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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Pagina 278 di 398
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 397 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1908
ID interno: 587519
von 1 bis 10 fl. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest strafen belegt. 8 21 . Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899 in Kraft. (Magistratskundmachung vom 31. Dezember 1898.) 2 . Mitnehmen von Hunden in das Stadtspitai und Halten von Hunden in demselben. Zufolge Gemenrderatsbeschlusses vom 17. d. Mts. ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten. Dies wird mit dem Beifügen verlautbart,, daß Uebertret ungen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlusses auf Grund

des §'56. des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu 100 fl. oder mit Arreststrafen von je 1 Tage für 5 Gulden geahndet. werden. ' ' (Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.) IV. Mzchililt. Uetkebr mit milch. § 2 . „ Voll- und Magermilch, welche den An forderungen des § 1 nicht entspricht, oder, welche im Sinne des Lebensmtttelgesetzes als - verdorben (Ver färbung, Säuerung) angesehen werden muß, endlich Milch, welche nicht frei von jeder Verunreinigung ist, ist als nicht marktfähig

vom freien Verkehr' im Stadt gebiete ausgeschlossen und unterliegt. der Behand lung im Sinne des § 8 dieser Vorschriften. ß 3. • Magermilch darf nur in Gefäßen in Verkehr gesetzt werden, welche mit einem mindestens 6 cm breiten gelben Farbenstreifen um den ganzen Umfang gekennzeichnet sind. Derartig gekennzeichnete Gefäße dürfen für Vollmilch nicht verwendet werden. § 4. Milch v on kranken oder solchen Kühen, welche erst innerhalb der letzten 14 Tage gekälbert haben (CMostrum- oder Biestmilch , darf

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