¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
von seinem Mitbewerber um dasselbe Zielobjeet in der Gleichheit der Lage belassen werde. Diese Gleich heit der Lage drückt sich z. B. beim Wettspiel in der Gleichheit der von Beiden benützten Würfel, Spielwaffen u. s. w. aus. Ebenso hat er in der Handhabung von dem Andern nicht gestört zu werden und Jeder nützt unter völlig gleichen Bedingungen sein persönliches Geschick, seine Kraft und Reberlegenheit aus und bedient sich nur jener Kunst griffe, welche bei dieser Art des Spieles conventionell
sind. Diese Gleichheit der Lage unterscheidet sich von der früheren dadurch, daß sie der Natur des Wettbewerbes entsprechend nicht bloß Einem, sondern Beiden zu Gute zu kommen hat und daher doppelseitig ist. Ja es bleibt auch die Forderung auf jene Gleichheit der Lage aufrecht, welche die sittliche Ordnung Beiden gewährt. Auch ohne daß zu den Spielregeln ein ausdrücklicher Beisatz gemacht wird, versteht es sich von selbst, daß Jeder außer den Spielregeln auch die Regeln der sittlichen Ordnung einzu halten
hat und daß die Verletzung der letzteren, sobald sie die Rechtssphäre berührt, zugleich ungerecht wird. Diese Ausführungen gelten aber nicht bloß vom Wett- spiel, sondern auch vom Wettbewerbe aus der Bühne des Lebens. Das Volksgesühl empfindet dieß, wenn es z. B. die Auslassungen aus dem Munde des einen Bewerbers über den Mitbewerber skeptisch ansieht, weil sich der Verdacht nahe legt, daß er die Lage zu eigenem Gunsten umgestalten wolle.' Geradeso und noch mehr gelten sie auch von stritti gen Gütern und Rechten