; die Pforte habe sich aus Sorge sür das Wohl Ser biens hiezu bewogen gesunden. Die Stände Vorarlbergs. IV. Im Jahre 1567 machte Jakob Hannibal Graf zu Hohen-EmS, l. f. Rath, oberster Hauptmann der vier Herrschaften vor den Arlberg, auch Äogt der Herr schasten Feldkirch, Bregenz und Hohenegg, dem Erz. Herzog Ferdinand ein Darleihen von 1l)l),l1l10 sl. rbein., jeden der Gulden zu 60 kr. gerechnet, auf 15 Jahre gegen sünsperzentige jährliche Verzinsung und Eingeben gemeldter l. f. Herrschaften, sowie
der Vogteien Feld kirch, Bregenz und Hohenegg, worüber diesem ein eigener Brief ausgirichtet und zugeseriiget wurde. Die Periode, sür welche das Darleihen konlrahirt war, begann mit dem 15. Dez. 1567 und endete mit dem 15. Dez. 1532. Ein Jahr vor dem Eintritt« des 15. Dezember 1732 kündigte der Darleiher Jakob Hannibal Graf v. Hohen- EmS daS ganze Kapital von IlXl.vvl) fl. zur Zurück zahlung auf, wogegen er sich bereit erklärte, die ihm überlassenen Herrschaften, sowie die Vogteien wieder zurückzustellen
für die gedachten 150,0lZ() sl. soll nach dem Inhalte der ersten Verschreibung gcstcllet werden, daher aus die Herrschaften Feldkirch, Bregenz und Hohenegg, sowie deren Schlösser, Städte, Flecken und Dörfer sammt allen ihren Zugehörungen und, wann daran ein Abgang erschiene, auf jede andere l. f. tirolische Kammer und auf die denselben in den ober- und vorder- österreichischen Landen, Gras- und Herrschasten inkor- porirten Aemter, Gefalle, Nutzungen und Einkommen, gegenwärtigen und künftigen, ohne Sonderling
in die Stadt Bregenz zu schicken und leisten zu lassen und zwar so lange und so viel leisten zu lassen, oder deren jeweilige vorgesetzten Amtleute, Hubmeister, Zoller, Salzfaktoren und Gegenhändler, oder wer sich sonst obgemeldter verpfändeten drei Herrschasten deS Ein- nehmenS unterfangt, wie auch ihre eigenen Leiber, Habe und Güter an Orten und Enden, wo eS ihm und seinen Erben am gelegensten sein wird, mit Heften, Nöthen und Pfänden anzupreisen, bis er hinsichtlich der verfallenen Zinse sammt
dem Leisten und den anderen aufgewendeten Kosten, dann dem Burghut- und Bei- nutzungSgelve befriedigt ist. FallS ihm in den nächst folgenden zwei Jahren solcher Pfandschilling nicht, wie eS oben lautet, erlegt würde, soll er berechtigt sein, an beiden Schlössern Feldkirch unv Bregenz 3VM sl. nach seiner Gelegenheit zu v-rbaiicn, und das so Verwendete soll ihm, wie oben gemeldet wurde, mit 5 Perzent ver zinst und verschrieben werden. II. Bedingt er sich auS, daß ihm der ganze Forst in der Herrschaft