals von der Landbevölkerung in Böhmen, als Heimat der Erben, wenig oder gar nicht gelesen und gelangte daher nicht zur Kenntnis der Erben. Die indessen zu Geld gemachte Hinterlassenschaft, dw in der Oesterreichisch-ungarischen Bank in Ve nedig 'deponiert war, wurde im Lause der Jahre von der österreichischen Staatsverwaltung einge zogen, während das Schloß A ch i l l e o n aus der Insel Korfu (siehe Testainent unten), das gleich falls Eigentum >des Erblassers war, im Jahre 1867

als sich die Angelegenheit einer Erledigung näherte) gin gen diese Dokumente an die österreichische Staats verwaltung über, die sie im Justizpalast in Wien deponierte, während die Abschriften der Nachfolger des Notars Wessely, Dr. Samuel Weiß in Wien, Maximilianstraße, in Verwahrung nahm und an ihnen bis zum Jahre 1906 „arbeitete", wonach er plötzlich die Angelegenheit völlig ruhen ließ. Aus das Betreiben der Erben durch Majestütsge- suche und Bittschriften an die Kabinettskanzlei in Wien versprach am 4. August 1931

(sowie am 15. Juni 1932 in Bad Ischl und am 3. September 1912 in Wien) der Kabinettsdirektor Dr. Franz v. S ch i e ß l dem Franz Schulz, der in dieser An gelegenheit nach Wien fuhr, eine Abfindungs summe von zwei Millionen Kronen irr Gold, mit der sich die Erben unter der Bedingung, daß ihnen der Betrag sofort ausbezahlt werde, zufrieden er klärten. In diesem Sinne wurde auch ein gegen seitiges Protokoll und eine Vereinbarung versaßt und unterschrieben. Nachdem aber keine Zahlung erfolgte

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 8 di 12
Data: 19.05.1922
Descrizione fisica: 12
den, wieder Mietparteien in ihrem zweiten Hause auf- zunehmen, wenn es Ihnen nicht gelingt, den Eigenbedarf nachzuweisen. Gegen eine allfällige Anforderung müssen Sie raschestens Einspruch erheben, was wohl am Besten durch einen Rechtsanwalt geschieht, da Wohnungsange legenheiten durch unvorsichtiges Vorgehen leicht für im mer verpatzt werden können. Frage: Es ist von mehreren Brüdern einer ge storben. Er hatte kein Testament. Außer den Brüdern sind keine anderen Erben da. Erben die Brüder zu glei chen Teilen

? - Antwort: Hier mutz man unterscheiden, ob der verstorbene Brüder Eigentümer eines „geschlossenen Hofes" war oder nicht. Ist ersteres der Fall, so treten die besonderen Erbteilungsvyrschriften des Höferechtes in Kraft. Nach diesen würde der überlebende älteste Bru der Anerbe werden, d. h. e r den Hof allein erben, wenn er nicht durch besondere, im Gesetze ausgezählte Gründe (z. B. körperliche und geistige Gebrechen, anderwärtiger Beruf, Verschwendungssucht, Abwesenheit usw.) von der Uebernahme des Hofes

ausgeschlossen ist. Dieser „An erbe" wird bis zur Höhe des lastenfreien Wertes des Hofes Schuldner der Berlassenschaft. Der Wert des Hofes wird durch Uebereinkommen der Beteiligten uird in Er mangelung eines solchen durch das Gericht nach vollzogener Schätzung nach billigen Ermessen — so daß der Ueber- nehmer des Hofes wohl bestehen kann — bestimmt. Der Anerbe schuldet sohin den Miterben — in unseren Falle — vorausgesetzt, daß keine anderen Erben da sind wie Kinder, Eltern 0 der Gattin — den Brüdern

ihre gleichen Anteile doch kann ihm zur Auszahlung dieser Anteile eine Frist von drei Jahren gewährt werden. Be findet sich in der Verlassenschaft kein, geschlossener Hof, so erben unter obangeführten Voraussetzungen seine Brü der alle zu gleichen Teilen. Frage: Durch meine Frühwiese fließt ein offener Bewässerungskanal (hier Wal genannt), welchen zirka 40 Interessenten in Anspruch nehmen und auch ich selbst zur Bewässerung meiner Wiese benütze. Früher floß das Wasser in Holzrinnen, die im Boden beiläufig

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Neueste Zeitung
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Pagina 3 di 6
Data: 01.07.1923
Descrizione fisica: 6
mit ihrem Manne Franz Schulz, Metalldreher, in Ruse bei Marburg ansässig ist, ist eine Großnichte und Haupterbin des erwähnten Erblassers. Die Todesanzeige und der Aufruf an die Erben erschienen in der amt lichen „Wiener Zeitung" vom 1. Oktober 1833, und zwar in dieser Form: Vom k. k. Linien-Infanterieregiment Nr. 18-Gerichte wurde aus Verona am 20. August 1833 gemeldet: Wien, 1. Oktober 1833: Es haben sich alle diejenigen, welche auf die Verlassenschaft dieses Verstorbenen Anspruch erheben, bis 5. Oktober

