275 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Libri
Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/318094/318094_306_object_5434194.png
Pagina 306 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
rüums mit einer betheiligten deutschen Partei vor Amt und -Gericht steht, so würde sein Verlangen des Gebrauches der ezechischen Sprache in die Concurrenz Zweier Rechtsrück- sichten fallen: des angesprochmen Rechtes des Gebrauches seiner Muttersprache vor der Behörde und zweitens gegenüber der mitbetheiligten Partei. Das erstere Aecht würde er auf den staatsbürgerlichen Titel und das zweite auf die Gleichberechtigung mit der Partei stützen. Es ist nun dießfalls jedes der beiden Rechte

den Parteien als die grund sätzliche Regel für die öffentlichen Aemter der *> Diese unsere Schlußfolge trifft nicht bloß auf den Fall zu, wo die anderssprachige Partei Domi eil ant im Territorium einer andern Verkehrssprache ist und daher die Verkehrssprache -bereits kennt oder sich eigen macht, sondern auch aus den Fall, wo die. anders sprachige Partei zwar nicht Domicikant ist, aber der hier geltenden Verkehrssprache mächtig ist. Denn dann ist er zufolge der Grundsätze aus S. 103—107 v erpslichtet

, der einsprachigen Partei gegenüber sich der Sprache der letzteren zu bedienen und besitzt hier -auch nichi das Recht des nationalen Titels seiner Sprache. 19 *

9
Libri
Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/318094/318094_353_object_5410563.png
Pagina 353 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
zwar in dem Sinne, daß (die Gerichtsüblichkeit der landes üblichen Sprache und der beiderseitigen Kenntnis derselben vorausgesetzt) nicht eine Partei der einen und die Zweite Partei der anderen Sprache sich bedienen dürfe. Der Aus schluß des Plural bezweckt die Verständigung in der be treffenden Sprache und hat die Beziehung der Parteien a u f einander zur Voraussetzung. Die oberstgerichtliche Begrün dung erklärt aber den Singular damit, daß „die einzelnen Parteien nur in einer und nicht etwa

in mehreren „landes üblichen" Sprachen ihre Reden zu halten pflegen." Da es sich aber nicht um das Belieben, sondern um ein nor- mirtes Verhalten handelt, so würde also der imperativische Singular nach der oberstgerichtlichen Begründung bedeuten, daß jede der Parteien ihre Reden nur in einer und nicht in mehreren landesüblichen Sprachen halten dürfe. Dann würde der § 13 einer doppel- sprachigen Partei auslegen, die weiteren Enuntiationen bei Gericht nur in der Sprache Zu halten, in welcher die erste

Aeußerung geschah. Dann würde der § 13 nicht mehr die Ordnung der sprachlichen Beziehung der Parteien auf einander zum Zwecke der Verständigung bezwecken, sondern nur den Gebrauch der Sprache einer doppelsprachigen Partei in Bezug auf diese allein regeln. Und der Inhalt dieser Regelung? Es würde ihr verboten, in einem und demselben Gerichtsfalle die Sprache zu wechseln! Wir er blicken darin eine Absurdität und zugleich eine Jnconseguenz. Denn während die oberstgerichtliche Begründung

in ihrer Interpretation des § 13 den Gebrauch jeder der beiden Landessprachen den Parteien sogar gegenseitig freigibt, würde sie unter Einem den wechselnden Gebrauch der Sprache jeder einzelnen Partei für sich aberkennen! Sprachenwahl in der Gegenseitigkeit und Sprachenbeschrän- tung für jede Parteienseite sind eine große Ungereimtheit. Um allen diesen logischen Inkonsequenzen zu entgehen, erübrigt nur, den § 13 im Einklänge mit der Natur der Dinge und der bisherigen Geschichte dahin zu interpretiren,

