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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 258 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
Jeder ordentliche Lehrer an einer dieser Anstalten ist zu 18— 20 wöchentlichen Lehrstunden verpflichtet, welche Zahl für die Leh rer des Zeichnens erhöht werden kann. Ueber Supplirungen, im Falle von Krankheit oder andern Ab haltungen von Lehrern der Anstalt, gelten auch für die Realschulen die im Gymnasialplane §. 93 getroffenen Bestimmungen. 2. Hiernach sind, unter der Voraussetzung, dass der gesammte Unterricht von ordentlichen Lehrern ertheilt würde, für eine verei nigte Unter- und Ober

-Realschule, den Direktor und den Religions lehrer eingeschlossen. 12 ordentliche Lehrer, für eine vollständige Unter-Realschule 7, für eine unvollständige Bürgerschule von drei Jahrgängen 6, für eine solche von zwei Jahrgängen % ordentliche Lehrer erforderlich, 3. Die hier anoeaehenen Anzahlen der erforderlichen ordentli- Ö Ö chen Lehrer können sich verringern, wenn einige oder alle der §. 57, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände durch Nebenlehrer gelehrt werden; sie können sich auch ausserdem noch ändern

, wenn der Re ligionslehrer ausser der Religion noch in andern Gegenständen Unter richt übernimmt. 4. Die Vertheilung der Lehrgegenstände und Lehrstunden an die einzelnen Lehrer geschieht nach den im Gymnasialplane 95 und. 96 ausgesprochenen Grundsätzen. In welchen Gegenständen und Klassen ein Lehrer Unterricht zu ortheilen berechtiget ist. wird künftighin aus dem Zeugnisse über die bestandene Lehramtsprüfung zu ersehen sein; in denselben Fächern und Klassen ist er auch erforderlichen Falls Un terricht zu übernehmen

verpflichtet. Die specielle Vertheilung der Lehrgegenstände an die einzelnen Lehrer wird sich nach den in dividuellen Befähigungen an den einzelnen Schulanstalten eigen- thümlich gestalten , ohne dass sich ein allgemeines Schema dafür aufstellen liesse, und andernseits ist bei Anstellung neuer Lehrer darauf zu sehen, dass die durch die vorhandenen Lehrkräfte nicht gedeckten Bedürfnisse des Unterrichtes genügend bestritten wer den können. 5. Die Einheit des Unterrichtes und der Disciplin in jeder ein zelnen

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Libri
Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 259 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
257 Gymnasialplane §. 97 bezeichneten Verpflichtungen und Befugnisse zu geben sind. Anmerkung. An einer vereinigten Ober- und Unter-Realschule wird die Vertheilung der Lehrgegenstände an die einzelnen Lehrer seilen besondere Schwierigkeiten machen, da die grössere Anzahl der Lehrer ein weiteres Feld der Möglichkeit eröffnet, die Kräfte des einen durch den andern ergänzen, und so den Gesammtzweck der Schule erreichen zu lassen. Eher können sich Schwierigkeiten finden, hei

einer selhstständigbeste henden Unter-Realschule und bei den beiden Kategorien unvollständiger Bür gerschulen. Beispielsweise soll hier für jede dieser Arten von Schulen, unter bestimmten Voraussetzungen, eine mögliche Vertheilung angegeben werden, aus der zugleich ersichtlich ist, wie durch Uebertragung mehrerer oder aller zulässiger Gegenstände an Nebenlehrer die Anzahl der erforder lichen ordentlichen Lehrer sich vermindert. Unter-Realschule von 4 Klassen. Vorausgesetzt, dass die Kalli graphie (6 Stunden

), das freie fiandzeichnen (14 Stunden) und die zweite lebende Sprache (14 Standen) von Nebenlehrern gelehrt werden, und ferner, dass der Religionslehrer keinen andern Gegenstand ausser dem Unterrichte in der Religion (S Stunden) übernimmt, so Hessen sich die noch übrigen 70 Lehrstunden unter den Direktor und drei ordent liche Lehrer so vertheilen, dass der Direktor-8 Stunden in der Mutter sprache und 6 Stunden in Geschichte und Geographie übernähme; dann ein Lehrer 9 Stunden in der Muttersprache

, 7 Stunden in der Geschichte und Geographie , 3 Stunden Rechenunterricht ; der zweite Lehrer 7 Stunden Rechenunterricht, !> Stunden Naturwissenschaften, 1 Stunde Waarenkuivde -, der dritte 5 Stunden geometrische Anschauungslehre. 5 Stun den Technologie, 10 Stunden Linear- und technologisches Zeichnen. (Bei denGegensländen, welche in den beiden Semestern eine verschiedene Stun denzahl haben, ist in der Berechnung der Stundenzahl die für das ganze Jahr entfallende Durchschnittszahl gesetzt.) Bürgerschule

von 3 Jahrgängen. Unter der Voraussetzung, dass der Religionslehrer nur den Unterricht in der Religion (6 Stunden) ertheilt, die Kalligraphie (6 Stunden) einem Nebenlehrer übertragen ist, alle üb rigen Gegenstände aber von ordentlichen Lehrern gelehrt werden, lassen sich die noch übrigen 72 Stunden an den Direktor und drei ordentliche Lehrer möglicherweise so vertheilcn : der Direktor übernimmt: 10 Stunden Mathematik und 3 Stunden angewandte Arithmetik'; dann ein Lehrer 12 Stunden Muttersprache, 7 Stunden

