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Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Pagina 91 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
von seinem Mitbewerber um dasselbe Zielobjeet in der Gleichheit der Lage belassen werde. Diese Gleich heit der Lage drückt sich z. B. beim Wettspiel in der Gleichheit der von Beiden benützten Würfel, Spielwaffen u. s. w. aus. Ebenso hat er in der Handhabung von dem Andern nicht gestört zu werden und Jeder nützt unter völlig gleichen Bedingungen sein persönliches Geschick, seine Kraft und Reberlegenheit aus und bedient sich nur jener Kunst griffe, welche bei dieser Art des Spieles conventionell

sind. Diese Gleichheit der Lage unterscheidet sich von der früheren dadurch, daß sie der Natur des Wettbewerbes entsprechend nicht bloß Einem, sondern Beiden zu Gute zu kommen hat und daher doppelseitig ist. Ja es bleibt auch die Forderung auf jene Gleichheit der Lage aufrecht, welche die sittliche Ordnung Beiden gewährt. Auch ohne daß zu den Spielregeln ein ausdrücklicher Beisatz gemacht wird, versteht es sich von selbst, daß Jeder außer den Spielregeln auch die Regeln der sittlichen Ordnung einzu halten

hat und daß die Verletzung der letzteren, sobald sie die Rechtssphäre berührt, zugleich ungerecht wird. Diese Ausführungen gelten aber nicht bloß vom Wett- spiel, sondern auch vom Wettbewerbe aus der Bühne des Lebens. Das Volksgesühl empfindet dieß, wenn es z. B. die Auslassungen aus dem Munde des einen Bewerbers über den Mitbewerber skeptisch ansieht, weil sich der Verdacht nahe legt, daß er die Lage zu eigenem Gunsten umgestalten wolle.' Geradeso und noch mehr gelten sie auch von stritti gen Gütern und Rechten

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Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Pagina 144 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
b. Die Verletzung dieses Rechtsmomentes durch die Absicht. Wir bezeichnetm es als eine das Verhalten beim Wettbewerbe und beim Rechtsstritte um ein Gut charakteri- fircnbc Pflicht, sich gegenseitig in der Gleichheit der Lage zu belassen. Das soll nicht bedeuten, als ob ein bestehender sprachlicher Zustand stets gleichbleibend zu sein hätte und als ob es keine Verschiebung der- Gel tungsgebiete einer Sprache geben konnte,*) sondern Hat die Bedeutung, daß jede Nation rücksichtlich des Gebrauches

ihrer Sprache, ja auch der Ausdehnung dieses Gebrauches in jenem Verhältnisse und in jener Lage zu belassen ist, welche ihr unter den obwaltenden natürlichen und sittlichrechtlichen Bedingungen zukommt. Diese Bedingungen sind allerdings wechselvoll, und mit der Aenderung dieser Bedingungen ist auch die Lage der Dinge und die Geltung der Sprache eine andere geworden. Dann wird der Zustand von jetzt und von damals ver schieden sein. Allein wir können von einer RechtsVerletzung nicht sprechen

und zwar insolange nicht, als nicht diese Aenderung geflissentlich herbeigeführt und zwar in der Absicht auf die sprachlich-nationale Umgestal tung herbeigeführt wurde. Nur dann ist die Pflicht, sich in der Gleichheit der Lage zu belassen, verletzt. In dieser Sache spielt also die Absicht die Haupt rolle und sie ist für die Beurtheilung der Widerrechtlichkeit entscheidend. Die Absicht ist widerrechtlich, wenn sie darauf ausgeht, auf Kosten fremden nationalen Rechtes ein eigenes zu erwerben oder ein mitgeltendes

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Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Pagina 96 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
Bedingungen des Strebens. Wenn wir mm ein Recht auf die Belassung der Gleichlage behaupten, so folgt daraus auch das Recht auf das Verlangen der Einhaltung dieser Sittlichkeitsbedingungen, weil ohne sie jene rechtliche Gleichheit der Lage im Streite um die Rechte verletzt würde. Die vor Gericht streitenden Parteien stehen in jener rechtlichen gegenseitigen Gleichheit jener Lage, in welcher sie sich zufolge der Natur der Dinge befinden. Die Aussage des citirten Zeugen fällt zunächst

