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Libri
Categoria:
Linguistica
Anno:
1901
Tirolische Namen : Handbuch zur Namendeutung
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Pagina 88 di 145
Autore: Achleitner, Arthur / Arthur Achleitner
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: VI, 133 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol ; s.Ortsname ; f.Wörterbuch
Segnatura: II 102.692
ID interno: 352768
— BO Pfietrad, pistoria, Bäckerei. pistrino, Stampfmühle." P fit s ch, (val) picena, ■ Fichtenthal. (U.) ficta, eingerannter Pfahl, Wehrbau. (Der Eingang z am Piitschthal heisst auch die „Wehr“. (Schn.) P f 1 e r s'c h , (vallis) u rsi, Bären thal. (St.) (fallis) de flores, Blumenthal- (Sohn.) Pfkisenthal, pilosus,’ behaart, bewaldet. ' Pfnaten, vignata, viele Weinberge. (Sh) ; Pföderl, Pfötterl, pe«Mario, Schuster. Pfold,- chrw. volta, Bank am Wege. (Sh). 'Pfon s, fundus, Grund. Landgut, Tiefe

, Leid. (U.) Pforn, furno, Ofen (im Bergbau), .(U,). Pfortsche, (val de) porces, Sauthal. (U.) Pfosen, fossa, Graben, Grenze, Spalt, Bitze. (U.) P fr au ns, prunes, Eschen. (Sh) Pfulters, (val) vultures, Geier thaï. (Schn.) Pfund, fundos, Grund, Landgut, Tiefe, Feld.. (U.) P fundere, Pfun dsrs, funàrius, am Grund etc. gelegen. Pfundheller, wie Pfaundler. Pftrndnatseh er, fontanaccia, grosser Brunn- quell. (St.) . ■ Pfnndneller, fontanellä, Quellchen. (Sh) Pfunds,...wie Pfund. Pfun glitte

r , : ftindölettö, kleiner Grund, „Grund ier.“ (Sh) . Pf uns, wie Pfunds. * ' - Pfurn, wie Pforn. Pfur.tschell, furcella, .wie F arcel. Pf us, fossa, Graben. (Schn.) Plaida basa a, kleine Wehr, Wehr, Vgl. Pealdä.

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Libri
Anno:
1900
¬Die¬ Jagd-, Fischerei- und Vogelschutz-Gesetze für Tirol : sammt den einschlägigen Verordnungen, Erlässen und oberstbehördlichen Entscheidungen
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Pagina 19 di 82
Autore: Kirchlechner, Josef / zsgest. von Josef Kirchlechner
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: IV, 72 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: 856
ID interno: 182618
1») Kaiserliches Patent 7. März 1849. R.-G.-M. Nr. 154. wodurch die Ausübung der. Jagdgerechtigkeit geregelt wird. Vergleiche die Durchfiihrunqsverordmma vom IS. Decembcr 1852, R.-G.-Bl. Nr. 257, mb I e. Wir Franz Josef der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Hungarn und Böhmen rc. rc. haben in der Erwägung, dass die mit dem Gesetze vom 7. Sep tember 1848 ausgesprochene Entlastung des Grund und Bodens, sowie anderweitige Staatsrücksichten die Regelung der bisherige

»! Verhältnisse in Absicht aus die Ausübung der Jagdgerechtigkeit zu einem dringenden Bedürfnisse machen, über Antrag Unseres Ministerrathes beschlossen, hierüber nachstehende Bestimmungen zu erlassen, und verordnen für diejenigen Kronläuder, für welche das Gesetz vom 7. September 1848 erflosfen ist, wie folgt: '§ 1 . Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist auf gehoben. Das röinische Recht betrachtet das Wild im allgemeinen (ferae bcstiae) als reg derelictae (verlassene Sachen», welche Niemanden gehören

. Der Grund ei genthümer. befass jedoch das ausschließliche und ungestörte Jagdrecht ans seinem Grund und Boden, da der Zugang zu demselben Fremden verboten tvar. Im alten deutschen Recht wird das Jagdrecht als ein Ausfluss des Grnndeigenthmns angesehen. Nach Taeitus unterschieden die Germanen, welche eifrige Jäger waren, Zwischen s. g. geheiligten Thieren (zu welchen n. a. auch 'der Wolf, der Adler und der Rabe gehörten) und solchen, welche eine gute Vorbedeutung bilden (Lauben, Schtvalben und Störche