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 73 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
schlag der betreffenden Lehrer, was in den einzelnen Lehrgegenstän den mündlich examinirt werden soll, in weicher Ordnung und mit wel cher Zeitdauer für die einzelnen Objecle. 6. Zu prüfen hat in jedem Gegenstande der denselben in der obersten Klasse vortragende Lehrer; in der Mathematik der Lehrer dieses Gegenstandes in der 3. Klasse des Obergymnasiums. Doch hat der Schulrath das Recht, wenn er die Prüfung in einem Objecte nicht für angemessen hält, in einer das Ansehen des betreffenden Leh

rers gebührend berücksichtigenden Weise am weiteren Prüfen sich selbst zu betheiligen. 7. Fortwährend zugegen sein müssen bei der mündlichen Prii- fjng: der Schulrath, der Direktor, die Lehrer der obersten Klasse und der Lehrer der Mathematik der 3. Obergymnasialklasse. Dringend zu wünschen ist die Anwesenheit sämmtlicher übrigen Lehrer des Gym nasiums, und es wird zu dem Zwecke der Unterricht sämmtlicher Klassen des Gymnasiums während der mündlichen Abiturientenprü- fung ausgesetzt. Ausserdem

dürfen bei der mündlichen Prüfung an wesend sein: die Mitglieder der Gemeinde- oder städtischen Gymna- sial-Deputation (es ist ihnen desshalb vom Direktor dieZeit der münd lichen Abiturientenprüfung amtlich anzuzeigen) und die Väter oder Vormünder der Geprüften. 8. Während der Prüfung selbst wird über die Leistungen der einzelnen Schüler in den einzelnen Prüfungsobjecten ein tabellari sches Protokoll aufgenommen, welches einer der nicht prüfenden Lehrer führt, und der jedesmal prüfende Lehrer

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 257 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
255 tion die näheren Bestimmungen erfolgen werden. die Lehrer der Muttersprache, der Geschichte und Geographie, der Mathematik und Naturwissenschaften und der von diesen beiden Wissenschaften abhän gigen praktischen Fächer (das Linearzeichnen mit eingeschlossen): sie können nur angestellt werden. wenn sie die Lehramtsprüfung be standen. und darauf die pädagogische Uebung des praktischen Jah res mit Erfolg vorgenommen haben. 2. Nebenlehrer, und als solche nicht Mitglieder des Lehrkörpers

, sind die Lehrer der Kalligraphie, des Singens und der Gymnastik, auch für den Fall, dass sie die Lehramtsprüfung (§.56) bestanden haben sollten, wenn sie nicht neben diesen Fächern auch in einem der vorher (Nr. !) aufgezählten Unterricht ertheilen. 3. Für den Unterricht in den anderen lebenden Sprachen und im freien Handzeichnen ist zwar zu wünschen, dass künftighin nur Lehrer ' angestellt würden. welche durch das Bestehen der Lehramtsprüfung ihre allgemeine Bildung bewiesen : indessen wird für jetzt diess

nicht als Forderung aufgestellt werden können, sondern es werden zunächst für die lebenden Sprachen und das Handzeichnen auch solche Lehrer angestellt werden, die nur für diese Gegenstände selbst ihre gründ liche Bildung nachgewiesen. Ordentliche Lehrer sind die Lehrer der genannten Fächer mir dann, wenn sie in der Lehramtsprüfung auch ihre allgemeine Bildung bekundet; im entgegengesetzten Falle nehmen sie die Stellung von Nebenlehrern ein. h Hilfslehrer. Von ihnen gilt das im Gymnasialplane für die Hilfs lehrer

an den Gymnasien Festgesetzte. 5. Die Unterscheidung der Lehrer als ordentliche, Neben- und Hilfslehrer hat für die Realschulen dieselben Folgen wie für die Gym nasien (vgl. §§. 91—9k des Gymnasialplans). Vert hei lung der Lehrfächer: Klassenlehrer §. 58. 1. Der Direktor einer vereinigten Unter- und Ober-Realschule ist zu 10—12 wöchentlichen Lehrstunden verpflichtet; der Direktor einer selhstständig bestehenden vollständigen Unter-Realschùle zur Ertheilung von 12 — 1^, der einer unvollständigen Bürgerschule

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 139 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
137 führen leicht zu Gewöhnung an leere Phrasen und zw einem Eigendünkel des Alisprechens über Dinge, von <lencn man nichts versteht. Je grösser diese Gefahren selbst für die sittliche Charakteventwickelung sind, desto gewissenhafter muss der Lehrer auf ihre Abwehr bedacht sein, und gewiss niemals Seihst zu ihnen Anlass gehen', desshn.il) sind auch Gegenstände oder Fragen der Tagesgescliiehte oder gar der Tagespolitik niemals in den Kreis der Schulaufgaben zu Aufsätzen zu ziehen. Uebrigens

ergibt sieh aus dem Vorigen, dass der Lehrer nur dann eine richtige Wahl für seine Aufgaben zu deutschen Aufsätzen treffen kann, wenn er sich.über die Gegenstande, welche gleichzeitig die Schüler be schäftigen, namentlich aus den oben berührten Gebieten, stets in genauer Kenntniss erhält. Ein Aufgabenbuch, wie das von Falkmann , you Schmit- thenner, von Herzog u. A., kann dem Lehrer wohl nebenbei Dienste lei sten, indem es zu manchen Gedanken anregt, aber es kann nie jenes Haupterforderniss erfüllen

oder ersetzen, nämlich die Beziehung der Auf slitze zu dem durch die übrigen Lehrslunden sieh erweiternden Gedan-' kenkreise der Schüler. Ks würde daher eine durchaus falsche Benützung eines solchen Aufgabenhucht-s sein, wollte man durch die dort gestell ten Aufgaben sich der Mühe eigener Wahl überhoben glauben; ja selbst; daraus entlehnte Aufgaben, welche den vorher ausgeführten Ansprüchen 2,'cniigen. wird der aufmerksame Lehrer in der Reffel erst .noch seiner o o > o Individualität und dem Bedürfnisse