1834 persönlich oder durch Bevollmächtigte vor diesem Gericht anzumelden. Wien, Iosefftadt, 1. Oktober 1833. Diese Verlauibarung wurde jedoch damals von der Landbevöl kerung in Böhmen, als Heimat der Erben, wenig oder gar nicht gelesen und gelangte daher nicht zur Kenntnis der Erben. Die indessen zu Geld gemacht? Hinterlassenschaft, die in der Oester- reichisch-ungarischen Bank in Venedig deponiert war, wurde im Laufe der Jahre von der österreichischen Staatsverwaltung eingezogen

die Angelegenheit völlig ruhen ließ. Auf das Betreiben der Erben durch Majestätsgesuche und Bitt schriften an die Kabinettskanzlei in Wien versprach am 4. August 1911 (sowie am 16. Juni 1912 in Bad Ischl und am 3. September in Wien) der Kabinettsdirektor Dr. Franz v. Schietz! dem Franz Schulz, der in dieser Angelegenheit nach Wien fuhr, eine Abfindungssumme von 2 Millionen Kronen in Gold, mit der sich die Erben unter der Bedingung, daß ihnen der Betrag sofort ausbezahlt werde, zufrie den erklärten

er ihm aber schriftlich, endgültig die Erb schaft ausbezahlen zu lasten. Aber auch diesmal blieb alles bei Erklärungen und Versprechungen. Tatsächlich bekamen bas jetzt die Erben dieser riesigen Erbschaft nur eine kleine ..Zahlung", und; zwar so: Im Jahre 1916 ließ Frau Parma, die Muster der Kai serin Zita, in ihrem Namen dem Franz Schulz in Ruse schreiben, er soll noch ein wenig Geduld haben, die vereinbarte Summe werde bald ausbezahlt, und inzwischen schicke sie ihm als Geschenk aus ihrer Privatkasse 20 Kronen

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Neueste Zeitung
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Pagina 3 di 4
Data: 08.07.1926
Descrizione fisica: 4
in derJnnsbrucSer Presse Mitteilungen erschienen, die, offenbar auf einseiti gen und unvollständigen Jnformation>en beruhend, zu Mißverständnissen Anlaß geben müßten, weshalb nach stehend kurz der wahre Sachverhalt in den wichtigsten Punkten durgestellt sein möge: Nach dem Inhalte des eben erwähnten Artikels müßte man zur Auffassung kommen, als ob den Erben des ver storbenen Bildhauers Khuen noch irgendwelche An sprüche gegen das Denkmalkomitee oder einem sonstigen Faktor zustünden. Dies ist in Wirklichkeit

werden, so muß in erster Linie auf die Tatsache ver wiesen werden, daß zwischen dem Andre as-Hofer- Verein und dem verstorbenen K tt n st l e r eine schrift liche Vertrags urkunde errichtet wurde, die alle gegenseitigen Rechte und Ansprüche genau regelt. Aus dieser Urkunde nun ergibt sich nicht der geringste Anhalts punkt für das Bestehen der heute von den Erben des Herrn Khuen behaupteten Ansprüche, sondern höchstens Argumente gegen diese Ansprüche. Die bezüglichen Be hauptungen der Erben sind übrigens

. Bei diesem Anlasse wurde, wofür ebenfalls verläßliche Zeugen zu Gebote stehen, verschiedentlich festgestellt, daß mit dem Künstler Khuen a l l e s g e o r d n e t sei. Anläßlich der Unterhandlungen wegen Ueberführmrg des Denkmales nach Kufstein, die bis 1921 zurückreichen, wurde auch mit dem damals bereits aus dem Kranken bette liegenden Künstler Khuen, späterhin feinen Erben, wegen Herausgabe der Sockelpläne und einer SituationS- skizze verhandelt, ohne daß damals von irgend welchen Ansprüchen der Erben

Wissens keine Behörde amtlich mit der Sache besaßt und es wird dies voraussichtlich auch kaum der Fall sein. ' Das Kufsteiner Denkmal-Komitee hat in weitgehender Würdigung der eben erwähnten Gefühlsmomente den richtigen Weg betreten und den Erben — selbstver ständlich unter Verwahrung gegen den Bestand jedes Rechtsanspruches — den Betrag von 1000 8 alsAÜsinöung angeboren. Wenn dieses Angebot a b - gelehnt wird, so wäre dies bedauerlich, aber jeden falls hat die Stadtgemeinde Kufstein und der ebenfalls

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