10
Libri
Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/318094/318094_375_object_5410585.png
Pagina 375 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
11. Das sprachliche und sprachlich-nationale Recht fällt unter alle drei Richtungen der Gerechtigkeit. Die Ver kennung dieses Verhältnisses führt zur Rechts e i n s e i t i g k e ick. 12. In der comnmlativen Richtung gibt es sprach liche Rechtsbeziehungen von Partei zu Partei dann, wenn pflichtmäßige Mittheilungen betreffend gegenseitige Verhält nisse Zu machen sind (im Rechtsverkehre). Weil die Sprache als Mittel der Natur des Zweckes folgt (vgl. Satz 2), so hat ceteris paribus

die doppelsprachige Partei die Pflicht, sich der Sprache der einsprachigen Gegenpartei zu bedienen. Im Falle beiderseitiger Sprachenunkenntnis ist die Pflicht der Verständlichmachung, beziehungsweise der Erlernung der zweiten Sprache nicht eo ipso auf beiden Seiten, sondern auf Seite desjenigen, welcher der Verkehrssprache der betreffenden Gegend nicht mächtig ist. Nach der Natur und nach den sittlichen Regeln richtet sich nicht das „moraliter totum“ nach dem winzigen Bruchtheil, sondern der letztere

nach dem „Ganzen". Der ankommende Domicilant oder die mit den Einheimischen einer einsprachigen Gegend in Verkehr tretende Partei übernimmt nach der Naturordnung die Pflicht der Verständigung, ohne daß diese auch den Ein heimischen obläge. 13. In diesen zwei Fällen folgt die Sprache dem eommutativen Rechtsverhältnisse der Einzelparteien und es bleibt auch die sprachliche Rechtsbeziehung rein sprachlich. Weder das Recht nvch die Pflicht sind hier doppelseitig. Bis hieher kommt nur die Sprach verschieden heit

11
Libri
Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/318094/318094_398_object_5434214.png
Pagina 398 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
fertigung gerichtet werden soll, gesprochen wird. Ist die Sprache, deren sich die Partei bedient, nicht bekannt, oder ist sie keine der beiden Landessprachen, so ist jene der Landessprachen zu gebrauchen, deren Verständnis nach Beschaffenheit des Falles, wie insbesondere nach dem Aufenthaltsorte der Partei voraus gesetzt werden kann. 8 5. Die Bestimmungen der §8 1—4 gelten auch rück- jichtlich der Gemeinden und autonomen Organe im Königreiche Böhmen in jenen Angelegenheiten, in denen

sie als Parteien anzusehen sind. 8 6, Die Aussagen von Zeugen sind in jener Landessprache aufzunehmen, in welcher dieselben abgegeben wurden. 8 7. Bon den im § 1 bezeichneten Behörden ist die Sprache des mündlichen Anbringens oder der Eingaben, mit welcher eine Partei eine Sache anhängig macht, bei allen der Erledigung oder Entscheidung dieser Sache dienenden Amtshand lungen anzuwenden. Insbesondere hat bei den Gerichtshöfen die Antragstellung und Berathnng im Senate in dieser Sprache zu erfolgen

. Bei Amtshandlungen, die nicht über Einschreiten einer Partei eingeleitet werden, sind nach Beschaffenheit des Gegenstandes beide Landessprachen oder eine derselben anzu wenden. Ist zum Zwecke der Erledigung der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten mit anderen landesfürstlichen, nicht militärischen Behörden im Lande schriftlicher Verkehr zu pflegen, so gelten auch für diesen Verkehr die im Absatz 1, bezw. 2 -gegebenen Bestimmungen. Für den Verkehr mit Behörden außer dem Lande und mit Centralstellen

12
Libri
Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/318094/318094_126_object_5410336.png
Pagina 126 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
Me Gesammtheit dem kleinen Bruchtheil, sondern der letztere aeeommodirt sich der Gesammtheit. Daher trifft die sprachliche Belastung %. B. nicht um der 3°/ 0 fremdsprachiger Personen willen die die moralische Gesammtheit bildenden 97% em- sprachiger Personen, sondern nur jene '5°j 0 ; die Natur legt diese Pflicht dem kleinen Bruchtheile auf. Auch die Ein haltung dieser natürlichen sittlichen Pflicht kann zufolge des obigen Grundsatzes von der interessirten Partei unter dem Gesichtspunkte

des Rechtes gefordert werden. Wenn wir im vorigen Paragraphen erklärten, daß der mehrsprachigen Partei im Verkehre mit der einsprachigen ceteris paribus die Pflicht obliege, sich der Sprache der letzteren zu bedienen, und wenn wir hier den Satz aufstellen, daß im Falle der doppelseitigen Sprach- Unkenntnis die Pflicht der Uebernahme der Verständigung im Streitfälle den Ankömmling bezw. den kleineren Bruchtheil treffe, so fallen beide Pflichten unter die commutative Ge rechtigkeit in verschiedener Weise