seiner Klasse anpassen müssen. Zu der zweckmässigen W nlil der Aufgaben muss, um das Gelingen der Bearbeitungen und einen regelmässigen Fortschritt im Allgemeinen zu sichern, noch hinzukommen, dass der Lehrer den Gegenstand, ehe er ihn der Bearbeitung der Schüler überlässt, mit ihnen in der für das Aufgeben und die Correktur der Aufsätze bestimmten Lection genau bespricht. Hier durch muss einmal der für den Aufsatz erforderliche Gedankeninhalt ver gegenwärtigt und gesichert werden; zu welchem Zwecke

der Lehrer auch zuweilen aus bedeutenden Schriftstellern Stellen, die mit dem fraglichen Gegenstande in naher Beziehung sieben, vorlesen kann 1 ). Anderseits ist durch die Besprechung eine passende Anordnung der Gedanken vor zubereiten. Es versteht sich von selbst, dass der Umfang dieser Bespre chung nach der Verschiedenheit der Aufgaben und des Standpunktes der Schiller ein verschiedener sein wird , und niemals bis zu einem , dem Zwecke dieser Arbeiten im Obergymnasium zuwiderlaufenden ängstlichen

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 207 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
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Descrizione fisica: 258 S.
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Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
, über Unterlassen derselben Ermahnung, Verweis und nülhigcnfalls Bericht an den Sclmlrath zu geben. 2. Alle Angelegenheiten der Verwaltung hat der Direktor selbststän dig au treffen; hiezu gehören: Anordnung der durch die Mitglieder des Lehrercollegiums zu leistenden Supplirung für kranke Lehrer (welche von ihrer Erkrankung baldmöglichst dem Director Anzeige zu machen haben, so wie für gesetzlich beurlaubte Lehrer-, Anordnung und Zeitbestimmung für die Prüfungen zur Aufnahme von Schülern, für die Semestral

- und für die Matu ritätsprüfungen , im letzten Falle mit Genehmigung des Schulrathes ; Be stimmungen der Zeit für die ordentlichen und für die ausserordentlichen Conferenzen u. dgl. In allen diesen und ähnlichen Fällen sind die Lehrer den Anordnun gen des Direktors unmittelbaren Gehorsam schuldig; wofern sie aber die Befugnisse des Direktors überschritten, oder sieh beeinträchtigt glauben, steht ihnen nachträglich der llccurs an den Schultern zu, und darin die Möglichkeit, für künftige Fälle ihr Recht zu wahren

. 3. Urlaub lur einen Zeitraum bis höchstens eine Woche hat jeder Lehrer beim Direktor nachzusuchen, welcher denselben nach seinem Ermes sen geben oder verweigern kann, und im ersten Falle die erforderlichen Anordnungen zur Supplirung zu trefl'en hat. Ist der Grund, auf welchen hin ein Lehrer Urlaub nachsucht, nicht ganz unabhängig von der eigenen Entschliessung desselben, so hat der Urlaub suchende Lehrer sich zuvor der Bereitwilligkeit von Collagen zu geeigneter Supplirung zu versichern

und diese dem Direktor mitzulheileu. Urlaub für längere Zeit hat jeder Lehrer' beim Schulrath nachzusuchen, und sein , au diesen gerichtetes Ge such dem Direktor zur Begutachtung und Beförderung an die Behörde zu übergeben. 4. Zum Theile der sclbststäiuligen Anordnung des Direktor«, ztun Tb eile der gemeinsamen Tliätigkeit der unter seinem Vorsitze zu halten den Lchrerconfercnz, gehört die Aufstellung des Lecliousplanes für jedes folgende Schuljahr an.

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 61 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
haben, in diese versetzt. Die Gewährung oder Vevsagung des Auf steigens in die höhere Klasse ist abhängig von dem Urtheile, welches im Laufe des ganzen Schuljahres die sämmtlichen Lehrer der Klasse über den Schüler gewonnen haben. 2. Zur Ergänzung dieses Urtheils, wo in demselben noch irgend eine Unsicherheit gebliehen ist, und als eine die Ergehnisse des Schuljahres mögliehst zusammenfassende Schlussleistung wird in jeder Klasse eine Versetzungsprüfung gehalten. 3. Dieselbe besteht

ihrem schriftlichen Theile nach in Compo- sitionen, namentlich in der Muttersprache und der zweiten lebenden Sprache (§. 20), in den beiden alten Sprachen, in Mathematik und Geschichte, welche vom Lehrer des betreffenden Gegenstandes der Lehraufgabe der Klasse gemäss gewählt, von den Schülern in der Klasse ausgearbeitet, dann vom Lehrer corrigirt und mit einem das Verhältniss der Arbeit zu den Forderungen der Klasse bestimmenden Urtheile dem Lehrer desselben Gegenstandes in der nächst höheren Klasse

zur Kenntnissnahme gegeben werden. Hat derselbe Lehrer auch in der nächst höheren Klasse denselben Gegenstand zu unter richten, so gibt er die corrigirten Examenarbeiten dem Direktor, welcher ausserdem natürlich das Recht hat, dieselben von jeder Klasse in jedem beliebigen Gegenstande zur Einsicht zu ver langen. 4. Die mündliche Versetzungsprüfung, welche alle Lehrgegen stände des Gymnasiums umfasst, wird in jeder Klasse im Beisein des Direktors und des Lehrers des betreffenden Gegenstandes in der nächst höheren

Klasse abgehalten ; zu prüfen hat der Lehrer der Klasse selbst in dem betreffenden Gegenstande, doch so, dass es so wohl dem Direktor- als dem Lehrer der nächst höheren Klasse zusteht, unter gewissenhafter Berücksichtigung der gebührenden Achtung gegen den Collegen, sich an der Prüfung zu betheiligen, I 5. Die Entscheidung über die Versetzung geschieht in der die Klassification der Zeugnisse bestimmenden Conferenz unmittelbar durch diese Klassification selbst (§, 76, 4). 6. Als Grundsatz

