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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Pagina 283 di 290
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 150 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/8(1910)
ID interno: 483355
76 Bozener Adreßkatender. chemeindewahkordnung Mr die Stadt Mozen. tz 1. Wahtverechtiguug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter den Gemeinde-Angehörigenjene männlichen Per- Ionen, welche i« eine der folgenden Kategorien ge- hören: a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens 10 a , von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens

des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an denselben oder des Betruges das Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer dieser Verhält»iste; c diejenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuer oder an den hierauf umgelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangenen Jahre oder ungeachtet erfolgter persönlicher Emmahnung im laufenden Jahre mit einem Rückstände aushaften. §4. Wàhlvà-tt(p-àesWahlrecht). Wahlbar

oder von der ° ° — k — <'-='■<- <■ - Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; — Z. die Gemeindegen ossen^) männlichen Geschlechtes: a) welche eine direk-e Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, be stimm ist, seit einem Jahre in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welche die oben unter Punkt 2, Iii. d, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. 2. Körperschaften, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz im Gemeindebezirk haben, sind wähl- berechtigt, wenn sie die nach § 1, Punkt

sind; den Perjonen, die wegen eines aus Gewinnsucht oe> übten Disziplinar- Vergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen, entsetzt worden sind (Art. X des Gesetzes vom b. März Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- 1862, RGül. Nr. 18). atität, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung find jeder für sich wahlberechtiget, wenn der an der Gesamtsteuerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrag erreicht

, von dessen Entrechtung überhaupt die Ausübung des Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Teiibesitzer sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wahlkörper aus. § 3. Ausnahme und Ausschreßnng von der Wahlberechtigung. Ausgenommen von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes sind : 1. alle Personen, welche nicht eigenb-rechtiget sind; 2. d e entweder für sich *) d f. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechtigt (zuständig, find. **) d. f. solche österr. Staatsbürger

1
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1907)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 5. 1907
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Pagina 267 di 275
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 140 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/5(1907)
ID interno: 483359
Bozener Adreßkalender. 75 Gemeindewahlordnung für die Stadt Bozen. § 1. WahlSerechtiHung (aktives MahKechy. Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2, unter ben Gemeinde-Angehörigen jene männlichen Per- souen, welche in eine der folgenden Kategorien ge- hören : a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hanse oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens 10 », von ihrem im Gemeindebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens

, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; — 3. die Gemeindegenossen**) männlichen Geschlechtes: a) welche eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit, a, be stimmt ist, seit einem Jahre in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstände haften; b) welche die oben unter Punkt 3, lit. b, bezeichneten Erfordernisse nachweisen, § 2, Körperschaften, Vereine und Gesellschaften

, die ihren Sitz im Gemeindebezirk haben, sind wähl- berechtigt, wenn sie die nach § 1, Punkt 2, lit. a, zur Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen. Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- alitai, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung find jeder für sich wahlberechtiget, wenn der an der Gesamtsteuerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrag erreicht, von dessen Entrichtung überhaupt die Ausübung des Wahlrechtes bedingt ist, und übt

jeder Teilbesitzer fein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wcchlkörper aus. § 3. Ausnahme und A«sschieKuug vo« der ZSahlBerechtiguug. Ausgenommen von der Ausübung des aktivenWahlrechtes sind: 1. alle Personen, welche nicht eigenberechtlget find; 2, die entweder für sich *) d, s. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechtigt (zuständig) sind. **) d. f. solche ö ft err. Staatsbürger, welche, ohne in Bozen heimatberechtigt zu sein, im Stadtgebiete wohnen

und von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen daselbst Steuer zahlen. selbst oder ihre Familienglieder eine Armenversorgung genießen. — Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen Personen, welche zu einer Strafe verurteilt wurden, womit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr, 131, oder des je weiligen Strafgesetzes derBerlust der Ausübung poli- tischer Rechte verbunden ist, jedoch nur innerhalb des für dieBefähigung zur Wiedererlangung dieser Rechte festgesetzten Zeitraumes; b) diejenigen

2
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
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Pagina 276 di 300
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 180 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/10(1912)
ID interno: 483352
Bozener Adreßkalender 7:1 Kemeiude-Wahkordnung für die Stadt Aozen. s 1. WaKtSerechtignug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter ben Gemeinde-Angehörigen*) jene männlichen Per- sonen, welche in eine der folgenden Kategorien ge- Hörens a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens IO X, von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer lohne Zuschlag

; f. die angestellten ordent lichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten infoten; - 3. die Gemeindegenossen^) männlichen Geschlechtes: ' a) welche eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, de stinimi ist, seit einem. Jahre in Bi'zen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welch« d e oben u^ter Punkt 2, lit. b, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. § 2. Körperschaften

, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz im Gememdebezirk haben, sind w.chl- berechtigt, wenn sie die nach § 1. Punkt 2, lit. a, zut Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen. Gemeinschafiliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- alitai-, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung sind jeder für sich mahlberechtiget, wenn der an der Gksamlstenerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrog erreicht, von dessen Entrechtung überhnuvt die Ausübung

des Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Tei,bescher sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wählkörper aus. § 3. Ausuayme und Ausschießung von der Wahlberechtigung. Ausgenommen vonderAusübung des aknvenWahlrechtes find: 1. alle Personen. welche nicht e'genberechtiget sind; 2. die entweder für sich *) d s. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechngt (zuständig» sind. **) d. s. solche üsterr. Staatsbürger, welche, ohne in ^ozen Heimat becchi igt

zu sein, im Stadtgebiete wohnen und von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen daselbst Steuer zahlen. selbst oder ihre Familienglieder eine Armenversorgung genießen. — Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen Personen, weiche zu einer Strafe verurteilt wurden, womit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Ib. November 1367, RGBl. Nr 131, oder des je- weiligen Strafgesetzes der Verlust der Ausübung poli- tischer Rechte verbunden ist, jedoch nur innerhalb des für dieBesähigung zurWiedererlangung dieser Rechte

3
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Pagina 280 di 290
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 150 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/8(1910)
ID interno: 483355
Bozen auf jährlich 20 K festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufhalten. — Hatten jedoch solche Personen zur Zeit der Steuerausschreibung bereits durch ein Jahr ihren Aufenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten

und öffentlich ver- lautbart. — Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- richten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 20 la auszufolgen hat. Diese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhangen. ß 4. Die ohne die vorgeschriebene Marke be- Ire enen Hunde sind vom Wasenmeister einzusaugen. — Wer die bereits früher erfolgte

Zahlung der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 2 K und gegen Kostenvergütung zuriick. — Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt so wird cieselbe im Weg der politischen Exekution deren Kosten der Hundebesitzer zu tragen hat, bei- getrieben. — Im Falle der Unembrmglichkeit der Steuer ist der Huitb ein zufangen und die weitere Verfügung über denselben dem Magistrate vorbehalten. § 5. Ein Hund, der statt eines schon besteuerten

4
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1907)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 5. 1907
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Pagina 264 di 275
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 140 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/5(1907)
ID interno: 483359
auf jährlich 20 K festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufholten. — Hatten jedoch solche Personen zur Zeit der Steuerausschreibung bereits durch ein Jahr ihren Ausenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten. § 2. Wenn während des Steuerjahres

ver- 'autbart. — < Für Hunde, welche später eingestellt erden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach er Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- lichten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung ine Marke gegen Erlag von 20 h auszufolgen hat. rese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, zuhängen. § 4. Die ohne die vorgeschriebene Marke be tretenen Hunde sind vom Wasenmeister einzusaugen. — Wer die bereits srüher erfolgte Zahlung

der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 2 X und gegen Kostenvergütung zurück. — Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt, so wird dieselbe im Weg der politischen Exekution, deren Kosten der Hundebesitzer zu tragen hat, bei- getrieben. — Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer ist der £und einzusaugen und die weitere Verfügung über denselben dem Magistrate vorbehalten. § 5. Ein Hund, der statt eines schon besteuerten

5
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
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Pagina 273 di 300
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 180 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/10(1912)
ID interno: 483352
auf jährlich 20 X festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufhalten. — Hatten jedoch solche Persone,: zur Zeit der Steuerausichreibung bereits durch ein Jahr ihren Aufenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten. K 2. Wenn während des Steuerjahres

. — Wer die bereits früher erfolgte Zahlung der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 2 K und gegen Kostenvergütung zurück. — Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt so wird dieselbe im Weg der politischen Exekution deren Kosten der Hundebesitzer zu tragen tyt, bei* getrieben. — Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer ist der Lund einzusaugen und die weitere Verfügung über denselben dem Magistrate vorbehalten. § 5. Ein Hund

ist. Meldung und Versteuerung der Hunde wird auf —Die Unterlassung dieser Vorführung wird an den den Monat September festgesetzt und öffentlich ver- lautbart. — Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- richten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 20 h auszufolgen hat. Diese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhängen