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1887
¬Die¬ Justizverwaltung in Tirol und Vorarlberg in den letzten hundert Jahren : Festschrift zur Eröffnung des neuen Justizgebäudes in Innsbruck
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Pagina 192 di 253
Autore: Mages von Kompillan, Alois / von Alois Freiherrn Mages von Kompillan
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: V, 247 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol ; s.Justizverwaltung ; z.Geschichte 1782-1885 ; <br />g.Vorarlberg ; s.Justizverwaltung ; z.Geschichte 1782-1885
Segnatura: II 102.247 ; 2.572 ; D II 102.247
ID interno: 152228
den Missständen des Verfachbuches abhelfen zu können glaubte. Der Verfasser hat selbst vor mehr als zwanzig Jahren für die Einführung des Grundbuches eine Lanze gebrochen, ist aber seit der Publikation des neuen Grundbuchgesetzes und seit er die praktischen Wirkungen desselben kennen lernte, auf die andere Seite getreten, weil er die volle Heberzeugung hegt, dass, bis nicht als ein glückliches Ei des Kolumbus ein einfacheres Grund buchsystem gefunden wird, die Einführung und Einhaltung des selben in Tirol

und Vorarlberg, obwohl hiefür die Möglichkeit durchaus nicht geleugnet wird, der Bevölkerung und auch der Regierung solche Opfer auf bürden würde, dass sie mit den Vor theilen in keinem Verhältnisse stehen würden. Der Grund dieser Schwierigkeiten liegt allein in der enormen Zerstücklung von Grund und Boden, welche fast durchgängig in Vorarlberg, ferner in vielen Gegenden des Oberinnthales und oberen Vintschgaues, und in einer geradezu enormen Ausdehnung in ganz Wälschtirol zu finden ist. Keine geringe

Ursache dieser Parzellirung ist die Konfigu ration des Landes, welches viele nur schmale Gebirgsthäler enthält und zur Beurbarmaehung jeder fruchtbaren Scholle Erde den Land mann zwingt, so dass ein grösserer zusammenhängender Besitz um so weniger denkbar ist, als der landwirtschaftliche Betrieb Grund von verschiedener Kultursart, Acker, Wiese, Wald und Alpe, und in Weinbau treibenden Gegenden wieder andere Bestand teile als in Ackerbau und Viehzucht treibenden Gegenden bedarf. Was man anderswo

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1898
Gesetze und Verordnungen betreffend die tirolischen Grundbücher = Leggi ed ordinanze concernenti i libri fondiari tirolesi
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Pagina 389 di 429
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: IV, 229 S.
Lingua: Deutsch; Italienisch
Commenti: Text dt. und ital.
Soggetto: g.Tirol ; s.Grundbuchrecht ; f.Quelle
Segnatura: I 3.523 ; 487
ID interno: 181573
Ei Me itu n g7 'Edieb -betreffend die^—^75i;- E i n r i ch t u n g (innere) der Grundbücher 1 36. E i n s ch r e i t e n öffentlicher Behörden^ Vormerkung'auf Grund des — 26. . >'■' ^ y; E'în'srchin^àh-m-r "in die^'Besttzbogen ILI. - - '■ —„— ■ in dieGrnndbücher'1697 7 :y-• ; - ' "■ ' Ei nsp t üch e der Tabulargläubiger gegen die Abtrennung von GrUndstÜckeN^IZS.'-'^- .r;:- Eins Pr uch eines■ Tabulargläubigers 130.. ■ —„— gegen die Trennung eines Gutes 2. —gerichtlicher Bescheid' betreffend

';den — 130. —„— Recurse gegen die Erkenntnisse über den — 131- - Ern'trngsbestatigung l04. - '■ ^ ì - - ^ y:: ■ '' Ein t r a g u n g, Berechtigung pm Ansuch eNum eine grund bücherliche — 45. - ; > " - ' - v — „— Bestätigung der — 100. _ ■ ^ —„— Bürge kann im Namen des Gläubigers die — be gehren 46. . ^ \ : ; ' :* ' - ' ■ - —der Aenderungen an den dinglichem Rechten 12. ' —der Aenderungen aü den Grundbuchskörpern 12. —— der Grundbuchskörper 12. ' ' - ■ —„— der Rangordnung 22. ' —— dinglicher Rechte

16. —„— des Pfandrechtes nur für eine bestinimte Geldsumme , statthaft' Y v ; Y: \ ' ■ Y fi n de rl e ibun g;Ansuchen - um die' Annrerkungf dass 'diè 'YYv^. ptetţ ; 1 -1 :7 Y. j —(grundbücherliche) auf Grund von Privaturkunden in geringfüßigM^ MuuMUchAsachM ï&?7- ■■■■' ■ v -

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Libri
Anno:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Pagina 502 di 728
Autore: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: VIII, 720 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
ID interno: 105361
495 alles absorbirende Ausdehnung erlangten, und schliesslich, in welcher Weise sie sich geltend machten. Die „Grundherrsehaft“ wurzelte in dem Begriffe eines freien in Grund und Boden bestehenden Eigenthums. Wer die volle unbe schränkte Gewalt besass, mit seinem Besitzthume zu thun, was er wollte, war im eigentlichsten Sinne des Wortes »Herr“ seines Eigen thums, und die Ausübung dieser Gewalt war »Herrschaft“, und in- soferne sie sich auf sein in Grund und Boden bestehendes Eigenthum bezog

