. der Franziskaner Jukich.— Aus Bos nien. Mangel und Elend. Omer Pascha« Abreise. Literatur. L and w irth schaft li ch e«. -. Jlint/i'che Jtktcnstiilk'e der Darilistädter Konferenz. *) l. Davmstadt., g. April. Gemäß der Einla dung, welche sie von der bayerischen Rcgi'ermig nil- term 2!l. März l. I. , ln Uebereinstimmung mit den Regierungen vom Sachsen und Württemberg, erhal ten hatten, find die unterzeichnete» Vertreter der Re- gicrungen von Königreich Sachsen, Bayern, Würt temberg. Baden, Knrhcsse
mit der Erneuerung nnd Ausdehnung dieses letztern durch den Beitritt des SteiiervereinS, der bis jetzt noch besteht, zu einem Verständniß ge lange. In Folge dieser Erwägungen haben sich die obbefagteu Vertreter, vorbehaltlich der Ratifikation ihrer resp. Negierungen, über folgenden Entschluß geeinigt. Die Regierungen von Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Knrkessen, Großherzogthnm Hessen und Herzogthum Nassau verpflichten sich wechselseitig: in In Wien durch ibre Bevollmäch tigten daS Schlnßprotokoll
werden. Unterzeichnet: Frhr. v. Dalwigk, F. v. Schenck, von der Pfordten, Benst, Frhr. v. N/nrath, Frhr. v. Rüdt, Baninbach, Wittgensteiu. II. Geschehe« zu Darmstadt, 6. April 1352. In Betracht, dass die k. preußische Regierung bereits vor Abfluß des Jahres 1851 den Zollverein gekündigt, und hkerdiirch die Fortdauer der Veriräge, welche bis jetzt Preußen mit den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg, mit Kurhessen n. Groß- herzogthum Hessen, bezüglich der Gemeinschaft der Zoll- nnd Handelsinteressen
, verknüpft hatten, vom l. Iän. 1354 an kn Frage gestellt hat, haben die Regierungen obiger Staaten ihre niiterzeichncte» Mi nister beauftragt, sich in Darmstadr zu versammeln, um sich daselbst über die Zoll- nnd Haudelsaugelc- genhciten Deutschlands zu besprechen, nnd die Unter zeichnete» sind demgemäß über folgende Punkte, vor behaltlich der Ratifikation ihrer resp. Souveräne, übereingekommen. Art. I. Die Regierungen von Bayern, Sachsen, Württemberg, Kurhesseu, Groß- herzogthum Hessen und Herzogthum
nichts destoweniger die ZollvertrSge in Ausführung bringen lassen, welche gegenwärtig in ihrer Anwendung auf den Zollverein bestehen) der dann au5 den Staaten Bayern, Sachsen, Württemberg; Kurhessen, Groß herzogthnm Hessen , und Herzogthum Nassau bestehen wird, wenn vor Abfluß deS Jahres 1SS3 nicht unter ihnen und einem oder mehreren andern Staaten, u. mit einhelliger Zustimmung, eine Zolletni'gnng abge schlossen worden. Art. 4. Um ssch zu gehöriger Zelt über die VollzngSmaßregeln, sowie über die Abände rungen