6
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1906)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 1906
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Pagina 235 di 246
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 130 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.365/1906
ID interno: 587447
1 Oma _! congiali 1 Congiale Sölap. 1. iv* „ c 15V* ®fa& I 78-51 1 ( 50 mosse Tr. 37 Metter SKafj v 52-34 1 1 Mossa Trent. = | ^ | 7^^ ncr 1 Brenta (11a) = 71-05 1 1 Brenta (Stttoa) = 119-77 4. © e in i $ 1 1 . 1 Sortite (t) = 10 SMetersentner (q) — 1000 Stio- grattun (kg). •1 Silograium — 100 Tefagramm (dkg) = 1000 (Stamm (g). 1 ©ramm = 10 Sejigramm (dg) = 100 genti gramm (og) = 1000 Sittigtantm (mg). 0-0571 Stener Sot 0 03 golttSot 1 0-571967 Steuer Sot t 2 S / 10 öuintel Vs Sot 1-785523

Stener Sfunb 1 ipfunb 25 Sot V 2 Duintel 2 gottpfurtb 2 gottjentner . 1-785523 Sienet gentner 17 gentner 85 (ßfunb 17 Sot _ , 1-750187 dkg ~ \ 17-50187 g 1 cm- v c 0*56006 kg 1 Steuer f funb = { 56 , (K)6 dk g 1 gottpfunb --- 0'500 kg < R g = { dkg = 1 kg = M=( 1 t 1 ©teuer Sot £> v *h'|— ’ . 56-006 kg Steuer gentner = \ 0*56006 q , 480 ©ran llnje — \ g5-007 ©ramm 1 Sacco (©eibeutaub) ( 1 Peso 1 1 1 { 15 ffitenet 8 - 4 kg ©tener Sat? ©«ber = 220-6 Tufaten ®olb = 3'49 g Steuer Sarat = 0-205 g. 4 pesi

60 Steuer Sfunb . 33-6 kg ißfunb 5. ©tüdgüier. 1 Satten §tute = 30 ©tue!. 1 Satten Rapier = 10 §ffte§ à 20 Sud) à 24 Sogen Schreibpapier ober 25 Sogen Ttitrfpapier. ©ulÄen Seber* ober Senaten — 10 ©titef, 1 Sattbel = 15 ©tiief, 1 ©d)itttrtg = 30 ©titef. 1 ©d)od = 60 ©tüd, 1 ©ros = 12 t I)u|enb, gteittieB Rapier = 10 Sleubud) à 10 !gefte à 10 Sogen. 6. T) i b e r f e. Sferbelmft = 75 S«ogramm=Seter, b. p. eine traft, durch roeldie 75 Kilogramm in 1 ©elunbe 1 Setei* pod) D b £ r Z- S- 7 - 3 Silo 10 Tretet

7
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1913)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 11. 1913
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Pagina 308 di 342
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 207 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/11(1913)
ID interno: 483350
©ntx^tung überhaupt bie luiftbung bes SBahlxedjte» bebragt ift, unb übt jebex Sciibcft^er fein SBafltecht uad) SRaßgabe bet Sölie biefer Steuer» quote in beut htefüx fceftimmten SBahltörber aui. § 3. Ättsnaijme unb won bet ^Puljföereffjftgmig. Ausgenommen üonbex91u§itbung be§ aftiüen2Babtred)te§ finb: 1. aEe^erfonen, ©eiche nidjt eigertberechtiget finb; 2. bte entwebex für fldj felbft ober ihre ffamiliengtieber eine Slxmenöerfotgung genießen. — luigefdjloffen aber finb : a) btejenigen Sßecfonen

ba§ ©trafoetfal)xen eingeleitet ober über der Vermögen ber Sbnfuxé eröffnet toorben ift, wahrenb ber ®auer biefex SSerhaltnifte; c biejenigett, roeld)e an ber ihnen in ber Oemeinbe borgef(hxtebenen bireften Steuer ober an ben h^xauf umgelegten gufdjlagert in beut ber SBaht üorangegangenen S a h xe obex ungeachtet erfolgter ^exjönfi^er ©inmahnuitg itn laufenben^ahte mit einem SMdftanbe au^hafteit. §4. SBählbar ift jebeB iuaf)lbctechtigte ©emeinbemüglieb männlichen ©efdjlechte^toelchesbasa+.Seben^jah

. 18). § ß. paljltorfaljteiT, pt 58on ben s 3BahIberedhttgten wirb ber ©emeinbexat in ber Sirt getdählt, ba| fid) biefelben in bxei3Bal)ltör^er teilen, don benen jebef elf ®emeinberat§mitgliebet *) b. f. jene fecfoiten, töeiche in Bojen |eimat® berechtigt (^nftanbig) finb. **) b. f. fold)e öftext. ©taatèbfixgex, tteld)e, ohne in Bojen IjcimaiBered^tißt p fein, im ©tabtgeblete rcohnen unb öoti intent SeaI6eft|e, Sxtoexbe obet Ünfontmen bafelbft Steuer §a1jleti. § 7. Sunt Behufe berBilbung bex breiSBahlföx^et ift ein genaue

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