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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Pagina 398 di 476
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Segnatura: I 3.501
ID interno: 316127
ri© ft ELgeuthumSverhattniffL in Her Militärgränzc. bisher von ^den ^ Gemeinden' benützten Hutweiden find Eigene thum derselben. Es bleibt ihnen Vorbehalten, bei einzelnen Ansiedlungen And Familientheilnngen in erforderlichen Fällen die unumgänglich nöthigen Haus-, Hof- und Gartengründe gegen oder ' ohne Entgelt ans den Hutweiden anzuweisen. Die gänzliche Bertheilüng oder Veräußerung der Hutweiden einer Gemeinde kann über Antrag derselben nur im gesetzlichen Wege stattfinden. Die von der Steuer

als öde abgeschrrebenen Gründe fallen den betreffenden Gemeinden Zu, insoferne sie nicht innerhalb zwei Jahren vom Tage der Kundmachung dieses Statuts durch die oormaligen Besitzer oder deren Rechtsnachfolger in die Steuer übernommen' werden wollen (§. 17). Die GränZwalduugen sind ein Staatsgut. Aus diesen ist nach vorläufiger Deckung des Aerarialbedarfes für die GränZe den Gränzern nach ihren alten Rechten und mit Vorzug vor'allem übrigen. Holzbezug da- Bau- und Brennholz zu den häuslichen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 559 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— Ilio - §18 Seitdem Grafschaften auf dem Gebiete des späteren Tirol genannt werden, haben die Grafen derselben von den nichtritterlichen Insassen Steuern erhoben,*) das Steuerrecht war in die Grafengewalt einge- schlössen. In enger Beziehung zu den Gerichtsbezirken erscheint seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. die Verwaltung der landesherrlichen ord ent- lichen, d. h. zu bestimmten Terminen fälligen Steuer (steura, stiura, mit den Zusätzen generalis, annua).**) Sie ist eine fast

über die ganzen den Grafen von Tirol und Gvrz unterstehenden Gebiete verbreitete Geld- abgäbe. Nur in den Gerichten Glurns und Kastelbell waren neben der . Geldabgabe noch Naturallieferungen zu leiste«.***) Der Richter der einzelnen Gerichte hatte für die richtige Umlegung und Einhebung der Steuer in seinem Bezirke zu sorgen und den festgestellten Jahresertrag derselben^) der lh. Kammer zu verrechnèn.W Aus einer Anzahl von Gerichtsbezirken,fff) deren Richter nicht zur Rechnungslegung gegenüber der lh. Kammer

ver- pflichtet waren, bezog der Landesherr keine ordentliche Steuer, dieselbe wurde hier vom Gerichtsinhaber einbehalten. Als Steuersubjekt erscheint gegenüber dem Landesherrn in der Regel der Gerichtsverband, dem Ge- richtsverband gegenüber die Gemeinde, der Gemeinde gegenüber der einzelne Gemeindegenosse. Die ordentliche Steuer erscheint als Gemeinde- last in Form der Gesamtbesteuerung. Doch galt dieser Grundsatz nicht aus- nahmslos. In den Gerichten Ritten, Sarnthein und St. Petersberg

war die Einzelbesteuerung sür das ganze Gericht ohne Mitwirkung der Ge- meinden üblich. Hier erschien dem Gerichtsverbande gegenüber seder ein- zelne Steuerzahler als Steuersubjekt. Die Umlegung und Einhebung der Steuern innerhalb der Gemeinde erfolgte in den Gerichten, wo die Steuer Gemeindelast war, durch den Gemeindeausschuß (die eidsweren) oder *) Stolz im' AöG. VVII, 61, **) Wroschko in: ZSSiRG. XXIII g. A. S. 304 stellt den engen Zu- sammenhang zwischen Stenerrecht und Gerichtsbarkeit in Frage und betrachtet

