¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
auch bei Jakob die Akten eines Processes keineswegs immer vollständig, da eben verschiedene Notare die einzelnen Akte aufgenomroon haben. Heber die Competenz der Bozner Gerichte gegenüber solchen Personen, die einem anderen Rechtskreise angehören, den Geistlichen und Gerichtsfremden, sind hier folgende Grundsätze zu entnehmen. Für Klagen um Grundstücke, die im Gerichtsbezirke gelegen sind, erklärte sich das Ehafttaiding durchaus als zu ständig, indem 1242 Nov. 17 in einem Rechtsstreite
wurde des Protestes des Ritters geachtet, dass er un mittelbar darnach- neuerdings vorgeladeh wurde,- um wegen eines zu Deutseh- uof'eu gelegenen Hofes zu Rechte zu stehen -). Diese Entscheidung ist um so bezeichnender, als in einem Spruche vom 27. Jänner 1242, der uns gleich be schäftigen wird, demselben Ritter nicht zugemuthet wird, dass er seinen ordent lichen Gerichtsstand in Schuldldagen vor dem Bozner Landgerichte zu nehmen habe * 2 3 ). Bei Klagen um Schuld und Frevel gilt
auch hier der Grundsatz des Sachsen spiegels : Svaer die man recht vorderet, dar sal he rechtes plegen unde helpen'), Wer als Kläger Auftritt, muss auch seinerseits als Beklagter Recht geben. So wird in einer Klage des erwähnten Deutschordensritters Hermann gegen einen Bozner Lotolin auf die Frage des Lotolin: ,Si ipse ei eciam deberet respondere et raeionem faeere hie eoram iusticiariis/ geurtheilt: ,Si . . : Hermannus vult racio- nem et iusticiam accipere ab ipso Lotolino hie eoram iusticiario, quod tune Her mannus
bene de iure debet respondere et raeionem faeere ipsi L. de eo, quod ') Exemtion von den weltlichen Gerichten und Gerichtsstand vor dein Grafen von Tivol erlangte dev deutsche Orden erst 1272 Juni' 14 durch Privileg Meinhards II. (Ladurner Ztsch. d. Ferd. 3, 10, 37), womit die langjährigen Reibereien des Ordens mit dem Bozner Land gerichte ihr Ende fanden. -j Ebenso wird n. 766 u. 840 Hartung von Brixen nach Bozen vorgeladen wegen eines , in Campill gelegenen Weingutes. 3 } Verwandt dem im Bozner
. Planelt 1, 43, 71 f., 80 f. Vgl. auch Sohm Fränk. Reichs- und Gerichtsverf. 301 f,, Wetzell 501 n. 47. Ldr. I 60 § 3. Ebenso Ul 79 § 3. Schwabenspiegel Ldr. 95. Planck 72, 80. K. Lud wigs Ldr. I 18 und 254; ebenso Stdr. art. 10, wonach dev Richter des einen Theiles durch den Richter des anderen auf den anderen Theil einwirken soll, dass er dem einen Recht zn geben znsage. Eigentümlich n. 948, wo ein Brixner, der wohl in Bozen Recht, sucht, ver spricht einen in Brixen gegen einen Bozner erwirkten