, sondern auch das commutative Recht, welches die betroffene Partei auf die Einhaltung der sittlichen Ord nung bei der Aussage hat, ohne welche die Wirklichkeit der Sachlage für das Erkennen verändert und die Gleichlage der Parteien im Stritte vor dem Richter verletzt ist. Die sittliche Wahrheitspflicht bei den Aussagen wird hier zu gleich Rechtspflicht und dich nicht bloß für den Zeugen als Dritten, sondern für jeden der beiden Strelttheile selbst. Jene Gleichheit der Lage, in welcher sich die Partei Zufolge der Natur

der Dinge befindet, wird durch die falsche Aussage zu ihren Ungunsten und zu Gunsten der andern verändert. Wir leiten also aus dem Rechte der Gleichheit der Lage der Streittheile in der Coneurrenz der Interessen das Recht der Forderung auf gleichmäßige Einhaltung der sittlichen Bedingungen ab, denen diese Strebungen selbst unterworfen sind. Die Einhaltung der Wohlanstäildigkeit ist eine rein sittliche Forderung. Würde aber die Heiterkeit einer Per- 6 Das sprach!. Recht.

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Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Pagina 93 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
Unter „Hindern" verstehen wir ein dem Streben entgegengesetztes nachtheiligcs Eingreifen in die Lage und Bethätigung des Strebenden. Geschieht dieses Ein greifen zu seinen Gunsten, so handelt der Eingreifende nicht mehr entgegengesetzt, sondern vertritt sogar die Person und das Interesse des Andern (Liebe). Wir sagen „ab sichtlich" und zwar in dem Sinne, daß das Eingreifen geflissentlich zum Zwecke der Verunmöglichung der Erreichung des Zieles des Andern oder des Vortheiles desselben ge schieht

, aber nicht „ohne Grund", und es ist nicht sein Recht verletzt worden, weil ihm die sittliche Ordnung nur ein von der Bedingung des Zusammenseins mit gleich berechtigten und dem Sittengesetze gleichmäßig unterworfenen Menschen ab hängiges Recht gewährt. Dagegen verletzt die grundlose und beabsichtigte Hinderung sein Recht. Wir sagen, daß die „Gleichlage nicht verändert" werden darf, und verstehen darunter die B e l a s s u n g d e s A n d e r n in seiner Lage, die ihm nach der Natur der Dinge Zusteht. Sachlich

ist diese Belassuug identisch mit der Nicht behinderung des Zweiten in der Bewahrung des von ihm Besessenen, in dem Empfange des natürlich Anfallenden und in der Erreichung des ordnungsmäßig Angestrebten. Kommen die Parteien in den Fall des Rechtsstrittes, so wird die Gleichlage eine gegenseitige und dann verlangt die Ordnungsmäßigkeit des Strebens nicht bloß die Belafsung des Andern in seiner Lage, sondern auch ein solches Verhalten, daß die natürlichen Bedingungen und Verhältnisse des gleichberechtigten

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Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Pagina 104 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
diese ohne Erfolg. Dr. B. bestritt die Absicht seines Clienten, den Exequenten zu schädigen. Sein Bestreben sei nur gewesen, zu seiner Forderung zu kommen. Der Gerichtshof schloß sich dieser Auffassung an und fällte diesmal ein freisprechendes Urtheil." — Hier ist nicht jenes Recht in Frage, welches sowohl Hermann Reiser (A) als auch der ungenannte zweite Gläu biger (8) gegenüber dem schuldnenschen Grundbesitzer Chrz haben; ebenso ist nicht in Frage, ob die Lage des Reiser und des zweiten

Gläubigers in Bezug auf Chrz die gleiche sei oder ob eine gesetzliche Reihenfolge ihrer Forderungen bestehe. Es kommt hier nur die Lage des Reiser und des. zweiten Gläubigers in Bezug aufeinander in Frage, deren Gleichheit durch Reiser dadurch gestört worden ist, daß der zweite Gläubiger durch das Schreiben Reisers veranlaßt wurde, passiv zu bleiben und somit dasjenige nicht zu thun, was er sonst zu thun sich wahrscheinlich ent schlossen haben würde. Reiser hat den zweiten Gläubiger zu liugunstm

desselben Zur Passivität zu be wegen; denn schon dadurch wird die Rechtsverletzung gegen denselben begangen. Dieser Wille war zweifellos vorhanden und ist bewiesen durch das „Schreiben, daß dieser nachwarten möge", wobei dem Reiser das Bewußtsein inne wohnte, daß gegen Franz Chrz die Exemtion durch einen früheren Gläubiger bereits im Zuge sei und daß also der Zweite Gläubiger durch sein Nachwarten jedenfalls in die Lage komme, bei Chrz Nichts mehr vorzufinden, da Reiser das Vorhandene für sich nimmt

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