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 188 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
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Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
, ein bedeutendes Moment des Schullebens für jeden der dabei interessirten Theile, für die Schüler, für deren Eltern und für die Lehrer-, für die Schüler zur Leitung ihrer Selbstpriifung ; für die Eltern zur Einsicht in die Mängel und Fehler, auf deren Entfernung sie bei ihren Söhnen vorzügliche Aufmerksamkeit zu verwenden haben 5 für die Lehrer endlich, um am Schlüsse eines Abschnittes ihrer Thätigkeit in Einem Blick zu übersehen, was ihren vereinten Kräften an den einzelnen Schülern gelungen

und was ihnen unerreicht geblieben ist. Sollen aber Zeugnisse in dieser vollen Bedeutung ertheilt werden können , so enthält ihre Ausstellung für die Lehrer viel weniger eine Vermehrung ihrer Arbeit in den letzten Wochen des Semesters, in welche die Ausfertigung fällt, als eine Forderung an die während des ganzen Unterrichtes zu befolgende Me thode. Denn nur dann, wenn der Lehrer sich nicht begnügt, seinen Gegen stand verständlich vorzutragen, den Grad der Aneignung den .Schülern selbst überlassend

, sondern wenn er sich fortwährend überzeugt, ob und in welchem Masse alle einzelnen Schüler das Vorgetragene zu ihrem Eigen- thume gemacht haben: nur in diesem Falle kann der Lehrer mit Sicherheit ein wahres Urtheil über die Schüler fällen, und wird, da sich das Urtheil im gan zen Laufe des Unterrichtes bildete, bestätigte, berichtigte (Anhang Nr. XIV.), über die Aufzeichnung desselben am Abschlüsse des Semesters weder in Verle genheit sein, noch dazu eines bedeutenden Zeitaufwandes bedürfen. Jemehr. dagegen das Urtheil

nur aus einer oder einigen Schlussleistungen entnom men ist, ohne dem Verlaufe der Entwicklung des Schülers selbst zu folgen, desto mehr ist es dem Zufalle und dem Irrthume ausgesetzt. Diese keines wegs leichten, namentlich in zahlreichen Klassen die grüsste Anspannung erfordernden Bedingungen zur Ausstellung eines treuen und genauen Zeug nisses zu erfüllen, ist dringende Pflicht der Lehrer, wenn die Schule wirklich eine Bild ung s anstalt sein soll; die Forderung erhält noch dadurch ein höheres Gewicht, weil das wichtige pädagogische

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 133 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
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Descrizione fisica: 258 S.
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Commenti: Xerokopie
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Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
des Vorbildes vermieden. Hierauf lässt der Lehrer die eben vorgetragene Erzählung sofort von mehreren Schü lern nacheinander wieder erzählen, und corrigirt dabei die im Wiedererzäh len gemachten Sprachfehler und Ungeschicklichkeiten des Ausdruckes, unter steter Benützung der Thätigkeit der übrigen Schüler zu dieser Correktur. Bei der grossen Ungleichheit, welche die Schüler gleichen Alters gerade in diesem Wiedererzählen zeigen werden, indem einigen mühelos gelingt, was andern die grösste Anstrengung macht

, wird der Lehrer überwiegend die Schwächeren zum Wiedererzählen aufrufen, indem diese an der mündlichen Vorübung am besten zu dein nachher folgenden schriftlichen Aufzeichnen erstarken. Im Anfange wird es von Nutzen sein, wenn, nach mehreren durch die Schüler geschehenen Wiederholungen , zum Schlüsse der Lehrer selbst die Erzählung nochmals vorträgt. Dass bei diesem allem die Schüler nichts aufschreiben dürfen, versteht sich von selbst. Nach diesen Vorbereitungen gibt der Lehrer auf, dass die Schüler

Muster auschliesst, so ist diess dem Zwecke dieser anfänglichen Uebungen durchaus nicht zuwider; denn nur aus strenger Nachahmung des Mustergültigen entwickelt sich allmählich die Fähig keit und Sicherheit in der eigenen Wahl des Ausdruckes. In der gleichen Weise verfährt der Lehrer dann ; wenn er statt einer Erzählung eine Beschrei bung vorträgt, und sie schriftlich wiederzugeben den Schülern aufgibt. Für den Inhalt aber der zu Aufgaben zu wählenden Erzählungen und Beschreibungen gelten

dieselben Grundsätze, welche oben für die Wahl der in ein Lesebuch aufzunehmenden Lesestücke ausgesprochen sind. In der ersten Klasse ist es demnach besonders Naturgeschichte und Geographie , deren Lehrstoff durch die Aufgaben zu den deutschen Aufsätzen im Einzelnen zu beleben der Lehrer sich zur Aufgabe setzen wird, hi den folgenden Klassen erweitert sich der Kreis, aus welchen die Aufgaben zur Reproduktion ge wählt werden können; die Reproduktion gewinnt nach und nach an Freiheit so *

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 128 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
sonst hemmend aufeinander, stall einander zu fordern. Mit Entschiedenheit zu fordern ist endlich, dass die jedesmaligen Lehrer der deutschen Sprache sich über die von den Schülern zu fordernde Orthographie genau im Ein zelnen verständigen, damit nicht der leicht mögliche Fall eintrete, dass den Schülern in der einen Klasse als Fehler angerechnet werde, was in der andern Klasse von ihnen gefordert isl. Um die Schüler zu der schon in den ersten beiden Klassen unerlässlich an erreichenden Sicherheit

in der Orthographie zu bringen, nimmt das Ein prägen von Regeln nicht eine so wichtige Stelle ein, als das Anstellen wohl geordneter und allseitig benutzter U e b unge n. Desshalb ist für die beiden unter sten Klassen ausser derjenigen Hebung, welche schon in den häuslichen schrift lichen Aufsätzen mit enthalten ist, eine Stunde der Woche ausdrücklich zur Einübung der Orthographie durch Dictandoschreiben bestimmt. Das scheinbar Mechanische des Dictandoschreibens kann der Lehrer leicht um vieles min dern