war die Steuerverwaltung den Pröpsten von Meis, Schönna und Rtssian anvertraut. Über die Pröpste s. S. 931. ttt) Ausgezählt bei Stolz im AöG. Oli, 181 und 182. Eine Erklärung der Ausnahmsstellung von vier dieser Gerichte gibt Stolz a. a. O. 101. §18 - 1111 - hiezu bestellte Gemeindeorgane. Ini Gerichte Ritten geschah die Umlegung der Steuer durch die Gerichtsgeschworenen und die Einhebung durch den Gerichtsdiener. Die Grundlage für die Umlegung bildeten die durch lh. Notare angelegten Steuerlisten oder Steuerrollen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 560 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
Selbsteinschätzung er- mittelten ganzen Vermögens 2 solidi zu Steuer geben, also den hundertsten Teil (1°/»). Derselben Verpflichtung unterlagen auch die Diener und Knechte der Bürger, sofern fie 3 Mark Vermögen besaßen. Verschwiegenes Vermögen sollte zugunsten des Grasen verfallen. Die Steuer warf jedes Jahr eine verschiedene Summe ab, fo daß das Vermögen jährlich neu ein- geschätzt werden mußte. Von 1304 an erscheint die Steuer mit 70 Mark jährlich fixiert. Der Landesherr erhob die Steuer nicht mehr

von den ein- zelneu Steuerpflichtigen, sondern unmittelbar von der Stadt. Die Um- *) Dieser Artikel fand Aufnahme in das LandlibeN K. Maximilians von 1511 und in die Tiroler Landesordnungen. Mit Recht bemerkt hiezu v. Myrbach im Finanzarchiv XIX, 101, daß sich diese Verfügung kaum mehr aus die alte ordentliche Steuer beziehen kann. **) Das erstemal sind in den lh. Rechnungsbüchern Judengefälle im Be- trage von 1» Mark 7 Pfund in der Rechnung des Propstes von Riffian von 1292 angeführt. ***) Kogler a. a. O. 514

bis 584. §18 - 1113 - legung unter sich blieb den Bürgern selbst überlassen. Neben den Ge- bäuden war auch Grund und Boden Gegenstand der Besteuerung. Wieder- holt wurde die ganze oder ein Teil der Steuer vom Landesherrn den Bürgern überlassen zu Befestigungsbauten an der Stadtmauer, zum Aus- bau abgebrannter Stadtteile oder zur Abzahlung einer Schuld des Landes- Herrn. Öfters wurde die Steuer von letzterem an seine Gläubiger ver- pfändet. Markgraf Ludwig erklärte 1. Dez. 13S4 alle Stadtbewohner

geltend gemacht, die Stadtsteuer Innsbrucks wurde bleibend zu einer Ge- meindesteuer. Die Steuer des Marktes oder der Stadt Matrei wurde in schwankender Höhe (32, 4, 28 Pfund) durch den Propst zu Innsbruck ver- rechnet, auch dem Bischof von Brixen zahlte Matrei eine Steuer von 8, später 10 Mark jährlich zu Martini. Hall zahlte ursprünglich jährlich 12 Mark an den Landesherrn als „marchrecht', an deren Stelle seit 1300 eine Schatz- steuer mit wechselndem Ertrage tritt. Durch das Stadtrecht von 1303

wurde diese Steuer in einer mit der Jnnsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöse von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 562 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1116 - §18 auch die dort fällige lh. Steuer. Im 4. Dezennium des 15. Jahrh. ist die Leistung der ordentlichen lh. Steuer durch die Bewohner des Unter- engadin, nicht bloß durch die churischen Gotteshausleute, abgeschüttelt worden. Das Unterengadin war auch verpflichtet zur Leistung des Kuppel- futters und der Küchensteuer für die lf. Hofhaltung auf Schloß Tirol bei Meran. Für das Gericht Nauders wird die Küchensteuer stets in Ver- bindung mit einer sonst im Lande nicht allgemeinen Abgabe

, die als „stiura precaria' oder „prega' bezeichnet wird und ebenfalls die Stellung von Schlachtvieh an den lh. Hof betraf, angeführt. Die Küchensteuer des Gerichtes Nauders betrug damals jährlich 12 Rinder und 100 Schafe, die prega 10 Rinder und 80 Schafe, die der Richter von Nauders dem lh. Kellner (caniparius oder claviger) auf Schloß Tirol zu übermitteln hatte. Im Laufe des IS. Jahrh. haben die Engadiner auch diese Naturalsteuer-- Pflicht abgeschüttelt.*) Die ordentliche Steuer wurde teilweise schon

im là., noch mehr aber im 15. Jahrh. vom Landesherrn entweder mit den Pflichtigen Grundstücken, auf denen sie als Reallast radiziert war, aber auch separat an geistliche und weltliche Herren sowie an Stadtgemeinden veräußert, verschenkt, zu Lehen gegeben, noch öfter verpfändet und nicht wieder eingelöst. Aber auch die nicht veräußerte Steuer wurde meist gar nicht mehr eigens verrechnet,**) sondern unter den Einnahmen aus den lh. Gerichten und Ämtern gebucht. Dies alles bewirkte, daß die ordentliche Steuer

