Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
- 1116 - §18 auch die dort fällige lh. Steuer. Im 4. Dezennium des 15. Jahrh. ist die Leistung der ordentlichen lh. Steuer durch die Bewohner des Unter- engadin, nicht bloß durch die churischen Gotteshausleute, abgeschüttelt worden. Das Unterengadin war auch verpflichtet zur Leistung des Kuppel- futters und der Küchensteuer für die lf. Hofhaltung auf Schloß Tirol bei Meran. Für das Gericht Nauders wird die Küchensteuer stets in Ver- bindung mit einer sonst im Lande nicht allgemeinen Abgabe
, die als „stiura precaria' oder „prega' bezeichnet wird und ebenfalls die Stellung von Schlachtvieh an den lh. Hof betraf, angeführt. Die Küchensteuer des Gerichtes Nauders betrug damals jährlich 12 Rinder und 100 Schafe, die prega 10 Rinder und 80 Schafe, die der Richter von Nauders dem lh. Kellner (caniparius oder claviger) auf Schloß Tirol zu übermitteln hatte. Im Laufe des IS. Jahrh. haben die Engadiner auch diese Naturalsteuer-- Pflicht abgeschüttelt.*) Die ordentliche Steuer wurde teilweise schon
im là., noch mehr aber im 15. Jahrh. vom Landesherrn entweder mit den Pflichtigen Grundstücken, auf denen sie als Reallast radiziert war, aber auch separat an geistliche und weltliche Herren sowie an Stadtgemeinden veräußert, verschenkt, zu Lehen gegeben, noch öfter verpfändet und nicht wieder eingelöst. Aber auch die nicht veräußerte Steuer wurde meist gar nicht mehr eigens verrechnet,**) sondern unter den Einnahmen aus den lh. Gerichten und Ämtern gebucht. Dies alles bewirkte, daß die ordentliche Steuer
des Weinkonsums und blieb auch unter der österr. Herrschast in Übung.ff) *) Stolz, Beiträge zur Geschichte des Unterengadin, a. a. O. S. 3 f. **) Nur in einzelnen Städten und Gerichten wird der fixierte Jahresbetrag der ordentlichen Steuer noch ferner eingehoben (Wopsner, Lage Tirols 37). ***) Kogler 670 f. Wopsner 127. so Kogler 672. Vom lh. Ungelde zu unterscheiden ist das städtische von Mehl (Korn) und Wein, welches in der Stadt Hall schon vor 1447 bestand und von H. Siegmund 1448 neu bewilligt wurde
, diese Erträgnisse zur Stadt- besestigung zu verwenden. Dieses Ungeld war wohl nichts anderes als der herz. Zoll. An die Stelle dieses Rechtes auf ein Drittel des herz. Ungeldes trat durch Privileg H. Ludwigs von 1915 das Recht selbständiger Zollerhebungen von allen 818 - 1117 - Im Hochstifte Trient läßt sich der Bestand einer ordentlichen Steuer schon zu Beginn des 12. Jahrh. konstatieren. In den Jahren Uli und 1112 setzte Bischof Gebhard im Einverständnisse mit der Bevölkerung von Fleims