, und zugleich durch den Inhalt der Dictate und die Form des Dictirens noch andere didactisch wichtige Zwecke mit erreichen. Es bedarf nur einer Verständigung mit. den Lehrern der Geographie, der Geschichte und Natur geschichte, um den Dictatcn, ausser ihrem nächsten orthographischen Zwecke, noch eine anderweite Bedeutung für das Ganze des Unterrichtes zu geben. Um Dictiren selbst aber halte der Lehrer streng' darauf, nur c i n m a 1, aber deut lich, die nachzusciireibeiideiiWorfc vorzusprechen

: die hierdurch an die Schüler gestellte Forderung ist nicht zu hoch, wenn der Lehrer nur allmählich dazu fortschreitet, selbst längere Satzglieder in einem ununterbrochenen Zusam menhange vorzusprechen; sie ist unerlässlich. um dienlicht strenger Aufmerk samkeit geltend zu machen. Ferner diet ire der Lehrer die Interpunktionen nicht, sondern gewöhne die Schüler, sie unmittelbar beim Schreiben selbst zu setzen; ein anfangs zu grösserer Stärke hervorgehobener, später aber auf das natürliche Mass

sich beschränkender Redeacceut, welcher aucli im Dicti ren zu bewahren ist, gibt liiezu die hinreichende Erleichterung. Kaum erwähnt zu werden braucht, dass in die Dictate tur die zweite Klasse, ausser der übri gens steigenden Schwierigkeit, auch die im gewöhnlichen Schriftgebrauche am häufigsten vorkommenden Fremdwörter aufzunehmen sind. Die Nachschriften der Schüler hat der Lehrer jedesmal sämmtlich zu Hause zu corrigireu, d. h, die gemachten Fehler zu unterstreichen und unter

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 15 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
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Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
11 Die unmittelbare Leitung des Gymnasiums legt der Entwurf in die Hände eines Direktors» weil eine Anstalt, in welcher sehr viele und verschiedenartige Kräfte in verschiedener Weise zu einer Einheit des Erfolges mit Sicherheit zusammenwirken sollen, Einheit und Stetigkeit der Leitung nicht entbehren kann. Hierin liegt eben ein wesentlicher Unterschied zwischen der Universität und dem Gymnasium, dass dort jeder Lehrer nur für die Verbreitung seiner Wissenschaft, hier alle Lehrer zusammen fur

harmonische Geistes bildung des Schülers zu sorgen haben. Der Wunsch, jedem Lehrer den ungeschmälerten Einfluss seines Wissens und Könnens auf die Anstalt, an welcher er beschäftigt ist. zu sichern, und den Geistes- mnth, welchen seine Arbeit erheischt, ihm ungekränkt zu erhalten, könnte zu dem Gedanken führen, dem Lehrkörper selbst die unmit telbare Leitung anzuvertrauen, stritte nicht die Natur dieser Lehr anstalten dagegen, und hätte nicht die Erfahrung die Notwendig keit einer einheitlichen starken

Leitung in solcher Weise dargethan, dass ein Zweifel dagegen in weiteren Kreisen gar nie Raum gewann, und dass eine zahlreiche Lehrerversammlung noch vor Kurzem sich mit Entschiedenheit dafür glaubte aussprechen zu müssen. Um aber jedem Lehrer sein Recht und seinen Kräften den ihnen gebührenden Einfluss zu sichern, reicht es hin, wenn der Direktor je nach der Wichtigkeit oder der sonstigen Beschaffenheit der Angelegenheiten, welche eine Verfügung erheischen, entweder an die Zustimmung des Lehrkörpers

gebunden, oder verpflichtet ist, denselben wenigstens zu hören, und wenn zugleich die Lehrer in regelmässig wiederkehren den Conferenzen die Gelegenheit haben, über jeden Gegenstand ihre Ansichten und Wünsche oder auch Beschwerden in ein Protokoll nie derzulegen, welches in kürzester Zeit vor die Augen der vorgesetz ten Behörden kommt. Für die Leistungen einesGymnasiums ist zunächst der Direktor, und durch ihn der ganze Lehrkörper verantwortlich; die Anstalt muss also nach Aussen hin eine gewisse

Selbstständigkeit zu be haupten berechtigt sein. Desshalb soll sie jeden Schüler, der sich zur Aufnahme meldet, einer Prüfung unterziehen können; sie soll in Be zug aufVertheilung der Lehrgegenstände unter die Lehrer, Anordnung des Lehrstoffes, Wahl der Lehrbücher, Aufrechthaltung der Disciplin

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 200 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
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Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
geniigen, damit sein Verhältnis® zu seinen College» in derselben Klasse, zu den Schülern und zum Direktor kein Missverständniss erfahre, und die Lehrer eine für das ganze Lehen des Gymnasiums sehr folgenreiche Ein richtung sogleich vom Anfange an mit treuer Hingebung ergreifen und pfle gen mögen. n . Der Klassenlehrer im Verhält 11 i s s e zu seinen C o 1 1 e g e n in d erseihen K las se. Die Ernennung eines Lehrers zum Klassenlehrer einer Klasse gibt demselben durchaus nicht einen Rang

oder Vorzug vor den übrigen Leh rern derselben Klasse, wie es ja auch, da jeder Lehrer in der Regel nur für eine Klasse Klassenlehrer seit: kann, stets vorkommen wird , dass von zwei Lehrern ein jeder als Klassenlehrer in einer Klasse sich befindet, in welcher der andere ihm nebengeordnet ist. Vielmehr ist dem Lehrer einer Klasse durch die Ernennung zum Klassenlehrer nur einerseits eine Reibe von Geschäften der äiisserlichen Ordnung übertragen, welche ohne die.ss die Colleglli derselben Klasse