, „Grundherrschaft“. In diesem Sinne war jeder vollfreie Besitzer eines solchen Eigenthums wahrer Herr und Grundherr, und ihm standen alle Hechte zu, welche sich aus dem Begriffe der Grund herrschaft ergeben. Die lateinische Sprache des Mittelalters bezeich- nete den Grundherrn mit dem Worte dominus, die Grundherrschaft dominatio, die Ausübung der grundherrlichen Hechte dominari, die Theile des grundherrlichen Besitzes terra dominica, ager dominicalis, raansus dominicalis, mansus indominicatus, huba indominicata

, theils durch Zuwei sung von Loosgütern den freien Männern eingeräumten Sondereigen- thume. Die Besitzer waren Grundherren, ihr Besitzthum Grund herrschaft 2 ). Später allerdings, als das grundherrliche Verhältniss eine solche Entwickelung nahm, dass der freie Grundbesitz sich in den Händen Weniger concentrierte, die vollfreien kleinen Besitzer verschwanden und zu zinspflichtigen und hörigen Leuten herabsanken, und diese Veränderungen - nicht ohne Erpressungen und Bedrückungen herbei geführt wurden

13
Libri
Categoria:
Storia culturale, folclore, musica, teatro
Anno:
1894
Sagen aus dem Paznaun und dessen Nachbarschaft
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Pagina 73 di 131
Autore: Hauser, Christian / gesammelt und hrsg. von Christian Hauser
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: IV, 121 S.
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Paznauntal ; s.Sage ; f.Anthologie
Segnatura: II 102.681 ; II 62.787
ID interno: 136916
67 -gehen und den Butz um den Grund seines Leidens zu fragen. Da sagte einer ganz beherzt: „Ich getraue mir, dies zu thun". Und wirklich wanderte er am folgenden Tage auf die Alpe hinauf, und wie er in die Nähe der Sennhütte kam, sah er ein Weiblein vor deren Thüre stehen, das ihm winkte, er solle naher treten. Dazu hatte der Bursche jedoch nicht den Muth, sondern eilte unver richteter Dinge wieder nach Hause und erzählte den Vor fall seinen Freunden. Dabei bemerkte er, wenn sie ihn begleiteten

, würde er es abermals wagen, auf die Alpe zu gehen und das Weiblein auch anzureden. Sie warm damit einverstanden. Den anderen Tag frühmorgens besuchte der Bursche mit seinen Kameraden die Alpe, und als sie auf dem „Gampen" angelangt waren, stand das Weibleiu wieder vor der Thüre der Hütte und winkte ihnen, sie möchten Zu ihm heraufkommen. Da -ermannte sich der erwähnte Bursche, trat zu dem Weib lein hinauf und fragte dieses um den Grund seines Leidens. Dasselbe entgegnete ihm: „Mein Freund, wie ich ver flossenen

Sommer Sennerin in dieser Alpe war, ver ursachte ich dadurch, dass ich meinem Geliebten nebst seinen Begleitern häufig die besten Speisen vorsetzte, den Bauern, welche die Kühe hier hatten, den größten Schaden, und das ist der Grund meines hiesigen Leidens. Wärest du nun so freundlich, Zu den betreffenden Bauern hinzugehen und diese um Nachlassung des ihnen durch mich erwachsenen Nachtheits zu bitten, so würde ich, falls ich Erhörung fände, von meiner Pein befreit sein". Der Bursche hatte sofort

16
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Pagina 130 di 284
Autore: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 277 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Segnatura: 668
ID interno: 166213
128 — b t c Vollmacht nicht gültig, und die Stimmabgabe konnte nicht stattfinden. Die erwähnte Entscheidung ist zwar auf Grund der Gemeinde- wahlordnung für Vorarlberg erfolgt, jedoch der % 7 dieser W.-O. stimmt mit 8 7 unserer G-W.-O. wörtlich überein. Aus derselben geht auch hervor, daß Mitbesitzer von Alpen nicht etwa als Cor poration nach 8 6 W.-O. anzusehen, sondern als Besitzer eines gemeinsamen Eigenthums unter 8 7 zu subsumiren sind. § 8 . Rur eigenberechtigte österreichische

kein Ausschließungs grund nach 8 3 G-W.-O. entgegenstehen und er überhaupt nur eimn Wahlberechtigten vertreten. Wenn daher Jemand ^al-^Be vollmächtigter für sich und seine Geschwister das Wahlrecht ausübt, kann er keine weitere Vollmacht übernehmen. Die Frage aber, ob ein Vormund außer seinem Mündel einen andern Wahlberechtigten mir einer Vollmacht vertreten kann, dürfte nach dem Wortlaute des Gesetzes zu bejahen sein, weil er den Münde! nicht auf Grund einer Wahlvollmacht, sondern mit dem gerichtlichen

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