Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
egsministerium (1848) und der Ersetzung desselben durch das Armee-Obercommando (S. 340) die Einführung der allgemeinen Dienstpflicht, die Bestimmung der Reihenfolge der zu Assentierenden durch das Los, die Einführung der gleichen Dienstzeit (8 Jahre und 2 Jahre in der Reserve) in allen Provinzen des Reiches und die Verfügung, dass alle Personalangelegenheiten vom Stabs- officier aufwärts dem Kaiser selbst vorbehalten sein sollten, zu erwähnen. Das Heerwesen erfuhr dann durch das „Organisationsstatut
für die k. k. Armee' vom Jahre 1857 eine durchgreifende Reform, indem nicht mehr die Heeresverwaltung nach dem Friedensfuße die Grundlage der Organisation bildete, was der Umgestaltung auf den Kriegsfuß große Schwierigkeiten bereitet hatte, sondern vielmehr die taktische Gliederung der Armee, Indem die Unterabteilungen der verschiedenen Waffen gattungen derart organisiert wurden, dass dieselben ein organisches, zu selbständiger Verwendung befähigtes Ganzes bildeten, war mit entsprechen der Anpassung
der Gouverneur in Galizien, Graf Stadion, die Aufhebung der Robot und die Entschädigung der Gutsbesitzer durch den Staat. Am 26. Juli brachte im Wiener Reichstage der Ab geordnete Kudlich den Antrag ein, die Versammlung möge erklären, dass ] ) Vgl. mit Cz ör n ig, Österreichs Neugestaltung, S. 651 ff. H. Meynert, Geschichte der k, k. österreichischen Armee 4, 165 fi', und Geschichte des Kriegs wesens in Europa. 3, 315 ff'. 2 ) Czömig, S. 4SGff. Grünberg, 1, 375 ff.