sein. An Gegenständen, für welche eine gemeinsame Verabredung unerlässlich zu kräftiger Zusammenwirkung, und ein Anlass zu solchen Besprechungen für jeden ernstlich thäligen Lehrer wünschenswert!» ist, wird es nie feh len; das allgemeine Schulgesetz nennt nur einige unmittelbar sich darbie tende, und es ist vertrauensvoll zu erwarten, dass die Lehrer den kleinen Zeitaufwand nicht scheuen, welcher durch besseren und reichlicheren Er folg des Unterrichtes vollständig belohnt wird. Hei dem in 97 des Gesetzentwurfes

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Libri
Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 202 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
I). Dei- Klassenlehrer im Verhältnisse zu den Schülern. Den Schülern gegenüber hat man nicht zu besorgen, dass die dem Klassenlehrer angewiesene Stellung tile Autorität desselben, namentlich in disciplinarischer Hinsicht, allein erheben, und die der anderen College» herabdriieken werde. Der Erfolg wird vielmehr hei richtiger Ausführung der Sache, für die Autorität der einzelnen Lehrer ein günstiger sein. Ohne eine solche Einrichtung nämlich ist die Autorität, welche sich ein Lehrer schafft

, nur eine persönliche; dieselbe Klasse ist in der einen Lehr stunde gesittet und aufmerksam, in der andern zerstreut und unaufmerksam. Lässt sich nun auch der Unterschied der persönlichen Einwirkung nie auf heben, so gewinnt doch jeder Lehrer dadurch, wenn die Schüler die Thätigkcit sämmtlicher Lehrer in Unterricht und Zucht als ein Ganzes anzusehen sich gedrungen finden, lind von dem, was sie in einem Lehr gegenstande gelernt, oder in einer Lection in ihrem Betragen gefehlt ha ben . die Nachwirkungen

in allen Lehrstunde und demgcniäss eine gleich- massige Behandlung erfahren. Weit entfernt dalier, das Ansehen der übri gen Lehrer herabzusetzen, ist die durch Ernennung von Klassenlehrern er hielte Einigung geeignet auch der Thätigkcit von Lehrern mit weniger pädagogischem Tacte den erforderlichen Halt zu gehen. c Der Klassenlehrer im Verhältnisse zum Direktor de r Anstalt. Dem Klassenlehrer ist für seine Klasse ein Theil der Geschäfte zu gewiesen. welche bisher dem Präfecten für das ganze Gymnasium oblag

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Libri
Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 199 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
Kraft stärken soll, durch ein ganz anderes Mass gemessen wird, als die For derungen einer Prüfung. Mr. XIV. Klassenlehrer. Die erhühleii Forderungen an die einzelnen Lehrgegcnsüinde des Gym nasiums und die Erhöhung der Stundenzahl in jeder Klasse über das von einem einzigen Lehrer zu bestreitende Mass hinaus bringen es nothwendig mit sich, dass in jeder Klasse mehrere Lehrer den Unterricht in den ver schiedenen Lehrgogenständen za übernehmen haben, und dass sich diese Thrilling des Unterrichtes

andern, eintreten würde, wenn nichl ein Mittelpunkt für das didnrtische Zusammenwirken der Lehrer derselben Klasse gegeben wiire. nach grosser und durch allgemeine Bestimmungen des Srhulgrsrlzrs noch weniger zu be seitigen ist diese Gefahr in Betreff der Diseiplin , in welcher Hinsicht na mentlich für die unteren Klassen eine bemerkbare Ungleichheit den griissten Schaden bringen würde. W etin es aus diesen Gründen sich als dringende Forderung ergibt, dass für die Lehrer derselben Klassen ein Einheils- punkt

einen Lehrer einer jeden Klasse zum Klassenlehrer derselben mache. Die Verpflichtungen , welche derselbe hiedurch überkommt, sind in dem allgemeinen Schulgesetze enthalten ; wenige Bemerkungen werden

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Libri
Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 164 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
der Conipositioncn von den Schülern in der Klasse gearbeitet und vom Lehrer häuslich corrigirt werden. Solche Conipositioncn von Zeit zu Zeit aufzugeben, ist für das Obergynmasìum dringend zu empfehlen; denn die schriftliche Aufzeichnung gibt ein noch ge naueres Zeugniss, oh die Sache vollständig und klar oder nur halb und unsicher verstanden ist, und setzt zugleich den Lehrer in den Stand, bei densel ben Aufgaben die Leistungen sämmtlicher Schüler in gerechte Verglcicluing zu stellen. Die vorstehenden

Bemerkungen, weit entfernt eine Methodik des Ge schichtsunterrichtes zu geben, sondern nur bestimmt, den Sinn und die Absicht des Lehrplanes für Geschichte näher zu erläutern, beweisen zur Geniige, wie grosse Forderungen der Lehrer der Geschichte an sich zu stellen hat, wenn ei serner Aufgabe genügen will. Aber einen reichlichen Ersatz für diese Bemü hungen hat der Lehrer in dem tief eingreifenden Erfolge zu finden, welchen gerade dieser Unterricht hervorzubringen geeignet ist. Denn ein Lehrer

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Libri
Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 115 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
, weil den Lehrer das Interesse, mit welchem die Schüler sei nen sachlichen Bemerkungen zuhören, täuschen kann, als habe er Inter esse für den eigentlichen Gegenstand der Lecture und tieferes Eindringen in das Vertändniss beiordert, während er nur die Gedanken zerstreut und von dem eben Gelesenen abgeführt hatte. Nicht so leicht wird dagegen der Lehrer das Mass überschreiten in der durch bündige Fragen zu füh renden Controle darüber, dass die Schüler dem genauen Gange der Gedan ken im Einzelnen streng folgen

