Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
M. I. K. „Auf den über die Einleitung einer zweckmäßigen Forstad- ministrazion im nördlichen Tirol von dem Obersten-Forstamte erstatteten nahem Vortrag beschließen Wir : I. Die in den k. Landgerichten Innsbruck, Schwaz, Telfs, Reutti, Landeck und Fürstenburg bei Glums, gelegenen Wal dungen, welche vorzüglich zur Beholzung der Haller-Saline zeit- her benützt worden sind, sollen in gleichem Verhältnisse ^nit den Salinen-Waldungen zu Traunstein , Reichenhall und Roienheim, Unserer Gen
. Administrazion der Salinen zur eigenen Verwal tung übergeben werden. II. Unserer Gen. Satinenadministrazion verbleibt die Ob liegenheit, alle auf dem ganzen Umfange dieser Waldungen lie gende Lasten, als: die Holz-Anzinser, die zeitherige Veholzigung sür die Stadt Innsbruck u. s. w., so wie auch die Besoldun gen und Pensionen des dabei cmgestellren Forstpersonals, Zu übernehmen. Hl. lieber die zweckmäßigste definitive Forftorganisaüou dieser Waldungen erwarten Wir seiner Zeit die nähern bericht- lichen
Anträge. Von dieser Verfügung wurde unter dem Heutigen sowohl das königliche Gubernium in Innsbruck, als auch das könig liche Obecste-Forstamt in die nöthige Kenntniß gesetzt." Mün chen den 5. Mai 1808. Gubern. Eröffnung dtlo. 17. Mai ISO8 Z. 6207. Forst, an die k. Landgerichte Innsbruck, Schwa;, Telfs, Reutti , Lan deck, Fürstenburg und an die Provinz. Hauptkasse; ferner an die k. Rentämter Innsbruck, Hall, Telfs, Reutti, Landeck, Mrstenburg, und an das k. staatswirthschaftliche Kommissariat
. b. „Marimilian Joseph ic. w. Wir haben Uns über den al- lerunlerchängigsten Bericht unseres Salzoberamtes zu Hall vom *8. und Unserer Gen. Administrazion der Salinen vom 27. M. in Betreff der Organisazion des Salinen-Forstwesens in den Landgerichten Innsbruck, Schwaz, Telfs, Reutti, ^a nde ck, und Fürsten bürg, für die Saline zu Hall, Umständlichen Vortrag machen lassen, und beschließen, wie folgt: 1) Sämmrliche, in obigen Sechs Landgerichts-Bezirken lie genden Waldungen, sowie Wir dieselben vcrmög Unserm