¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
. Wenn er, sie aber vor Vollendung des ihm in Mesondere^au fqetraaenen f oder vkMogederallgemeinen Vollm ^^^anäefan^^en V eMÄtes.^Mfkündet; so muß er, da- fern ^mM^emu^MgVMeneS und unvermeidliches Hmdermß eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen. Ein Advocat ist schuldig, das ihm vertraute Geschaht, so lange der Auftrag besteht, zu, besorgen, und ist Aber die Nichtvollziehuug verant wortlich. Er ist jedoch berechtigt, semer Partei die Vertretung^« kün digen, rn welchem Falle, so wie wenn die Kündigung
von der Partei erfolgt, der Advocat gehalten ist, selbe noch durch vierzehn Tage von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, insoweit zu verlrelen, als nöthig, um dre Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen. Diese Ver pflichtung entfällt, wenn die Partei dem Advocaten das Mandat wider ruft, (8. 11 der Adv. Odg. v. 6, Juli 1868, Rr. 96 R. G. B.). §. 1022. In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers, als des Gewalthabers aufgehoben. Nßt sich aber das augefangene Geschäft