. Ohne es zur Pedanterie in logischer Zer gliederung kommen zu lassen, muss man doch stets bedenken, dass die Schriftsteller, welche für die Schüler ausgewählt sind, es verdienen, ihrem Gedankengange streng aufzumerken, und dass in dieser Aufmerksamkeit ein wesentliches Bildungsmittel liegt. Bemerkungen dieser Art Hessen sich leicht noch mehr machen, sie können aber alle nur dazu dienen, den Lehrer auf die Schwierigkeit und für die Wirkung der Leetüre entscheidende Wichtigkeit der Erklärungskunst hinzuweisen

. c) Uebers etzung. Ein Ergebniss der bezeichneten Erklärung muss eine treue uud geschmackvolle Ucbersetxung sein. Diese Forderung ist auf jedem Punkte des stufenmässigen Aufsteigens zum Schwereren zu stellen und zu erreichen. Zur Treue gehört, dass der Lehrer weder den Schülern noch sicli selbst ein nur halb und ungefähr treffendes Wiedergeben der latei- , 0 O nischeq Worte, Wendungen, Satzverbindungen nachsehe, während er dabei jede Verletzung der Gesetze der Muttersprache, namentlich auch in Wortstel

lung und Satzfügung, ebenso als Fehler behandelt, wie diess beim Uüber setzen in das Lateinische als sich von selbst verstehend angesehen wird. O Es gehört zur Treue aber auch, dass der Lehrer jeder Entkräftung des Ge dankens durch die Uebersetzuug möglichst entgegentrete. Hiedurch selbst

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 171 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
wenn nicht dabei geläufige Durehäbung des logarithmischen Rechnens vor ausgesetzt werden darf. Wenngleich nun die Einsicht in den wissenschaftlichen Zusammenhang der Arithmetik Hauptaufgabe des Obergymnasiums ist, so folgt doch daraus keineswegs, dass der theoretische Vortrag des Lehrers den überwiegenden Theil des Unterrichtes einnehmen solle-, vielmehr hat der Lehrer zu bedenken, dass die Leichtigkeit und Sicherheit auch der begrifflichen Einsicht in die schwierigeren Operationen wesentlich

durch die Geläufigkeit bedingt ist, mit welcher die vorhergehenden von den Schülern ausgeführt werden. Jeden O O Fortschritt der Einsicht sogleich zu Uebungen in wachsender Schwierigkeit und Mannigfaltigkeit zu verwenden, und die Schüler mehr selbst arbeiten zulassen, als ihnen vorzutragen, muss sich daher der Lehrer zur strengen Pflicht machen, Desshalb ist es ein dringendes Erfordcrniss , dass eine Sammlung von Uebungsaufgaben in den Händen der Schüler sei, und ihr Ge brauch in den Stunden und za Hause

. Wenn das in den Händen der Schüler befindliche Ucbungs- bueh, durch die Anordnung seiner Aufgaben, und durch kurze , aber das Wesentliche enthaltende Andentungen am Beginne jedes Abschnittes den wis senschaftlichen Zusammenhang bezeichnet, wie diess trefflich in dem genannten Buche von Heis erreicht ist, und zum Theil auch in den andern genannten Sammlungen, so genügt das Uebungsbuch für die Schüler, und es ist dann ein Lehrbuch für dieselben daneben nicht notlnvendig. Die Lehrer werden mit besonderem Nutzen

unter andern Lehrbüchern der Arithmetik das von Doppler verfasste (Prag, 1843) benutzen können. Für den Erfolg des mathematischen Unterrichtes im Obergymnasium, des geometrischen ebenso wie des arithmetischen, ist es von besonderer Wichtigkeit, dass der Lehrer öfters, wenigstens in jedem Monate einmal, eine Lelirstnnde zur Ausarbeitung einer Composition verwenden lasse. In der, Geometrie würden theils Sätze und Aufgaben, die in den Lehrstunden vorgekommen, als Inhalt des Lehrganges selbst oder als Uebungen, theils

andere , nicht vorgekommene aber mit jenen Im nächsten Zusammenhange stehende, in der Arithmetik hauptsächlich Uebungsaufgaben über die durch gegangenen Lehren zur Bearbeitung aufzugellen sein; diese werden dann von den Schülern in der Lehrstunde unter den Augen des Lehrers ausgearbeitet? vom Lehrer zu Hause corrigirf, und mit kurzem schriftlichem Urlheile zurück-

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Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 94 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
n in diesen Fällen gleichgiltig , ob der Direktor oder ob ein anderer Lehrer diese Gegenstände in Anregung 1 gebracht hat. 2. Die allgemeinen Zeugnissldassen (§§. 73 — 76) , die Rang ordnung (§. 77), Versetzung, die Ausschliessung (§. 71 , 6) eines Schülers, und was sonst in den Gesetzen und Vorschriften ausdrück lich als Gegenstand der Conferenz bezeichnet ist. 3. Am Ende'eines jeden Schuljahres hat die Conferenz sich mit einem an den Schultern abzustattenden Schlussberichte über den Zu stand

von Unterricht und Disciplin in dem Gymnasium während des verflossenen Jahres zu beschäftigen; in diesem Berichte ist die Frage ausdrücklich zu beantworten, ob Aenderungen im speciellen Lehr plane gewünscht, und welche vorgeschlagen werden. Diesem Schluss berichte hat der Direktor in seiner Einbegleitung diejenigen Bemer kungen und Anträge in Betreff der einzelnen Lehrer beizufügen, welche er im Interesse der Schule und der Lehrer für nothwendig erachtet. g. 113. 1. Dieser Conferenz

