¬Das¬ Optantendekret : italienischer Originaltext und deutsche Übersetzung ; [Gesetzesdekret vom 2. Februar 1948, Nr. 23]
Im Pariser Abkommen vom 5. September 1946 über Südtirol 1 hat sich Italien u. a. verpflichtet, die Fragen, die sich aus den Staatsbürger- •' Schaftsoptionen von 1939/40 ergeben, im Geiste,der Billigkeit und Weit- herzigkeit zu regeln. Auf Grund dieser Bestimmung ist nunmehr das so genannte Optantendekret erschienen, welches das Staatsbürgerschaftsver hältnis der Optanten klären soll. Das Dekret bezieht sich nur auf jene Personen, die zufolge des deutsch- italienischen Umsiedlungsabkommens
nach dem 23. Juni 1939, jedoch nicht im Optionswege erworben haben (z. B. weil sie die seinerzeit festgesetzte Optionsfrist versäumt hatten), c) Optanten, die nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbür- V'' gerschaft erworben haben, d) auf Grund des Umsiedlungsabkommens, aus Italien abgewanderte * Österreicher, Reichsdeutsche und Sudetendeutsche, ■ j e B sogenannte Volksdeutsche nicht italienischer Staatsangehörigkeit (Staa tenlose, jugoslawische 'Staatsbürger usw.), die im Zuge der Umsiedlungs
aktion im Optionswege die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben. , \ Die Möglichkeiten, die für diese Personen hinsichtlich des Rüekerwcr- - bes der italienischen Staatsbürgerschaft, bzw. der Rückverlegung des Wohnsitzes nach Italien bestehen, werden im „Anhang“ besprochen werden. Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien von Optanten: a ) Italienische Staatsbürger, die wohl für die deutsche Staatsbürgerschaft optiert, diese jedoch nicht erworben haben. Sie behalten die italienische
Staatsbürgerschaft bei (und haben sie mithin auch nie verloren), wenn sie erklären, die Option zu widerrufen. der Optanten, welche die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, je- . doch in Italien verblieben sind. Sie gelten als ausgebürgert, können jedoch die italienische Staatsbürgerschaft zurückerwerben. Bei Vorlie gen bestimmter Ablehnungsgründe sind sie hievon allerdings ausge- zwisdien Österreich und Italien; Annex IV zum italiinifdten 1 Abgeschlossen ‘Fnedensvertrag. ■ - '