. Im Falle des Z 15 folgt diese Rechtspflicht lediglich dem Streite über das primäre Rechtsobjeet nach dem Grundsätze von Mittel und Zweck; im Falle des gegenwärtigen Paragraphen tritt diese Frage bereits als Kontroverse darüber auf, welcher der Parteien im Streite über das Rechtsobject zugleich eine Belastung sprachlicher Art Zufällt. Aber beiden Gründen ist der Charakter der commntativen Gerechtigkeit, des Rechtes von Partei zu Partei, gemeinsam; der bezügliche rechtliche Anspruch

13
Libri
Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/318094/318094_311_object_5410521.png
Pagina 311 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
d. h. in Territorien mit nur einer Verkehrssprache Personen sich finden, welche der Verkehrssprache thatsächlich unkundig sind. Wir haben S. 236 ff. gezeigt, daß bezüglich dieser Fälle für die Staatsgewalt die Pflicht und das Recht der ein fachen Administrativfürsorge eintritt, daß der Um fang der dieser Sorge entsprechenden sprachlichen Vorkeh rungen der Häufigkeit dieser Fälle entspricht und daß diese Fürsorge lediglich den Zweck der Verständigung mit der Partei

hat, aber nicht die utraquistische Amtssprache bedingt. Es wird hiedurch die S. 291 besprochene grund sätzliche Regel der Einsprachigkeit der Aemter nicht umgestoßen. Dieser letztere Fall, daß nämlich das Bedürfnis der Verständigung mit einer der Verkehrssprache unkundigen Partei bei einem Amte ohne den gleichzeitigen Bestand eines sprachlich-nationalen Rechtes dieser Partei vorliegt, kann sich in verschiedener Art ereignen und nach dieser Ver schiedenheit wird sich auch die Ausübung der administrativen Sorge richten

. Am wenigsten wird sich ein solches praktisches Bedürfnis bei den Gerichten der einsprachigen Territorien geltend machen; eivilgerichtliche Fälle seitens anwesender Parteien setzen in der Regel einen längeren Aufenthalt vor aus, bei welchem sich die Sprachenfrage von selbst 'erledigt. Auch bei den einfacheren Strafgerichtsvorkommnissm in den einsprachigen Territorien wird die Verständigung zwischen der Partei und einem Gerichtsbeamten genügen; in schwie rigen Fällen der Verständigung und insbesondere

14
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_243_object_3980780.png
Pagina 243 di 476
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Segnatura: I 3.501
ID interno: 316127
. Wenn er, sie aber vor Vollendung des ihm in Mesondere^au fqetraaenen f oder vkMogederallgemeinen Vollm ^^^anäefan^^en V eMÄtes.^Mfkündet; so muß er, da- fern ^mM^emu^MgVMeneS und unvermeidliches Hmdermß eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen. Ein Advocat ist schuldig, das ihm vertraute Geschaht, so lange der Auftrag besteht, zu, besorgen, und ist Aber die Nichtvollziehuug verant wortlich. Er ist jedoch berechtigt, semer Partei die Vertretung^« kün digen, rn welchem Falle, so wie wenn die Kündigung

von der Partei erfolgt, der Advocat gehalten ist, selbe noch durch vierzehn Tage von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, insoweit zu verlrelen, als nöthig, um dre Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen. Diese Ver pflichtung entfällt, wenn die Partei dem Advocaten das Mandat wider ruft, (8. 11 der Adv. Odg. v. 6, Juli 1868, Rr. 96 R. G. B.). §. 1022. In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers, als des Gewalthabers aufgehoben. Nßt sich aber das augefangene Geschäft

15