, so wie jener, in welcher die Seme- stralzeugnisse, die Rangordnung und die Versetzungen verhandelt werden, sind auch sämmtliche Nebenlehrer beiznziehen. 2. Hilfs- und Nebenlehrer haben eine beschliessende Stimme nur in den Fällen, wo es sich speciell um ihren Lehrgegenstand oder um ihre Schüler handelt; im Uebrigen haben sie, wenn sie zugegen sind, eine berathende Stimme. 3. Der Direktor hat als Lehrer bei jeder Abstimmung eine Stimme, und wenn Stimmengleichheit eintritt, hat die Meinung den Vorzug

, welcher er sich angeschlossen. §. 114. Ueber die Verhandlungen jeder Conferenz wird durch einen der Lehrer ein Protokoll aufgenommen, und von sämmtlichen Mitgliedern unterfertigt. Der Direktor hat jedes Protokoll unmittelbar darauf im Originale an den Schulrath zur Erledigung einzureichen. Die Proto kolle eines jeden Schuljahres sind mit fortlaufenden Zahlen zu be zeichnen.

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Libri
Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 256 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
Kenntnisse des Examinanden in einer von ihm selbst au bestimmenden Gruppe von Lehrgegenständen. andernseits die allgemeine Bildung desselben zu ihrem Gegenstände haben und wird in dem Abhalten eines praktischen Jahres (Probejahres) ihren Abschluss finden. 2. Diejenigen Lehrer, welche für den Unterricht in der Mutter sprache, in anderen lebenden Sprachen, in der Geschichte und Geo graphie sich an Realschulen anstellungsfähig machen wollen, haben sich der Prüfung

über die Lehramtsprüfung enthal tenen Bestimmungen gelten für die Lehrer, welche an vollständigen Realschulen und für jene, welche an Unter-Realschulen mit dreijähri gem Cursus (zwei theoretischen und einem praktischen Jahre) Anstel lung suchen. Für die Lehrer, welche an Unter-Realschulen von bloss zweijäh-' - rigem Cursus angestellt sein wollen, bleiben einstweilen die für die Qualification der Lehrer an den vierten Klassen der Hauptschulen gel tenden Bestimmungen in Kraft. Ordentliche. Neben-. Hilfslehrer

. §. 57. 1. Ordentliche Lehrer, und als solche Mitglieder des Lehrkör pers. sind, mit Einschluss des Religionslehrers, über dessen Qualifica-

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Libri
Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 76 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
ist, in die tabellarische Uebersicht (§. 82) ein; derselbe Lehrer beantragt so dann das in Folge der gesammten schriftlichen und mündlichen Prü fung über den Examinanden in diesem Gegenstande auszusprechende Urtheil , welches in der von dem Prüfungscollegium angenommenen Fassung protokollirt wird, in gleicher Weise verfährt - jeder der übri gen an der Prüfung betheiligten Lehrer in Betreff seines Gegen standes. 4. Ist diess für alle Prüfungsobjecte bei demselben Examinanden geschehen, so wird zu der aus den bereits

vorliegenden Urtheilen sich unmittelbar beantwortenden Frage geschritten, ob dem Exami nanden die Reife zur Universität zuzuerkennen sei, oder nicht. Das selbe Verfahren wird für jeden einzelnen der Geprüften eingeschlagen. 5. Wenn bei den Discussionen über das Urtheil in den einzelnen Gegenständen oder über die Gesammtentscheidung eine Abstimmung erforderlich wird, so haben nur die Lehrer der obersten Klasse und der Lehrer der Mathematik der 3. Obergymnasialklasse das Recht zu stimmen. während die übrigen

Lehrer im Laufe der Discussion ihre

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Libri
Categoria:
Pedagogia, insegnamento
Anno:
1849
Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich
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Pagina 22 di 263
Autore: Österreich / Ministerium für Kultus und Unterricht / vom Ministerium des Cultus und Unterrichts
Luogo: Wien
Editore: k.k. Hof- und Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 258 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie
Soggetto: g.Österreich ; s.Gymnasium ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849 ; <br />g.Österreich ; s.Realschule ; s.Schulreform ; z.Geschichte 1849
Segnatura: III A-5.866
ID interno: 141979
1. Erreiclit oder übersteigt die jährliche Unterstützung', welche der Staat gewährt, die Hälfle desjenigen Aufwandes, der mit Ab rechnung des eingehenden Schulgeldes für die Erhaltung des Gym nasiums nothwendig ist, so kann der Staat das Gymnasium für ein Staatsgymnasium erklären, und als solches behandeln, d. i. das Recht in Anspruch nehmen, fortan alle Lehrer selbst anzustellen, und die ausschliessliche Leitung der Anstalt zu übernehmen. 2. In solchem Falle hängt es von dem Ermessen

der Regierung ab, die von der Corporation, Gesellschaft oder Einzelperson, deren Anstalt das Gymnasium früher war, bis zum Augenblicke des Ueber- ganges des Gymnasiums an den Staat bestellten und bezahlten Leh rer fortan selbst zu bezahlen, in welchem Falle sie ganz in die Stel lung der Lehrer der Staatsgymnasien eintreten. Es können jedoch diese Lehrer auch in unveränderter Stellung zu den Corporationen oder Einzelpersonen verbleiben, von denen sie bestellt worden sind, und von denselben auch fortwährend

ihre Subsistenzmittel beziehen. §. 16. Wenn die Corporation, Gesellschaft oder Einzelperson, deren Gymnasium an den Staat übergegangen, gleichwohl noch ferner einen oder mehrere Lehrer bezahlt, so hat sie das Recht, im Falle der Erledigung eines von einem dieser Lehrer besetzten Postens den Vor schlag zur Wiederbesetzung desselben zu machen. Der Staat wird von diesem Vorschlage ohne wichtige Gründe nicht abweichen.

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