des Weinkonsums und blieb auch unter der österr. Herrschast in Übung.ff) *) Stolz, Beiträge zur Geschichte des Unterengadin, a. a. O. S. 3 f. **) Nur in einzelnen Städten und Gerichten wird der fixierte Jahresbetrag der ordentlichen Steuer noch ferner eingehoben (Wopsner, Lage Tirols 37). ***) Kogler 670 f. Wopsner 127. so Kogler 672. Vom lh. Ungelde zu unterscheiden ist das städtische von Mehl (Korn) und Wein, welches in der Stadt Hall schon vor 1447 bestand und von H. Siegmund 1448 neu bewilligt wurde

, diese Erträgnisse zur Stadt- besestigung zu verwenden. Dieses Ungeld war wohl nichts anderes als der herz. Zoll. An die Stelle dieses Rechtes auf ein Drittel des herz. Ungeldes trat durch Privileg H. Ludwigs von 1915 das Recht selbständiger Zollerhebungen von allen 818 - 1117 - Im Hochstifte Trient läßt sich der Bestand einer ordentlichen Steuer schon zu Beginn des 12. Jahrh. konstatieren. In den Jahren Uli und 1112 setzte Bischof Gebhard im Einverständnisse mit der Bevölkerung von Fleims

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 561 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1114 - §18 Philipp 1302 und Bischof Bartholomäus 1305 stellten die Landesherren alle Stiftsgüter und die Steuer Bozens zurück. Als nach des letzteren Bischofs Tode (1307) eine 3jährige Sedisvakanz eintrat, kamen die Landesherren abermals in den Besitz der weltlichen Gewalt im Hochstifte und in den Bezug der Steuer Bozens. Sie treffen wohl als Vögte des Hochstiftes neben dem Bischof Verfügungen in Steuersachen, erhoben als solche auch außerordentliche Steuern von der Stadt, der Bischof blieb

jedoch im Be- sitze der Stadtsteuer Bozens. Als Bischof Georg 1462 dem H. Siegmund auf deffen Lebensdauer das Stadtgericht Bozen abtrat, behielt er sich den Bezug der Steuer vor. 1531 wurde Bozen gegen Pergine endgültig an K. Ferdinand abgetreten, dem Bischöfe aber verblieb die Steuer, die nun zu einer privatrechtlichen Gülte wurde. Die ordentliche Steuer Merans, deren Umlage und Einhebung dem Burggrasen aus Tirol zu- stand, und deren Fälligkeitstermine gleichfalls Martini war, schwankte bis 1304

zu haben. Seit 1314 war die Umlegung der Steuer an die Bürgerschaft übergegangen, doch verordnete H. Sieg-- mund 1478, daß die Steuer wieder nur in.Gegenwart des Burggrafen oder seines Anwaltes umgelegt werden dürse, der dabei zwei oder drei redliche Männer zuziehen solle. Wiederholt wurde die Steuer aus Anlaß von Feuersbrünsten oder zur Ausbesserung der Stadtmauer, einmal auch wegen Auslage einer außerordentlichen Steuer vom Landesherrn den Bürgern überlassen. Bon der Stadt Brixen bezog der Bischof jährlich

vor Martini eine Steuer von 20 Mark. Die Umlage derfelben wurde durch hiezu gewählte Bürger unter Aufsicht des Richters besorgt. Kitz- bühel bestätigte ein Privileg K. Ludwigs vom 24. April 1340 das alte Herkommen, daß die Stadt wie bisher so auch in Zukunft nicht mehr als 20 Psund Münchner Pfennige jährlich zu Georgi als Stadtsteuer zu leisten habe.*) Den Bürgern von Kufstein bestätigte ein Privileg desselben Kaisers vom 30. Juni 1339 die von seinen Vorsahren und ihm verliehene Freiheit

Ende des 16. Jahrh. ist die Abgabe gänzlich in eine Geldsteuer umgewandelt. Die Küchensteuern waren regelmäßig zweimal des Jahres in gleicher Höhe fällig, im Herbst und im Frühjahr (zu Georgi, daher als „Maienrinder' und „Maienschafe' bezeichnet), vereinzelt kommt nur ein Termin vor. Der Landesherr erhob die Küchensteuer auch von den freien Bewohnern seines Gebietes, die ihm weder mit Leibeigenschaft noch Grundhörigkeit zugetan waren, was für den öffentlich -rechtlichen Charakter dieser Steuer

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